BGE 68 I 41
BGE 68 I 41Bge25.11.1917Originalquelle öffnen →
40 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. haftung des Art. 27 ~ingeführt. Sie ist der Eisenbahn- haftpflicht, die Gefährdungshaftung ist, nachgebildet (HftRLIMANN, die Haftung des Bundes und der Militär- personen für den im Militärdienst entstandenen Schaden, S. 36 ff. Es ist auf die Hilfsarbeiten in Art. 1 des EHG zU verweisen, « mit denen die besondere Gefahr des Eisen- bahnbetriebs verbunden ist I»). Darum hat die Praxis jenes spezifische militärische Moment, das im Unfall zum Ausdruck kommen muss, stets betont. Handlungen, Ein- richtungen,Vorgänge des militärischen Betriebs dagegen, die kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den entsprechenden des gewöhnlichen täglichen Lebens nicht unterscheiden, können, wenn sie ZU einem Unfall führen, die Verantwortung des Bundes nicht begründen. Der BRB vom 29. März 1940 erklärt Art. 27 MO « ent- sprechend» anwendbar für die während der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen Schadenersatz- ansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen. Die Haftung des Art. 27 wird damit ausgedehnt auf Unfälle infolge von Vorgängen des Aktivdienstes über.: haupt, auch wenn sie nicht als militärische übung sich darstellen. Die Natur einer Gefährdungshaftung ist aber geblieben. Es muss ein Umstand beim Unfall mitwirken, in dem die militärische Seite des Verhältnisses als gefähr- dend irgendwie sich äussert. 4. -Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Kanonier Stauffer befand sich im Aktivdienst, und es geschah anlässlich einer Verrichtung des innern Dienstes, dass er in der Küche des « Hirschen» beim Zurücktreten mit der Klägerin zusammenstiess. Nach der Darstellung der Klage wollte er den Offizieren der Einheit das Essen bringen als er, um der Wirtin auszuweichen, einen oder einige Schritte nach rückwärts tat. Nach dem militärischen Protokoll hätte er seine Arbeit bereits beendigt gehabt, als er der Wirtin Platz machen wollte und deshalb zurück- trat. Wie dem auch sei, so hat man es nicht mit einem Verhalten zu tun, das gegenüber den Vorgängen des Befreiung von kantonalen Abgaben. No 5. 41 gewöhnlichen Lebens zufolge des militärischen Zusammen- hangs etwas Besonderes aufweisen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass beim Unfall irgend eine militärische Beziehung von Bedeutung gewesen wäre im Sinne der Schaffung einer erhöhten Gefahr. Speziell wird nicht behauptet, dass zufolge des militäri- schen Betriebs oder auch nur der Anwesenheit des Stauffer in der Küche ein ungewohntes Ged.ränge geherrscht habe, das zum Unfall beigetragen hätte. Nach der Klage beträgt der Raum zwischen Herd und Küchenschrank, in welchem Raum der Zusammenstoss stattfand, 2 Y2 -3 m. Dass zwei Personen zufolge eines Versehens, einer momentanen Unachtsamkeit, zusammenstossen, ist ein Ereignis ohne irgendwelche militärische Eigenart, das zudem in der Regel ohne ernstlichen Schaden verläuft und hier nur zufolge ausserordentlicher Umstände so schwere Folgen gehabt hat. 5.-..... . H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIQNS JJANTONALES 5. UrteU vom G. Februar 1942 i. S. R. und A. Seh. gegen Kanton St. Gallen. Wehropleramnestie :
42 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. de l'imposition inexacte par la declaration faite en vue du sacrifiee ou par une autra voie. 2. L'amnistie ne s'etend pas aux impöts cantonaux frappant les donations. Amnistia delsacrificio per la ditesa nazionale :
44 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. gaben veranlasst sei, die Frau Sch. nach Einreichung der Wehropfererklärung und völlig unabhängig davon gemacht habe. D. -Das eidgenössische Finanzdepartement teilt auf Befragen mit, dass in dem Entwurf zu Art. 3 WOB Schen- kungssteuern nicht angeführt seien und dass bei der Vor- bereitung des Gesetzes von keiner Seite verlangt worden sei, dass die für Erbschaftssteuern vorgesehene Amnestie auch für Schenkungssteuern eingeräumt werde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
