BGE 68 I 93
BGE 68 I 93Bge04.06.1942Originalquelle öffnen →
92 Staatsrecht. kantonalen Verfügungen in einer bestimmten Materie beim Bundesgericht ein besonderes Rechtsmittel zur Ver- fügung stellt, ist aber die staatsrechtliche Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn dafür weniger strenge prozessuale Voraussetzungen "gelten würden als bei dem anderen Rechtsmittel, insbesondere die für dieses vor- geschriebene Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht nötig wäre (s. für das analoge Verhältnis der Gerichts- standsbeschwerde nach Art. 189 III OG zu Art. 87 Ziff. 3 OG BGE 62 II S. 222'und das nicht veröffentlichte Urteil der staatsrechtlichen Abteilung in der gleichen Sache vom 23. Oktober 1936): 4. -Es ist nicht nötig, die Eingabe der 2. Zivilabteilung zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde zu über- weisen (BGE 56 II S. 3), weil es an dem sowohl in Art. 86 als in Art. 87 OG aufgestellten Erfordernis eines letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides fehlt. Ddr Ent- scheid des Waisenamtes VorderthaI hätte nach kantonalem Recht an den Gemeinderat und dessen Entscheid an den Regierungsrat weitergezogen werden können (schwyz. EG . z. ZGB §§ 59, 69, 75). Ebenso hätte gegen den Bescheid des Waisenamtes Uznach nach der Auskunft des st. gal- lischen Dapartementes des Innern dem Beschwerdeführer noch ein kantonales Rechtsmitteloffengestanden und zwar neben der Anrufung des Bezirksgerichtes (st. gallisches EG Art. 101) auch die Aufsichtsbeschwerde an den Regie- rungsrat (Art. 92 ebenda). 5. - Dam Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Gesuch uln Aufhebung der Vormundschaft bei einem der beiden Ämter zu wiederholen und gegen einen neuen Unzuständigkeitsentscheid, nach erfolgloser Anrufung der letzten kantonalen Instanz, die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen. Vgl. auch Nr. 10. -Voir aussi n° 10. Bundesrechtliche Abgaben. N° 13. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 13. Auszug aus dem Urteil vom 1. Mai 1942 i. S. Flalg gegen Basel-Stadt. 93 Militärpflichtersatz: .
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Verwaltungs-und DiszipIinarrechtapHege.
A. -Der im Jahre. 1902 geborene Rekurrent hat sich
im Jahre 1928 bei einein Wiederholungskurs einen Gelenk-
kapselriss
am linken nie zugezogen und ist deswegen,
gestützt auf Ziff. 112/80 IBW von 1917, zum Landsturm
versetzt worden unter Befreiung von der Militärsteuer.
Im Jahre 1936 wurde der Befund bestätigt. Im Jahre 1937
bestand
er eine dreitägige Gpzschutzübung mit der
Ldst. Inf. Kp. lI/35. 1939 erkrankte er ausserdienstlich
an einer Lungenentzündung. Als er wieder aufstehen
konnte,
entstand am linken Unterschenkel eine Venen-
trombose.
Er wurde deshalb am 4. September vom Mili-
tärdienst dispensiert bis zum 4. März 1940. Am 6. März
1940 wurde er zum bewaffneten Hilfsdienst versetzt weo-en
o
IBW 250/88, 89 und 92 (Bronchitis, pneumonische Erkran-
kungen und deren Folgezustände und andere Lungen-
erkrankungen) und 99 (Embolie, Trombosen).
B. -Als ihn die MiIitärsteuerverwaltung Basel-Stadt
zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes für das Jahr 1939
verhalten wollte, erhob
er Anspruch auf Befreiung von
der Militärsteuer. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch
einen Rekursentscheid des Regierungsrates von Basel-
Stadt vom 30. Dezember 1941.
O. -Mit Eingabe vom 28. Januar 1942 an das Bundes-
gericht machte
der Rekurrent u. a. geltend, er empfinde
es als stossend, dass von
ihm die Militärsteuer zum An-
satze
der Landwehr statt des Landsturms gefordert
werde.
Wenn er zur Militärsteuer herangezogen werden
könne,
dann dürfe es höchstens zum Ansatze erfolgen,
der dem Dienst entspricht, den er versäume.
