Art. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 1 VDG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über bundesrechtliche Abgaben: Zulässigkeit auch bei Vorzugslasten und Beiträgen, sofern nicht für die einzelne Abgabe oder für bestimmte Fragen eine besondere Instanz vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht erstreckt sich auf Streitigkeiten über Abgabepflicht und Abgabeberechnung; Fragen rein administrativen Ermessens, namentlich Stundung, Zahlungserleichterung und Erlass, sind davon ausgenommen. Fehlt eine Spezialinstanz für die streitige Abgabe, unterliegt der Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Erw. 1).
VerwaltuIigs ,und Disziplinarreohtspßege. gebene Erklärung der Bank erhalten können. Der Rekur- rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um das .schuldverhältnis nachzuweisen. Als weitere Folge der Auseinandersetzungen habe er die Kapitalien bei der Ersparninanstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen. Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwä(fu/n.g :
Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden, Bunde8l'OOhtliohe Abgaben. N0 34.
die zur gehörigen Abklärung deR Sachverhalts erforderlich wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter- ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist, wobei die übrigen Beteiligten behilflich sind. Es war daher richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Schulden- abzug durchzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96, Aha. 2 WOB auferlegt wurde. 34. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember ID42 i. S. Spinnerei Obemmen A.-G. gegen eidg. Volkswirtsehaftsdepartement.
Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege. A. -Die Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschafts- departementes über w.e SichersteIlung der Versorgimg von VoUr und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb-und Fertigfabrikaten (Abgabe von Baumwollgarnen),. vom 10. Oktober 1941 (Gas. S. S. 1137) unnrwirft die Ver kaufspreise für Baumwollgarne, Baumwollmischgarne und Zellwollgarne in Nr. 50 englisch und feiner, sowie die daraus hergestellten Zwirne und Gewebe der Genehmi- gung der eidg. PreiskontrollsteIle, gleichgültig ob die Ware für das Inland oder das Ausland bestimmt ist (Art. 1). Sodann bestimmt Art. 2 : Die Spinnereien haben vom 13. Oktober an für sämtliche Lieferungen von Garn der in Art. 1 genannten Art an die beim Schweizerischen Textilsyndikat zu scha.ffende Preisausgleichs- kasse einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, seine Fälligkeit und das Veranlagu.ngs- verfahren werden durch die eidgenössische PreiskontrollsteIle im Einvernehmen mit dem Kriegs-Industrie-und Arbeitsamt fest- gesetzt. Diese Stellen sind ferner ermächtigt, für Lieferungen, die auf Grund von Verträgen erfolgen, die vor dem 13. Oktober 194.1 abgeschlossen wurden, besondere Uebergangsmsssnabmen zu treffen. Für bestimmte Verwendungszwecke kann die Abgabe ganZ oder teilweise erlassen werden. Die Abgabepflicht besteht auch für Garne, die von der gleichen Unternehmung gespqnnen und weiter verarbeitet und in ver- arbeiteter Form abgeliefert werden. Für verspä.tete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % berechnet. In einem gemeinsamen Kreisschreiben der eidg. Preis- kontrollsteIle und des Kriegs-Industrie-und Arbeitsamtes an die Spinnermitglieder des Schweizerischen Spinner-. Zwirner- und Webervereins vom 18. November 1941 betreffend die Abgabepflicht der Spinnereien (3. Kreis- schreiben) wurde die Abgabe an die Preisausgleichskasse für Garne der Nr. 50 bis 60 englisch auf Fr. 1.a per kg und für Garne über Nr. 60 englisch auf Fr. 2.50 per kg festgesetzt (Ziff. 1). Sodann enthält das Kreisschreiben als Ziffer 2 auch eine Abgabe-Regelung betreffend Garn- lieferungen zu Lasten älterer Kontrakte . B. -Die Rekurrentin hatte am 10. Juni, 2. und 18. August 1941 mit einem schweizerischen Exporteur Liefe- Bundesroohtliohe Abgaben No 34. 201 rungsverträge über Baumwollgarne für den Export abge- schlossen, wobei Preise vereinbart worden waren, die den Inlandhöchstpreis für Baumwollgarne überstiegen. Export- geschäfte unterlagen damals keiner Preisbeschränkung. Am 30. Oktober bewilligte die eidg .. Preiskontrollstelle der Rekurrentin die Lieferung von 5500 kg. Sie bemerkte dazu, dass das Geschäft der Abgabe auf Baumwollgarnen gemäss Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsde- partementes vom 10. Oktober 1941 unterliege. Die Rekurrentin beschwerte sich bejm eidg. Volks- wirtschaftsdepartement und beantragte, die Baumwoll- garnlieferungen auf Grund der Verträge vom 21. Juli (1), bezw. 2. und 18. August 1941 von der Abgabepflicht an die Preisausgleichskasse des Schweiz. Textil-Syndikats zu befreien. Das Volkswirtschaftsdepartement hat das Begehren mit Entscheid vom 3. Juli 1942 abgewiesen. Das Bundes- gericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Ver- waltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen in Erwägung .- Die Abgabe auf Baumwollgarnen, die in der Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements den Spinne- reien auferlegt wird, hat den Charakter eines Beitrages an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, der durch Verfügung Nr. 14 der nämlichen Amtsstelle errichteten Preisausgleichskasse für die Baumwollindustrie . Sie ist eine den am Baumwollhandel direkt und indirekt betei- ligten und damit interessiertnn Unternehmungen über- bundene Vorzugslast und demnach eine Abgabe im Rechts- sinne (vgl. hierüber BGE 67 I S. 309 und Zitate; BLU- HENSTEIN: Steuerrecht S. 6). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, in welchem eine Abgabepflicht der Rekurrentin für bestimmte Geschäfte ausgesprochen wird, wogegen die Rekurrentin Anspruch auf Abgabe- freiheit erhebt. Beschwerden über Entscheidungen betreffend Pflicht
Verwaltunga. und Disziplinarreohtspfiege. und Freiheit bei bundnrechtlichen Abgaben fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts- hof. (Art. 4, lit. a und' Art. 5, Abs. 1 VDG), auch soweit es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene- rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl. Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs- lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine besondere Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or- gesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. ß. Gesell- schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum' Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen, sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs- erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über eid- genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezial- verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher, gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4, it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht. tersaohen. N° 35.
H. REGISTERSACHEN REGISTRES 35. Urten der I. Zlvllabtellung vom 9. Dezember 1942