BGE 68 I 46
BGE 68 I 46Bge01.12.1938Originalquelle öffnen →
46 Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspfiege.
dafür gestellt.en Bedinßungen erfülle, sich der Berichtigung
dr z. T. bereIts ergangenen Taxationen für die kantonalen
dIrekten Steuern 190 in Vermögen und Einkommen
un.terziehe. Die Zusicherungen, die in jenem Aufruf gege-
ben urden, waren .nur unter dieser Voraussetzung einer
v: erbmdung der belden Amnestien zu verstehen, wobei
dIe
umfassendere Amnestiewirkung auf Vorschriften des
kantonalen Rechts beruhte. über sie hat da:s Bundes-
gericht in dem Verfahren nach Art. 18lit. a VDG nicht zu
befinden. Es mag lediglich bemerkt werden dass ein
Steuerpflichtiger, der nur die Voraussetzungen 'von Art. 3
WOB erfüllt, nicht aber diejenigen der kantonalen Am-
nstie, sih nicht beklgen kann, wenn die Erwartungen
mcht eüllt werden, die bei ihm durch die Äusserungen
des RegIerungsrates über die kombinierte eidgenössische
und kantonale Amnestie allellfalls geweckt worden sein
sollten. -
6. Urteil vom 27. l\lärz 1942 i. S. A. gegen Kanton Zürieh.
Wehopferamnestie (Art. 3 WOB):
48 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
« Unterlassen erstmrus steuerpfliohtige Personen die
Abgabe einer
Steuererklärung, so wird ihnen ein provi-
sorisoher Steuerzettel. zugestellt, dem die Höhe ihres
mutmassliohen Einkommens
und Vermögens zugrunde zu
legen ist. »
B. -Der Kläger hat seine Steuererklärung für die
kantonalen
Steuern des Jahres 1939 am 20. März 1939
und im Jahre 1940 keine Steuererklärung eingereioht.
Er hat für 1939 und 1940 die Steuern auf Grund vor-
läufiger Steuerzettel entriohtet, die im Sinne von § 106
VV nach den Angaben der Steuererklärung 1939 aus-
gefertigt worden waren. Im März 1940 wurde er auf-
gefordert zum Zwecke der Einschätzung für das Steuer-
jahr 1939 ein Verzeichnis seiner Wertschriften und Gut-
haben auf Ende 1938 mit Ertragsbereohnung pro 1938,
sowie Belege
über den Rückkaufswert der Lebensversiohe-
rungen
auf Ende 1938 einzureiohen. Er kam dieser Auf-
forderung naoh. Am 12. September 1940 wurde er auf
den 20. September 1940 vor den Steuerkommissär geladen
zur Erteilung von Auskunft über die Steuererklärung für
1939 und dabei angewiesen mitzubringen: ein Wert-
schriftenverzeichnis auf Ende 1939 und Ertragsangaben
für dieses Jahr, ferner Belege über Passiven und deren
Verzinsung, eine Aufstellung
mit Belegen über Gebäude-
unterhaltskosten und über Berufsausgaben, alles für die
Jahre 1938 und 1939. Die Vorladng wurde in einer
telephonisohen Besprechung zurückgenommen; naoh einer
Notiz
im Ejnschätzungsprotokoll wäre vereinbart worden,
dass
der Kläger « nächste Woohe berichten » werde. Eine
weitere
Vorladung scheint nicht ergangen zu sein.
Am 28. Oktober 1940 hat der Kläger seine Wehropfer-
erklärung abgegeben und dabei erheblich mehr Vermögen
deklariert, als
in der kantonalen Steuererklärung für das
Jahr 1939.
Am
4. Dezember 1941 hat die Steuerkommisgjon die
Taxation für ,die kantonalen Steuern der Jahre 1939 und
1940 vorgenommen. Der Veranlagung für 1939 wurden
Befreiung von kanronalen Abgaben. N° 6.
die Angaben der kantonalen Steuererklärung zu Grunde
gelegt.
Für 1940 wurde eine Zwisohentaxation angeordnet.,
Einkommen und Vermögen unter Berüoksiohtigung der
Angaben in der Wehropfererklärung festgesetzt.
