BGE 68 II 253
BGE 68 II 253Bge01.10.1937Originalquelle öffnen →
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Prozessrecht. No 39.
ständigkeit des Schiedsgerichtes, anerkenne dagegen die
Schiedsklausei als gültig. Der Beschwerdeführer bringt
degen vor, seine Erklärungen seien unrichtig gedeutet
worden,
er habe auf die Bestreitung der sachlichen Zu-
ständigkeit des
Schiedsgerichtes nicht verzichtet. Wie es
sich damit verhält, kann aus folgenden Gründen dahin-
gestellt bleiben :
Die zivilrechtliehe Beschwerde
ist gemäss Art. 87 Zifi. 3
OG
gegeben bei Verletzung von Gerichtsstandsnormen des
eidgenössischen Rechts. Der vom Beschwerdeführer als
verletzt angesehene Art. 10 VKW enthält zwar eine solche
Gerichtsstandsbestimmung,
aber nur für Klagen des Kre-
ditnehmers gegen die Kasse. Im vorliegenden Fall handelt
es sich jedoch um eine Forderung der Kasse gegen den
Kreditnehmer. Über den Gerichtsstand für solche Ansprü-
che
enthält die VKW keine Bestimmung.
Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von beachtens-
werten Gründen vor, die
dafür sprechen, den Gerichtsstand-
schutz des Art. 10 VKW allgemein auf alle Streitigkeiten
zwischen Kreditnehmer und Kasse auszudehnen. Das Bun-
desgericht hat aber eine derartige Auslegung der bestehen-
den Verordnung bereits im erwähnten Falle Heimat A.-G.
ca.
Schuler als unzulässig erklärt. Die Fassung von Art. 10
VKW ist in der Tat sowohl im deutschen wie im franzö-
sischen
Text eine so eindeutige, dass anzunehmen ist, der
Bundesrat habe bei der Regelung das Gerichtsstandes ein
Schutzbedürfnis für den Kreditnehmer eben nur in dem
Umfang anerkennen wollen, als dies
in Art. 10 Abs. 1 zum
Ausdruck kommt. Eine weitergehende ausdehnende Aus-
legung wäre daher mit der Verordnung nicht mehr verein-
bar.
Sie könnte'entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers
auch nicht mit dem Hinweis auf den Bundesbeschluss
vom 29. September 1934 begründet werden, durch den die
Bundesversammlung
den Bundesrat ermächtigte, Vor-
schriften
über die Kreditkassen mit Wartezeit zu erlassen.
Denn die
im Bundesbeschluss enthaltene allgemeine Weg-
leitung
enthält über die Frage des Gerichtsstandes nichts
Besonderes.
.
Eisenbahnhaftpflicht. N0 40.
253
Für Klagen der Kreditkasse gegen den Kreditnehmer
fehlt somit eine Gerichtsstandsbestimmung
des' eidgenös-
sischen Rechtes,
sodass' im vorliegenden Fall eine solche
Bestimmung
gar nicht verletzt sein kann.
Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Art. 59 BV.
Diese Bestimmung begründet aber keinen Gerichtsstand
im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG. Eine Verletzung von
Art. 59 BV kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwere
de gerügt werden (BGE 66 II 183). Soweit Art. 59 BV in
Frge steht, ist somit die staatsrechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Akten sind
ihr von Amtes wegen zu überweisen
(BGE
56 II 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden
kann,
im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Akten
gehen an die staatsrechtliche Abteilung.
Vgl. auch
Nr. 31, 33, 34,41. -Voir aussi n
08
31,33,34,41.
V. EISENBAHNHAFTPFLIOHT
RESPONSABILlTE OIVILE DES OHEMINS DE FER
40. Urteil der n. Zivilabtcilung vom 11. September 1942 i. S.
Elektrische
Bahn Stansstad-Engeiberg A.-G. gegen Schweize-
rische Eidgenossenschaft (Mllitärdepartement).
