BGE 68 II 273
BGE 68 II 273Bge23.05.1942Originalquelle öffnen →
27.2 Eisenbabnhaftpfiicht. N0 4. dass der streitige Unfall durch ein Verschulden des Getö- teten verursacht sei, ist also nicht erbracht, sodass die Beldagte gemäss Art. '1 ERG für die· Unfallfolgen haftet. 8. -(Ausführ.ungen darüber, dass die Bestattungs- kosten belegt sind, die tatsächliche Grundlage der An- sprüche aus Versorgerschaden dagegen nicht abgeklärt ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss). 9. -Die Zusprechung einer Genugtuungssumme set gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh"- mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt- formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin- weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei gesohlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der Betriebsgefahr . Aus der Duldung des Betretens geschlos- sener Plattformen bei ungesicherten übergängen spricht ferner eine gewisse Sorglosigkeit ; der Bahnverwaltung ist die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind, selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden, das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht- fertigen vermöchte, kann aber bei alledem nicht die Rede sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den unanfechtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen für den Tod des Verunfallten nicht kausal. Eine Genug- tuungssumme ist daher den Klägern nicht. zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis- sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 273 I. PERSONENRECRT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 46, 48. -Voir n Oß 46,48. H. F AMILIENRECRT DROIT DE LA FAMILLE , 42. Auszug aus dem Urteil der n.Zlvilabtellung vom 15. Dezember 1942 i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl. Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar. 2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 ff. ZGB wird in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg. Justiz-und PoIizeidepartements zu ad.ministrativer Nichtig- erklärung des Bürgerrcchtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 1l. November 1941. 3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits- kla.ge eines klagebercchtigten Dritten nicht entgegen.
Familienrecht. N0 42. Am 1. Juni 1935 schloss der in Richterswil wohnhafte K. Bommer mit der deutschen Staatsangehörigen Barbara RöJ?ig in Lindau die Ehe, die schon am 10. März 1936 wegen tiefer Zerrüttung geschieden wurde. Am 2. Oktober 1940 erhob die Bürgergemeinde Schwändials Reimat- gemeinde des Bommer gegen die gewesenen Eheleute Klage auf Nichtigerklärung der (geschiedenen) Ehe, weil lediglich zum Zwecke der Erschleichung des Schweizer- bürgerrechts geschlossen (Scheinehe). Die Beklagte Hönig widersetzte sich der Klage; der Beklagte Bommer stellte keinen Antrag. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen hat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 1941 die Klage gutgeheissen, die geschiedene Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB als ungültig erklärt und die Beklagte Hönig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 ZGB als bösgläubig erklärt. In ihrer Berufung an das Bundesgericht machte die Be- klagte u. a. geltend, die Vorinstanz habe die Modifikatio- nen nicht berücksichtigt, die sich für die gerichtliche Nichtigerklärung der Scheinehe aus dem BRB vom 20. Dezember 1940 / 11. November 1941 ergäben. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
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Familienreoht. No 42.
von Scheinehen, die dem Unwesen der B.ürgerroohtsehen
kemeswegs ausreichend zu begegnen veg» (BBlSttt
191 S. 385); und auch der Vollmachtenbericht vom
In BGE 66 II 225 wurde. ferner ausgesproohen,
dass der gutgläubige Partner einer Soheinehe, der den
Willen zur Begründung einer wirklichen eheliohen Gemein-
schaft
hatte und. das Fehlen dieses Willens beim andern
Ehegatten nioht kannte, zur Niohtigkeitsklage legitimiert
ist. Die Gutgläubigkeit des einen
Ehegatten kann auoh der
Niohtigerklärung der Soheinehe zufolge Klage der zustän-.
digen Behörde nioht entgegenstehen, im vorliegenden Falle
umso weniger, als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann
sioh·der Stellungnahme gegenüber. der Klage enthielt.
. (4. -Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdi-
gung
der Vorinstanz -BGE 66 II 226-abgewiesen und
das angefoohtene Urteil betätigt.)
Famiiienreciht. N0 43.
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ut? », qua1?ra, . Auszug BUS dem Uneß der n. Zlvßabßung
vom 14. Dezember 1942 i. S. Knfipfel-PfäfDl gegen Baur.
Art. 314 Abs. 2 ZGB : Der Reifegrail d68 Kinde8 rechtfertigt dann
erhebliche Zweifel an der (nach Abs. 1 zu vermutendenl Vater-
schaft des Beklagten, wenn sich bei Zeugung sm Tage der
Beiwohnung durch den Beklagten eine Schwangerschaftsdauer
ergäbe,
die für den festgestellten Reifegrad auB8e'l'ordentlieh
Unwahf'80heinlieh wäre.
Art. 314 a1. 2 ce: L'etat de matuf'itd de l'enfant permet d'elever
«des doutes serieux sur la paternite du dMendeur.J> lorsque.
compte tenu de eet etat, il parait hautement invraisemblable
que la mare Bit PQrte l'enfant le temps. qu.:aurait dure la
groBBesse B'il avait eM oon9u lorE! de la cohabltatlOn pretendue.
Art. 314: ep. 2 ce : TI grado di maturanza deIl'infante fa sorgere
« sem . dubbi sulla paternitA dei convuo
contQ di questo grado, appa.re 6WaorcUt'iamente l,nvef'OMmile
ehe la madre abbia portato l'infante 11 tempo ehe sarebbe
durata la gravidanza se egli fosse Btato concepito nel preteso
conoubito.
HedwigPfäffii, geb. 1919, gebar am 17. August 1939
&Ussereheliohein lGnd Erika. Als Vater beeichnete und
belangte sie Karl Baur in Wetzikon, mit der Behauptung,
sie habe mit ihm in der kritisohen Zeit (21. Oktober -
18. Februar 1939) Geschleohtsverkehr gehabt, nämlioh
um ersten Mal am 22. Januar 1939 (d. i. 207 Tage vor der
Geburt), ferner am 11. Februar und ein letztes Mal am
15. März 1939. Der Beklagte gab diese Beiwohnungen zu,
erhob jedoch die Einreden
der erheblichen Zweifel und des
unzüchmgen Lebenswande.
Das Bezirksgerioht Gaster wies die Klage in Anwendung
von Art. 314 Aba. 2 ZGB ab. Gestützt einerseits auf den
Bericht des Chefarztes des· bntonalen Krankenhauses in
Uznach, der feststellt, dass das Kind bei der Geburt alle
Merkmale der Reife aufgewiesen habe, und anderseits auf
medizinische Werke, welche es als ausgesohlossen bezeich-
nen,
dass ein Kind mit diesen Merkmalen nach einer
Schwangersohaftsdauer von nur 207 Tagen ~ur Welt kom-
men könne,
erklärte das Bezirksgericht erhebliche Zweifel
an der VaterSchaft des Beklagten als begründet.
. Mit einem ersten Entscheid vom 23. Mai 1942 erklä.rte
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