co .
CP .
CPC.
CPF.
CPP. '.
CPlYt
JAD
LA .
i
LAMA
LCA
LF
. "
LP .
OJ .
ORI.
PCF.
PPF
ROLF.
CC
CF
CO
CPS .
Cpc
Cpp.
DCC
OAD
LCA
LCAV.
LEF
LF .
LTM.
OOF
RFP
StP .
Code des obligations.
Code penaI. :.
Code de procedure civile.
Code penal fnderal.
Code de procedure penale.
Code penal mIlitaire.
Loi
federale sur la juridiction administrative et disci-
plinalre. .
Loi federale sur la circulation des vehicules automobiles
et des cycles.
Loi sur )'assurance en cas de maladie
OU d'accidents.
Loi
federale sur le contrat d'assurance.
Loi
federale
Loi fMeraie sur la poursuite pour dettes et la faillite.
Organisation judicialre
fMerale.
Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles.
ProcMure civile fMeraIe.
Procedure penale federale.
Recueil officiel des lois-federales.
c. Ahhreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice penale svizzero.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Decreto
deI Consiglio federale concemente 1a contri-
buzione federale di crisi (dei
19 gennaio 1934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare (dell'll giugno
1928).
Legge federale sul contratto d'asslcurazione (dei
2 aprile 1908).
Legge federale sulla citcolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi (deI
15 marzo 1932).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge federale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio
milltare (dei
28 giugno 1878129 marzo 1901).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente la
realizzazione forzata di fondi (deI
23 aprile 1920).
Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federaU
(dei 30 giugno
1927).
- F AMILIENREOHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der 11. Zivllabtelluno vom 26. Januar 1942 i. S.
Ltechti gegen Ltecbti.
Art. 142 ZGB: Fehler wie Trunksucht bilden für den andem
Eheteil nur dann einen Scheidungsgrund, wenn dieser sein
Möglichstes getan hat, den Fehlbaren wieder auf den rechten
Weg zu bringen.
Art. 146 Abs. 3 ZGB : Darin, dass der sonst gutartige Trinker
eine Anstaltskur mit guter Heilungsaussicht durchmacht, kann
eine Aussicht auf Wiedervereinigung erblickt, daher der Klä-
gerin Abwarten des Kurergebnisses zugemutet Und statt auf
Scheidung auf Trennung erkannt werden.
Art. 142 ce : Les dMauts de l'un des conjoints, tel que I'ivrognerie,
ne donnent a l'autre conjoint un motif de divorce que s'il 0.'
fait tout son possible pour ramener le premier dans le droit
chemin.
Art. 1460.1. 3 ce : Le fait qu'un buveur, au demeurant de bonne
composition, se soumet a. un traitement qui offre des chances
serieuses de guerison, permet de considerer 10. reconciliation
comme probable; en ce cas, le juge peut prononcer Ja sepa-
ration de corps au lieu du divoree, en attendant le resUftat
dudit traitement.
Art. I43 00: I difetti dell'un coniuge, come l'ubbriachezza, danno
un motivo di divorzio all'altro coniuge soltanto se questi ha
fatto tutto iI possibile per ricondurre quello sulla retta via.
Art. I46 cp. 3 00 : TI fattö. ehe un bevitore, nel rimanente di
animo non cattivo, si sottöpone ad uno. cura ehe offre serie
probabilita di guarigione, pertnette di ritenere come probabile
- riconciliazione ; in questo baso, il giudice puo pronuneiare Ja
separazione invece deI divofzio, in attesa dei risultato della
suddetta euro..
Die Parteien gingen fi.m 3. Januar 1914 die Ehe ein,
aus
der 1914 und 19HJ ein Sohn und eine Töohter her-
vorgingen.
Während det ersten Zeit von etwa 10 Jahren
verlief die Ehe gut. Der Mann verdiente den Unterhalt
als Landäi'beitet, Holzf"aller, Hirte und aus andern Betä-
tigungeö afi verschiedenen Orten. Im Jahre 1925 begann
er in seiner damaligen Stellung als Hirte auf dem mittle-
ren Brnggli ob Selzach auf den Rat Dritter mit dem
AB 68 II -1942
FaIl1ilienrecht. N° 1.
Ausschank geistiger Getränke und kam dabei selber je
länger je mehr ins Trinken hinein. Im Jahre 1927 ging
er wiederholt, im ganzen während 8 Monaten, zur Absti-
nenz, wurde jedoch rückfällig
und schliesslich ein Schnaps-
trinker, der die Sorge für den Haushalt der Frau überliess,
sie gelegentlich schlug
und ihr vor Weihnachten 1940
Lebensmittel-und Haushaltsvorräte verkaufte und in
Alkohol umsetzte. Am 6. Januar 1941 wurde er auf An-
ordnung
und Kosten der Direktion des Armenwesens des
Kantons Bern in die Trinkerheilstätte Nüchtern in
Kirchlindach zu einer einjährigen Kur versorgt.
