Art. 46 VVG; Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus Unfallversicherung. Die Verjährung läuft in zweijähriger Frist vom Eintritt des Unfalles an, weil in der Unfallversicherung das Unfallereignis selbst die die Leistungspflicht begründende Tatsache bildet. Der Gesetzgeber wollte bewusst einen objektiv bestimmten, von Fälligkeit und Kenntnis des Anspruchs unabhängigen Anfangspunkt schaffen (consid. 1-2). Die spätere Feststellbarkeit der Unfallfolgen verschiebt den Fristenlauf nicht; dies gilt für Todesfall-, Invaliditäts- und Taggeldansprüche gleichermassen. Eine Auslegung nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistungsreife scheidet aus, da sie dem gesetzgeberischen Zweck der klaren und kurzen Verjährungsfrist widerspräche (consid. 2-3).
Versicherungsvertrag. N0 19. 19. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteIlung vom 2. April 1942 i. S. Zehnder gegep. Zürich Allgemeine Unfall-und Haftpntchtversicherungs A.-G. Art. 46 VVG: Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversi- cherung beginnt mit dem Tag des Unfalls. Art. 46 LOA : La prescription des droits conferes par un contrat d'assurance en cas d'accident court a partir du jour de l'acci- dent. Art. 46 LOA : La prescrizione dei diritti risultanti da un contratto di assicurazione in caso d'injortuni decorre da! giorno del- l'infortunio. A. -Der Ehemann der Klägerin, Dr. med. W. Zehnder, war auf Grund der Einzelversicherungspolice Nr. 159732 bei der Zürich gegen Unfall versichert: im Todesfall mit Fr. 30,000.-, im Fall gänzlicher Invalidität mit Fr. 50,000.-und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit einem Taggeld von Fr. 20.-. Am 3. Juni 1938 erlitt Dr. Zehnder auf einer Autotour in Deutschland einen Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. In der. Folge traten in zunehmendem Masse Funktionsstörungen auf; am 13. Oktober 1939 starb er. Prof. von Albertini vom pathologischen Institut der Universität Zürich erstattete auf Grund der Akten, ins- besondere des Sektionsbefundes, am 28. März 1940 ein Gutachten, in dem er zum Schlusse kam, Dr. Zehnder sei an der Buergerschen Krankheit gestorben; ein Kausal- zusammenhang zwischen dem beim Autounfall erlittenen Trauma und dieser autoptisch festgestellten Krankheit sei im grossen GanzEm zu verneinen. Der Unfall und der Tod wurden der Versicherung ordnungsgemäss angemeldet. Sie lehnte jedooh mangels Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gutachten von Albertini, zuletzt mit Brief vom 26. April 1940, die Scha- densregulierung ab, worauf die Witwe und einzige Erbin Dr. Zehnders am 7. Juni 1940 die vorliegende Klage ein- reichte, mit der sie die Todesfallentschädigung von Fr. 50,000.-und eine weitere Entschädigung für voruber- Versicherungsvertrag. N° 19. J07 gehende Invalidität von Fr. 7300 , zusammen Fr. 57,300.-, verlangt. Die Beklagte anerkannte e' Tent. die Richtigkeit dieser Summen, bestritt jedoch ihre Zahlungs- pflicht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall einerseits und der Invalidität und dem Tode Dr. Zehnders anderseits nicht gegeben sei, und erhob zudem die Einrede der Verjährung, weil der Unfall am 3. Juni 1938 erfolgt, die Klage aber erst am 7. Juni 1940 beim Friedensriohter anhängig gemacht worden sei. B. -Sowohl das Bezirksgericht Zürich als, mit Urteil vom 11. Dezember 1941, das Obergericht des Kantons Zürich haben die Klage wegen Verjährung des Anspruchs gemäss Art. 46 VVG abgewiesen, indem sie die zweijährige Verjährungsfrist vom Tage des-Unfalls, 3. Juni 1938, an bereohnen. O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. Sie bestreitet, dass die Verjährungsfrist zur Zeit der Klageein- reichung abgelaufen gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Versicherungsvertrag. No 19. Roelli : Nach dem Entwurfe beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der die Leistungspflicht begründenden Tat- Sache zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung abzustellen (OR Art. 149) erscheint als untun- lich . Der Entwurf wollte aber nicht nur