O. -Mit Eingabe vom 29. Dezember 1941 beantragt
der Kläger, den Einschätzungsbeschluss der Steuerkom-
misgjon
der Stadt Zürich mit Bezug auf die Staats-und.
Gemeindesteuern aufzuheben, unter Kostenfolge. Es wird
geltend gemaoht, mit der nachträglich vorgenommenen
Einsohätzung
für 1940 werde eine Nachzahlung auf den
bereits vor Jahresfrist entrichteten Steuerbetrag bezweokt,
wobei die Kenntnis, dass die Besteuerung
auf Grund der
Selbsttaxation nioht vollständig war, sioh nur auf Angaben
in der Wehropfererklärung stützen könne. Dieses Vor-
gehen verstosse gegen Art. 3 WOB. Die nähere Begründung
gibt der Kläger in einer besondern Abhandlung über
« Die Einwirkung von Art. 3 WOB auf die Steuern im
Kanton Zürioh ». Darin wird ausgeführt, die « Weg-
leitung (der Finanzdirektion des Kantons Zürioh) für
die Behandlung der' Wehropfererklärung mit Amnestie für
die kantonalen Steuern », vom 13. Mai 1941, stehe nioht
im Einklang mit der Amiiestievorsohrift des WOB. Aus-
gehend von der Annahn1e, der Ausdruok in Art. 3, Abs.
1 WOB
« Naehzahluhg vorenthaltener Steuern» decke
sich nicht
mit der in Absatz 2 gewählten Bezeiohnung
« Nachsteuem I), wird die AwJassl1Iig vertten, unter
Nachzahlung Ül1 Siillie von Absatz 1 sei jede Nachforde-
rung sohleohthin zu verstehen, auoh-die KOI'l'ektur eines
vorläufigen
Steueöttels, die naohträgliche Erhöhung
einer
vom Staat deiIi Pfliohtigen gegenüber irgendwie
geltend gemaohteil Steuerforderung
überhaupt,. wofür
SCHLEGEL, Steuerwesen S. 161, Abs. 3, und S. 215 äilge-
.
rufen wird. Als « vorenthalten» seien auch Betr~ an-
zusehen, die zufolge unrichtiger Deklaration der Besteue-
rung entzogen wurden. Der Untersohied !l:wisohen vor-
läufigen und endgültigen Einschätzungen könne nicht
wesentlich sein, da die Steuerbehörden auch an « rechts-
AS 68 1-1942
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50 Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspflege. kräftige» Einschätzungen nicht gebunden seien, « Naoh- steuern» auf 5 Jahre zurüok als Folge unriohtiger Ver- steuerung fordern könnten. Die' Finanzdirektion wolle Kenntnisse, die sie duroh die Wehropfererklärung erhalten habe, rüokwirkend verwenden und dabei aus Besonder- heiten des 7ifuoherischen Einsohätzungsverfahrens Nutzen ziehen. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 3 WOB. Für kantonale Steuern sei eine Ausnahme, wie sie für die IV. Periode der Krisenabgabe angeordnet wurde (Art. 3, Abs. 3 WOB), nioht vorgesehen. Es sei undenkbar, dass Steuerbetreffnisse, auoh wo Steuern längst eingefor- dert und bezahlt worden sind, dooh nioht als « vorent- halten» gelten sollen. Die Verweigerung der 'Amnestie in solohen Fällen widerspreohe auch dem Zweoke der in Art. 3 WOB vorgesehenen Vergüllstigung und führe' zu Ungleiohheiten. DieFinanzdirektion begehe eine Inkon- sequenz, wenn sie einerseits darauf abstelle, ob bei Ein- reiohung der Wehropfererklärung die Taxation sohon abgesohlossen war oder. nioht, anderseits aber für 1939 die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation aussohliesse. D. -Die Finanzdirektion des Kantons Zürioh beantragt Abweisung der Klage. Das Bundesgerioht hat die Klage abgewiesen in Erwägung:
