BGE 68 I 56
BGE 68 I 56Bge03.07.1938Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
der Wehropfererklärung bei Taxationen für das laufende
Jahr oder bei sonst. noch offenen Einschätzungen aus
Gründen der Gleichbehandlung oder unter andern Gesichts-
punkten auszuschliessen sei (BGE 67 I 53), wobei u. a.
das Interesse der bisherigen Defraudanten an grundsätz-
lich gleicher Behandlung
unter sich gegen den Anspruch
der schon bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen auf nun-
mehr richtige Taxation jener Pflichtigen ab~wägen war.
Die Verwendung
der Wehropfererklärung bei der
Taxation des Klägers für 1940 ist auf keinen Fall unbillig.
Der Kläger wird dabei lediglich den richtig versteuernden
Pflichtigen gleichgestellt; die Amnestie geniesst
er in
vollem Umfang, da er für die bisher unzureichende Er-
füllung seiner Pflichten gegenüber Staat und Allgemein-
heit weder ZU Strafen noch auch nur u Nachzahlungen
herangezogen wird, als welche die
Ergung seiner
ausdrücklich als
vorläufig b.~eichneten Leistung für 1940
nioht angesehen werden kann.
III. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
7. Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Regierungsrat des Kantons
ZOrich gegen lohn u,nd eldg. lustiz-nnd Polizeidepanement.
Administrative Feststellung des Sckweizerbürgerreckts (BRB. vom 11.
November 1941, Gas.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3) :
1>8 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Justiz-und Polizeide~rtement als Instanz für die Beur- teilung von Streitigkeiten über den Bestand oder Nioht- bestand des Schweizerbürgerrechts bezeichnet und der Bmidesrat als Rekursinstanz eingesetzt worden war, wurden die Akten dem Departement überwiesen und die staatsrechtliche Beschwerde am Geschäftsregister des Bundesgeriohtes abgeschrieben. B. -Am 29. September 1941 hat das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement erkannt, dass Frau John Bürgerin der Gemeinde Geroldswil und des Kantons Zürich sei. Der Entscheid geht davon aus, dass die Rekur- rentin vor ihrer Ehe mit Libson Schweizerbürgerin war und es geblieben ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht nicht durch ihre Ehe verloren hat. Voraussetzung für den Verlust des Bürgerrechts sei die Gültigkeit der Ehe mit dem Ausländer. Das Kreisgericht Warschau habe die Ehe für ungültig erklärt. Nach einem von Frau John eingelegten Gutachten von Prof. Makarow sei anzunehmen, dass die Nichtigerklärung hier die Wirkung habe, dass die Ehe von Arlfang an nichtig war, sodass eine gültige Ehe mit Libson . nie bestanden habe. Dann habe Frau J ohn das Schweizer- bürgerrecht nicht verloren. Prof. Makarow sei eine aner- kannte Autorität und auf das Gutachten könne abgestellt werden, auch wenn darin keine Gerichtsurteile oder Literaturangaben über die grundsätzliche Bedeutung der Nichtigkeit angeführt seien. Es ko:r.nme übrigens nicht darauf an, ob die Ungültigkeit der Ehe voll bewiesen wer- den könne. Nachzuweisen sei die Gültigkeit und diese sei hier nicht nur fraglich, sondern die Ungültigkeit zum mindesten sehr wahrscheinlich. Der Nachweis, dass Frau John das Schweizerbürgerrecht verloren habe, fehle daher. Darauf, dass die Ehe s. Z. formgerecht abgeschlossen wor- den sei, könne nicht mehr entscheidend abgestellt werden, nachdem die Nichtigkeit ausgesprochen worden sei. Auch Rechtsvermutungen über die Übereinstimmung des aus- ländischen mit dem schweizerischen Recht seien hier nicht anzuwenden, da kein Zweifel darüber möglich.