BGE 68 I 73
BGE 68 I 73Bge26.06.1942Originalquelle öffnen →
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Staatsreoht.
Der Zusammenhang : des Ertrags mit der Liegenschaft
ist derselbe, ob der Eigentümer oder der Pächter den
Ertrag erzielt. In beiden Fällen ist die nämliche enge Ver-
bundenheit des Einkommens mit Grund und Boden vor-
handen.
Das ist aber das entscheidende Moment für die
Zuweisung dieses Einkommens
an die Steuerhoheit des
Liegenschaftskantons, die objektive Eigenart des Ein-
kommens in Hinsicht auf das Grundstück, nicht die Stel-
lung der Person, die es verwirklicht, als Eigentümer oder
Pächter. Bei einem eigentlichen landwirtschaftlichen Be-
trieb ergäbe sich die örtliche Steuerberechtigung freilich
schon daraus, dass ein Gewerbe vorliegen würde,
das sich
in dauernden Einrichtungen abspielt (BGE 46 I 240).
Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht ausschlaggebend bei
der Besteuerung des Eigentümers und kann es daher
auch nicht beim Pächter sein. Jene Ordnung der Steuer-.
frage greift Platz auch abgesehen davon, ob eie gewerbs-
mässige
Bebauu des Grundstückes angenommen werden
kann, also auch beim
Pächter, bei dem, wie bei den Rekur-
renten,
von einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf das .
Grundstück
nicht die Rede sein kann (auch bei nicht
gewerbsmässiger Vermietung von Wohnungen kann ja.
in dieser Weise besteuert werden).
In Bezug auf das Einkommen der Rekurrenten aus
ihren Pflanzgärten ist daher die SteuerberecJttigung von
Baselland anzuerkennen.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
Vgl. Nr. 10. -Voir n° 10.
StaatsvertrAge. No 10.
V. EHERECHT
DROIT AU MARIAGE
Vgl. Nr. 10. -Voir n° 10.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. SIubieId gegen Dem,
PoHzeldirektion.
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La condition d'interne militaire ne prive pas l'etranger du droit de s'adresser au Tribunal fMeral par Ia voie du recours de droit public. 2. Dans la mesure ou il se plaint de la violation d'un traiM inter. national, ce recours n'exige pas l'epuisementprealable des instances cantonales.
74 Staatsrecht. 3. En matiere de droit ati, mariage, !a eontestation est regie non pas directement par l'art. 54 Const .. fed., mais bien par les dispositions du code civil et de 180 loi federale sur les rapports de droit civil des eitoyens etablis et en sejour, abstraction fäite des dispositions des traites. 4. Limitation du. droit au mariage et au !ibre etablissement pour les personnes se trouvarit dans un rapport de dependance particulier envers l'Etat. 5. Applicationde la convention internationale de la Haye BUr le mariage aw; militairea !:trangers internes. Libre appreciation des preuves en ee qui eoncerne la jw;tification de la eapacite requise pour eontracter mariage, s'agit-il meme d'un certifieat de capacite delivre par un representant diplomatique ou consulaire du pays d'origine. Un militaire etranger interne dans un camp en Suisse ne saurait revendiquer le droit de se marier avec une Suissesse lorsqu'il n'en a pas reSl1l. l'autorisation de ses chefs ou des autorites competentes.