vom Grundsatz des Verjährungsbeginns mit der Fälligkeit, sondern auch von dem des gemeinen Schadenersatzrechts abweichen, wonach die Verjährung erst mit dem Tage beginnt, da der Berechtigte von den für die Bestimmung der Forderung entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhielt oder bei pfiichtgemässer Aufmerksamkeit erhalten konnte. Auch dieser Anfangstermin wurde in den Motiven ausdrücklich abgelehnt: Diese Vorschrift verlegt den Beginn der Verjährung auf einen unsichern Zeitpunkt und wider- spricht somit dem besondern Zwecke, den die kurze Ver- jährungsfrist verfolgt . Das Versicherungsgewerbe ver- langt nach den Gesetzesmotiven eine kurze Verjährungs- frist, weil der Versicherer ... naoh Ablauf eines bestimmten kurz bemessenen Zeitraums über den Stand seines Ver mögens sich völlige Klarheit zu verschaffen im Stande sein muss, und weil nur eine prompte Liquidation der naheliegenden Gefahr einer Verschleierung des Tatbestan- des zu begegnen vermag (Motive S. 121). Die juristische Subkommission betonte diese Notwendig- keit, für den Verjährungsbeginn einen genau fixierten Moment zu wählen, und fügte bei: Es wäre daher unhaltbar,etwaauf die Kenntnis des Anspruchsbereoh- tigten von der Existenz des Anspruchs abzustellen. Auoh den Beginn der Verjährung von der Fälligkeit abhängig zu machen empfiehlt sich nicht, da. die Fälligkeit wiederum von der genügenden Anspruchsbegründung abhängt und der Zeitpunkt, wann eine genügende Begründung vorliegt, leicht streitig werden kann . Anderseits wird der Aus- druck Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet , als unzutreffend beanstandet und bemerkt: Da.t:nit gelangt man aber auf den Boden des gemeinen Rechts und es wird deshalb ... eine Festlegung des Anfangstermins der Versicherungsvertrag. N0 19.
Verjährungsfrist abgelehnt in der Meinung, dass dieselbe dem gemeinen Verkehrsrechte überlassen bleibe (Prot. S. 43). Diese Beratung der juristischen Subkommnion zeigt, dass auch sie sich über den Sinn des Entwurfs Roelli klar war. Die wirtsohaftliche Subkommission stimmte der juristi- schen jedoch nicht zu und hielt am Entwurfe Roelli fest, wobei in der Begründung gesagt wird: In den Bedin- gungen der meisten Versicherungsbranchen beginnt die Verjährung mit dem schädigenden Ereignis (Unfall, Brand etc.). Dagegen passt dies nicht bei der Haftpflicht- und Rückversicherung. Es wird daher allgemein die Fas- sung des ersten Entwurfs empfohlen, durch welche auch diese Fälle gedeckt werden (Prot. S. 39). Die Gesamt-Expertenkommission folgte der juristischen Subkommission und nannte keinen Verjährungsbeginn, ebenso der Entwurf des Bundesrates (Art. 43). Die Kommission des Ständerates,. der die Priorität hatte, schlug vor, den Wortlaut des Roellischen Entwurfs wieder herzustellen. Ihr Referent bemerkte dazu im Plenum des Rates: Nach dem gemeinen Rechte beginnt die Verjährung regelmässig mit dem Moment der Fälligkeit einer Forderung; für Versicherungs. ansprüche würde sie daher gemäss Art. 39 dieses Entwurfs (heute Art. 41) vier Wochen nach enfolgter Anspruchsbegründung begin- nen. Das wäre nun aber nach der Ansicht de.' Kommission ein viel zu unbestimmter Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährungs. frist. Nachträglich wäre es oft schwierig festzustellen, wann die Voraussetzungen des Art. 39 effektiv erfüllt waren. Daher emp- fiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, in Abweichung vom gemeinen Recht einen bestImmten Zeitpunkt für den Beginn der Frist zu fixieren. Als solchen erachten wir den Eintritt des befürch- teten Ereignisses. Die Sache ist damit analog geordnet wie bei der Haftpßichtversicherung. :t (Sten. Bult 1905 S. 217). Es ist hier also durch den Sprecher der ständerätlichen Kommission, auf deren Vorschlag hin der heutige Text wieder aufgenommen wurde, ausdrücklich festgestellt, dass man den Eintritt des befürchteten Ereignisses als Zeit- punkt des Verjährungsbeginns festhalten wollte. Der Nationalrat stimmte ohne Diskussion dem Beschlusse des Ständerats bei (Sten. Bull. 1907 S. 521).
