BGE 68 I 96
BGE 68 I 96Bge12.11.1941Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspfiege.
daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die
Stellung eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse
angehört,
auch wenn ·er das entsprechende Alter noch
nicht erreicht hat.
Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher
Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be-
freiung
von der Militärsteuer. Er hat daher im Jahre 1939,
wo
er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver-
säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten
Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver-
doppelten) Ansatzes.
Soweit er nach seiner Versetzung
zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird er in
gleicher Weise zu veranlagen sein .....
Demnach erkennt daa Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die
angefochtene
Einschätzung aufgehoben. Ddr Beschwerde-
führer ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten)
Militärpflichtersatzes
zu veranlagen.
14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. Kisling gegp.ß Züricit,
Regierungsrat.
Miliw/rp{lichter8atz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge-
h:obener
W9hann vor Bestehen der Rekrutenschnle ent-
Tlchtet hat, WIrd nur zurückerstattet,. wenn und soweit der
Wehrmann . nach der Rekrunschule den Dienst noch leisten
. der ihm nBQh Jahrgang und dienstlicher Stellung ob-
hegt und obgelegeI). hätte (Art. 107, Abs. 2 MStV).
Taa;e .d'wepti du 8trvice militaire. La taxe pavee par un mili-
tan-e. qm a e recrute apres les hommes deo sa cla.sse d" co
ne IUl es restltuee que si, apre. l'ecole de recrues, i; peut ence
accomphr t;t accomplit effectivement le service qui selon son
Age et sa situation militaire, lui incombe et lui aurit ineomb6
(art. 107 aI. 2 RLTM).
Tas8a d'e8enzione dal8ervizio militare. La tassa pagata dal militare
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l
lntato dop? gIi uomini deBa sua elasse d'eta. gli e restituita.
so tanto !*3 e l 9uan. assolta la souola reclute. puo aneora
prese d. serv!z.l( militare eh'egli, seeondo la sua eta. e la
sua sltuazlone mihtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.l.re art 107
cp. 2 RegTM). .
Bundesrechtliche Abgaben. No 14.
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A. -Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru-
tierung im September 1930 auf 1 Jahr zurückgestellt und
dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst-
tauglich
erklärt worden. Am ·20. Mai 1931 liess er sich
für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der
Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent
hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer
bezahlt.
Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an-
schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe
an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten
wurde, geleistet. Die Militärsteuer für das Jahr 1931 ist
ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden.
Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons
Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch
der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und
1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück-
erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs-
rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil
der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe,
der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933
versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden
könnte. Der Rekurrent habe den Ersatz; den er zurÜ:ck·
fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entritlh-
tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte
bestehen sollen und die er nachher überhaupt ~cht IDttlit
nachholen könne. Auch der Aktivdienst, den der Reki.tiTent
geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdiönst
nicht ersetzen.
B. -Der Rekurrent hat die Verlvalttingsgerichts-
beschwerde erhöben mit dem Antl'liI', den Kanton Zürich
zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933
geleisteten Militärpflichtersatz zurückzuerstatten.
ur Be-
gründung wird. ausgeführt, der Rekurrent habe seIt 1936
I!lämtliche obligatorischen. Dienst seiner Einheit geleistet
tmd sei gar nicht in dt Lage, ein Mehreres zu tun. Es
handle sich, wie in BGE 66 I 43. um einen in den Rücker-
AB 68 I -1942
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98 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. stattungsverordnungen :. nicht geregelten Tatbestand, der von den Fällen einer Dienstnachholung zu unterscheiden und durch den Richter in freier Rechtsfindung zu be- urteilen sei. . O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung des Rekur- ses. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Der Rekurrent hat als Offizier zu allen Diensten seiner Einheit anzutreten. Er kann die Dienste, die er bei Bestehen der Rekrutenschule im reglementarischen
100 Verwaltungs-und DisziplinarrechtspHege. Alter hätte bestehen: müssen, nachträglich nicht mehr leisten, weshalb die Voraussetzung für eine Rückerstattung der Ersatzleistungen jener Jahre fehlt. Er empfindet es als unbillig, dass ein Wehrmann, der die Rekrutenschule erst nachträglich besteht, wenn er zum Offizier ausgebildet wird, die Rückerstattung nicht soll geltend machen können. Er erblickt darin eine Be- nachteiligung gegenüber dem Soldaten, der die Steuer zurückerhält, wenn er 7 Wiederholungskurse im Auszug besteht, während der Offizier, auch bei verspäteter Rekru- tenausbildung, ungleich stärker in Anspruch genommen wird. Auf dem Boden der heutigen Ordnung ist indessen hier ein Ausgleich nicht möglich. Seine Notwendigkeit drängt sich auch nicht in einem Masse auf, dass, wenn er überhaupt angezeigt sein· sollte, eine Ergänzung oder Abänderung der bestehenden Ordnung durch die Praxis geboten wäre. Denn die Auffassung lässt sich vertreten, dass Militärpflichtersatz nur dann zurückzuerstatten sei , wenn der Wehrmann bei Zusammentreffen von Ersatz- und Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen würde, als in der MO vorgesehen ist, und dass von einer Mehr- leistung dort nicht die Rede sein kann, wo ein Wehrmann mit seiner persönlichen Dienstleistung hinter den Leistun- gen der Kameraden seines Jahrganges· zurückbleibt, weil er die militärische Ausbildung nicht im reglementarischen Alter begonnen hat. 15. Urteil vom 29. Mai 1942 i. S. Waschanstalt Zürich A.-G. gegen eidg. Stenerverwa1tung. Warenumsatzstlluer :
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