76 . Staatsrecht. dass die Internierten volle Freiheit geniessen sollten. Sie sind nicht Niedergelassene oder Aufenthalter im Sinne von :4rt. 7, e des BG über die zivi1rechtlichen Verhältnisse oder der internationalen Konvention. Es wird ihnen das Recht zur Ehesohliessung nioht prinzipiell abgesproohen, sondern die Ausübung des Rechtes wird während der Internierung gewissermassen eingestellt. Die Ausübung einer Reihe von Rechten muss eingesohränkt werden, da man sonst die miHtärische Disziplin bedeutend lookern müsste. Über diesen Punkt haben wir mit den massgeben- d· n Stellen der Armeeleitung die Gedanken ausgetauscht und darauf vereinbart, dass das Kommissariat für Inter- nierungen und Hospitalisierungen beim Armeestab ein Mitsprachereoht haben soll. Im Falle Slubioki ist das Kommissariat der Ansioht, dass die Ehesohliessung mit Rüoksioht auf das bisherige disziplinarische Verhalten des Bräutigams nioht ohne weiteres erlaubt werden sollte. Wenn man in einem solohen Fall die Bewilligung erteilen würde, wäre man in künftigen Fällen gebunden. » B. -Gegen die Verfügung der PoJizeidirektion hat Slubioki am 5. Dezember die staatsrechtliohe Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Poli- 2ieidirektion anzuweisen, dem Rekurrenten die gewünsohte Bewilligung zu erteilen. Der Rekurrent maoht geltend: Die angefoqhtene Ver- fügung verletze Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Ehesohliessung vom 12. Juni 1902, der auoh Polen beigetreten sei. Für die Frage, ob ein Angehöriger der Ver- tragsstaatendie Ehe eingehen könne, sei nach Art. 1 des erwähnten Staatsvertrages das Heimatrecht massgebend. Dass nach diesem Recht die Ehefähigkeit bestehe, könne dem Art. 4 gemäss durch ein Zeugnis des diplomatisohen Vertreters des Heimatstaates naohgewiesen werden. Der Rekurrent habe ein solohes Zeugnis vorgelegt. Auf Grund eines derartigen Zeugnisses seien die Behörden eines andern Vertragsstaates als desjenigen der Heimat ver- pflichtet, den Ehesohluss auoh demjenigen zu bewilligen, I Staatsverträge. N° 10. 77 der keinen Wohnsitz in jenem andern Staate habe. Der Regierungsrat oder die Polizei direktion des Kantons Bern sei daher verpfliohtet gewesen, dem Rekurrenten die von ihm verlangte Bewilligung zu erteilen. Hieran könne es nichts ändern, dass der eidgenössisohe Kommissär für Internierung und Hospitalisierung durch Verfügung vom
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Staatsrecht.
zerisohen mit Bezug auf e Ehesohliessung von Sohweizern
in Polen Gegenreoht zu halten. Solange die polnisohe
Regierung ihre Funktio,nen
auf ihrem Gebiet nioht aus-
üben könne, ruhten die Wirkungen internationaler Ab-
maohungen
mit Polen. Die Ehesohliessung polnisoher
Internierter mit Schweizerinnen liege auch nicht im staats-
politischen Interesse der Schweiz. Sie sei unerwünscht mit
Rücksicht auf die Unsicherheit, die über dem künftigen
Schicksal Polens liege. Auch würde sie dem polnischen
Ehemann einen Grund geben, um die Erlaubnis des
Aufenthaltes
in der Schweiz zu beanspruchen, was der
herrshenden « Tendenz der Steuerung der 'Oberfrem-
dung» widerspreche. Die Eheschliessungen zwischen Inter-
nierten und Schweizerinnen seien ferner geeignet, bei der
Bevölkerung Anstoss zu erregen. Man habe im früheren
Weltkrieg
mit solchen Ehen nioht die besten Erfahrungen
gemacht.
Es sei Pflicht der zuständigen Verwaltungs-
behörde,
den Eheabschluss von polnischen Internierten
mit Schweizerinnen nicht zu bewilligen,. um diese davor
zu schützen, dass sie das Schweizerbürgerrecht verIieren
und einem ungewissen Schicksal entgegengehen.