D. -Der Ragierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
Abweisung der Beschwerde beantragt, die eidgenössische
Steuerverwaltung Ablehnung
der BefreiUng von der Mili-
tärsteuer unter Berichtigung der Abgabeberechnung.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesrechtliche Abgaben. N° 13. 95 3. -•.... Nach Art. 7 MStG (Fassung vom 22. De- zember 1938, Ges. S. n. F. 55 S. 347) sind die Ersatz- pflichtigen in drei Altersklassen eingeteilt, von denen die erste (bis zum 32. Altersjahr) den ganzen Betrag, die zweite (vom 33. bis 40. Altersjahr) die Hälfte und die dritte (vom 41. bis 48. Altersjahr) einen Viertel des gesetz- lichen Ansatzes zu entrichten haben. Die Ersatzleistung richtet sich somit nicht nach der tatsächlichen Einteilung des Wehrmannes im Heere und nach der Art des Dienstes, den er auf Grund dieser Einteilung versäumt, sondern sie entspricht der Einteilung, die auf den Wehrmann nach seinem Lebensalter Anwendung finden sollte. Der vor- zeitig zum Landsturm versetzte Wehrmann hat daher in den Jahren, in denen er nicht nach Art. 24 Abs. 2 MStV und Art. 3 des BRB vom 28. November 1939 über den Militärpflichtersatz während des Aktivdienstes (Gas. S. 55 S. 1446, 56 S. 1239) militärsteuerfrei wird, die Mili-. tärsteuer zu dem Ansatze seiner Altersklasse zu entrich- ten ; er kann daher auf die Besteuerung zum niedrigsten Ansatze der dritten Altersklasse (entsprechend dem Land- sturmalter) erst Anspruch erheben, wenn er das 40. Alters- jahr überschritten hat. Nach dieser Regel kann aber nicht vorgegangen werd,en, wenn ein Wehrmann wegen einer dienstlichen Erkran- kung vorzeitig zum Landsturm versetzt und dabei nach Art. ·2 lit. b MStG von der Militärsteuer befreit wird. Dann ist der Wehrmann bloas wegen seiner Untauglich- keit zum Dienst in Auszug und Landwehr noch nicht ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht tritt nur ein, wenn er den Dienst versäumt, den er nach der dienstlichen Erkran- kung noch leisten kann und zu dem er daher noch ver- pflichtet ist (Art. 17, Abs. 2 MStV). Es ist folgerichtig, dass er in einem solchen Falle nur zu der Ersatzleistung verhalten wird, die der Art des versäumten Dienstes entspricht. Der wegen dienstlicher Erkrankung vorzeitig und unter Befreiung von der Militärsteuer nach Art. 2 lit. b MStG zum Landsturm versetzte Wehrmann hat
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Verwaltungs-und DiszipIinarreehtspßege_
daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die
Stellung
eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse
angehört, auch
wenn. er das entsprechende Alter noch
nicht erreicht hat.
Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher
Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be-
freiung von
der MiIitärsteur. Er hat daher im Jahre 1939,
wo
er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver-
säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten
Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver-
doppelten) Ansatzes.
Soweit er nach seiner Versetzung
zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird
er in
gleicher Weise zu veranlagen sein .....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die
angefochtene Einschätzung aufgehoben.
Dar Beschwerde-
führer
ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten)
Militärpflichtersatzes zu veranlagen.
14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. KisJing gegen Züricil,
Regierungsrat.
Militärpflichtersatz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge-
tidn du sin-vice militaire. La taxe pa.vee par un mili-
tan-e.
qUl a obener W9ht;nann vor Bestehen der Rekrutenschllia ent-
rIchtet hat, WIrd nur zurückerstattet, -wenn und soweit der
Wehnnann. nach der Rekrunschule den Dienst noch leisten
, der ihm na9h Jahrgang lUld dienstlicher Stell ob-
hegt lUld obgelege hätte (Art. 107, Aha. 2 MStV). ung
Taa;e .d'eze recrute apres les hommes deo sa classe d" ;:1
ne IUl es restltuee que si, apres l'ooole de recrues, i; peut ene~
accomphr t ae?ompl eectivement le service qui, selon san
8ga et sa. SItuatIOn mllitan-e, lui incombe et lui aurait ineombe
(art. 107 801. 2 RLTM).
Tas8a d' esenzione dal.servizo. militare. La tassa pagata dal militare
ilutato dop? gh uomm} delIa sua elaase d'eta. gli e restituita
BO tanto ;re e l 9uan~, assolta 180 seuola reclute. puo aneora
presre il. BQrvJZ!? milltare eh'egli, Becondo 180 sua. et& e 180
;lt.mlhtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.lre art. 107
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 14.
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A. -Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru-
tierung im September 1930 auf I Jahr zurückgestellt und
dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst-
tauglich
erklärt worden. Am 20. Mai 1931 liess er sich
für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der
Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent
hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer
bezahlt.
Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an-
schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe
an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten
wurde, geleistet. Die Militärsteuer
für das Jahr 1931 ist
ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden.
Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons
Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch
der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und
1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück-
erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs-
rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil
der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe,
der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933
versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden
könnte.
Der Rekurrent· habe den Ersatz. den er zuriick
fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entrloh-
tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte
bestehen sollen und die er nachher überhaupt riicht mEißt
nachholen könne. Auch del' Aktivdienst, den der Relttlifent
geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdlenst
nicht ersetzen.
B. -Der Rekurrent hat die Vertvaltlingsgerichts-
beschwerde erhoben
mit dem Antl'a{#, den Kanton Zürich
zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933
geleisteten
Militärpflichtersatz zurückzuerstatten. ur Be-
gründung wird ausgeführt, der Rekurrent habe selt 1936
l!ämtliche obligatorischen Dienst seiner Einheit geleistet
Und sei gar nicht in der Lage, ein Mehreres zu tun. Es
handle sich, wie in BGE l)6 I 43, um einen in den Rücker-
AB 68 I -1942
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