Art. 3 WOB; use of Wehropfer declaration in cantonal taxation of still-open assessments. The amnesty covers only completed tax cases and prohibits retroactive recovery of withheld taxes and penalties in respect of closed assessments. It does not create a general bar to using the declaration as evidentiary material in pending cantonal tax proceedings. Where the assessment had not yet been completed at the time of filing, the declaration may be taken into account, even if provisional tax payments had already been made, provided the tax determination remained subject to the ordinary assessment procedure (consid. 1-4).
46 Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege. dafür gestellt.en Bedinßungen erfülle, sich der Berichtigung dnr z. T. bereIts ergangenen Taxationen für die kantonalen dIrekten Steuern 19 0 in Vermögen und Einkommen un.terziehe. Die Zusicherungen, die in jenem Aufruf gege- ben urden, waren .nur unter dieser Voraussetzung einer v: erbmdung der belden Amnestien zu verstehen, wobei dIe umfassendere Amnestiewirkung auf Vorschriften des kantonalen Rechts beruhte. über sie hat da:s Bundes- gericht in dem Verfahren nach Art. 18lit. a VDG nicht zu befinden. Es mag lediglich bemerkt werden dass ein Steuerpflichtiger, der nur die Voraussetzungen 'von Art. 3 WOB erfüllt, nicht aber diejenigen der kantonalen Am- nnstie, sinh nicht beklngen kann, wenn die Erwartungen mcht enüllt werden, die bei ihm durch die Äusserungen des RegIerungsrates über die kombinierte eidgenössische und kantonale Amnestie allellfalls geweckt worden sein sollten. - 6. Urteil vom 27. l lärz 1942 i. S. A. gegen Kanton Zürieh. Wehnopferamnestie (Art. 3 WOB):
DIe Wehropfererklärung darf bei. der Veranlagung für kantonale Sneuern als InformatlOnsmatenal verwendet werden sofern Ine hlnlagung.noch picht abgeschlossen war, als di Wehr- rPh Gearungh'. emgereIcht. wurde, und dies mit dem ordent. IC: en sc aftsgang verembar war.
DIese Verwendung ist auch dann nicht ausgeschlossen wenn auf .. Rechnung der noch ausstehendeIl Veranlagung 'bereits vorlaufige Zahlungen gemacht waren, als die Wehropfererklä- rung abgegeben wurde. Am: Nr matiere de 8acrifiee pour la defense nationale (art.
La dnclaration relative au sacrifice pour la d6fense nationale t peutt!"tre employ comme source de renseignements dans 1a axa lon pour !es Impöts cantonaux
Elle peut enre empnoyee a. cet effet aiors meme qu'au moment Oll enle !l' 6tt; prodUlte, 1e contribuable avait fait des paiements prOV1SOlres Imputables sur la taxation a venir. AmD;;N/ materia di sacrificio per la difesa nazionale (art. 3
La dichiarazno;te relativa al sacrificio. per la difesa nazionaIe pub enere u,tibzzata come fonte d'informazioni neUa tassazione per le IIDposte cantonaIi. Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 6:
La dichiarazione puo essere utiIizzata a questo scopo anche se, allornhe fu fatta, il contribuente aveva effettuato dei paga- menti provvisori da conteggiarsi sulla tassazione non ancora avvenuta. .A. -Nach dem Zürcher Steuergesetz (StG) vom 25. November 1917 werden die direkten Staats-und Gemeinde- steuern erhoben auf Grund der Einschätzungen der Steuer- kommissionen und der Entscheidungen der Rekursbehör- den ( 38, Ziff. 2 und 4), die ergehen im ordentlichen Einschätzungsverfahren (Haupttaxation) gemäss 40 oder in ausserordentlichen (Zwischen-) Taxationen gemäss 40 bis. Zwischentaxationen finden statt bei Veränderun- gen im Vermögen und Einkommen ( 40 