BGE 68 II 129
BGE 68 II 129Bge24.09.1941Originalquelle öffnen →
128 Schuldbetreibungs_ und Konkursre"ht. daher von der Bekbtgten mit Recht nicht angefoch- tenen Gesichtspunkten ausgegangen ist, auf insgesamt Fr. 15,428.90. Als Genugtuungssumme sodann, auf die der Kläger nach den von der Vorinstanz richtig angewendeten Grundsätzen des Art. 42 MFG Anspruch hat, erscheint der im ange- fochtenen Entscheid zugesprochene Betrag von Fr. 2000.- als angemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1941 be- stätigt. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IU. Teil Nr. 22-25. -Voir IIIe partie nOS 22-25.
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Personenrecht. N0 21.
L'azione per ottenef'e la libef'azione della molestia 80' sensi dell'art. 28
ep. 1 ce €I rieevibiIe 000 a tanto ehe sussiete 10 stato di fatto
ehe eostituisce il pregiudizio. Il diritto eantonale non viola iI
diritto federale, esigendo ehe i presupposti dell'azione esistano
aneora 801 momento in eui la sentenz80 e pronunei8ot8o.
.A'U8 dem Tatbestand :
Im Jahre 1935 wurde in Zürioh auf Veranlassung des
Leiters
der « Migros », G. Duttweiler , die « Genossensohaft
Hotelplan » gegründet. Die seit dem Jahre 1934 bestehende
«Sohweiz. Zentralstelle zur Förderung und Verteidigung
einer gesunden Wirtschaft» (SZW), ein Verein gemäss
Art. 60 ZGB, bekämpft Duttweiler. Duroh ihre Presse-
abteilung
stellt sie den Tageszeitungen fertige Kampf-
artikel zum Abdruok zur Verfügung. Ende November
1937 gab der Pressedienst der SZW ein Zirkular heraus, in
dem unter anderm die Behauptung aufgestellt wurde, der
« Hotelplan » sei nächstens zur Liquidation gezwungen.
Diese Behauptung war, wie sich in der Folge herausstellte,
tatsächlioh unriohtig. Da.s Zirkular wurde zwischen dem
2. und 13. Dazember 1937 in ca. 40 Sohweizerzeitungen
abgedruokt.
Die Genossenschaft Hotelplan erhob Anfang 1938 gegen
die SZW, deren
Präsidenten und den Leiter der Presse-
abteilung wegen Verletzung in den persönliohen Verhält-
nissen Klage auf Unterlassung weiterer Störung und Be-
zahlung einer Sohadenersatzsumme yon Fr. 50,000.-.
Die Beklagten beriefen sioh auf die Pressfreiheit und
trugen auf Abweisung der Klage an.
Das Handelsgerioht Bern wies die Klage ab.
Da.s Bundesgerioht erklärte die Berufung der Beklagten
auf die Pressfreiheit als unzulässig, da die Beklagten bei
genügender Aufmerksamkeit die
Unriohtigkeit der von
ihnen aufgestellten Behauptung hätten erkennen können,
und spraoh der Klägerin eine Sohadenersatzsumme von
Fr. 5000.-zu. Die Voraussetzungen für eine U nterlassungs-
klage
naoh Art. 28 Abs. 1 ZGB dagegen wurden verneint.
Personenrecht. N° 21.
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.A 'U8 den Erwä,ffUngen :
Geniessen die von den Beklagten aufgestellten objektiv
unwahren Behauptungen den Schutz der Pressfreiheit
nioht, so
brauoht nioht näher geprüft zu werden, ob die
begründete Berufung auf die gute Treue einen Unreohts-
aussohliessungsgrund oder lediglioh einen Schuldaussohlies-
sungsgrund darstellen würde. In Anlehnung an die Reoht-
sprechung der staatsreohtliohen Abteilung zu Art. 55 BV
hatte nämlioh das Bundesgerioht als Zivilgeriohtshof in
seinem Entscheid vom 13. März 1914 i. S. Pasquier gegen
Express de Geneve (zitiert bei A. WESPI, Die Stellung der
Presse in der· neueren bundesgerichtlichen Reohtsprechung,
im « Buoh der Schweizerisohen Zeitungsverleger ll, S. 160 ff.)
sowie
im BGE 60 II 406 die Auffassung vertreten, dass
einem duroh die Presse in guten Trauen begangenen Ein-
griff in ein fremdes Persönlichkeitsreoht die iderrecht
lichkeit fehle, dass also mit andern Worten em soloher
Eingriff
auf einer besonderen Verletzungsbefugnis beruhe.