110 Versiclunrungsvertrag. N0 19. 2. -Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 46 VVGgeht mit aller Deutlichkeit hervor, dass man in der Besnimmung des Verjährungsbeginns bewusst eine vom gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung schaBen und den Lauf der Verjährung weder mit der Fälligkeit der Forderung gemäss Art. 41 VVG noch mit der Fälligkeit nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der anspruchsbestimmenden Tatsachen, sondern mit einem andern, bestimmteren Zeitpunkt beginnen lassen wollte. In BGE 60 II 450 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, welches bei der Unfallversicherung die Tatsache ist, welche die Leistungspflicht begründet . In der Literatur wird vorwiegend die Auftassung ver- treten, dass diese Tatsache das Unfallereignis selbst ist. Diese schon in seinen Motiven -gegebene Auslegung bestä- tigt vor allem der Gesetzesredaktor Prof. Roelli in seinem Kommentar zum VVG (Art. 46 Anm. 3 b, 38 Anm. 5). Ebenso die Kommentare OSTERTAG (1915) und OSTERTAG- HIESTAND (1928), Art. 46 N. 4, Art. 38 N. 1 ; FICK in Zeit- sehr. f. schw. R. Bd. 46 N. F. S. 26211.; Obergericht Zürich ZR Bd. 16 S. 273 B. ; Entscheidungen schweize- rischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, herausg. vom Eidg. Versicherungsamt, Bd. 6 Nr. 178, 180, 184; Dr. S:mON, Basel, in Schweiz. Versicherungszeit- schrift Nr. 8, 1940 S. 243). Einen abweichenden Standpunkt. nimmt JAEGER in seinem Kommentar (Art. 87/88 N. 85 und 86) und ihm folgend Ernst THALMANN ( Die Verjährung im Privat- versicherungsrecht , S. 106 B., bes. 116 ft.) ein. Nach JAEGER beginnt bei der Unfallversicherung die Verjährung für die Todesfallentschädigung erst mit dem Tode, für die Entschädigung dauernder Invalidität mit dem Zeit- punkt der FeststeIlbarkeit derselben, für die Taggeldent- schädigung mit dem Abschluss der Heilperiode. Diese Auftassung setzt die in Art. 46 Abs. 1 gemeinte grundsätzliche Leistungspflicht der konkreten Zahlungs- pflicht, d. h. der Fälligkeit der Schuld gleich 4.nicht zwar Versicherungsvertrag. Nu 19. III der Fälligkeit im besonderen Sinne des VVG, das in Art. 41 den gemeinrechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit noch ein besonderes Requisit anschliesst, wohl aber der Fällig- keit im Sinne des gemeinen Rechts (vgl. THALMANN a.a.O. 119). Nun ergibt sich aber, wie dargetan, aus der Entste- hungsgeschichte des Art. 46 VVG, dass man gerade nicht auf die Fälligkeit abstellen wollte und zwar auch nicht. auf diejenige nach gemeinem Recht, eben weil diese im Ver- sicherungsrecht gar nicht gilt. Bei dieser Ablehnung han- delte es sich nicht um die Meinungsäusserung irgend eines Votanten, sondern um die Stellungnahme der Räte nach umfassender Diskussion und Analyse beider sich gegen- überstehender Lösungen und in bewusster Verwerfung der v:orübergehend vorgezogenen gegenteiligen Regelung, wo- bei der Kommissionsreferent im Ständerat die Alternative nochmals dahin präzisierte, man wolle einen bestimmten Zeitpunkt fixieren; der Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Unfallfolgen, wie ihn die DoktrinJAEGER