BGE 68 II 277
BGE 68 II 277Bge17.12.1942Originalquelle öffnen →
276 Familienreoht. N0 42. von Scheinehen, die dem Unwesen der B.ürgel1'echtsehen keÜleswegs ausreichend zu begegnen vermag» .(BBla,t1; 194,1 S. 385); und auch der Vollmachtenbericht vom
In BGE 66 II 225 wurde ferner ausgesprochen,
dass der gutgläubige Partner einer Scheinehe, der den
Willen zur Begründung einer wirklichen ehelichen Gemein-
schaft
hatte und. das Fehlen dieses Willens beim andern
Ehegatten nicht kannte, zur Nichtigkeitsklage legitimiert
ist. Die Gutgläubigkeit des einen
Ehe.gatten kann auch der
Nichtigerklärung der Scheinehe zufolge Klage der zustän-.
digen Behörde nicht entgegenstehen, im vorliegenden Falle
umso weniger, als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann
sich· der Stellungnahme gegenüber der Klage enthielt.
. (4. -Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdi-
gung
der Vorinstanz -BGE 6611 226 -abgewiesen und
das angefochtene Urteil bestätigt.)
277
43. Auszug aus elem UrteD eIerB. ZIvIlabteDung
"om U. Dezember 1942 i. S. Kn6pfel-Pfälßl gegen Baar.
Art. 314 Abs. 2 ZGB : Der Rifegrad d68 Kindes rechtfertigt dann
erhebliche Zweifel an der (nach Abs. 1 zu vermutenden) .Yater-
schaft des Bek:l$gten, wenn sich bei Zeugung am Tage der
Beiwohnung durch den Beklagten eine 'Schwangerschaftsdauer
ergäbe. die für den festgestellten Reifegrad auBserordent'tich
unwahrscheinlich wäre.
Art. 314 aI. 2 ce : L'&at de maturiti de l'enfant pennet d'elever
• des doutes serieux Bur la paternite du defendeur.lI lorsque.
compte tenu de cet etat, iI parait hautement invroisemblab16
que la mere ait PQrte l'enfant le te;mps. q1.(aurait dure la
grossesse s'il avait ete oonc;u lors de la cohabltatlOn pretendue.
Art. 314:. cp. 2 ce : TI grr;ulo di maturanza den'infante fa sorgere
. «sani dubbi sulla paternit8. dei convu~ », qual?ra, u9
conto di questo grado, appare BtraorcU~rwmente mverOMmüe
ehe la madre abbia portato l'infante Il tempo ehe sarebbe
durata la gravidanza se egli fosse stato concepito nel preteso
concubito.
HedwigPfäffii, geb. 1919, gebar am 17. August 1939
aussereheliohein Kind Erika. Als Vater be21eichnete und
belangte sie Karl :Saur in Wetzikon, mit der Behauptung,
sie habe mit ihm in der kritischen Zeit (21. Oktober -
18. Februar 1939) Geschleohtsverkehr gehabt, nämlich
zum ersten Mal am 22. Januar 1939 (d. i. 207 Tage vor der
Geburt), ferner am 11. Februar und ein letztes Mal am
15. März 1939. Der Beklagte gab diese Beiwohnungen zu,
erhob jedooh die Einreden
der erheblichen Zweifel und des
unzüohtigen Lebenswa.ndels.
Das Bezirksgericht Gaster wies die Klage in Anwendung
von Art. 314 Aba. 2 ZGB ab. Gestützt einerseits auf den
Bericht des Chefarztes des· bntonalen Krankenhauses in
Uznach, der feststellt, dass das Kind bei der Geburt alle
Merkmale
der Reüe aufgewiesen habe, und anderseits auf
medizinische Werke, welche es als ausgeschlossen bezeich-
nen dass ein Kind mit diesen Merkmalen nach einer
,
Schwangerschaftsdauer von nur 207 Tagen zur Welt kom-
men könne,
erklärte das Bezirksgerioht erhebliche Zweüel
an der Väteräohaft des Bekla.gten als begründet.
