BGE 68 II 203
BGE 68 II 203Bge24.05.1941Originalquelle öffnen →
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Sachenrecht. N° 32.
sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berück-
sichtigt werden könnte. Es berief sich auf das Urteil des
B~desgerichts in Sachen Konkursmasse Rich gegen
Schweizerische Volksbank
vom 1. Oktober 1925 (BGE 51 II
403). Allein die Sach-und Rechtslage war in jenem Falle
anders als hier. Dort war vereinbart, dass bei der Teilung
eines Grundstückes, welches
mit anderen in einem Gesamt-
pfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen Pfand-
haft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte,
dass ein Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet
hätte, die weder dem nämlichen Eigentümer noch mehreren
solidarisch schuldenden
Eigentümern gehörten. Dies war
unzulässig, nicht nach Art. 833, sondern nach Art. 798 ZGB,
wonach mehrere Grundstücke
nur dann mit einem Gesamt-
pfand belastet werden können, wenn sie dem nämlichen
Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-
pflichteter Schuldner stehen. Nur auf diesen Fall bezieht
sich
das erwähnte Urteil, in welchem ausgeführt ist, dass
Art. 833 für den Fall des Art. 798 keine Ausnahme darstelle,
sondern
ihn dahin ergänze, {( dass bei einer Veräusserung
eines
derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grund-
stückes -um auch in diesem Falle das Prinzip des Art. 798
zu wahren -eine Verteilung des Gesamtpfandes
auf die
einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die
Bestimmung, wie geteilt werden soll -
aber auch nur
diese -einer allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten
ist ». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art. 798 ZGB
keine Rolle. Keine
Partei verlangt, die Pfandhaft als Ge-
samtpfandhaft ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen
zu verlegen, sondern gestritten wird darum, ob sie auf dem
den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen solle
oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten
Urteil nicht Stellung genommen.
Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei
Teilung eines Grundstückes die ganze
Pfandhaft auf den
einen oder andern Teil zu verlegen, soweit dadurch nicht
Vorschriften über die Maximalbelastung oder wohlbe-
Obligationenrecht. No 33. 203
gründete Rechte verletzt werden, was im vorliegenden
Falle nicht zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vor-
schreiben, aber die verhältnismässige Teilung dem Belieben
der Parteien ({( anderer Abrede», wie Art. 833 sagt) über-
lassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass
auf einen Teil ein Franken und auf den andern Teil der
ganze Rest zu verlegen sei. Der fremde Gläubiger könnte
sich dagegen nicht wehren, sondern einfach nach Art. 833
Abs. 2 die Zahlung
der Pfandforderung innert Jahresfrist
verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die
Pfandverlegung anzunehmen. Diese Überlegung zeigt, dass
weder
ein rechtlicher, noch ein praktischer Grund der Ent-
lassung eines Teils unter Belastung des Restes mit der
ganzen Pfandschuld entgegensteht.
Vgl.
auch Nr. 36. -Voir aussi n° 36.
ur. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
33. Urteil der I. Zivllabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. Rheinisch-
Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale
Treuhand A.-G.
Internationales pf·ivatrecht.
Bestimmung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obli-
gationen bei internationalen Anleihen: Massgebend ist das von
den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte
Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllungsorte (Zahl-
stellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sind.
Ordre public: Der schweizerische Richter hat auch die um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des
anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem
schweizerischen ordre public widerSprechen. Nichtberücksichti-
gung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerika-
nische Recht verstösst nichl, gegen den schweizerischen ordre
public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutsch-
schweizerischen Verrechnungsabkommens.
Droit international prime.
Droit applicable a. l'executioll d'obligatins decoulant d'emprunts
internationaux : Est determinant le droit que les parties ont
206
Obliga.tiOMIll'echt. N0 33,
hältnis ZU unterstellen beabsichtigen (BGE 65 II 80,
Erw. 8 a ; 63 II 43, 3'S5).
Im Gegensatz zu zaPJreichen andern Fällen hat bei den
voPliegenden Verträgen eine ausdrückliche Willenseinigung
über das anwendbare Recht stattgefunden. Die im Text
jeder Obligation enthaltene Bestimmung, dass der Schuld-
vertrag, der bezüglich Kapital und Zinsen in New York zu
erfüllen ist, in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses
Staates auszulegen sei, kann offenbar keinen andern Sinn
haben als den, dass die Parteien die Rechtswirkungen des
Vertrages
dem genannten Recht unterstellen wollten.