Eisenbahnhaftpflicht. Kollision eines Zuges mit einem an einem
BaJmübergang stehenden Geschütz. '
254 Eisenbahnhaftpfliebt. N° 40.
256 Eisenbahnhaftpfficht. No 40. B. -Mit Klage vom 6. Juni 1940 belangte die Eidge- nossenschaft die Stansstad-Engelberg-Bahn A.-G. auf Er- satz dieser Auslagen und Verpflichtungen zuzüglich Fr. 900'.-Geschützschaden auf Grund der Legalzession nach Art. 16 BG betr. die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall (vom 28. Juni 1901 und 27. Juni 1906). Während das Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 19. September 1941 die Klage wegen Verschuldens der mitbeteiligten Militärpersonen abwies und die Widerklage der Bahn auf Vergütung von Fr. 1845.20 Wagenschaden schützte, gelangte das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. März 1942 dazu, die Schadentragung wie folgt zu verteilen: Wm. Lanz bezw. seine Hinterbliebenen %, die Eidgenossenschaft Y2 und die Bahn %, verurteilte die letztere jedoch nicht zum Ersatz eines Viertels des Rentendeckungskapitals, sondern eines Viertels der jähr- lichen Rente von Fr. 1800.-= Fr. 450.-bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung der Witwe Lanz und eines Viertels von Fr. 1125.-= Fr. 281.25 bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder event. bis zum früheren Tode des Kin- des. Auf das Begehren der Klägerin um Abweisung der Widerklage betr. Wagenschaden trat das Obergericht wegen Verspätung nicht ein. C. ~ Gegen dieses Urteil legte die Bahn die vorliegende Berufung ein mit dem Antrag auf gänzliche Abweisu.ng der Klage. Mit Anschlussberufung verlangt die Klägerin ange- messene Erhöhung der Leistungen der Bahn und ausserdem deren Verurteilung zum Ersatz des Geschützschadens von Fr. 900.-j eventuell beantragt sie Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und zu neuer Entschei- dung. Beide Parteien rügen eine Reihe angeblicher Akten- widrigkeiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
258 Eisenbahnhaftpflicht. No 40. Lt. Weber rechtzeitig genug bemerkt und als solcher er- kannt, und die Gefahr. wurde von diesen beiden der Ge- schützmannschaft so rasch signalisiert, dass diese sich früh genug hätte ausser deren Bereich begeben können, wenn sie nicht zuerst noch versucht hätte, das Geschütz -wegzu- ziehen. Der Motorwagenführer Rohrer erblickte aus einer Ent- fernung von ca. 250 m vor dem Niveauübergang ausser den Lastwagenlichtern auf der Landstrasse zwei Taschenlam- penlichter auf dem Bahnkörper, die er für Fahrradlaternen hielt, und zog die Bremse. Als sie wieder verschwanden, löste er etwa 100 m vor dem Übergang die Bremse. Die Lastwagenlichter auf der Landstrasse waren kein Anlass, Vorsichtsmassnahmen zu treffen, da die Landstrasse das Bahntrassee nicht kreuzt. Die Lichtkegel der Taschenlam- pen für Fahrradlichter zu halten, war ein entschuldbarer Irrtum. Aber selbst wenn Rohrer die Lichtquelle richtig erkannt hätte, könnte ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er, als sie auf 100 m Distanz wieder ver- schwanden, die Bremsung abbrach. Der Wagenführer musste angesichts einer konkreten Gefahrsituation ab- bremsen, nicht aber schon bei irgendwelchen vagen Anzei- chen normaler Vorgänge im Bahnbereich zum voraus gleichsam für alle Fälle. Der Führer ist verantwortlich für die Einhaltung des Fahrplans. Es kann nicht als schuld- hafte Bequemlichkeit betrachtet werden, wenn es ihn eine gewisse Überwindung kostet, die im Rahmen der erlaubten Geschwindigkeit gewonnene Bewegungsenergie