, Mit einem ersten Entscheid vom 23. :Mai 1942 erklärte
278 Familienreeht. N0 43. das Kantonsgerioht: den Naohweis eines unzüohtigen Lebenswandels sowie den Nachweis, dass die Kindsmutter ihre gesohleohtliohen Beziehungen vom Jahre 1938 zu einem Gabriel Gallati bis in die kritisohe Zeit hinein fortgesetzt habe, als nioht erbraoht. Hinsiohtlioh der vom Bezirks- gerioht gesohützten Einrede, das Kind könne naoh seinem Reifegrad nioht am 22. Januar 1939 gezeugt worden sein, ordnete es die Einholung des Gutaohtens eines Gynäko- logen an. Der bestellte Experte Dr. Jung, gewesener Chefarzt der st. gallisohen Frauenklinik, gelangte in seinem Gutaohten zu dem Sohlusse : «Es ist höohst unwahrsoheinlich, wenn auoh vielleicht nioht ganz ausgesohlossen, dass das am 17. August 1939 geborene 50 cm lange und 3000 gr sohwere, mit allen üblichen Reifezeiohen ausgestattete Kind Erika Pfäffli am 22. Januar 1939 gezeugt wurde. ) Nachdem auoh die gemeinsame Befragung der Parteien stattgefunden hatte, gelangte das Kantonsgerioht mit Urteil vom 25. September 1942 zur Abweisung der Klage. Es führte aus, die Parteibefragung ha.be niohts ergeben, was die Annahme eines Gesohleohtsverkehrs mit dem Be- klagten vor dem 22. Januar 1939 wahrsoheinlioher zu ma- ohen vermöchte. Anderseits seien die erwähnten Feststel- lungen des Gutachtens geeignet, erhebliohe Zweifel an der Zeugung des Kindes am 22. Januar 193.9 oder später zu erwecken, womit die Vermutung der Vatersohaft des Be- klagten dahinfaJ.le. Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Klä- gerinnen Gutheissung der Klage unter Kostenfolge zu- lasten des Beklagten. Das Bundesgericht z,ieht in Erwägung: l.~ 2. ~ 3. ~ Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dadurch Bundesreoht verletzt habe, dass sie in den Feststellungen Familienrool!t. N0 43. 279 des Experten Tatsachen erbliokte, welche erhebliohe Zwei- fel an der Vatersohaft des Beklagten rechtfertigten. Das Bundesgerioht hat wiederholt ausgesproohen, und hält an diesem Standpunkt fest, dass aus dem Reifegrad des Kindes in Verbindung mit dem naohgewiesenen Datum des Gesohleohtsverkehrs sich « erhebliohe Zweifel» über die Vatersohaft des Beklagten im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ergeben können (BGE 39 II 507,45 II 494), dass indessen in der Anwendung des Grundsatzes auf .konkrete Fälle Zurückhaltung am Platze ist. Im Entsoheid BGE 51 II 112, wo es sich um eine Schwangerschaftsdauer von 240 Tagen handelte, wurde die Einrede abgelehnt, weil eine Zeugung in diesem Zeitpunkt vom Experten lediglioh als « nioht ausgeschlossen» und nach dem festgestellten Reifegrad des Kindes « als nioht unmöglioh » bezeiohllet wurde. In einem spätem Entsoheid ist gesagt, erhebliohe Zweifel seien anzunehmen, wenn sioh bei Annahme der Zeugung beim festgestellten Gesohleohtsverkehr eine « nie beaohtete Ausnahme » von den bekannten Sohwangersohaftsdauem ergeben würde (BGE 61 II 313). Diese Formulierungen erweisen sich als etwas zu eng. Art. 314 Abs. 2 verlangt zur Beseitigung der Vermutung naoh Abs. 1 nicht, dass die Vaterschaft des Beklagten als absolut ausgeschlossen oder naoh den bisherigen Kennt- nissen undenkbar nachgewiesen werde, sondern lediglioh den Naohweis von Tatsaohen, die sie als in erhebliohem Masse zweifelhaft erscheinen lassen. Die exceptio des Abs. 2riohtet sich nicht gegen das Ergebnis eines direkten Beweises, sondern gegen eine biosse Vermutung ; man be- wegt sich sowohl hinsichtlich These als Antithese auf dem Boden nicht der Gewissheiten, sondern der Wahrscheinlich- keiten. Zur Begründung erheblioher Zweifel an der Vater- sohaft muss es daher für den Experten wie für den Riohter genügen, dass naoh dem Reifegrad des Neugeborenen seine Zeugung an dem bestimmten Datum äU88et'st unwahr- scheinlich sei. Im vorliegenden Falle hätte, wenn das am 17. August
28Q
Familienrecht. N° 43.