Dass dies zutrifft, anerkennt die Beklagte denn auch
selber ausdrücklich in ihrer Eingabe zur Frage der Zulässig-
keit der Berufung. Sie macht lediglich geltend, sie hätte
sich mit dieser Unterstellung unter das amerikanische
Recht nicht einverstanden erklärt, wenn sie vorausgesehen
hätte, dass die Zahlstellen auf Grund der « collectible »-
Klausel als Erfüllungsorte und Orte des Gerichtsstandes
betrachtet würden. Dies vermag aber nichts daran zu
ändern, dass die Unterstellung unter das amerikanische
Recht tatsächlich doch vorgenommen worden ist und dem
damaligen allein massgebenden Willen aller Beteiligten
entsprach.
2. -Der Grundsatz der Anwendung des vereinbarten
Rechtes soll nach der Meinung der Beklagten hinsichtlich
der im Streite liegenden Ansprüche aus Zins coupons eine
Ausnahme erfahren
mit Rücksicht aUf die Bestimmung,
dass
Kapital und Zinsen ausser in New York nach Wahl
des Inhabers noch an vier weiteren Orten, darunter auch
in Zürich, einziehbar sind.
In der Vereinbarung dieser weiteren Zahlstellen ist nun
zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie
die Vorinstanz zutreffend entschieden
hat, die Schaffung
zusätzlicher Erfüllungsorte zu erblicken (BGE 59 II 355 ff.).
Ferner hat das Bundesgericht im Anschluss an die im
internationalen Pl-ivatrecht allgemein geltende Theorie
schon wiederholt
auch bei internationalen Anleihen f'ür'die
Obligationenrecht, N° 33,
207
Frage der Rechtsanwendung den jeweiligen Erfüllungsort
als massgebend
erklärt. Auf diesen Grundsatz hat es selbst
dann abgestellt, wenn nach dem Text der Schuldverschrei-
bungen verschiedene Erfüllungsorte in Betracht kamen
(BGE 54 II 257,57 II 69,62 II J42). Diese Entscheidungen
zu Gunsten des Rechtes des Erfüllungsortes erfolgten
indessen
immer nur behelfsweise beim Mangel einer Partei-
vereinbarung über das anwendbare Recht auf Grund der
Annahme, dass der tatsächliche oder vermutliche Wille
der Parteien beim Vertragsschluss auf die Anwendung
dieses
Rechtes gerichtet gewesen sei, da es den engsten
räumlichen Zusammenhang
mit dem Rechtsverhältnis auf-
weise.
Haben dagegen die Parteien den Vertrag ausdrück-
lich einem bestimmten Rechte unterstellt, so müssten
schwerwiegende Gründe vorliegen, damit davon zu Gun-
sten des Rechtes eines allfälligen weiteren Erfüllungsortes
abgewichen werden
könnte. An solchen Gründen fehlt es
aber im vorliegenden Falle. Insbesondere ist die von der
Beklagten in Anlehnung an das in der Schweiz. Juristen-
zeitung, Band 37, S. 350 ff., publizierte Urteil des Ober-
gerichtes Züri'ch vertretene Auffassung unhaltbar, dass
selbst beim Vorliegen einer Vereinbarung
über das anwend-
bare Recht die Wahl eines Spezialdomizils zur Erfüllung
einer Verbindlichkeit gleichzeitig die Unterstellung unter
das dort geltende Recht bedeute. Zur Begründung dieser
Ansicht
wird vorgebracht, der Erwerber einer solchen
Obligation
dürfe die Anwendbarkeit des Domizilrechtes
annehmen, weil für ihn niht nur wichtig sei, dass er seinen
Anspruch
vor dem inländischen Richter geltendmachen
könne, sondern
auch, dass derselbe nach dem ihm bekann-
ten inländischen Recht beurteilt werde. Diese Argumen-
tation liesse sich allenfalls hören, wenn es sich darum
handelte, mangels ausdrücklicher Rechtskürung zu ermi
teIn welches Recht zur Anwendung zu gelangen habe. SIe
vers~gt a.ber völlig, wie ohne weiteres einleuchtet, beim
Vorliegen einer
klaren Willenseinigung über das anwend-
bare Recht ; denn eine solche lässt keinen Raum für die
