Art. 107 Abs. 2 MStV; Rückerstattung von Militärpflichtersatz bei verspäteter Rekrutierung; die Rückerstattung setzt voraus, dass der Wehrmann nach bestandener Rekrutenschule den Dienst noch leisten kann, der ihm nach Jahrgang und militärischer Stellung oblag und obgelegen hätte. Maßgebend ist der Ausgleich zwischen Ersatz- und Dienstleistung nur dort, wo die nachträgliche Leistung dem versäumten Dienst funktional entspricht. Kann der Wehrmann den in früheren Jahren geschuldeten Dienst nicht mehr nachholen, fehlt es an der Rückerstattungsvoraussetzung; später geleistete andere Dienste, namentlich im Rahmen einer höheren Stellung, vermögen den Ersatz für die früheren Steuerjahre nicht zu beseitigen (consid. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspfiege. daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die Stellung eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse angehört, auch wenn er das entsprechende Alter noch nicht erreicht hat. Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be- freiung von der Militärsteuer. Er hat daher im Jahre 1939, wo er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver- säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver- doppelten) Ansatzes. Soweit er nach seiner Versetzung zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird er in gleicher Weise zu veranlagen sein ..... Demnach erkennt daa Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die angefochtene Einschätzung aufgehoben. Ddr Beschwerde- führer ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten) Militärpflichtersatzes zu veranlagen. 14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. Kisling gegp.ß Züricit, Regierungsrat. Miliw/rp lichter8atz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge- h:obener W9hnann vor Bestehen der Rekrutenschnle ent- Tlchtet hat, WIrd nur zurückerstattet,. wenn und soweit der Wehrmann . nach der Rekrunnschule den Dienst noch leisten . der ihm nBQh Jahrgang und dienstlicher Stellung ob- hegt und obgelegeI). hätte (Art. 107, Abs. 2 MStV). Taa;e .d'wenpti du 8trvice militaire. La taxe pavee par un mili- tan-e. qm a e recrute apres les hommes deo sa cla.sse d" co ne IUl es restltuee que si, apre. l'ecole de recrues, i; peut encne accomphr t;t accomplit effectivement le service qui selon son Age et sa situation militaire, lui incombe et lui aurnit ineomb6 (art. 107 aI. 2 RLTM). Tas8a d'e8enzione dal8ervizio militare. La tassa pagata dal militare r6 l lntato dop? gIi uomini deBa sua elasse d'eta. gli e restituita. so tanto ! 3 e l 9uan . assolta la souola reclute. puo aneora presne d. serv!z.l( militare eh'egli, seeondo la sua eta. e la sua sltuazlone mihtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.l.re art 107 cp. 2 RegTM). . Bundesrechtliche Abgaben. No 14.
A. -Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru- tierung im September 1930 auf 1 Jahr zurückgestellt und dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst- tauglich erklärt worden. Am 20. Mai 1931 liess er sich für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer bezahlt. Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an- schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten wurde, geleistet. Die Militärsteuer für das Jahr 1931 ist ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden. Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und 1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück- erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs- rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe, der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933 versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden könnte. Der Rekurrent habe den Ersatz; den er zurÜ:ck fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entritlh- tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte bestehen sollen und die er nachher überhaupt cht IDttlit nachholen könne. Auch der Aktivdienst, den der Reki.tiTent geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdiönst nicht ersetzen. B. -Der Rekurrent hat die Verlvalttingsgerichts- beschwerde erhöben mit dem Antl'liI', den Kanton Zürich zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933 geleisteten Militärpflichtersatz zurückzuerstatten. ur Be- gründung wird. ausgeführt, der Rekurrent habe seIt 1936 I!lämtliche obligatorischen. Dienst seiner Einheit geleistet tmd sei gar nicht in dnt Lage, ein Mehreres zu tun. Es handle sich, wie in BGE 66 I 43. um einen in den Rücker- AB 68 I -1942