1939 reif geborene KIDd anlässlich der (für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellten) ersten Beiwohnung des
Beklagten vom 22. Januar 1939 koipiert worden wäre,
die Schwangerschaft nur 207 Tage gedauert, was der Gut.-
achtel' als « höchst unwahrBcheinlich, wenn auch vielleicht
nicht ganz ausgeschlossen » bezeichnete. Er fügte bei, es
sei ihm in den 41 Jahren seiner geburtshilfiichen Tätigkeit
kein derartiger Fall begegnet, und erklärt : « Unter eine
Grenze
von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer
Kenntnis kein Fachvertreter gehen ». Endlich weist er
darauf hin, dass von 36 der angesehensten deutschen Ge-
burtshelfer 28 eine untere Grenze von weniger als 230 Ta-
gen ablehnen und 15 davon überhaupt nioht unter 240 Tage
gehen wolJen.
Die Berufung rügt allerdings in diesem Zusammenhang
als aktenwidrig die Feststellung der Vorinstanz, dem Gut-
aohten sei zu entnehmen, « dass eine Zeugung am 22. Ja-
nuar 1939 oder später eine nie beobachtete Ausnahme dar-
stellen würde » ; während aus der im Gutachten wiederge-
gebenen Tabelle gerade hervorgehe, dass von den 50 cm
langen Neugeborenen 0,1 % eine Tragzeit von 200-210 Ta-
gen aufweisen. Diese Statistik ist allerdings nicht im Ein-
klang mit der Erklärung des Experten, « unter eine Grenze
von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer Kenntnis
kein Fachvertreter gehen ». Der Widerspruch besteht je-
doch vielmehr zwischen einzelnen Teilen des Gutachtens
als zwischen dessen Schlussfolgerungen und dem angefoch-
tenen Urteile, sodass es sich nicht um eine Aktenwidrigkeit
im Sinne des Art. 81 OrgG handeln kann. Übrigens ist, wie
dargetan, die beanstandete (aus BGE 61 II au übernom-
mEme) Formulierung der Vonnstanz zu eng; es genügt,
dass die sich ergebende Schwangerschaftsdauer ausser-
ordentlich 'Unwahrscheinlich
sei, und gerade das stellt der
Experte abschliessend fest.
Unter diesen Umständen waren die Feststellungen des
Gutachtens geeignet, erhebliche Zweifel an der Vatersohaft
des Beklagten zu reohtfertigen.
Familienroobt. N0 44.
281
Wenn das Bundesgerioht kürzlich ein kantonales Urteil
bestätigte, das die Einrede des Art. 314 Abs. 2 verwarf,
obgleich
der Experte die Zeugung am Tage der nachgewie-
senen Beiwohnung des Beklagten als wenig wahrscheinlich
bezeichnet
hatte, geschah es, weil es sich dort immerhin
um eine Tragzeit von 233 Tagen und nicht nur 207 han-
delte und überdies das Kind nicht die Merkmale voller
Reife aufwies
(26. November 1942 i. S. Rentsch c. Oberli).
Der Unterschied in diesen wesentlichsten Punkten recht-
fertigt im vorliegenden Fall die entgegengesetzte Lösung.
Übrigens
mag darauf hingewiesen werden, dass im Zeit-
punkt, der dem Beginn einer Schwangerschaft von nor-
maler Dauer entsprechen würde (Mitte November 1938),
die Klägerin noch immer in Beziehungen zu Gallati stand,
mit dem sie im Laufe des Jahres 1938 wiederholt geschlecht-
lich verkehrt hatte; dieser Umstand ist geeignet, die Zwei-
fel hinsichtlich der Vaterschaft des Beklagten zu ver-
stärken, obgleich dieser den formellen Beweis für eine Fort-
setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Gallati
bis
in die kriische Zeit nicht erbringen konnte.
Demnach erkennt MB B'Undesgericht.:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes St. Gallen vom 28; September 1942 bestätigt.
44. Auszug auS dem Urteil der n. ZIvIlabteIlung
vom 17. Dezember 1942 i. S. Ltlscher gegen Wcnzinuer.
Vater8chaftsklage. Die Auslagen für den Unterhalt des Kind8lJin
der Gebäranstalt und für die Anschaffung der Kinderausstattung
können nicht unter dem Titel des Art. 317 ZGB extra verlangt
werden, sondern gehören zum Unterhalt des Kindes, an den der
Beklagte den Beitrag nach Art. 319 leistet.
A~on en recherche de parernite. Les frais de la layette et de 1 'entre-
tlen du nouveau-ne iI. la materniM ne sont pas dus specialement
en vertu de l'art. 317 ce., ils rentrent clans la contribution
due par.le dMendeur pour l'entretien de l'enfant en vertu de
I'art. 319 ce.
Azione di patemita. Le spese di mantenimento. ikU'inlante alla
maternitil. e quelle relative al BUG corredo non possono essere
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.