DM Bunde8gericht zieht in Erwägung:
80 Staatsrecht. auf Art. 54 BV kann daher nur insoweit berücksicl;ttigt werden, als damit geltend gemacht wird, dass diese Ver- fassungsbestimmung bei der Prüfung der Verletzung der Haager Übereinkunft eine gewisse Rolle spiele. Da staatsrechtliche Beschwerden wegen V prletzung von Staatsverträgen ohne Erschöpfung des kantonalen Instan- zenzuges zulässig sind, so braucht nicht geprüft ?;u werden, ob der angefochtene Entscheid der Polizeidirektion noch beim Regierungsrat angefochten werden konnte. 3. - Nach Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung, der Polen und die Schweiz beige- treten sind, hat in der Schweiz ein Bürger eines andern Vertragsstaates grundsätzlich, unter Vorbehalt der in Art. 2 und 3 angegebenen Ausnahmen, das Recht zur Ein- gehung einer Ehe, wenn er nachweist, dass er nach dem Recht seines Heimatstaates hiezu berechtigt ist, und zwar auch dann, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Nachweis der Ehefähigkeit nach dem Recht des Heimatstaates kann durch das Zeugnis eines diplomati- schen oder konsularischen Vertreters dieses Staates ge- führt werden. Doch behält Art. 4 der Haager Übereinkunft auch in Bezug auf ein sOlches Zeugnis -nicht nur in Bezug auf andere Beweismittel den Behörden des Landes der Eheschliessung ausdrücklich das. Recht der freien Beweis- würdigung vor (BECK, Komm. z. ZGB, Haager Überein- kunft betr. Eheschliessung Art. 4 N:. 2, 8, 11 ; SAUER, Deutsches Eheschliessungsrecht S. 296 ff.; MEILI und MAMELOK, Das internationale Privat-und Zivilprozess- recht S. 113; TRAVERS, Convention de Ja Haye relative au mariage S. 197 ff.). Die Polizeidirektion oder der Regie- rungsrat des .Kantons Bern war somit befugt, frei zu prü- fen, ob das dem Rekurrenten von der polnischen Gesandt- schaft in der Schweiz ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis genügend beweiskräftig sei. In der Verneinung dieser Frage lässt sich keine Verletzung des Staatsvertrages erblicken. Nach einem Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes v'om 21. November 1930 StaatsVerträge. No 10. 81 an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstands- wesen(<< Der Zivilstandsbeamte » Jahrgang 1931 S. 798) sind zwar die zuständigen polnischen Konsulate zur Aus- stellung von Ehefähigkeitszeugnissen an polnische Staats- angehörige im Ausland befugt. Doch soLen diese Zeugnisse erst ausgestellt werden, nachdem die zuständige Verwal- tungsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet der polni- schen Republik die nötigen Erhebungen vorgenommen hat. Eine solche Untersuchung war im vorliegenden Fall wegen der Besetzung des polnischen Staatsgebietes durch das Deutsche Reich unmöglich. Deshalb konnte die Polizei- direktion . oder der Regierungsrat dem vom Rekurrenten vorgelegten Ehefähigkeitszeugnis die erforderliche Beweis- kraft absprechen. 4. -Dazu kommt, dass der Rekurrent, wie bereits hervorgehoben worden ist, als internierte polnische Militär- person in einem besondern Gewaltverhältnis zum Bunde steht, das seine Bewegungsfreiheit und seine Rechte be- schränkt. Wie das Bundesgericht und vor ihm ?hon der Bundesrat wiederholt entschieden haben, können Personen, die in einem besondern Gewaltverhä.ltnis zum Staate stehen, das Recht der freien Niederlassung nur soweit ausüben, als es mit diesem Verhältnis, den rechtmässigen Anordnungen des Gewaltinhabers vereinbar ist. Das Wurde entschieden -wenn auch nicht immer mit zutreffender Begriitidung -in B13zlig ättf das besondere Gewaltverhält- nis der Schulpflicht (BnE 28 I S. 131 ff. ; nicht veröffent- lichter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Clemenz g. Bern vom 29. Mai 1936 El'W. 4), der Militärdienstpflicht (v. SALlS, Bundesre<iht 2. Aufi. II Nr. 643, 644 ; BGE 36 I S. 575), der Straftintersllchung, der Haft und der Freiheits- strafe (v. SALlS 80.80.0. II Nr. 639, 641, MO j 647, 663; .BGE 26 I S. 286 f. ; 30 I S. 33 f. j 31 I 8. 94 Erw. 3; 36 I S. 575; 53 I S. 292), der Zwangsversorgung in einer Ansta,lt (BGE 53 I S. 292 ; nicht veröffentlichter Entscheid i. S. Schoch g. St. Gallen vom 22. Dezember 1933 Erw. 3). Da,s gleiche gilt nach der Praxis in Bezug auf das Recht zur AS 68 I -1942 6
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Staatsrecht.
Ehe. Die Ausübung dies Rechtes steht einer Person, die
in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate steht,
ebenfalls nur soweit frei, als es mit diesem Verhältnis
vereinbar ist (BGE 10 S. 330 f. ; 31 I S. 93 ff. ; v. SALlS
a.a.O. II Nr. 644). Das trffft auch bei Ausländern zu, die
in der Schweiz auf Grund eines Staatsvertrages das Recht
zur Ehe beanspruchen.