des Zuges durch eine unnötige Bremsung zu vernichten, um sie gleich darauf mit Motorkraft nur allmählich wieder einholen zu müssen. Dieses betriebsökonomisch gerechtfertigte Ver- halten bildet einen Teil des dem Eisenbahnbetrieb inne- wohnenden Risikos, aber kein subjektives Verschulden des Wagenführers. Dass die Vorschrift in Art. II der Ausfüh- rungsbestimmungen der Stansstad -Engelberg-Bahn zum Reglement über den Fahrdienst, wonach· die Fahrge- schwindigkeit vor jeder Strassenkreuzung herabzusetzen Eisenbahnhaftpflicht. No 40. 259 ist sich nur auf öffentliche Strassen bezieht, ist selbstver- , ständlich. Der Bahnkörper' selber war frei. Dass Rohrer das Geschützrohr erst auf 20-30 m Entfernung erblickte, kann auch nicht einem Mangel an Aufmerksamkeit zuge- schrieben werden; das bei freiem Bahnkörper in ca. 3 m Höhe frei aus der Luft mit einer nur geringen sichtbaren Masse ins Lichtraumprofil vorstossende Rohrende bildete ein so wenig auffälliges, ausser aller Voraussehbarkeit lie- gendes Hindernis, dass es dem yv agenführer auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bis auf die genannte Ent- fernung entgehen konnte und selbst dann hätte entgehen können, wenn der Wagen mit drei Scheinwerfern versehen gewesen wäre. Im Momente, da Rohrer es erblickte, liess sich nach dem von der Vorinstanz als massgebend gewür- digten bahntechnischen Gutachten Herrmann trotz sofor- tigem Bremsen die Kollision nicht mehr vermeiden, auch dann nicht, wenn der Motorwagen statt mit 33 Stjkm nur mit 25 gefahren wäre. Damit erledigen sich die von beiden Parteien in diesem Punkte gerügten angeblichen Akten- widrigkeiten ,als unerheblich. Aus den Akten ergibt sich keineswegs, dass der Experte die Reaktionszeit Rohrers nicht berücksichtigte. Aber wenn dies auch zuträfe, so läge dieser Fehler auf dem Ge biete der Beweiswürdigung und würde die . Verbindlichkeit des Tatbestandes für das Bundesgericht nicht berühren. Wie übrigens bei Berück- sichtigung der Reaktionszeit sich die Möglichkeit eines frük-eren Anhaltens ergeben sollte, ist nicht verständlich. Im übrigen ist festgestellt, dass Rohrer mehrmals Signale gab. Mit diesem Verhalten hat er alles getan, was unter den gegebenen Umständen von einem sorgfältigen Wagen- führer verlangt werden konnte. b) Fällt mithin ein Verschniden der Bahn ausser Be- tracht, so stellt sich die Frage nach dem Verschulden Drit- ter oder des Verunfallten, das nach der Praxis die Kausal- haftpflicht der Bahn nur dann ausschliesst, wenn es die einzige, jedenfalls die derart überwiegende Unfallursache ist, dass daneben die in der immanenten Betriebsgefahr
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 40.
der Bahn liegende auseer Betracht fällt (BGE 63 II 119).
Dieses
übergewicht des Dritt-oder Selbstverschuldens
gegnüber der Bahnbettiebsgefahr liegt dann vor, wenn das
schuldhafte Verhalten nach der Erfahrung des Lebens in
keiner Weise voraussehbar war, sodass beim Eisenbahn-
verkehr
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlech-
terdings damit nicht gerechnet werden konnte (BGE 63 II
119 und dort zit:Entsoheide, ferner 33 II 23, 34 II 453E. 8,
35 II 21 E. 3, 37 II 466 E.4, 55 II 86).
Ohne Zweifel bildete der Gefahrzustand, der im vor-
liegenden Falle zufolge der Inanspruchnahme des Bahn-
gebietes durch das bei Nacht in Wagendaohhöhe in das
Liohtraumprofil ragende Gesohützrohr
für die Dauer von
10-15 Minuten bestand, ein solohes aussergewöhnliches,
vom normalen
Lauf der Dinge gänzlioh abliegendes
Ereignis.