208 Obligationenrecht. N0 33. Annahme einer Partei, :dass das an ihrem Domizil geltende, ihr bekannte Recht Anwendung finden solle. Der Ent- scheid BGE 53 III 196 ff., den die Beklagte in diesem Zu- sammenhang anruft, bezieht sich lediglich auf die Frage der Zulässigkeit der Betreibung am Spezialdomizil und bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die von der Beklagten verfochtene Ansicht betreffend die Frage des anwendbaren Rechtes. 3. -Dass die von der Beklagten behauptete Ausnahme vorliege, wird zudem durch verschiedene weitere Momente widerlegt ... d) Entscheidend ist schliesslioh die üherlegung, das man zu.r Anwendbarkeit von fünf verschiedenen Rechten käme, wenn man auf die von der Beklagten behauptete Ausnahme zu Gunsten des Rechtes am jeweils gewählten Erfüllungsort abstellen wollte. Das muss im Interesse der gleichmässigen Behandlung der Gläubiger abgelehnt wer- den und ist· unmöglich als Parteiwille bei der Emission und Zeichnung der Anleihen zu vermuten. Die Saohlage drängt naoh einer einheitlichen Rechtsanwendung im Sinne des vorgesehenen Rechtes, nicht nach einer Auf- spaltung und verschiedenen Behandlung der Gläubiger- reohte je nach der zufallig in Frage stehenden Zahlstelle Es geht auch nicht an, das einmal festgesetzte Recht aus- zuschalten auf Grund des einseitigen Aktes eines Gläubi- gers und es zudem je nach der ihm fr:eigestellten Wahl der Zahlstelle nachträglich einseitig in seine Hand zu geben, das anwendbare Recht von sioh aus zu bestimmen. Damit würde die Reohtsunsioherheit, zu deren Beseitigung doch gerade die Unterstellung des Vertrages unter ein bestimm- tes Recht vereinbart wurde, in einem unerträglichen Masse gesteigert. Selbst in Fällen, wo keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht vorliegt, versucht denn auoh die Reohtslehre bei internationalen Anleihen sich von dem oft rein zufälligen Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die Rechtsanwendung frei zu mMhen und strebt nach ein- heitlichen Lösungen (vgl. SCHNITZER, Handbuch des inter- Obligationenrecht. N° 33. 209 nato Handels-, Wechsel-und Checkrechts, S. 294 ff.). 4. -Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher die von der Beklagten erhobenen Einreden der Erfüllung, eventuell der Unmöglichkeit der Erfüllung, sowie die Frage des massgebenden Umrechnungskurses mit Reoht nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des Staates New York entschieden. Denn alle diese Fragen beziehen sich auf den Inhalt der Gläubigerrechte, den Fortbestand und das Mass der Schuldpflicht und gehören mithin ausnahmslos zu den Wirkungen der streitigen obligatorischen Verpfliohtungen. Ob die Vorinstanz dabei das amerikanische Recht richtig ausgelegt hat, kann da- gegen vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden, da seine Kognitionsbefugnis nach Art. 56/57 OG sich auf das schweizerisohe Reoht besohränkt. 5. - Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob das schweizerische Recht nicht insofern verletzt sei, als ein in ihm enthaltener, um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellter Rechtssatz mit den an sich anwendbaren Bestimmungen des amerikanischen Rechtes in unverträg- liohem Gegen~tz stehe (sog. Vorbehalt des ordre public ; vgl. BGE 64 II 97 ff.). In diesem Zusammenhang wendet sich die Beklagte in erster Linie dagegen, dass die Vorinstanz die Einrede der Erfüllung, eventuell der Unmöglichkeit der Erfüllung auf Grund des ordre public des Staates New York verworfen hat. Dies soll deshalb unzulässig sein, weil der schweize- rische Richter sich riichi auf die öffentliche Ordnung eines fremden Staates stütiIJen könne. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Der ordre public eines fremden Staates ist Be- standteil dessen materieUen Rechtes, und wenn das Recht dieses Staates zur Anwijhdung zu bringen ist, so gilt dies deshalb Quuh für die seiner Rechtsanschauung innewoh- nendefl Gi1ifidsätze, die um der öffentliohen Ordnung willen aufgestellt sind und darum absolute Geltung beanspruchen. Dabei versteht sich allerdings von selbst, dass auch die Anwendung des ausländischen ordre public seine Schranken AS 68 II -1942 14