Es ersoheint zweifelhaft, ob an der bisherigen Auffassung
festgehalten
werden könnte. Diese· hätte in der Tat zur
Folge, dass demjenigen, der durch eine objektiv unwahre,
aber in guten Trauen aufgestellte Behauptung verletzt
worden ist, wegen Fehlens der Reohtswidrigkeit des An-
griffs die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorgesehene Kla~~ auf
Unterlassung weiterer oder erst bevorstehender Störung
verwehrt wäre, während sie als blosse negative Feststel-
lungsklage, die kein Versohulden des Verletzers voraus-
setzt, ohne Verletzung der Pressfreiheit zugelassen werden
könnte, sofern man in der guten Traue lediglich einen
Schuldaussohliessungsgrund erblickt. Eine so einschnei-
dende unter dem Gesichtspunkt der Pressfreiheit nicht
notwe~dige Einschränkung des Persönliohkeitsreohts, wie
sie
im Ausschluss auch der Unterlassungsklage läge, wäre
aber mit der sohweizerischen Rechtsordnung, die sich
durch einen weitgehenden Sohutz der Persönlichkeit aus-
zeichnet, kaum vereinbar.
132 Pe,rsonenrecht. N0 21. Die objektiv unwahre Behauptung von der bevorstehen- del}-Liquidation der Klägerin stellte einen rechtswidrigen Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse dar. Denn diese Behauptung berührte ihr Recht auf Geltung im Wirt- schaftsleben, das wohl nicht empfindlicher verletzt werden kann, als durch die öffentlich aufgestellte unwahre Be- hauptung, sein Träger bestehe nicht mehr oder sei im Begriff, sein Leben auszuhauchen. Es ist daher weiter zu untersuchen, welches die Rechts- folgen sind, die die Klägerin aus diesem rechtswidrigen Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse gegen die Be- klagten ableiten kann. In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin, es sei den Beklagten die weitere Verbreitung der ihre Per- sönlichkeitsrechte verletzenden Behauptungen zu unter- sagen. Sie stellt also das Begehren auf Unterlassung wei- terer Störung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn zur Zeit der Klageerhebung die Störungskandlung bevorsteht oder noch andauert. Wegen einer abgeschlossen in der Ver- gangenheit liegenden Störungswirkung dagegen kann nur eine Schadenersatz-oder Genugtuungsklage erhoben wer- den (BGE 48 II 16, 52 II 354). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage mit der Begründung verneint, die im eingeklagten Zirkular vom 29. November 1937 enthaltenen Behauptungen seien seither nicht mehr wie- derholt worden und die Klägerin vermöge keine Anhalts- punkte dafür zu nennen, dass die Gefahr einer Wieder- holung in der Zukunft drohe. Ob eine Wiederholung des Angriffs zu befürchten sei, beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf Grund, des bisher bereits erfolgten Angriffs und der per- sönlichen und wirtschaftlichen Stellung der Parteien zueinander. Ein strikter Nachweis für die Gefahr der Wiederholung kann der Natur der Sache nach kaum Personenrecht. N° 21. 133 erbracht werden. Wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint hat, so hat sie deshalb damit keine tatsächliche, das Bundesgericht bindende Feststel- lung getroffen, sondern le:liglich eine Vermutung ausge- sprochen, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bezogen, kann der Auffassung der Vorinstanz, es sei sowohl eine fort- danernde wie eine bevorstehende Verletzung zu verneinen, nicht beigepßichtet werden. Stellt man bezüglich des Be- griffs der fortdall,ernden Störung auf die oben erwähnten grundsätzlichen Ausführungen in BGE 48 II 16 ab, wonach eine solche nur anzunehm3n wJ.re bei Andauern der Störungshandlung , so kann im vorliegenden Fall von einem Andauern der Störung allerdings nicht gesprochen werden, da im Zeitpunkt der Einreichung der Klag 3, 20. Januar 1938, die letzte Publikation des eingeklagten Artikels schon 5 Wochen zurücklag. DJ.gegen bedürfen die erwähn- ten grundsätzlichen Ansführungan einer Ergj,n?:ung. Liegt nämlich die Ursaohe der Sbörung im Bestand eines je:ler- mann zugänglichen Dmckwerkes, so hat man es, obwohl die in der Veröffentlichung des Werkes bestehende Stö- rungskandlung abgeschlossen ist, nicht bloss mit der Wir- kung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung zu tun, sondern mit einem reohtswidrigan Z1.utard. S.ltange dieser besteht, dauert auch die Störung an und ist geeignet, fortwährend nene Störungswirkungen herbeizuführen. Ob hier ein solcher Zustan:l herbeigeführt worJ.en sei, erscheint jedoch fraglich,' da der Angriff in Tages-oder Wochenzeitungen publiziert w.)rden ist, welche der Ver- 0 ·· ffentlichunu der Ta<1esneuiukeiten dienen und naoh kurzer '" '" '" Zeit mangels Aktualität nicht m3hr gelesen und in der Regel auch nicht aufbewahrt, sondern als Altm'l.terial ver- wendet werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass zur Zeit der Klageerhebung, d. h. am 20. Januar 1938, die ein- geklagten Behauptmigen bereits nicht mehr aktuell waren, die Störung also nioht mehr andauerte.