Nun befindet sich der Rekurrent in einem Internierten-
lager, das ihm zwangsweise zum Aufenthalt angewiesen
worden
ist und von ihm nicht naoh Belieben, sondern nur
entsprechend den rechtmässigen Anordnungen der vorge-
setzten Personen und Amtsstellen verlassen werden darf.
Die Rechtmässigkeit dieser Besohränkung der persönlichen
Freiheit hat der Rekurrent nicht bestritten. Die Verwah-
rung in einem Lager war auch zulässig nach dem Haager
Abkommen betr. die Rechte und Pflichten der neutralen
Mäohte und Personen im Falle eines Landkrieges vom
18. Oktober 1907, Art. 11. Danaoh muss die neutrale Maoht
auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Heer
übertreten, diese möglichst weit vom Kriegssohauplatz
unterbringen und kann sie in Lagern verwahren oder in
Festungen oder andern geeigneten Orten einschliessen,
also insoweit ähnlioh wie Gefangene behandeln,
wenn sie
auoh Kriegsgefangenen rechtlioh nioht in jeder Beziehung
gleiohgestellt sind, wie
das Militärkassationsgericht in den
vom Rekurrenten angeführten Urteilen (Entsoheidungen
III Nr. 100, 106) entschieden hat. Die Verwahrung in
einem Interniertenlager schliesst nun eine Ehesohliessung
aus, wenn der Internierte hiefür von den zuständigen Per-
sonen oder Amtsstellen nicht die erforderliche Erlaubnis
erhält. Diese ist aber dem Rekurrenten bisher nicht gegeben
worden
und wird ihm vermutlioh auch naoh der von ihm
angeführten Vorsohrift· des eidgenössisohen Kommissärs
für Internierung und Hospitalisierung vom 1. November
1941 (BB! 1941 S. 923) nicht erteilt werden. Ob die Ver-
weigerung
der Erlaubnis dem Rekurrenten gegenüber
rechtmässig wäre, hat das Bundesgerioht nicht zu prüfen,
Staatsverträge. N° 10.
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weil es sich dabei um die Verfügung oder den Befehl (An-
weisung) einer eidgenössischen Amtsstelle
handeln würde.
Immerhin mag bemerkt werden, dass die Frage der
Reohtmässigkeit wohl zu bejahen wäre. Die Verweigerung
der Erlaubnis wäre nur dann ungerechtfertigt, wenn der
Zweck der Verwahrung im Lager durch die ErlaubDis in
keiner Weise beeinträchtigt würde. Dabei hat die für die
Erlaubnis zuständige Person oder Amtsstelle einen grossen
Spielraum freien Ermessens (vgl. FLEINER a.a.O. S. 167 ;
O. MAYER a.a.O. S. 102). Die Verweigerung der Erlaubnis
könnte vom Richter bloss dann als ungerechtfertigt be-
trachtet werden, wenn sie offenbar den Rahmen des freien
Ermessens übersohreiten würde. Diese Voraussetzung
trifft aber nicht zu. Eine eheliche Gemeinsohaft könnte in
einem Interniertenlager nicht zugelassen werden, da sie
die
Durchführung der notwendigen Ordnung und Dis-
ziplin erheblioh ersohweren
oder verunmöglichen würde.
Der Rekurrent will wohl auch jetzt nur das eheliche Band
herstellen in dem Sinne, dass die eheliche Gemeinschaft
erst nach dem Ende der Internierung oder der Verwahrung
in einem Interniertenlager aufgenommen werden sollte.
Aber auch eine solche Bindung, die daduroh geschaffenen
engen Beziehungen zur Ehefrau in der Schweiz erscheinen
vom Gesiohtspunkt der Lagerdisziplin aus unerwünscht,
'weil sie eine allzu grosse Versuohung schaffen würden zur
Umgehung der Lagervorschriften, wie sie sioh z. B. aus
dem Befehl des eidgenössischen Kommissärs fiir Inter-
nierung und Hospitalisierung vom 1. November 1941
ergeben.
Die
Haager übereinkunft betr. Ehesohliessung ist aus
den angegebenen Gründen dadurch nicht verletzt, dass die
Polizeidirektion
oder der Regierungsrat des Kantons Bern
dem Rekurrenten die Bewilligung zur Ehesohliessung ver-
weigert hat.