Art. 3 WOB gewährt eine Amnestie. Er kann sioh daher, jedenfalls seinem Sinne naoh, nicht beziehen auf Veranlagungen, die bei Einreichung der Wehropfer- erklärung nooh nicht vorgenommen waren. Er gilt grund- sätzlich nur für Naohsteuerfälle. Allerdings könnte, in Art. 3, Abs. l, der Ausdruok « Nachzahlung vorenthaltener Steuerbeträge » für sich allein wohl auch in einem etwas weiteren Sinne verstanden, auf Nachforderungen . anderer Art bezogen werden, als auf Nachsteuern. Dass aber nur Nachsteuern gemeint sind, ergibt sich unzweideutig aus der in Art. 3, Abs. 2, enthaltenen Bestimmung über die Ausnahmen von der Amnestie. Dort ist von Nachsteuern ausdrücklich die Rede. Es wird festgestellt, unter welcher Voraussetzung Nachsteuern von der Amnestie ausge- sohlossen sein sollen. Die « Nachsteuern » in Absatz 2 sind aber niohts anderes als die in Absatz 1 erwähnte « Naoh- zahlung vorenthaltener Steuerbeträge ». Regel und Aus- nahme dürfen nicht -wie der Kläger es tun möchte - getrennt betrachtet, die Ausnahmen als etwas ganz anderes, besonderes behandelt werden, das nicht mit der Regel in Parallele zu setzen wäre. Sie gehören zusammen. Wenn daher die Umschreibung der Regel vielleicht verschiedene Auffassungen über die Grenzziehung . zuliesse, . so muss die genauere' Ausdrucksweise der Vorschrift über die Ausnahmen mitherangezogen werden. Die Regel kann keinen andew Sinn haben als denjenigen, der in der präziseren Vorschrift über die Ausnahmen zum Ausdruck kommt. Hätte der Wehropferbeschluss über eine Amnestie hinausgehen, etwa als weitere Vergünstigung die Ver- wendung der Wehropfererklärung bei künftigen T.axa- tionen in einem gewissen Umfange, z. B. für das bei
52 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Abgabe der Wehropfererklärung laufende . Steuerjahr, aussohliessen wollen, so hätte es einer besondern Anord- nung bedurft. Sie wäre auoh getroffen worden. Denn Verbote, eidgenössisohes Einsohä~ungsmaterial bei kan- tonalen Steuern zu verwenden, sind dem Bundesreoht nicht fremd (vgl. z. :8. Art. 32 des BB vom 22. Dezember 1915 über die (erste) eidgenössische Kriegssteuer ; ferner Art. 116 bis, Ziff. 2 KrisAB vom 19. Januar 1934/12. Mai 1936). Es wäre etwa eine ähnliche Bestimmung in Frage gekommen wie die in Art. 116 bis, Ziff. 2 KrisAB für den Lohnausweis aufgestellte. Der WOB enthält aber eine entspreohende Vorschrift nicht. Dass durch die Amnestie Verfahren nicht berührt werden sollen, die bei Einreiohung der Wehropfererklä- rung eröfinet waren, wird bestätigt in Art. 3, Abs. 2 WOB. Denn wenn danach die Amnestie nicht wirken soll, wo die Geltendmachung von Nach-und Strafsteuern für frühere Jahre eingeleitet war, so vermöohte sie erst recht den ordnungsgemässen Absohluss der Einschätzun- gen für das laufende Steuerjahr nioht zu hindern. Die gegenteilige Auffassung, die in der Klage vertreten wird, steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Ordnung, die der WOB für Nach-und Strafsteuern getroffen hat. -Art. 3 WOB spricht allerdings nicht ausdrücklich aus, dass nur die Revision erledigter Steuerfälle ausgeschlossen sein soll. Er ordnet es aber dadurch a.n, dass er nur Nach- besteuerung verbietet und über ursprnngliche Veranla- gungen nichts sagt, sie also überhaupt nicht erfasst. Art. 3, Abs. 3, befasst sich nicht mit der Frage, ob die Angaben der Wehropfererklärung bei der im Herbst 1940 noch offenen Einschätzung für die IV. Periode der Krisen- abgabe als Informationsmaterial verwendet werden dür- fen. Er erklärt die Wehropferklärung als Berichtigung ungenügender Selbsttaxationen für die IV. Krisenabgabe- periode, hat demnach eine andere Bedeutung. Er ver- hindert, dass der Krisenabgabepflichtige, der beim Wehr- opfer mehr Vermögen angibt, den Straffolgen seiner un- Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6. 