IlIO ObJigationenrecht. N0 33. findet am einheimischen ordre public des schweizerischen Richters. Steht eine Bestimmung des ausländischen Rech- tes, die aus Gründen des dortigen ordre public Geltung beansprucht, ihrerseits mit dem schweizerischen ordre public in Widerspruch, so ist ihre Berücksichtigung ausge- schlossen. Wird dieser Vorbehalt beachtet, so ist die Auf- fassung der Beklagten unbegründet, dass in der Anwendung des ordre public eines fremden Staates durch den schwei- zerischen Richter eine Preisgabe der Souveränität des eigenen Staates zu Gunsten derjenigen des fremden Staates liege. Die Nichtberücksichtigung der deutschen devisenrecht- lichen Bestimmungen durch das amerikanische Recht aus Gründen seines ordre public wäre deshalb nur dann nicht mit 'in Rechnung zu stellen, -wenn sie mit zwingenden schweizerischen Rechtsauffassungen unvereinbar wäre. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Wenn das amerikanische Recht von seinem Standpunkt aus' die deutschen Devisenvorschriften, die einem Erfüllungsverbot gleichkommen, als nicht beachtlich erklärt zu Gunsten der Aufrechterhaltung des Grundsatzes « pacta sunt servanda», so widerspricht es damit unserer einheimischen Auffassung nicht. Dies müsste selbst dann gelten, wenn nach schwei- zerischer Rechtsauffassung die deutschen Devisenbestim- mungen zu berücksichtigen wären. Denn das Festhalten am Grundsatz der Vertragstreue dürfte dem fremden Rechte selbst dann nicht verwehrt werden. Für ihre Auffassung, dass der Schutz der Klage auf Grund der Bestimmungen des amerikanischen Rechtes gegen den schweizerischen ordre public verstosse, glaubt die Beklagte sich ferner auf das Verrechnungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland berufen zu können. Sie macht geltend, durch Zusprechung der Klage werde die Klägerin als ausländische Gläubigerin eines deutschen Schuldners, die vom Verrechnungsabkommen nicht erfasst werde, besser gestellt als schweizerische Gläubiger mit gleichartigen Forderungen, die sich dem Abkommen unter- Obligationenrecht. N° 33. 211 zogen hätten. Dies, obwohl die Schweiz im Abkommen mit Deutschland ausdrücklich verlangt und auch zugebilligt erhalten habe, dass Gläubiger, die dem Abkommen nicht beitreten, nicht besser behandelt würden als diejenigen Gläubiger, die sich dem Abkommen unterziehen. Der Umstand, dass bei Gutheissung von Klagen wie der vorliegenden ein Kreis einheimischer Rechtsgenossen wirtschaftlich weniger günstig dastünde als Gläubiger aus- ländischer Nationalität, ist aber keine rechtliche Grund- lage zur Aufstellung eines Satzes öffentlicher Ordnung des Inhalts, dass solche Klagen von Ausländern nicht gutge- heissen werden dürften. Damit 'würden rein wirtschaftliche und zudem nur einen Teil der einheimischen Gläubiger berührende Verhältnisse zum Ausgangspunkt genommen für die Aufstellung von Normen öffentlicher Ordnung, was grundsätzlich nicht angeht. Das dem ausländischen An- leihensgläubiger nach der anwendbaren Rechtsordnung unzweifelhaft zustehende Recht und dessen richterlicher Schutz kann nicht deshalb verkümmert werden, weil ein Teil einheimis9her Gläubiger derselben Anleihe sich zufolge der Annahme des mit Deutschland getroffenen Abkommens schlechter stellen soll. Dieses Abkommen bezieht sich übrigens nur auf den Transfer, auf die Befriedigung von deutsch-ausländischen Gläubigern aus dem Transferfonds auf dem zwischenstaatlichen Verrechnungswege. Auch die schweizerischen Gläubiger, welche das im Verrechnungs- abkommen vorgesehene Angebot nicht annehmen wollen, behalten ihre vollen Ansprüche, allerdings mit der Ein- schränkung' dass sie von Deutschland nicht besser behan- delt werden als die andern. Das hindert aber nicht, dass sie ihrerseits versuchen können, ihre vollen Rechte nach dem Inhalt der Bonds geltend zu machen. Offen für sie sowohl als auch für die heutige Klägerin bleibt die Frage der Befriedigungsmöglichkeit, der praktischen Auswirkung des gutgeheissenen Anspruchs auf dem Wege der Exekution. Und offen bleibt damit auch die Frage, ob sich letzten Endes diejenigen Gläubiger, die sich dem Verre~hnungs-
212
ObligaUonenreoht. N' 34.
abkommen unterzogen haben, wirklich wirtschaftlich
schlechter stellen,
als .diejenigen, die es nicht taten oder
sonst von ihm nicht umfasst werden und die auf andere
W ise zu einer Befriedigung für ihre Ansprüohe zu kommen
versuchen.