Ebenso unbestreitbar ist, dass
auf Seite der beteiligten
Militärpersonen
in der Abwicklung der ihnen obliegenden
Aufgabe subjektive Fehler unterlaufen sind. Dass
das für
die Anlage der Schiessübung verantwortliche Abteilungs-
kommando die
Bahn wegen der vorgesehenen blossen Tra-
versierung des Übergangs vorher hät avisieren sollen,
hat zwar die Vorinstanz mit Recht verneint. Auoh darin,
dass die
überquerung des Bahnkörpers nioht besonders
gesichert wurde, was
ohl nur durch oberhalb und unter-
halb des Übergangs in erheblicher Entfernung aufgestellte,
mit Warnliohtern verseheneWaohtposten hätte gesohehen
können,
kann keine' schuldhafte Unterlassung erbliokt
werden,
denn wenn auoh die ganze Artilleriekolonne eine
erhebliohe Länge aufweist,
kann doch jeder einzelne Zug-
oamion, sobald sein Führer den Bahnzug kommen sieht,
ebensogut entweder reohtzeitig den übergang verlassen
oder
vor demselben anhalten, wie irgend ein einzelnes,
auch nicht beweglicheres Fuhrwerk, z. B. ein Heufuder.
Ebensowenig
kann auf Grund der Aktenlage ein Fehler
in der vorherigen Abmessung bezw. Abschätzung der zum·
Aufgürteln der beiden Batterien erforderlichen Strassen-
streoke erbliokt werden ; denn wenn am Ende derselben
Eiaenbahnhaftpßiobt. No 40.
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nur 25 cm fehlten, so liegt auf der Hand, dass dieser kleine
Abstand
durch ein geringfügiges Aufschliessen der Fahr-
zeugkolonne hätte gewonnen werden können.
Dagegen
ist ein Unterlassungsfehler beim Motorwagen-
und beim Sohiessoffizier unverkennbar. Wenn der erstere
zur Befehlserteilung « Anhalten Ipit Gürtelabstähden»
zuständig war, so war es offenbar auch seine Sache, nicht
nur für das Vorhandensein dieser Abstände zwischen den
einzeb:;'en Fahrzeugen, sondern auch des nötigen Raums
hinter dem letzten Geschütz zu sorgen, nachdem die Bat-
terie soeben das Bahngeleise traversiert hatte. Allerdings
haben naoh den Feststellungen der Vorinstanz der Motor-
wagen-und der Sohiessoffizier den Abstand des 4. Ge-
sohützwagens vom Bahnkörper kontrolliert und ihn irr-
tümlich für genügend befunden. Gewiss kann man sich bei
der Abschätzung eines Abstandes von
11 m bei N aoht
leicht
und ohne sich einer Nachlässigkeit sohuldig zu
maohen
um 250m täuschen. Dass aber der Raum knapp
war, konnte den Offizieren nicht entgehen; und da maohte
es
für die Bmessung ihrer Sorgfaltspflicht einen Unter-
sohied aus, ob das rüokwärtige Hindernis z. B. ein Bord
oder eine Mauer war,
an die das zurüokrollende Gesohütz
einfach angestossen wäre, oder
aber das Liohtraumprofil
eines Bahnkörpers,
auf dem jederzeit ein Zug kommen
konnte.
Hatten sie ihrer anderweitigen Obliegenheiten
wegen nioht Zeit, selber
am Sohluss der Kolonne zum
:&echten zu sehen, so hätte der Sohiessoffizier den von ihm
mit der Überwachung des Aufgürtelns der Geschütze 3
und 4 e:xtra betrauten Lt. Weber auf die von der Bahnnähe
drohende Gefahr besonders aufmerksam maohen söllen.
Auoh ohne besondern Hinweis
hätte aber vor allen andern
der letztere diesen Umstand bemerken und ihm Rechnung
tragen sollen.
Ob es ausserdem Sache des Wm. Lanz war, der zu seinem
Geschütz zurückgekehrt sogleich selber Hand anlegen
musste, sich,zuerst nooh
vom Vorhandensein des erforder-
lichen Rückrollraums zu überzeugen und den neben dem
Geschütz stehenden, mit der Taschenlampe leuchtenden
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Eisenbahnhaftpilicht. N0 40.