Am 2. Mai 1941 reichte Frau Liechti die Ehescheidungs-
hlage gestützt auf Art. 142 ZGB ein. Der Beklagte wider-
setzte sich der Scheidung und beantragte blosse Trennung.
In Aufhebung des Urteils des Amtsgericl).ts von Solothurn-
Lebern,
das die Scheidung aussprach, hat das Obergericht
des Kantons Solothurn in Anwendung von Art. 146
ZGB
nur auf Trennung für die Dauer eines Jahres erkannt.
Mit vorliegender Berufung hält die Klägerin an ihrem
Scheidungsbegehren fest. In ihrem Armenrechtsgesuche
bestreitet sie das Vorhandensein irgendwelcher Aussicht
auf Wiedervereinigung der Parteien; sie werde unter
keinen Umständen die eheliche Gemeinschaft mit dem
Beklagten wieder aufnehmen. Sie habe übrigens die Mög-
lichkeit, sich
mit einem ehrenhaften Manne wieder zu
verheiraten. Bei dieser Sachlage sei unerheblich, wie die
Heilungsaussichten
in der Heilstätte beurteilt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In Anwendung von Art. 2 Ziff. 2 des Bundes-
beschlusses
betr. vorläufige Änderungen in der Bundes-
rechtspflege (vom
H. Dezember 1941) durfte von der
Einholung einer schriftlichen Berufungsbegrülldung abge-
sehen werden
mit Rücksicht darauf, dass das Armenrecht
ohnehin nur für die Gerichtskosten bewilligt werden kann,
dass die Berufungsklägerin in ihrem Armenrechtsgesuch
eine summarische Begründung
der Berufung anbrachte,
und dass es sich um einfache, auf Grund der vorliegenden
Akten hinreichend abgeklärte Verhältnisse handelt.
2. -Gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB ist anstelle verlangter
Scheidung auf Trennung zu erkennen, wenn Aussicht
auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist .
Den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz diese Aussicht
bezüglich
der Parteien bejaht, ist beizupflichten. Aus
ihren Feststellungen geht hervor, dass der Beklagte kein
schlechter Mensch ist. Abgesehen
von seinem Laster der
Trunksucht hat er sich in Charakter und Gesinnung als
nicht bösartig gezeigt. Dass er seine Frau einige Male
schlug, würde allerdings diese Beurteilung
in Frage stellen;
die Vorinstanz nimmt aber an, dass es hauptsächlich
unter dem momentanen Einfluss des Alkohols geschah.
Die
Frau hat denn auch in ihrer Klage auf die Tätlichkeiten
nicht Gewicht gelegt. Jahrelang hielt sich der Beklagte
als
Familienvater klaglos. Dem Laster verfiel er erst, als
Drittpersonen ihn zum Alkoholausschank auf dem Brngg-
li veranlassten. Zu diesem äusseren Anlass kam eine
Disposition zufolge erblicher Belastung,
für die er nicht
verantwortlich gemacht werden kann. Gestützt auf einen
Bericht der Direktion der Trinkerheilstätte nimmt die
Vorinstanz an, dass begründete Aussicht
auf definitiv
Heilung bestehe. Der Beklagte hält sich in der Anstalt
musterhaft, hat sein Unrecht eingesehen und zeigt den
besten Willen, seinem Laster nicht mehr zu verfallen.
Dass
er an seiner Frau hängt, hat er im Prozesse nicht
nur erklärt, sondern auch dadurch gezeigt, dass er nicht
den geringsten Vorwurf gegen sie erhoben, sondern die
Schuld ganz auf sich genommen hat. Da die Parteien
schon 28 Jahre verheiratet sind und die Klägerin einzig
der Trunksucht wegen die Scheidung verlangt, besteht
bei dieser Sachlage in der Tat begründete Hoffnung, dass
sie sich mit dem Manne wieder aussöhnt, wenn er sich
nun gut hält. Die Annahme, dass die Parteien sich wieder
finden,
ist umso gerechtfertigter angesichts des Berichts
der Anstaltsleitung vom 29. August 1941, wonach die
Klägerin sich nach der Urteilsfallung vor Amtsgericht
dem Manne gegenüber geäussert hat, sie wolle sich die
Sacne noch einmal überlegen und vielleicht die Klage
zurückziehen. Für den nicht böswilligen Mann wird das
Wissen, eine Familie zu haben und in ein geordnetes
Leben zurückkehren zu können, ein Ansporn sein, sich
zu halten. Wird
ihm diese Ho:tbung genommen, so besteht
die Gefahr, dass
er sich wieder gehen lässt und rückfällig
wird. Bezüglich dergleichen persönlicher Mängel und
Fehlentwicklungen wie Trunksucht hat das Bundesgericht
wiederholt entschieden, dass sie
für den andern Eheteil
nur dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn dieser sein
Möglichstes
getan hat, den damit behafteten Partner
wieder auf den rechten Weg zu bringen (z. B. i. S. Kühni,
9. Okt. 1941). Nachdem vorliegend der Beklagte nach
vieljähriger
Ehe zum ersten Mal eine fachmännisch geleitete
Kur durchmacht, darf auch der Frau, soviel sie schon
bis
jetzt ertragen haben mag, noch zugemutet werden,
diesen letzten, aussichtsreichen
Versuch ihrerseits mit
Geduld zu unterstützen und den Mann nicht zu verlassen,
bevor das Scheitern der Kur erwiesen ist.