4. -Unter diesen Umständen brauoht nioht geprüft
zu werden, ob die Bewilligung auch aus den andern vom
eidgenössisohen Amt für den Zivilstandsdienst in seinem
Staatsrecht.
Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angege-
benen Gründen verweigert werden durfte. Es mag immer-
hin n dieser Hinsicht auf BGE 23 S. 1392 Erw. 3 ; 49 I
S. 194 Erw. 3 verwiesen werden.
Demnach erkennt das BundeBgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
11. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1942 i. S.
r6misch-kathollsehe Kirchgemelnde BoswU gegen rnmiseh-
katholische Kirchgemeinde Ilml und Obergericht des Kan-
tons Aargau.
tion. des .. öffentlichen Rechtes sich gegen den
tJbergrlff emer Ihm ubergeordneten öffentlichen Gewalt in
seine Freiheitssphäre wehrt.
Eine Gemeinde kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung verfa'!SUIlg'lmä3siger Rechte nicht einen Ent'lcheid
anfechten, wodurch die ihr zU'ltahande öffentliche Gewllit
(z. B.. die Steuergitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (OG Art. 178, Ziff. 2).
Die verfassungsmässigen Rechte stehen dem Träger der öffentli-
chen Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits
als Krporoheit) gelpnüber derjenigßn einer andern
Gmemde durch die zuständige kantonale Behörde abgegrenzt
WIrd.
Qualite p ur former recoura de droit pubZi~ (art. 178 ch. 2 OJ).
Le denteur d 18: puissance pu?lique n'a pas comme tel des
drOlts constltutlOnnels, amoms qu'iJ ne defende comme
collectivite de droit public ses liberMs contre les empiete.
ments d'une autoriM a laquelle iI est subordonne.
Une. co~mune n'a pas la fa.culte d'attaquer pJ.r le recours pour
":lolatlOn de ses droits coustitutionnels la decision da l'auto.
rIte cantonale compstente qui delimite son pouvoir public
(par exemple le pouvoir fiscal) par rapport a celui d'une autre
commune.
Qualitd per interporre ricorso di diritto pubblico (art. 178 cifra 2
OGF.).
Il tito.lare .del potere pubblico non ha, come tale, diritti costi.
tuzlOnah, a meno che insorga, come collettivita di diritto
pubblico, contro la lesione delle sue libert8. da parte di
un'autorita cui e subordinato.
Organisation der Bundesreehtspßege. No 11. 85
Un comune non ha veste per impugnare mediante ricorso basato
sulla violazione di diritti costituzionali 10. decisione deUa
competente autoritA cantonale che delimita il suo potere
pubblico (p. es. in materio. fiscale) rispetto 0. quello d'un altro
comune.
A. -Der in der Gemeinde Muri (Kt. Aargau) wohn-
hafte Fürsprech Dr. J. Huber besitzt Liegenschaften in
der Gemeinde Boswil (Kt. Aargau).
Mit einer beim Obergericht des Kantons Aargau als
Verwaltungsgericht eingereichten, gegen die römisch -katho-
lische Kirchgemeinde Muri gerichteten Klage vom 20.
März
1942 verlangte die römisch-katholische Kirchge-
meinde Boswil, dass
ihr in Bezug auf die in der Gemeinde
Boswil gelegenen Liegenschaften
des Fürsprechs Dr.
Huber das Steuerrecht zuerkannt werde und dass die
römisch-katholische Kirchgemeinde Muri zur Rückver-
gütung der von ihr in den letzten fünf Jahren von diesen
Liegenschaften bezogenen
Steuern verpflichtet werde.
Mit Urteil vom 26. Juni 1942 wies das Obergericht
des Kantons Aargau diese Klage ab.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs beantragt die
Kirchgemeinde Boswil :
Es sei demgemäss festzustellen, dass das im Gemein- debanne Boswil gelegene liegenschaftliche Vermögen des in Muri wohnhaften Dr. J. Huber nicht dem Steuerrecht der römisch-katholischen Kirchgemeinde Muri, sondern demjenigen der Kirchgemeinde Boswil unterworfen sei. 3. In Bezug auf das Begehren um Steuerrückerstattung durch die Kirchgemeinde Muri seien die Akten an das Obergericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Das BundeBgericht zieht in Erwägung :
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