46 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. dafür gestellten Bedingungen erfülle, sich der Beriohtigung der z. T. bereits ergangenen Taxationen für die kantonalen direkten Steuern 1940 in Vermögen und Einkommen ullterziehe. Die Zusioherungen, die in jenem Aufruf gege- ben wurden, waren nur unter dieser Voraussetzung einer Verbindung der beiden Amnestien zu verstehen, wobei die umfassendere Amnestiewirkung auf Vorschriften des kantonalen Rechts beruhte. Über sie hat das Bundes- gericht in dem Verfahren nach Art. 18lit. a VDG nicht zu befinden. Es mag lediglioh bemerkt werden, dass ein Steuerpfliohtiger, der nur die Voraussetzungen von Art. 3 WOB erfüllt, nicht aber diejenigen der kantonalen Am- nestie, sioh nicht beklagen kann, wenn die Erwartungen nioht erfüllt werden, die bei ihm durch die Äusserungen des Regierungsrates über die kombinierte eidgenössische und kantonale Anmestie allenfalls geweokt worden sein sollten. 6. Urteil vom 27. lIärz 1942 i. S. A. gegen Kanton Zürieh. Wehropjeramnestie (Art. 3 WOB) : I. Die Wehropfererklärung darf bei der Veranlagung für kantonale Steuern als Informationsmaterial verwendet werden, sofern die Veranlagung noch nicht abgeschlossen war, als die Wehr- opfererklärung eingereicht wurde, und dies mit dem ordent- lichen Geschäftsgang vereinbar war. 2. Diese Verwendung ist auch dann nicht ausgeschlossen, Wenn auf Rechnung der noch ausstehend8Jl Veranlagung bereits vorläufige Zahlungen gemacht waren, als die WehropfererkIä_ rung abgegeben wurde. Amnistie en matiere de sacrifice pour la dejense nationale (art. 3 ADN):
La dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazionale
puo essere u,tilizzata come fonte d'informazioni neUa tassazione
per le imposte cantonali.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6. 47
La. dichia.ra.zione puo essere u,tilizzata. a questo scopo. anche
2. se allorc1he fu fa.tta, il contribuentc avcva effe.ttuato del paga-
mnti provvisori da conteggiarsi sulla tassazlOne non ancora
avvenuta.
A. -Nach dem Züroher Steuergesetz (StG) von: 25.
November 1917 werden die direkten Staats-und Gememde-
steuern erhoben auf Grund der Einschätzungen der Steuer-
kommissionen und der Entsoheidungen der Rekursbehör-
den (§ 38, Ziff. 2 und 4), die ergehen im ordentlichen
Einschätzungsverfahren
(Haupttaxation) g?mäss § .-:0
oder in ausserordentlichen (Zwischen-) TaxatIOnen gemass
§ 40 bis. Zwischentaxationen finden statt bei v: eränderun-
gen im Vermögen und Einkommen (§ 40 bM, Abs .. 1,
Ziff. 1 und 3) und auf Verlangen des Pflictigen (§ 40 bM,
Abs. 1, Ziff. 2). Weiter bestimmt § 40 bs, Abs. 2 :
ce Der Steuerkommissär ist berechtigt, bei der I:Iaut
taxation, oder wenn Anhaltspunkte für eine unrlChtIe
Versteuerung vorliegen, die Einkom:mens-u?d Vermo-
gensverhältnisse des Pfliohtigen
für Jedes ZWIschentaxa-
tionsjahr festzustellen ... » ' ..
Naoh C § 70 StG besorgen die Gememderate den Bezug
der Steuer und die Ablieferung an die Staatskasse nach
den Bestimmungen der kantonalen Vollziehugsverord-
(VV)
Die Gemeindesteuerämter haben dIe Bezugs-
nung . . m
register anzulegen und die Steuerzettel a.uszurtlgen a
Grund der Mitteilungen über die Steueremschatzung und
die Rekursentsoheide (§ 102, Abs. 1). Die Steuern werden
in 2 oder 4 Raten bezogen, die am 1. Mai und 1. Oktober,
1
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1 Juli 1 Oktober und 1. Dezember
resp.
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verfallen (§ lÖ4). Sodann sohreibt § 106 vor: . .
ce Soweit zur Zeit der ordentliohen Zahlungstermme dIe
neuen Taxationen noch nioht vorliegen, erfolgt de: Bezg
der Steuer vorläufig auf Grundlage der Selbstemschat-
zungen oder wo keine solchen vorliegen,
auf Grundlge
der letzten Taxation. Naoh erfolgter Einsohätzung WIrd
dem Steuerpfliohtigen eine Sohlussabrechnung zugestellt,
sofern
das Ergebnis vom vorläufigen Steuerzettel ab-
weioht.
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