bis, Abs. 1, Ziff. 1 und 3) und auf Verlangen des Pflichtigen ( 40 bis, Abs. 1, Ziff. 2). Weiter bestimmt 40 bis, Abs. 2 : Der Steuerkommissär ist berechtigt, bei der Haupt- taxation, oder wenn Anhaltspunkte für eine unrichtige Versteuerung vorliegen, die Einkommens-und Vermö- gensverhältnisse des Pflichtigen für jedes Zwischentaxa- tionsjahr festzustellen ... Nach 70 StG besorgen die Gemeinderäte den Bezug der Steuer und die Ablieferung an die Staatskasse nach den Bestimmungen der kantonalen Vollziehungsverord- nung (VV). Die Gemeindesteuerämter haben die Bezugs- register anzulegen und die Steuerzettel auszufertigen auf Grund der Mitteilungen über die Steuereinschätzung und die Rekursentscheide ( 102, Abs. 1). Die Steuern werden in 2 oder 4 Raten bezogen, die am 1. Mai und 1. Oktober, resp. am 1. Mai, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember verfallen ( 104). Sodann schreibt 106 vor: Soweit zur Zeit der ordentlichen Zahlungstermine die neuen Taxationen noch nicht vorliegen, erfolgt der Bezug der Steuer vorläufig auf Grundlage der Selbsteinschät- zungen oder, wo keine solchen vorliegen, auf Grundlage der letzten Taxation. Nach erfolgter Einschätzung wird dem Steuerpflichtigen eine Schlussabrechnung zugestellt, sofern das Ergebnis vom vorläufigen Steuerzettel ab- .. weicht.
48 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Unterlassen erstmrus steuerpfliohtige Personen die Abgabe einer Steuererklärung, so wird ihnen ein provi- sorisoher Steuerzettel. zugestellt, dem die Höhe ihres mutmassliohen Einkommens und Vermögens zugrunde zu legen ist. B. -Der Kläger hat seine Steuererklärung für die kantonalen Steuern des Jahres 1939 am 20. März 1939 und im Jahre 1940 keine Steuererklärung eingereioht. Er hat für 1939 und 1940 die Steuern auf Grund vor- läufiger Steuerzettel entriohtet, die im Sinne von 106 VV nach den Angaben der Steuererklärung 1939 aus- gefertigt worden waren. Im März 1940 wurde er auf- gefordert zum Zwecke der Einschätzung für das Steuer- jahr 1939 ein Verzeichnis seiner Wertschriften und Gut- haben auf Ende 1938 mit Ertragsbereohnung pro 1938, sowie Belege über den Rückkaufswert der Lebensversiohe- rungen auf Ende 1938 einzureiohen. Er kam dieser Auf- forderung naoh. Am 12. September 1940 wurde er auf den 20. September 1940 vor den Steuerkommissär geladen zur Erteilung von Auskunft über die Steuererklärung für 1939 und dabei angewiesen mitzubringen: ein Wert- schriftenverzeichnis auf Ende 1939 und Ertragsangaben für dieses Jahr, ferner Belege über Passiven und deren Verzinsung, eine Aufstellung mit Belegen über Gebäude- unterhaltskosten und über Berufsausgaben, alles für die Jahre 1938 und 1939. Die Vorladnng wurde in einer telephonisohen Besprechung zurückgenommen; naoh einer Notiz im Ejnschätzungsprotokoll wäre vereinbart worden, dass der Kläger nächste Woohe berichten werde. Eine weitere Vorladung scheint nicht ergangen zu sein. Am 28. Oktober 1940 hat der Kläger seine Wehropfer- erklärung abgegeben und dabei erheblich mehr Vermögen deklariert, als in der kantonalen Steuererklärung für das Jahr 1939. Am 4. Dezember 1941 hat die Steuerkommisgjon die Taxation für ,die kantonalen Steuern der Jahre 1939 und 1940 vorgenommen. Der Veranlagung für 1939 wurden Befreiung von kanronalen Abgaben. N° 6. die Angaben der kantonalen Steuererklärung zu Grunde gelegt. Für 1940 wurde eine Zwisohentaxation angeordnet., Einkommen und Vermögen unter Berüoksiohtigung der Angaben in der