-sei, dass die Schweizerbürgerreoht.. N° 7. 59 Gültigkeit der Ehe nicht so feststehe, wie es als Voraus- setzung für den Bürgerrechtsverlust gefordert werden müsse. O. -Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verwaltungsbeschwerde an den Bun· desrat ergriffen und beantragt, den Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Es werde in erster Linie die Annahme angefochten, es sei nicht die Ungültigkeit, sondern die Gültigkeit der Ehe darzutun. Dieser Stand- punkt des Departementes stehe im Widerspruch zum all- gemeinen Grundsatz, dass, wer sich auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes berufe, lediglich den formgereohten Absohluss darzutun habe. Die Einwände gegen die Gültig- keit seien von demjenigen zu beweisen, der sioh auf die Ungültigkeit berufe. Hier sei zu beachten, dass die Ehe während 25 Jahren bestanden habe und von den Heimat- behörden des Mannes als gültig behandelt worden sei. Die Betraohtungsweise des Departementes stehe im Wider- spruch zU Art. 7 f. NAG. Die schweizerischen Zivilstands- ämter hätten keine andere Wahl gehabt, als die Ehe einzu- tragen, und der Eintrag habe nur durch ein Ungültigkeits- urteil des Richters aufgehoben werden können. Auoh die Richtlinien erklärten, dass das ausländische Reoht durch die Person naohzuweisen sei, welohe das Sohweizerbürger- recht anspreche, sofern es der Behörde nicht ohnehin zu- verlässig bekannt sei. Das Departement stelle denn auch an anderem Ort fest, dass die Gültigkeit einer formgerecht geschlossenen Ehe vermutet werden müsse, freilich nur bis zur Nichtigerklärung. Es könne daher nur auf die Wirkungen der Nichtig- erklärung ankommen. Diese beurteilten sich nach pol- nischem Recht und seien von der Gesuchstellerin nachzu- weisen. An den Bedenken gegen das Gutachten Makarow werde festgehalten. Der Gutachter gebe selbst zu, dass seine Schlussfolgerung eine juristische Konstruktion sei, da sich weder die Literatur, noch die Rechtsprechung zu der Streitfrage ausgesprochen habe. Auch diejenigen Rechts-
60 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. systeme, die im Unterschied zu Art. 132 ZGB die Nichtig- keit ex tune kennen, seien nicht klar. Aber auch wenn man annehme, es sei durch das Gut- achten Makarow erwiesen, dass nach polnischem Recht die Nichtigkeit ex tune wirke, sei entgegen dem angefoch- tenen Entscheid nicht festgestellt, dass die Ansprecherin das Schweizerbürgerrecht nicht verloren habe. Denn auch diejenigen Rechte, welche die Nichtigkeit ex tune kennen, hätten gewisse Wirkungen der Ehe von der Vernichtung ex tune ausgenommen, wenn der Ehegatte gutgläubig gewesen sei. So Art. 260 des polnischen Eherechtes. Die Frage habe deshalb ihre Berechtigung, ob die Gesuoh- stellerin durch die Nichtigerklärung das polnische Bürger- recht verloren oder gemäss diesem Art. 260 beibehalten habe. Nur im ersten Fall könne ihr das Schwe~erbürger recht ipso iure wieder zufallen. Im andern Fall müsse sie den Weg der Wiedereinbürgerung beschreiten, der ihr naoh der Praxis auch offen stehe. Die gegenteilige Lösung würde ein Doppelbürgerrecht schaffen, was dem Zweck- gedanken der sohweizerischen Rechtsprechung wider- spreche. Da nun keine Antwort über die Frage, ob Art. 260 auch das Bürgerrecht betreffe, dem polnischen Recht ent- nommen werden könne; dürfe das schweizerisohe Recht des ZGB angewendet werden. Der Regierungsrat führe Besohwerde, weil es ein merk- würdiges Verhalten sei, dass ein Ehegatte seine Ehe naoh 25 Jahren niohtig erklären lasse. Es bestehe eine Vermu- tung, dies sei geschehen, um der Ehefrau wieder das Schweizerbürgerreoht zu verschaffen. Es sei unbefriedigend, wenn die Schweiz dieses Verhalten erleiohtere. D. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement und Frau John beantragen Abweisung der Beschwerde. E. -Vor Beurteilung der Beschwerde durch den Bun- desratist derBRB vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizer- bürgerrechts ergangen. Danach unterliegen Entsoheide des Justiz-und Polizeidepartementes über den Bestand des Schweizerbürgerrecht. N0 7. 61 Sohweizerbürgerrechtes der Verwaltungsgeriohtsbesohwer- deo Das Bundesgerioht hat demgemäss die Beurteilung der vorliegenden Besohwerde übernommen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Das Verfahren nach Art. 5 des BRB vom 20. De- zember 1940 (Ges.8. 56, S. 2027) und Art. 6 des BRB vom 11. November 1941 über Änderungen der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Ges.S. 57, S. 1257) ist kein Parteiprozess, in welchem auf Grund der Parteivorbrlngen und nach Massgabeder durch die Parteien angebotenen Beweismittel entschieden wird, sondern ein Administrativjustizverfahren, dazu be- stimmt, eine Unsicherheit in einer Statusfrage abzuklären. Die entscheidende Behörde hat daher alles von sich aus vorzukehren, was geeignet ist, zu einer sachlich zutref- fenden Erledigung zu führen. Eine Bindung an Parteivor- bringen und Beweisregeln, die für einen Parteiprozess auf- gestellt sind, ist mit einem solchen Verfahren nicht verein- bar. Es kommt nicht ausschlaggebend darauf an, was die Interessenten vortragen, sondern auf das Ergebnis der amtlichen Untersuchung und die Folgerungen, 'die nach pflichtgemässer administrativer Erwägung aller Verhält-
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
nisse daraus gezogen erden können. Auch Fragen des
ausländischen Rechts
sind dabei, soweit möglich, von
Amtes wegen ab7;uklärelI.
3.'-Nach schweizerischem Gewohnheitsrecht verliert
die Schweizerin, die
mit einem Ausländer eine gültige Ehe
eingeht, das Schweizerbürgerrecht. Sie bleibt Schweizerin
wenn das heimatliche Recht des Ehemannes die Ehe nicht
als gültig anerkennt (SALIS-BUROKHARDT: Bundesreoht
Nr. 358 VI,
S. 791), dies jedenfalls dann, wenn sie infoIge
der Ungültigkeit
der Ehe die Staatsangehörigkeit des
Mannes
nicht erwirbt.
4. -Hier war es richtig all7;unehmen, dass man es
mit einer ungültigen Ehe zu tun habe und dass Frau J ohn
die polnische Staatsangehörigkeit
nicht erworben habe.
Es steht fest, dass der Ehe na.oh dem Heimatrecht des
Ehemannes das Verbot der Misohehen entgegenstand ; die
Ehe ist denn auoh, nachdem die Heimatbehörden auf das
Ehehindernis aufmerksam geworden waren,
in einem von
Amtes wegen durchgeführten Verfahren ungültig erklärt
worden. Eine solche Ungültigerklärung des ausländischen
Richters
ist hinzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob der
angegebene Ungültigkeitsgrund
mit schweizerischen Auf-
fassungen
von öffentlicher Ordnung übereinstimmt oder
nicht. Vor allem
könnte ein Widerspruoh ZU schweizerischen
Auffassungen nicht dazu führen,
dass die ehemalige
Schweizerin, die zufolge Nichtigkeit
ihrer Ehe-die Staats-
angehörigkeit des Mannes nicht eNorben hat, wegen
Unbeachtlichkeit jenes Riohterspruchs
ihr Schweizer-
bürgerreoht doch
nicht behalten hätte.