134 Personenreoht. No 21. Dagegen musste nach den gegebenen Umständen die Klägerin in diesem, Zeitpunkt befürchten, dass weitere g!eichartige Angriffe 'erfolgen könnten. Die Unternehmun- gen Duttweilers und speziell der Hotelplan hatten in den breiten Massen des Publikums grosses Interesse wachge- rufen, und dieses zu befriedigen, mochte einem Journa- listen als dankbare Aufgabe erscheinen. Es war deshalb damit zu rechnen, dass die Zeitungsredaktionen und Jour- nalisten bei passender Gelegenheit wieder auf das ihnen von den Beklagten zur Verfügung gestellte Material zurück- greifen würden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Erstbeklagte als besondere Aufgabe die Bekämpfung der Duttweilerschen Aktionen und Ideen zum Ziel gesetzt hatte. War sie nun einmal auf Grund der Angaben ihres Korrespondenten überzeugt,' der Hotelplan sei am Ende angelangt, so lag die GefalIr einer Wiederholung gleich- artiger Angriffe nahe. Dies genügte, um die von der Vor- instanz verneinte Voraussetzung für eine Klage aus Art. 28 Abs. 1 ZGB zu schaffen. Wenn das Bundesgericht als Voraussetzung einer Klage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB das Fortdauern oder Bevorstehen von Störungshandlungen im Zeitpunkte der Klageerhebung forderte (vgl. BGE 48 II 16 und 52 II 354 sowie' die dottigen Verweisungen), so wollte es damit blosssagen, dass beim Fehlen eines solchen Tatbestandes eine Beseitigungsklage von vornherein nicht gegeben sei. Dagegen hat das Bundes- gericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen, wie es sich verhält, wenn eine kantonaleProzessordnung die Gutheissung der Beseitigungsklage davon abhängig macht, dass die Störungshandlungen auch im Zeitpunkt der Urteilsfallung noch fortbestehen oder bevorstehen. In dieser Beziehung ist zu sagen, dass es grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechtes ist, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt eine Klage begründet sein muss, damit sie geschützt werden kann. Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Bundesrecht fordere von den Kantonen den Schutz von Beseitigungsklagen~ bei denen die Uomus- Personenreoht; No 21. 135 setzungen des Art. 28 Abs. 1 ZGB im Moment der Klageein- reichung vorhanden gewesen seien. Es entspricht durchaus der Prozessökonomie, dass Prozesse, die während der Dauer ihrer Abwicklung gegenstandslos werden, auch als das erklärt werden können. Art. 28 Abs. 1 ZGB will nur die Möglichkeit der Beseitigung einer Störung gewähr. leisten, und wenn diese letztere ohne richterliches Eingrei- fen dahingefallen ist, so ist sein Zweck ja auch erfüllt. Es ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die bernische ZPO hinsichtlich der Frage des Vor- handenseins der Voraussetzungen der Beseitigungsklage auf den Zeitpunkt der Urteilsfallung abstellt (über die bernische Ordnung vgl. Art. 94, 92 und 93 ZPO, sowie Kommentar LEuen N. 1 zu Art. 160 undN. 2 zu Art. 94). 1m Zeitpunkt der Beurteilung durch . den bernischen Appellationshof (24. September 1941), also fast vier Jahre nach dem Angriff und der Klageeinreichung, dauerte nun aber die Störung nicht mehr an, und es war auch keine Wiederholung bevorstehend. Der Zeitungsartikel der Be- klagten nahm im wesentlichen Bezug auf die Geschäfts- ergebnisse der Jahre 1935 und 1936. Diese Unterlagen waren im Herbst 1941 längst überholt, so dass zu gleich- artigen Angriffen vernünftigerweise kein Anlass mehr ,bestehen konnte. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 erweist sich damit heute als gegenstandslos. Da immerhin der Besei- tigungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bestand und der Prozess nicht durch die Schuld der Klägerin sich so lange hinauszog, sind die auf diesen Teil entfallenden Prozesskosten gleichwohl von den Beklagten zu tragen. Vgl. auch Nr. 22, 23, 28. -Voir aussi n OS 22, 23, 28.
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