Wehropfererklärung festgesetzt. O. -Mit Eingabe vom 29. Dezember 1941 beantragt der Kläger, den Einschätzungsbeschluss der Steuerkom- misgjon der Stadt Zürich mit Bezug auf die Staats-und. Gemeindesteuern aufzuheben, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemaoht, mit der nachträglich vorgenommenen Einsohätzung für 1940 werde eine Nachzahlung auf den bereits vor Jahresfrist entrichteten Steuerbetrag bezweokt, wobei die Kenntnis, dass die Besteuerung auf Grund der Selbsttaxation nioht vollständig war, sioh nur auf Angaben in der Wehropfererklärung stützen könne. Dieses Vor- gehen verstosse gegen Art. 3 WOB. Die nähere Begründung gibt der Kläger in einer besondern Abhandlung über Die Einwirkung von Art. 3 WOB auf die Steuern im Kanton Zürioh . Darin wird ausgeführt, die Weg- leitung (der Finanzdirektion des Kantons Zürioh) für die Behandlung der' Wehropfererklärung mit Amnestie für die kantonalen Steuern , vom 13. Mai 1941, stehe nioht im Einklang mit der Amiiestievorsohrift des WOB. Aus- gehend von der Annahn1e, der Ausdruok in Art. 3, Abs. 1 WOB Naehzahluhg vorenthaltener Steuern decke sich nicht mit der in Absatz 2 gewählten Bezeiohnung Nachsteuem I), wird die AwJassl1Iig vertnten, unter Nachzahlung Ül1 Siillie von Absatz 1 sei jede Nachforde- rung sohleohthin zu verstehen, auoh-die KOI'l'ektur eines vorläufigen Steuenöttels, die naohträgliche Erhöhung einer vom Staat deiIi Pfliohtigen gegenüber irgendwie geltend gemaohteil Steuerforderung überhaupt,. wofür SCHLEGEL, Steuerwesen S. 161, Abs. 3, und S. 215 äilge- . rufen wird. Als vorenthalten seien auch Betr an- zusehen, die zufolge unrichtiger Deklaration der Besteue- rung entzogen wurden. Der Untersohied !l:wisohen vor- läufigen und endgültigen Einschätzungen könne nicht wesentlich sein, da die Steuerbehörden auch an rechts- AS 68 1-1942
50 Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. kräftige Einschätzungen nicht gebunden seien, Naoh- steuern auf 5 Jahre zurüok als Folge unriohtiger Ver- steuerung fordern könnten. Die' Finanzdirektion wolle Kenntnisse, die sie duroh die Wehropfererklärung erhalten habe, rüokwirkend verwenden und dabei aus Besonder- heiten des 7ifuoherischen Einsohätzungsverfahrens Nutzen ziehen. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 3 WOB. Für kantonale Steuern sei eine Ausnahme, wie sie für die IV. Periode der Krisenabgabe angeordnet wurde (Art. 3, Abs. 3 WOB), nioht vorgesehen. Es sei undenkbar, dass Steuerbetreffnisse, auoh wo Steuern längst eingefor- dert und bezahlt worden sind, dooh nioht als vorent- halten gelten sollen. Die Verweigerung der 'Amnestie in solohen Fällen widerspreohe auch dem Zweoke der in Art. 3 WOB vorgesehenen Vergüllstigung und führe' zu Ungleiohheiten. DieFinanzdirektion begehe eine Inkon- sequenz, wenn sie einerseits darauf abstelle, ob bei Ein- reiohung der Wehropfererklärung die Taxation sohon abgesohlossen war oder. nioht, anderseits aber für 1939 die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation aussohliesse. D. -Die Finanzdirektion des Kantons Zürioh beantragt Abweisung der Klage. Das Bundesgerioht hat die Klage abgewiesen in Erwägung:
Art. 3 WOB gewährt eine Amnestie. Er kann sioh daher, jedenfalls seinem Sinne naoh, nicht beziehen auf Veranlagungen, die bei Einreichung der Wehropfer- erklärung nooh nicht vorgenommen waren. Er gilt grund- sätzlich nur für Naohsteuerfälle. Allerdings könnte, in Art. 3, Abs. l, der Ausdruok Nachzahlung vorenthaltener Steuerbeträge für sich allein wohl auch in einem etwas weiteren Sinne verstanden, auf Nachforderungen . anderer Art bezogen werden, als auf Nachsteuern. Dass aber nur Nachsteuern gemeint sind, ergibt sich unzweideutig aus der in Art. 3, Abs. 2, enthaltenen Bestimmung über die Ausnahmen von der Amnestie. Dort ist von Nachsteuern ausdrücklich die Rede. Es wird festgestellt, unter welcher Voraussetzung Nachsteuern von der Amnestie ausge- sohlossen sein sollen. Die Nachsteuern in Absatz 2 sind aber niohts anderes als die in Absatz 1 erwähnte Naoh- zahlung vorenthaltener Steuerbeträge . Regel und Aus- nahme dürfen nicht -wie der Kläger es tun möchte - getrennt betrachtet, die Ausnahmen als etwas ganz anderes, besonderes behandelt werden, das nicht mit der Regel in Parallele zu setzen wäre. Sie gehören zusammen. Wenn daher die Umschreibung der Regel vielleicht verschiedene Auffassungen über die Grenzziehung . zuliesse, . so muss die genauere' Ausdrucksweise der Vorschrift über die Ausnahmen mitherangezogen werden. Die Regel kann keinen andew Sinn haben als denjenigen, der in der präziseren Vorschrift über die Ausnahmen zum Ausdruck kommt. Hätte der Wehropferbeschluss über eine Amnestie hinausgehen, etwa als weitere Vergünstigung die Ver- wendung der Wehropfererklärung bei künftigen T.axa- tionen in einem gewissen Umfange, z. B. für das bei
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Abgabe der Wehropfererklärung laufende . Steuerjahr, aussohliessen wollen, so hätte es einer besondern Anord- nung bedurft. Sie wäre auoh getroffen worden. Denn Verbote, eidgenössisohes Einsohänungsmaterial bei kan- tonalen Steuern zu verwenden, sind dem Bundesreoht nicht fremd (vgl. z. :8. Art. 32 des BB vom 22. Dezember 1915 über die (erste) eidgenössische Kriegssteuer ; ferner Art. 116 bis, Ziff. 2 KrisAB vom 19. Januar 1934/12. Mai 1936). Es wäre etwa eine ähnliche Bestimmung in Frage gekommen wie die in Art. 116 bis, Ziff. 2 KrisAB für den Lohnausweis aufgestellte. Der WOB enthält aber eine entspreohende Vorschrift nicht. Dass durch die Amnestie Verfahren nicht berührt werden sollen, die bei Einreiohung der Wehropfererklä- rung eröfinet waren, wird bestätigt in Art. 3, Abs. 2 WOB. Denn wenn danach die Amnestie nicht wirken soll, wo die Geltendmachung von Nach-und Strafsteuern für frühere Jahre eingeleitet war, so vermöohte sie erst recht den ordnungsgemässen Absohluss der Einschätzun- gen für das laufende Steuerjahr nioht zu hindern. Die gegenteilige Auffassung, die in der Klage vertreten wird, steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Ordnung, die der WOB für Nach-und Strafsteuern getroffen hat. -Art. 3 WOB spricht allerdings nicht ausdrücklich aus, dass nur die Revision erledigter Steuerfälle ausgeschlossen sein soll. Er ordnet es aber dadurch a.n, dass er nur Nach- besteuerung verbietet und über ursprnngliche Veranla- gungen nichts sagt, sie also überhaupt nicht erfasst. Art. 3, Abs. 3, befasst sich nicht mit der Frage, ob die Angaben der Wehropfererklärung bei der im Herbst 1940 noch offenen Einschätzung für die IV. Periode der Krisen- abgabe als Informationsmaterial verwendet werden dür- fen. Er erklärt die Wehropferklärung als Berichtigung ungenügender Selbsttaxationen für die IV. Krisenabgabe- periode, hat demnach eine andere Bedeutung. Er ver- hindert, dass der Krisenabgabepflichtige, der beim Wehr- opfer mehr Vermögen angibt, den Straffolgen seiner un- Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6.