Es ist also auch keineswegs dargetan, dass die
eine Gruppe
im Endergebnis wirtschaftlich ungünstiger
dastehe als die andere.
Da in· allen zur Entscheidung stehenden Fragen aus-
schliesslich fremdes Recht zur Anwendung gelangt, na-
mentlich auch hinsichtlich der Frage, ob der Anerkennung
der deutschen Devisenvorschriften der ordre public des
betreffenden Landes entgegenstehe,
kann auch von einem
Missbrauch des schweizerischen ordre public
zu Spekula-
tionszwecken, wie die Beklagte dies behauptet, nicht die
Rede sein.
Hat somit die Vorinstanz auf der ganzen Linie zutref-
fenderweise amerikanisches
Recht zur Anwendung ge-
bracht, ohne dabei gegen eine
um der öffentlichen Ordnung
willen aufgestellte Bestimmung des schweizerischen Rech-
tes zu verstossen, so kann auf die Berufung nicht einge-
treten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
34. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteiluno
. vom 10. November 1942
i. S. Pfister gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Für durch Aktivdienst (Interniertenbewachungsdienst) ent.'ltan-
dene Schäden haftet der Bund nur, wenn das öffentliche Recht
eine Haftung ausdrücklich vorsieht. Keine subsidiäre Anwen-
dung zivilen Haftpflichtrechtes. Analoge Anwendtmg von
Art. 27/28 MO und Haftung nach Billigkeit in casu verneint.
La ConfMeration ne repond des dommages cames par le service
actif (garde des internes) que lorsque le droit public institu,e
expressement cette responsabiliM. Les regles du droit civil
Sur Ia responsabiliM ne sont pas applicables a titre su,ppletif.
Pas d'application analogique des art. 27 et 280M et pas de
responsabiliM par motif d'equiM en l'espece.
Obligationenreoht. N° 34. 213
La Confederazione risponde deI danno causato. da!. to pubbhco
prevede espressamente una slffat responsablhta. n<!rvizio attvo
(sorveglianza degli internati) . soltanto se d ?J!le
deI diritto civile sulla responsablhta no sono B:pphcabJll a
titolo suppletorio. Applicazione analogetlca degh art. 27 .e
280M e responsabilita per motivi di equita escluse nel iattI-
specie.
A U8 dem Tatbestand:
A. -Der Kläger Pfister ist Landwirt in Kerzers. Im
Jahre 1941 waren dort französische Spahis mit ihren Pferden
interniert.
Sie wurden von einer Dragoner-Einheit bewacht.
Ein Teil der Pferde befand sich in der Stallung der Wirt-
schaft zur « Krone l). Am Vormittag des 29. Januar 1941
sollten die Spahis samt den Pferden nach Frankreich zu-
rückkehren. Die Bewachungstruppe hatte deshalb am Vor-
tag eine Revision der Pferde vorgenommen und besorgW
am andern Morgen den Verlad auf dem Bahnhof Kerzers.
In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar begab sich
Luginbühl,
der Knecht des Klägers, heimlich in die Stal-
lung der ({ Krone », nahm dort ein Interniertenpferd, einen
Schimmelwallach, heraus und führte das Tier in den Stall
seines Meisters. Hier nahm er die trächtige Schimmelstute
des Klägers weg
und verbrachte sie in den Stall der
« Krone» an den Platz des Interniertenpferdes. Er wech-
selte auoh beiden Tieren die Halftern aus.
Die Bewachungstruppe bemerkte den Tausch nicht,
sodass die
Stute des Klägers am 29. Januar mit den Inter-
niertenpferden nach Frankreich geschafft wurde.
Der Kläger meldete die Verwechslung am 30. Januar
dem Oberamt Murten.
Luginbühl will den Tausch vorgenommen haben, weil
er die Schimmelstute des Meisters nicht leiden konnte und
er zudem an jenem Abend angeheitert war. Er wurde am
24. Mai 1941 vom Territorialgericht 2 A wegen Diebstahls
des Interniertenpferdes
zum Vorteil seines Meisters zu
14 Tagen Gerangnis verurteilt.
Der Kläger überliess das in seinen Stall gestellte, für
seine Zwecke nicht brauchbare Spahipferd dem Internier-
Programmgesteuerter Zugriff
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