postuliert, sei nicht ein bestimmter, sondern ein höchst ungewisser, wie man ihn gerade nicht wolle. Hier liegt eine so klare Feststellung vor, in welchem Sinne die Worte des Gesetzes von den gesetzgebenden Behörden verstanden wurden, dass davon abzuweichen jedenfalls nur dann erlaubt wäre, wenn dieser Sinn mit dem Wortlaut des Gesetzes unverträglich oder praktisch schlechthin unannehmbar erschiene. Indessen ist weder das eine noch das andere der Fall. a) Cl Die Leistungspflicht begründen heisst : den Grund für sie setzen. Es entspricht daher dem nächstliegenden Wortsinne, unter der Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begründet , die Tatsache zu verstehen, gegen deren Eintritt der Versicherungsnehmer sich deckt, also den Versicherungsfall ; denn durch diesen wird der Grund zur Leistungspflicht gesetzt. Sobald diese Tatsache eintritt, entsteht die Pflicht des Versicherers, deren schädliche Folgen im Umfange der Police zu tragen. Diese Tatsache ist bei der Unfallversicherung das Unfallereignis. Aller-
Versicheruugsvertrag. N° 19. dings sind im Zeitpunkt des Unfalls die finanziellen Kon sequenzen der Körperschädigung noch nicht im Detail bekannt; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Einntehenmüssen der Versicherung und damit die Lei- stungspflicht grundsätzlich bereits feststeht. Dies verneinen hiesse den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschädigung verneinen. Art. 38 Abs. 1 VVG unter- scheidet daher richtigerweise zwischen dem befürchteten Ereignis und der Kenntnis des Anspruchs aus der Ver- sicherung, womit wiederum zum Ausdruck gebracht ist, dass diese Tatsachen nicht notwendig zusammenfallen; denn sonst würde das Gesetz hier eine Tautologie enthal- ten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, wenn mit der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet , bei der Unfallversicherung der Unfall selbst gemeint wäre, hätte Art. 46 den Ausdruck des Art. 38, das befürchtete Ereignis , verwendet, statt einen neuen Begrüf zu schafien, also müsse unter jener Tatsache etwas anderes verstan- den sein. Art. 46 steht unter den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, muss daher einen Ausdruck enthalten, der für alle Versicherungsarten zutri:fft. Der Begrüf des be- fürchteten Ereignisses hätte infolgedessen in Art. 46 nur dann verwendet werden können, wenn die Tatsache im Sinne dieser Bestimmung bei allen Versicherungsarten im befürchteten Ereignis, das die Anzeigepflicht auslöst, liegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Bei der Haft- pflichtversicherung z. B. liegt das befürchtete Ereignis im Sinne des Art. 38 in der Tatsache, dass der Geschädigte vom versicherten Haftpflichtigen Schadenersatz fordert (ROELLI, Anm. 5 zu VVG 38), dagegen die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet und die Verjäh- rungsfrist beginnen lässt, in der Verurteilung des Haft- pflichtigen (BGE 61 11 198). Ebensowenig liegt in der im letztgenannten Entscheide begründeten Rechtsprechung selbst, wonach bei der Haftpflichtversicherung die Verjährung mit der Verur- Versicherungsvertrag. N° 19.