richtigen Steuererklärung für die Krisenabgabe ausgesetzt wird. Die Vorschrift war notwendig im Hinblick auf Art. 155 KrisAB (vgl. dazu auch Art. 96, Abs. 2 WOB). Einer entsprechenden Vorschrift für Kantone und Gemeinden dagegen bedurfte es nicht, da dort Straffolgen unrichtiger Deklaration praktisch kaum eintreten, wenn im ordent- lichen Einsohätzungsverfahren eine richtige Einschätzung erreicht wird. - Art. 3, Abs. 3 WOB beruht auf der Voraussetzung, dass bei Veranlagungen, die bei Einrei- ohung der Wehropfererklärung nooh offen waren, auoh wenn sie das Jahr 1940 betreffen, die Angaben in der Wehropfererklärung ohne weiteres verwendet werden dürfen und sollen. Er kann also mit als Bestätigung der grundsätzlichen Auffassung angesehen werden, wonaoh in Art. 3 WOB nur eine Amnestie für erledigte Fälle, nicht eine Vergünstigung bei noch nicht abgeschlossenen Ein- schätzungen angeordnet worden ist. 3. -. Bei Abgabe der Wehropferklärung war die Ein- schätzung des Klägers für die Jahre 1939 und 1940 noch offen. Der Kläger war im September 1940 aufgefordert worden, Angaben für die Einschätzung und Belege bei- zubringen. Die Aufforderung hatte Bezug genommen auf die Steuererklärung für 1939, es waren aber u. a. Aus- künfte verlangt worden, die nur auf der Voraussetzung beruhen können, dass für 1940 eine besondere Veranlagung vorzunehmen sei, dass also die Einschätzung für das Haupttaxationsjahr 1939 nicht für 1940 gelten werde. Der Kläger hat nicht behauptet, dass für 1940 eine Ver- anlagung, die sich von derjenigen von 1939 entfernt, nicht zulässig, oder dass für 1940 überhaupt keine Taxation vorzunehmenrSewesen wäre, etwa weil die Einschätzung für 1939 unverändert auch für 1940 massgebend hätte sein müssen. Aus den Akten geht denn auoh hervor, dass der Kläger im Jahre 1940 in die Zwischentaxation fiel, weil sein Einkommen aus Erwerb gegenüber dem Vor- jahre eine Erhöhung von mehr als Fr. 1000.-erfahren hatte ( 40 bis, Ziff. 1 StG).
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspfiege. Dass die Veranlagupg für 1940 bei Abgabe der Wehr- opfererklärung noch ).icht vorlag, war mit dem ordent- lichen Geschäftsgang vereinbar. Der Vorbehalt, den das Bundesgericht für den Fall ordnungswidriger Verzöge- rungen der Veranlagungen gemacht hat, trifft hier nicht zu. Das Veranlagungsverfahren pflegt sich im Kanton Zürich regelmässig in das auf das Steuerjahr folgende Jahr, z. T. auch weiter hinauszuziehen. Gegen die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation des Klägers für 1940 ist daher von Bundesrechts wegen nichts einzu- wenden. Unerheblich ist, dass der Kläger schon vorher eine Leistung auf Rechnung seiner Steuern für 1940 erbracht hatte; denn es war lediglich eine vorläufige Zahlung im Sinne von 106 VV auf Grund der Steuererklärung des vorangegangenen Jahres. Die Festsetzung der Steuer- forderung im gesetzlichen Taxationsverfahren war aus- drücklich vorbehalten worden. Die Taxationsbehörde, die Steuerkommission, hatte Sich im massgebenden Zeitpunkt mit der Veranlagung überhaupt noch nicht befasst .. Immerhin war die Veranlagung für 1940 eingeleitet. Aus den Bermerkungen in SCHLEGEL: Steuerwesen, die der Kläger anruft, lässt sich nichts Entscheidendes ent- nehmen. Auf S. 161 wird die Nachsteuer definiert als nachträgliche Berichtigung rechtskräftiger Einschätzung und auf s." 215 ist die Rede von Nachzahlungen auf provisorische Steuerzettel, aber nicht davon, dass hierin eine Nachzahlung vorenthaltener) Steuern zu erblicken wäre. 4. -Richtig ist, dass bei der Ordnung des Wehropfer- beschlusses diejenigen Steuerpflichtigen erst für 1941 auf Grund der Angaben der Wehropfererklärung besteuert werden können, deren Taxation für 1940 