Demnach erkennt das B'Unde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 11. Dezember
bestätigt.
2. Urteil der 11. ZIvilabteilung vom ö. Februar 1942
i. S. Meier gegen Sehoeh.
LeiBtungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art. 152
ZGB
hinsichtlich Entsehädigungsrente (151) bezw. Unterhalts-
beitrag (Bedürftigkeitsrente, 152). Keine Kombination beider
Renten. Steht dem berechtigten Ehegatten grundsätzlich ein
Entschädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in Form
einer Rente. zuzusprechen, die jedoch die Bedürftigkeit nicht
beheben wfude, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente
aus Art. 152 zu geben, die aber mit Rücksicht auf den konkur
rierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt
werden kann. Revisionsmöglichkeit der ganzen Rente nach
Art. 153 Abs. 2.
Pre8tationtl en ca8 de dioorce. Rapports de l'art. 151 avec l'art. 152
ce touchant, d'une part la rente attribuee atitre de dedom-
magement (151), et, d'autre part, le droit ades prestations
alimentaires (rente due en raison du denuement on se trouve
l'epoux creancier, 152). Les deux especes de rente ne peuvent
etre combinees l'une avec l'autre. Lorsque l'ayant droit peut,
en principe, reclamer un dedommagement de par l'art. 151
et que le dedomma.gement doit etre paye sous forme de rente,
celle-ci ne sQffisant pas, toutefois, a tirer Ie ooneficiaire du
besoin on il se trouve, Ie juge allouera uniquement une pen-
sion alimentaire en vertu de l'art. 152, mais il pourra l'aug-
menter equitablement en raison de la pretention concurrente
issue de l'art. 151. PossibiliM de reviser toute Ia rente en vertu
de l'art. 153 801. 2.
Pre8tazioni in 0080 di divorzio. Relazioni tra l'an. 151 e l'art. 152 ce
circa la rendite. accordata a titolo di riparazione morale (art. 151)
e
iI diritto a prestazioni alimentari (rendita dovuta quando
l'altro coniuge si trovi in grave ristrettezza., art. 152). Le due
specie di rendita .non ponsono sere co ina.te ra oro .. Se
l'interessato puo m. masslma chiedere un mdemmtlt. m virtn
delI'art. 151 e se queste. gli dev'essere pagata sotto forma di
rendite. che non basterebbe tuttavia a trarlo daI bisogno, iI
giudice a.eeordera soltanto une. pensione alimentare a'sensi
dell'art. 152, ma potra aumentarla equamente a motivo della
pretesa concorrente fondata suIl'art. 151. Possibilita di rivedere
tutta la rendita in virtq delI'art. 153 cp. 2.
A. -Die Vorinstanz sprach die Scheidung der Ehe der
Parteien auf Begehren der Ehefrau in Anwendung von
Art. 142 ZGB wegen alleinigen Verschuldens des Ehe-
mannes aus, teilte das Kind Elda, geb. 1931, der Mutter
zu und verurteilte den Beklagten zu bezahlen: für das
Kind bis zu seinem vollendeten 18. Altersjahre einen
Unterhaltsbeitrag von
Fr. 70.-; an die Klägerin einen
zum voraus zahlbal'en monatlichen
Unterhaltsbeitrag
gemäss Art. 151 ZGB von Fr. 150.-für. die Dauer von
5 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, und
eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 von Fr. 50.-
für die Dauer von 10 Jahren, ebenfalls beginnend mit der
Rechtskraft des Urteils; ferner eine Genugtuungssumme
von
Fr. 2000.-und den Vorschlagsanteil von Fr. 5700.-.
Die Auseinandersetzung bezüglich des Mobiliars wurde
zum Teil
auf Grund gütlicher Einigung der Parteien