teilung des Haftpflichtversicherten beginnt, eine andere Auslegung des Art. 46 VVG. Der Entscheid zieht vielni.ehr die logische Konsequenz der oben entwickelten Auf- fassung : Der Haftpflichtversicherte hat die Versicherungs- deckung nicht dafür genommen, dass einer Drittperson kein Unfa.ll passiere bezw. kein Schaden entstehe, für den seine Haftpflicht möglicherweise in Frage kommen ka.nn, sondern dagegen, dass ihm selbst aus der möglichen Haft- pflicht kein Schaden erwachse. Sein Schaden entsteht nicht mit dem Unfall (auch nicht mit dem Eintritt seiner Folgen), sondern durch das Einstehenmüssen für dieselben. Die verbindliche Feststellung dieser Haftung in concreto ist die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet . b) Dieser Gesetzesinterpretation kann nicht vorge- worfen werden, sie ergebe ein unannehmbares Resultat, weil die Verjährung eintreten könnte, ehe die Möglichkeit bestehe, den Anspruch geltend zu machen. Richtig ist allerdings, dass die Unfallfolgen unter Umständeninnert zwei Jahren seit, dem Unfall nicht im ganzen Umfang festgestellt werden können. Allein es ist auch im gemeinen Recht anerkannt, 'dass die Kenntnis der Existenz des An- spruchs nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (VON Tulm OR 610), und die für den Beginn der Ver- jährung nach Art. 60 OR erforderliche Kenntnis vom Schaden muss nur so weit gehen, dass die Möglichkeit eines Prozesses gegeben und die Anhebung eines solchen zumutbar ist (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 60 und dort zit. Entscheide). Im Momente des Unfalls ist allerdings auch eine so weitgehende Kenntnis des Scha- dens in der Regel noch nicht gegeben. Aber sie wird doch in normalen Fällen intlöl't relativ kurzer Frist, jedenfalls vor Ablauf der zwei Jähre; insoweit gegeben sein; und wenn auch das nicht der :trän sein sollte, so betrifft; bei der Unfallversicherung - im Gegensatz zur Delikts-und Quasideliktshaftung, wO das Ma.ss der Haftbarkeit auch aus subjektiven Gründen (Verschulden, Leistungsfähigkeit AB 68 II -1942
nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 3 MFG -einge- treten ist, bevor der Berechtigte überhaupt in der Lage war, den Anspruch geltend zu machen. Die Bedeutung dieser gesetzlichen Ordnung für die hier streitige Interpre- tation des Art. 46 VVG wird dadurch nicht herabgemin- dert, dass der Motorfahrzeuggeschädigte dann immer noch den Anspruch gegen den Halter nach Art. 44 MFG, even- tuell mit Pfandrecht nach Art. 60 VVG hat (vgl. STREBEL, Komm.MFG, Art. 49 N. 54, 57). Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass man bei der Regelung der Verjährung nach Art. 49 MFG diejenige des Art. 46 VVG, angewandt auf die Unfallversicherung, vor Augen hatte, in der Erwägung, dass der motorfahrzeuggeschädigte Dritte hin- sichtlich Verjährung seines direkten Anspruchs nicht besser gestellt werden sollte als der selbst gegen Unfall Versi- cherte nach Art. 46 VVG. Von einem das Rechtsgefühl verletzenden Resultate dieser Interpretation kann jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, wo die Körperschädigung schon unmittelbar nach dem Autounfall festgestellt wor- den, der Tod rund 16 Monate nach demselben eingetreten und die endgültige Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte immer noch gut 5 Wochen vor Eintritt der Ver- jährung erfolgt ist. 3. -Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Taggeldentschädigung, sondern auch fiiJ; die Inva-
JlG Motorfahrzeugverkehr. N° 20. liditäts-und Todesfallilntschädigungen. Die erstgenannten sind Teilleistungen, die das Fortbestehen des grundsätz- lichen Anspruchs zur Voraussetzung haben. Wenn dieser durch Verjährung untergegangen ist, können auch keine Taggeldansprüche mehr bestehen. 4. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1941 bestätigt. Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES 20. Urteil der I. ZivIlabteIlung vom 29. April 1942