63 richtigen Steuererklärung für die Krisenabgabe ausgesetzt wird. Die Vorschrift war notwendig im Hinblick auf Art. 155 KrisAB (vgl. dazu auch Art. 96, Abs. 2 WOB). Einer entsprechenden Vorschrift für Kantone und Gemeinden dagegen bedurfte es nicht, da dort Straffolgen unrichtiger Deklaration praktisch kaum eintreten, wenn im ordent- lichen Einsohätzungsverfahren eine richtige Einschätzung erreicht wird. - Art. 3, Abs. 3 WOB beruht auf der Voraussetzung, dass bei Veranlagungen, die bei Einrei- ohung der Wehropfererklärung nooh offen waren, auoh wenn sie das Jahr 1940 betreffen, die Angaben in der Wehropfererklärung ohne weiteres verwendet werden dürfen und sollen. Er kann also mit als Bestätigung der grundsätzlichen Auffassung angesehen werden, wonaoh in Art. 3 WOB nur eine Amnestie für erledigte Fälle, nicht eine Vergünstigung bei noch nicht abgeschlossenen Ein- schätzungen angeordnet worden ist. 3. -. Bei Abgabe der Wehropferklärung war die Ein- schätzung des Klägers für die Jahre 1939 und 1940 noch offen. Der Kläger war im September 1940 aufgefordert worden, Angaben für die Einschätzung und Belege bei- zubringen. Die Aufforderung hatte Bezug genommen auf die Steuererklärung für 1939, es waren aber u. a. Aus- künfte verlangt worden, die nur auf der Voraussetzung beruhen können, dass für 1940 eine besondere Veranlagung vorzunehmen sei, dass also die Einschätzung für das Haupttaxationsjahr 1939 nicht für 1940 gelten werde. Der Kläger hat nicht behauptet, dass für 1940 eine Ver- anlagung, die sich von derjenigen von 1939 entfernt, nicht zulässig, oder dass für 1940 überhaupt keine Taxation vorzunehmenrSewesen wäre, etwa weil die Einschätzung für 1939 unverändert auch für 1940 massgebend hätte sein müssen. Aus den Akten geht denn auoh hervor, dass der Kläger im Jahre 1940 in die Zwischentaxation fiel, weil sein Einkommen aus Erwerb gegenüber dem Vor- jahre eine Erhöhung von mehr als Fr. 1000.-erfahren hatte (§ 40 bis, Ziff. 1 StG).
54 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspfiege. Dass die Veranlagupg für 1940 bei Abgabe der Wehr- opfererklärung noch ]).icht vorlag, war mit dem ordent- lichen Geschäftsgang ·vereinbar. Der Vorbehalt, den das Bundesgericht für den Fall ordnungswidriger Verzöge- rungen der Veranlagungen gemacht hat, trifft hier nicht zu. Das Veranlagungsverfahren pflegt sich im Kanton Zürich regelmässig in das auf das Steuerjahr folgende Jahr, z. T. auch weiter hinauszuziehen. Gegen die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation des Klägers für 1940 ist daher von Bundesrechts wegen nichts einzu- wenden. Unerheblich ist, dass der Kläger schon vorher eine Leistung auf Rechnung seiner Steuern für 1940 erbracht hatte; denn es war lediglich eine vorläufige Zahlung im Sinne von § 106 VV auf Grund der Steuererklärung des vorangegangenen Jahres. Die Festsetzung der Steuer- forderung im gesetzlichen Taxationsverfahren war aus- drücklich vorbehalten worden. Die Taxationsbehörde, die Steuerkommission, hatte Sich im massgebenden Zeitpunkt mit der Veranlagung überhaupt noch nicht befasst .. Immerhin war die Veranlagung für 1940 eingeleitet. Aus den Bermerkungen in SCHLEGEL: Steuerwesen, die der Kläger anruft, lässt sich nichts Entscheidendes ent- nehmen. Auf S. 161 wird die Nachsteuer definiert als nachträgliche Berichtigung rechtskräftiger Einschätzung und auf s." 215 ist die Rede von « Nachzahlungen» auf provisorische Steuerzettel, aber nicht davon, dass hierin eine Nachzahlung « vorenthaltener) Steuern zu erblicken wäre. 4. -Richtig ist, dass bei der Ordnung des Wehropfer- beschlusses diejenigen Steuerpflichtigen erst für 1941 auf Grund der Angaben der Wehropfererklärung besteuert werden können, deren Taxation für 1940 bei Abgabe jener Erklärung bereits vorgenommen war