Es kommt nur darauf an, ob die Ungültigkeitserklärung
bewirkt, dass die Ehe, die 25
Jahre lang unangefochten
geblieben war, als
von Anfang an ungültig, oder wenigstens
hinsiohtlich
der Staatsangehörigkeit unwirksam, zu gelten
hat oder erst mit dem Zeitpunkt der Erklärung. Wäre die
Ehe gültig gewesen und nachträglich ohne Rückwirkung
aufgehoben worden, so
hätte Frau John mit dem Ehe-
schluss die polnische Staatsangehörigkeit erworben und
damit das Schweizerbürgerrecht verloren.
Schweizerbiirgerrecht. N° 7.
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Die Ungültigerklärung einer Ehe wegen eines Ehever-
botes hat aber im allgemeinen die Wirkung auf den Zeit-
punkt des Eheabschlusses. Wo diese Wirkung nicht ein-
treten soll, müsste eine entspreohende Anordnung nach-
weisbar sein.
Es fehlt aber für Polen jeder Anhaltspunkt
für das Bestehen derartiger Vorsohriften oder Rechts-
sätze.
Es darf daher angenommen werden, dass die Ehe mit
Libson von Anfang an ungültig war. Dass sie, nach dem
Rechte des Ortes des Eheabschlses, formell richtig voll-
2;ogen worden war und aus diesem Grunde während vieler
Jahre als gültig angesehen wurde, ist unerheblich, naohdem
durch die Ungültigerklärung des heimatlichen Richters
des Ehemannes
das Ehehindernis festgestellt worden ist.
Auf jeden
Fall durfte nun bei dem Entscheide über das
Schweizerbürgerrecht nicht mehr ohne weiteres auf eine
aus dem formell richtigen Eheabschluss ab7;uleitende Ver-
mutung dEtr Gültigkeit der Ehe abgestellt werden. Der
Verlust des Sohweizerbürgerrechts wäre nur all7;unehmen,
wenn genügende Sicherheit dafür bestände, dass ·Frau
J ohn trot7;dem durch die Heirat mit Libson wirklioh
Polin geworden war. Hiefür liegt aber nichts vor.
Zwar
hat laut Gutachten Makarow nach dem in Frage
kommenden polnischen und russischen Rechte eine in
gutem Glauben abgeschlossene Ehe, auoh wenn ein Un-
gültigkeitsgrund besteht, gewisse zivilrechtliche Wir-
kungen. Erwerb
der Staatsangehörigkeit ist aber keine
zivilrechtliche Wirkung
und er versteht sich, bei einer mit
einem wesentlichen Mangel behafteten Ehe nicht von
selbst. Er müsste angeordnet sein oder es müsste wenig-
stens die Rückwirkung
der Ungültigkeitserklärung auf den
Zeitpunkt des Eheabschlusses für die Staatsangehörigkeit
ausgeschlossen sein.
Ein Rechtssatz, der dies anordnen
würde oder aus dem es wenigstens abzuleiten wäre, ist
nicht nachweisbar, wie sich mit genügender Sicherheit
aus dem erwähnten Gutachten ergibt.
Die Einwendung gegen die
Zuverlässigkeit des Gut-
achtens, wonach
der Verfasser weder Gesetzesstenen noch
64 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Geriohtsurteile oder Literatur für die Frage der Bedeutung der Nichtigkeit habe anführen können, ist duroh das De- partement mit Reoht dahin widerlegt worden, dass den ältern Rechten ein anderer Begriff der Niohtigkeit als der- jenige von Anfang an überhaupt unbekannt war. Sodann hat Makarow immerhin Stellen aus der Literatur anzu- führen vermooht, die sioh mit aller Deutliohkeit für die Nichtigkeit von Anfang an ausgesproohen haben (z. B. Ostrowioz in Leske-Löwenfeld S. 412). Ob die Eheleute Libson-John anlässlich der Ehesohlies- sung in London gutgläubig waren, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ebenso, ob das Ver- halten der polnischen Gesandtsohaft in Berlin, welohe der Frau John naoh der Nichtigerklärung keinen Pass mehr ausstellte, als ein Indiz für die Richtigkeit des Gutachtens Makarow angesehen werden könnte. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 7. -Voir n Q 7. 65 A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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