bei Abgabe jener Erklärung bereits vorgenommen war oder die für 1940 überhaupt nicht einzuschätzen waren, worin eine gewisse Ungleichheit in der Behandlung erblickt werden mag gegenüber den Steuerpflichtigen, deren Taxation für Befreiung von kantonalen Abgaben. No 6. das Jahr 1940 noch nicht vorlag. Solche Ungleichheiten lassen sich nicht vermeiden, wo Grenzen gezogen werden. Sie müssen in Kauf genommen werden. Ähnliche Ungleich- heiten in der Be,handlung der Steuerpflichtigen sind im Kanton Zürich -bei dem System der Haupt-und Zwi- schentaxationen - und in vielen andern Kantonen, die ebenfalls nicht alle Steuereinschätzungen Jahr für Jahr überprüfen, von jeher vorgekommen und stets als sach- lich begründet angesehen worden. Richtig ist auch, dass von Bundesrechts wegen - jedenfalls auf dem Boden von Art. 3 WOB -die Ver- wendung der Wehropfererklärung bei allen noch offenen Taxationen, also auch für Jahre vor 1940, zulässig wäre. Indessen hat der Kanton Zürich im Rahmen seiner Zu- ständigkeit die Verwendung der Wehropfererklärung bei Taxationen früherer Jahre (1939 und vorher) ausgeschlos- sen und hat damit gewiss Recht gehabt. Es war dies eine Massnahme kantonaler Selbstbeschränkung im Sinne des Vorbehalts, den das Bundesgericht in BGE 67 I S. 53 ausgesprochen hat. Sie gewährt dem Kläger einen Vorteil, auf den er, auf dem Boden des Bundesrechts, kaum Anspruch erheben könnte. Der Kläger hat daher keinen Anlass sich über Inkonsequeru; zu beklagen. Die Grenzziehung des Wehropferbeschlusses darf - bei allseitiger Würdigung -als diejenige anerkannt werden, die dem Wesen und' Zweck einer von Bundes- rechts wegen angeordneten, Bund, Kantone und Gemeinden umfassenden Amnestie am ehesten gerecht wird. Die Ausdehnung der mit der Wehropferamnestie gewährten Vergünstigung auf nicht erledigte Taxationen konnte der Bund schon deshnb nicht vorschreiben, weil sie -allge- mein angeordnet - zu einer Ungerechtigkeit gegenüber den Steuerpflichtigen geführt hätte, die bereits vor dem Wehropfer ihre Steuerpflicht in Bund, Kanton und Gemeinde gewissenhaft erfüllten. Der Bund musste. die Kantone in erster Linie prüfen und darüber befinden lassen, ob und inwieweit für ihre Steuern die Verwendung
1S6 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspllege. der WehropfererklärUng bei Taxationen für das laufende Jahr oder bei sonst. noch offenen Einschätzungen aus Gründen der Gleichbehandlung oder unter andern Gesichts- punkten auszuschliessen sei (BGE 67 I 53), wobei u. a. das Interesse der bisherigen Defraudanten an grundsätz- lich gleicher Behandlung unter sich gegen den Anspruch der schon bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen auf nun- mehr riohtige Taxation jener Pfliohtigen ab74uwägen war. Die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation des Klägers für 1940 ist auf keinen Fall unbillig. Der Kläger wird dabei lediglich den riohtig versteuernden Pflichtigen gleichgestellt; die Amnestie geniesst er in vollem Umfang, da er für die bisher unzureichende Er- füllung seiner Pflichten gegenüber Staat und Allgemein- heit weder :!'iU Strafen noch auch nur zu Nachzahlungen herangezogen wird, als welche die Ergänzung seiner ausdrücklich als vorläufig eichneten Leistung für 1940 nicht angesehen werden kann. Irr. SCHWEIZERBÜRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 7. Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen John und eidg. Justlz-und Polizeidepanement. Administrative Fesl8teUung des Sohweiurbürgerre.chts (BRB. vom 11. November 1941, Gas.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3) :
Oonstatation adminwative de la nationalite suis8e (ACF du 11 n-o- vembre 1941, ROLF 1941 p. 1289; art. 6 et 7 sI. 3) :