oder die für 1940 überhaupt nicht einzuschätzen waren, worin eine gewisse Ungleichheit in der Behandlung erblickt werden mag gegenüber den Steuerpflichtigen, deren Taxation für Befreiung von kantonalen Abgaben. No 6. das Jahr 1940 noch nicht vorlag. Solche Ungleichheiten lassen sich nicht vermeiden, wo Grenzen gezogen werden. Sie müssen in Kauf genommen werden. Ähnliche Ungleich- heiten in der Be,handlung der Steuerpflichtigen sind im Kanton Zürich -bei dem System der Haupt-und Zwi- schentaxationen - und in vielen andern Kantonen, die ebenfalls nicht alle Steuereinschätzungen Jahr für Jahr überprüfen, von jeher vorgekommen und stets als sach- lich begründet angesehen worden. Richtig ist auch, dass von Bundesrechts wegen - jedenfalls auf dem Boden von Art. 3 WOB -die Ver- wendung der Wehropfererklärung bei allen noch offenen Taxationen, also auch für Jahre vor 1940, zulässig wäre. Indessen hat der Kanton Zürich im Rahmen seiner Zu- ständigkeit die Verwendung der Wehropfererklärung bei Taxationen früherer Jahre (1939 und vorher) ausgeschlos- sen und hat damit gewiss Recht gehabt. Es war dies eine Massnahme kantonaler Selbstbeschränkung im Sinne des Vorbehalts, den das Bundesgericht in BGE 67 I S. 53 ausgesprochen hat. Sie gewährt dem Kläger einen Vorteil, auf den er, auf dem Boden des Bundesrechts, kaum Anspruch erheben könnte. Der Kläger hat daher keinen Anlass sich über Inkonsequeru; zu beklagen. Die Grenzziehung des Wehropferbeschlusses darf - bei allseitiger Würdigung -als diejenige anerkannt werden, die dem Wesen und' Zweck einer von Bundes- rechts wegen angeordneten, Bund, Kantone und Gemeinden umfassenden Amnestie am ehesten gerecht wird. Die Ausdehnung der mit der Wehropferamnestie gewährten Vergünstigung auf nicht erledigte Taxationen konnte der Bund schon desh~b nicht vorschreiben, weil sie -allge- mein angeordnet - zu einer Ungerechtigkeit gegenüber den Steuerpflichtigen geführt hätte, die bereits vor dem Wehropfer ihre Steuerpflicht in Bund, Kanton und Gemeinde gewissenhaft erfüllten. Der Bund musste. die Kantone in erster Linie prüfen und darüber befinden lassen, ob und inwieweit für ihre Steuern die Verwendung
1S6 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspllege. der WehropfererklärUng bei Taxationen für das laufende Jahr oder bei sonst. noch offenen Einschätzungen aus Gründen der Gleichbehandlung oder unter andern Gesichts- punkten auszuschliessen sei (BGE 67 I 53), wobei u. a. das Interesse der bisherigen Defraudanten an grundsätz- lich gleicher Behandlung unter sich gegen den Anspruch der schon bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen auf nun- mehr riohtige Taxation jener Pfliohtigen ab74uwägen war. Die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation des Klägers für 1940 ist auf keinen Fall unbillig. Der Kläger wird dabei lediglich den riohtig versteuernden Pflichtigen gleichgestellt; die Amnestie geniesst er in vollem Umfang, da er für die bisher unzureichende Er- füllung seiner Pflichten gegenüber Staat und Allgemein- heit weder :!'iU Strafen noch auch nur zu Nachzahlungen herangezogen wird, als welche die Ergänzung seiner ausdrücklich als vorläufig ~eichneten Leistung für 1940 nicht angesehen werden kann. Irr. SCHWEIZERBÜRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 7. Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen John und eidg. Justlz-und Polizeidepanement. Administrative Fesl8teUung des Sohweiurbürgerre.chts (BRB. vom 11. November 1941, Gas.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3) :
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