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. stattungsverordnungen :. nicht geregelten Tatbestand, der von den Fällen einer Dienstnachholung zu unterscheiden und durch den Richter in freier Rechtsfindung zu be- urteilen sei. . O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung des Rekur- ses. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
dazu führen musste, die Rückerstattung der vor Bestehen der Rekrutenschule entrichteten Ersatzbeträge nicht nur für Wiederholungskurse, sondern überhaupt zu gewähren, wenn ein Wehrpflichtiger seine Militärdienstpflicht im Auszug, wenn auch verspätet, noch erfüllt. Das Bundes- gericht hat diese Konsequenz gezogen (BGE 56 I S. 38 fI). Es handelte sich um einen Soldaten, der die Rekruten- schule verspätet bestanden und im Anschluss daran die obligatorischen Wiederholungskurse im Auszug geleistet hatte. Die Rückerstattung darf in solchen Fällen gewährt werden, weil der Wehrmann, der alle Dienstleistungen erbringt, die ihm die MO auferlegt, in der Regel, wenn nicht besondere Gründe etwas anderes rechtfertigen, nicht auch noch Ersatz soll leisten müssen. Der Bundesrat hat in der neuen Militärsteuerverordnung von 1934 entspre- chend dieser Praxis die Rückerstattung allgemein ange- ordnet, wenn Dienst nachträglich geleistet wird, der bei rechtzeitiger Aushebung in einer Zeit hätte erbracht werden müssen, wo der verspätet Ausgehobene die Rekru- tenschule noch nicht bestanden hatte (Art. 107, Abs. 2 MStV). Voraussetzung für eine Rückerstattung ist demnach, dass der Wehrmann auch nach der verspäteten Rekruten- schule noch den Dienst leisten kann, der ihm nach Jahr- gang und dienstlicher Stellung obliegt und obgelegen hat. Bei einem Wehrmann, der nach Einteilung und militärischem Rang verpflichtet ist, zu allen Diensten seiner Einheit anzutreten, fehlt diese Voraussetzung für einen Ausgleich von Dienst-und Ersatzleistungen. Den Dienst, den er nach seinem Jahrgang mit seiner Einheit in den Jahren vor Bestehen der Rekrutenschule hätte leisten müssen, kann er nicht mehr erbringen, weshalb es für jene Jahre dabei sein Bewenden haben muss, dass er ersatzpflichtig war (vgl. dazu auch BGE 60 I S. 373). 2. - Der Rekurrent hat als Offizier zu allen Diensten seiner Einheit anzutreten. Er kann die Dienste, die er bei Bestehen der Rekrutenschule im reglementarischen
100 Verwaltungs-und DisziplinarrechtspHege. Alter hätte bestehen: müssen, nachträglich nicht mehr leisten, weshalb die Voraussetzung für eine Rückerstattung der Ersatzleistungen jener Jahre fehlt. Er empfindet es als unbillig, dass ein Wehrmann, der die Rekrutenschule erst nachträglich besteht, wenn er zum Offizier ausgebildet wird, die Rückerstattung nicht soll geltend machen können. Er erblickt darin eine Be- nachteiligung gegenüber dem Soldaten, der die Steuer zurückerhält, wenn er 7 Wiederholungskurse im Auszug besteht, während der Offizier, auch bei verspäteter Rekru- tenausbildung, ungleich stärker in Anspruch genommen wird. Auf dem Boden der heutigen Ordnung ist indessen hier ein Ausgleich nicht möglich. Seine Notwendigkeit drängt sich auch nicht in einem Masse auf, dass, wenn er überhaupt angezeigt sein sollte, eine Ergänzung oder Abänderung der bestehenden Ordnung durch die Praxis geboten wäre. Denn die Auffassung lässt sich vertreten, dass Militärpflichtersatz nur dann zurückzuerstatten sei , wenn der Wehrmann bei Zusammentreffen von Ersatz- und Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen würde, als in der MO vorgesehen ist, und dass von einer Mehr- leistung dort nicht die Rede sein kann, wo ein Wehrmann mit seiner persönlichen Dienstleistung hinter den Leistun- gen der Kameraden seines Jahrganges zurückbleibt, weil er die militärische Ausbildung nicht im reglementarischen Alter begonnen hat. 15. Urteil vom 29. Mai 1942 i. S. Waschanstalt Zürich A.-G. gegen eidg. Stenerverwa1tung. Warenumsatzstlluer :
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