und zur überwachurl.g des Aufgürtelns dieses Geschützes
extra abkommandierten Lt. Weber auf die Gefahr aufmerk-
sam zu machen, kann dahingestellt bleiben ; es könnte sich
bei der Unterlassung auf alle Fälle nur um ein geringfügiges
Verschulden des Verunfallten handeln,
das die Summe des
Verschuldens der beteiligten Drittpersonen, eben der
erwähnten Offiziere, nicht wesentlich zu er höhen ver-
möchte, die
für sich allein schon genügt, die Haftbarkeit
der beklagten Bahn auszuschliessen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss nämlich
eine solche Summierung der bei den einzelnen Militärper-
sonen vorliegenden Schuldmomente als zulässig
erachtet
werden. Es handelt sich hier nicht um das zufällige Zusam-
menwirken mehrerer durch verschiedene, von einander
unabhängige Personen gesetzter Kausalelemente. Vielmehr
sind die Handlungen und damit auch die Fehlhandlungen
der beteiligten Militärpersonen als ein Ganzes zu betrach-
ten. Die Offiziere und der Verunfallte waren als Angehörige
einer militärischen
Einheit, der Batterie, tätig; auch die
nächtliche Schiessübung stellt eine einheitliche Aktion dar,
in deren Rahmen die dienstlichen Verrichtungen der ein-
zelnen
Wehrmänner Teilfunktionen sind. Wie eine Mehr-
zahl
von Schuldmomenten bei verschiedenen EisenbaJin-
funktionären im Sinne des Art. 1 Abs. 2 EHG nach Abs. 1
der Bahnunternehmung als eigenes Verschulden an-und
damit zusammengerechnet werden, so entspricht eine Sum-
mierung
der von verschiedenen Militärpersonen gesetzten
Einzelschuldmomente
in der Person des Inhabers der
Militärhoheit der Natur der Sache; freilich nicht im
Sinne einer Steigerung der subjektiven Schwere der Schuld
der Einzelnen, wohl aber einer Intensivierung der von der
Klägerin zu vertretenden Verursachung. Das von der Vor-
instanz gegen diese Zusammenrechnung angeführte Argu-
ment; dass der Geschädigte den ihm auf diese Weise im
Zusammenhang mit einem Eisenbahnunfall zugestossenen
Schaden bei einer Mehrzahl nicht solidarisch haftender
Drittpersonen geltend machen müsste, trifft hier nicht zu ;
denn für den durch das Verschulden einzelner Mili.tärper-
Eisenbahnhaftpflicht. N0 40. 263
sonen bei einer übg einem Zivilisten verursachten Scha-
den würde ja der Bund gemäss Art. 27 f. MO haften, und
gegenüber einer MIlitärperson haftet er in Form der Mili-
tärversicherung.
Nur gerade in Ansehung der -auch in
dieser Haftung des Bundes zum Ausdruck kommenden -
personellen
und funktionellen Einheit des militärischen
Betriebes
aber ist die fragliche V erschuldenskulierung
hier zulässig; beim zufälligen Zusammentreffen des ursäch-
lichen Verschuldens mehrerer Drittpersonen; die
nicht als
Einheit handeln, käme sie natürlich nicht in Frage.
3. ~ An dem 'Ergebnis, dass die Beklagte für die Un-
fallfolgen nach Art. 1 EHG nicht haftbar gemacht werden
kann, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Haftpflicht der allein verantwortlichen Dritten, der Eid-
genossenschaft, gegenüber den Hinterbliebenen des verun-
fallten
Wm. Lanz sich in der Gewährung der Leistungen
der Militärversicherung erschöpft und jene sich für den all-
fällig
darüber hinausgehenden effektiven Versorgerschaden
an die einzelnen fehlbaren Militärpersonen,halten müssten,
da der Bund .hiefür auch nicht nach Art. 27 f. MO haftet,
weil der Verunfallte ihm gegenüber keine Zivilperson war.
Im Ergebnis gestaltet sich also die Schaq.enliquidation
gleich, wie wenn Wm. Lanz einfach im Militärdienst, aber
ohne Mitbeteiligung einer Eisenbahn verunglückt wäre.
4. -Den am 4. Geschütz entstandenen Schaden könnte .
die Klägerin gemäss Art. 11 Abs. 2 EHG nur dann auf die
Beklagte abwälzen,
wenn dieser ein Verschulden nach,
gewiesen wäre.
Hinsichtlich des vom Amtsgericht geschützten Wider-
klagebegehrens
der Bahn auf Vergütung des ihr entsta.n-
denen Wagenschadens
lag schon vor der Vorinstanz kein
gültiger Appellationsantrag vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberufung
der Klägerin wird abgewiesen.
Die Hauptberufung der Beklagten wird gutgeheissen, das
a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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