BGE 68 I 84
BGE 68 I 84Bge25.10.1940Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angege-
benen Gründen verweigert werden durfte. Es mag immer-
hin ~ dieser Hinsicht auf BGE 23 S. 1392 Erw. 3 ; 49 I
S. 194 Erw. 3 verwiesen werden.
Demnach erkennt das Bundeagericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
11. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1942 i. S.
römisch-katholische Kirchgemelnde Boswil gegen riimlsch-
katholische Kirchgemeinde l\luri und Obergericht des Kan-
tons Aargau.
Le.gitimation zur staechtlichen Beschwerde (OG Art, 178, Ziff. 2).
DIe verfassungsmä.'!sJgen Rechte stehen dem Träger der öffentli-
chen Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits
als Krportion. des öffentlichen Rechtes sich gegen den
lJ?ergr1ff ,eler Ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in
seme FreIheItssphäre wehrt.
Eine Gemeinde kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung verfaung,mä;;siger Rechte nicht einen Enticheid
anfechten, wodurch die ihr zU3tehande öffentliche Gewalt
(z. B., die Steuerhoheit) geg(müber derjenigßn einer andern
G?memde durch die zuständige kantonale Behörde ab!regrenzt
wd. 0
Quali~ p ur former recours de droit publi~ (art. 178 eh. 2 OJ).
La de~~mteur d~ 16: puissance publique n'a pas comme tel des
drOlts ,c,onstItutlOD?-els, 8.. moins, qu'il ne defende comme
collectIVlte de drOlt pubhc ses hbertes contre les empiete-
ments d'une autoriM a laquelle il e.it subordonne.
Une, com,mune n'a pas ,la fa.culte d'attaquer p,l.r le recours pour
V,IolatIon de ses drOltS constitutionnels la decision de I'auto-
rIte cantonale comp9tente qui delimite son pouvoir public
(par exemple le pouvoir fiscal) par rapport 8. celui d'une autre
commune.
Qualitd per interporre rioorso di diritto pubblico (art. 178 eifra 2
OGF.).
n titolare deI potere pubblico non ha come tale diritti costi-
tuzioali, a meno ehe }nsorga., coe collettivita. di diritto
pubbllCO, contro la le.';Ione delle sue liberta. da parte di
un'autorita. cui e subordinato.
Organisation der Bundesroohtspßege. N° ll.
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Un comune non ha veste per impugnare mediante ricorso basato
sulla violazione di diritti costituzionali la decisione della
competente autorita cantonale che delimita il suo potere
pubblico (p. es. in materia fiscaIe) rispetto a quello d'un altro
comune.
A. -Der in der Gemeinde Muri (Kt. Aargau) wohn-
hafte Fürsprech Dr. J. Huber besitzt Liegenschaften in
der Gemeinde Boswil (Kt. Aargau).
Mit einer beim Obergericht des Kantons Aargau als
Verwaltungsgericht eingereichten, gegen die röm~ch -katho-
lische Kirchgemeinde Muri gerichteten Klage vom 20.
März
1942 verlangte die römisch-katholische Kirchge-
meinde Boswil, dass ihr in Bezug auf die in der Gemeinde
Boswil gelegenen Liegenschaften
des Fürsprechs Dr.
Huber das Steuerrecht zuerkannt werde und dass die
römisch-katholische Kirchgemeinde Muri
zur Rückver-
gütung der von ihr in den letzten fünf Jahren von diesen
Liegenschaften bezogenen
Steuern verpflichtet werde.
Mit Urteil vom 26. Juni 1942 wies das Obergericht
des
Kantons Aargau diese Klage ab.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs beantragt die
Kirchgemeinde Boswil :
Es sei demgemäss festzustellen, dass das im Gemein- debanne Boswil gelegene liegenschaftliche Vermögen des in Muri wohnhaften Dr. J. Huber nicht dem Steuerrecht der römisch-katholischen Kirchgemeinde Muri, sondern demjenigen der Kirchgemeinde Boswil unterworfen sei. 3. In Bezug auf das Begehren um Steuerrückerstattung durch die Kirchgemeinde Muri seien die Akten an das Obergericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. DM Bundesgericht zieht in Erwägung :
86 Staatsrecht. mit etwas anderes ~ls die Aufhebung des obergerichtli- chen Entscheides vom 26. Juni 1942 verlangt wird. Ob aber die Rekurrentin das Begehren um Aufhebung dieses Entscheides stellen kann, hängt davon ab, ob sie zur Geltendmachung der im Rekurse erhobenen Rügen legi- timiert ist. 2. -Da die verfassungsmässigen Rechte die einzelnen Bürger oder Korporationen gegenüber der öffentlichen Gewalt schützen, stehen sie dem Träger dieser Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits als Korpo- ration des öffentlichen Rechtes sich gegen den übergriff einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in seine Freiheitssphäre wehrt, wie bei Anrufung der Gemeinde- autonomie. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht bis jetzt speziell dann zur Anwendung gebracht, wenn Kan- tone oder Gemeinden die gegenüber ihren Gewaltunter- worfenen ergangenen Entscheide der Steuerbehörden als verfassungswidrig anfochten, und zwar inbezüg auf die Gemeinden auch dann, wenn der angefochtene Entscheid von einer laut Gesetz zuständigen staatlichen Behörde gefällt worden war (BGE 65 I S. 132 ff. ; nicht publi- zierte Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Einwohner- gemeinde Deitingen vom 9. Dezember 1938; i. S. Ein- wohnergemeinde Niedergösgen vom 9. Juni 1939; i. S. Comune di Giubiasco vom 27. Oktober 1939 ; i. S. Gemein- derat Meggen vom 12. September 1941). Dagegen hat das Bundesgericht in den letzten Jahren jeweils die Frage offen gelassen, -ob eine Gemeinde mit dem staatsrechtli- chen Rekurse wegen Verletzung verfassungsmässiger Rech- te einen Entscheid anfechten könne, wodurch -wie im vorliegenden Falle -die ihr zustehende öffentliche Gewalt (z. B. die Steuerhoheit) gegenüber derjenigen einer andern Gemeinde durch die zuständige kantonale Behörde abge- grenzt wird (BGE 65 I S. 134, Schlussatz ; nicht publi- zierter Entscheid i. S. Gemeindeverband Münchenbuchsee vom 25. Oktober 1940). Die konsequente Weiterbildung der bisherigen Praxis muss zur Verneinung dieser Frage Organisation der Bundesroohtspflege. N0 11. 87 führen; denn auch in einem solchen Falle handelt es sich nicht um den Schutz einer Korporation in ihrer Freiheitssphäre gegenüber der öffentlichen Gewalt, son- dern um die Abgrenzung von zwei koordinierten öffent- lichen Gewalten. Wohl haben die Gemeinden, und zwar auch die aargaui- schen Kirchgemeinden, ihre eigenen Rechte und Interessen, doch nur innert den gesetzlichen Schranken. Eine solche Schranke ist aber auch die in der aargauischen Gesetz- gebung enthaltene Abgrenzung der Steuerhoheit der Gemeinden gegen einander mit der Bestimmung, dass im Einzelfall hierüber eine kantonale Behörde, das Ober- gericht, verbindlich entscheidet. Die Rekurrentin ist somit zur Erhebung des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses nicht legitimiert. Zu diesem Ergebnis führt übrigens notwendig auch die folgende Betrachtung: Hätte die rekurrierende Gemeinde ihren Steueranspruch unmittelbar gegen den angeblich Steuer- pflichtigen Dr. Huber selbst in einem darauf gerichteten Veranlagungsverfahren geltend gemacht, so hätte ihr nach der angeführten Praxis die Befugnis gefehlt, durch staatsrechtliche Beschwerde einen Entscheid der kanto- nalen Rekursbehörde anzufechten, wodurch diese Ver- anlagung aufgehoben worden wäre. Dann kann aber die Lösung keine andere sein, wenn sie' statt dessen die Steuerhoheitsfrage in einem besonderen Verfahren gegen die andere Gemeinde hat abklären lassen, die eine bessere Steuerberechtigung behauptet. 3. -......•...•........... Demnach erkennt da8 Buruleegericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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