BGE 68 I 199
BGE 68 I 199Bge29.09.1939Originalquelle öffnen →
198 VerwaltuIigs· ,und Disziplinarreohtspßege. gebene Erklärung der Bank erhalten können. Der Rekur- rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um das .schuldverhältnis nachzuweisen. Als weitere Folge der Auseinandersetzungen habe er die Kapitalien bei der Ersparni~anstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen. Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwä(fu/n.g :
Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden, Bunde8l'OOhtliohe Abgaben. N0 34. 199 die zur gehörigen Abklärung deR Sachverhalts erforderlich wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter- ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist, wobei die übrigen Beteiligten behilflich sind. Es war daher richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Schulden- abzug durchzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96, Aha. 2 WOB auferlegt wurde. 34. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember ID42 i. S. Spinnerei Obemmen A.-G. gegen eidg. Volkswirtsehaftsdepartement.
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Verwaltunga-
und Disziplinarreohtspflege.
A. -Die Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschafts-
departementes über
w.e SichersteIlung der Versorgimg von
VoUr und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb-und
Fertigfabrikaten (Abgabe von Baumwollgarnen),. vom
10. Oktober 1941 (Gas. S. S. 1137) unrwirft die Ver
kaufspreise für Baumwollgarne, Baumwollmischgarne und
Zellwollgarne in Nr. 50 englisch und feiner, sowie die
daraus hergestellten Zwirne und Gewebe der Genehmi-
gung
der eidg. PreiskontrollsteIle, gleichgültig ob die Ware
für das Inland oder das Ausland bestimmt ist (Art. 1).
Sodann
bestimmt Art. 2 :
« Die Spinnereien haben vom 13. Oktober an für sämtliche
Lieferungen von Garn der in Art. 1 genannten Art an die beim
Schweizerischen Textilsyndikat zu scha.ffende Preisausgleichs-
kasse einen Beitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages, seine Fälligkeit und das Veranlagu.ngs-
verfahren werden durch die eidgenössische PreiskontrollsteIle im
Einvernehmen mit dem Kriegs-Industrie-und Arbeitsamt fest-
gesetzt. Diese Stellen sind ferner ermächtigt, für Lieferungen,
die auf Grund von Verträgen erfolgen, die vor dem 13. Oktober
194.1 abgeschlossen wurden, besondere Uebergangsmsssnabmen
zu treffen.
Für bestimmte Verwendungszwecke kann die Abgabe ganZ
oder teilweise erlassen werden.
Die Abgabepflicht besteht auch für Garne, die von der gleichen
Unternehmung gespqnnen und weiter verarbeitet und in ver-
arbeiteter Form abgeliefert werden.
Für verspä.tete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 %
berechnet.»
In einem gemeinsamen Kreisschreiben der eidg. Preis-
kontrollsteIle
und des Kriegs-Industrie-und Arbeitsamtes
an die Spinnermitglieder des Schweizerischen Spinner-.
Zwirner-
und Webervereins vom 18. November 1941
betreffend die Abgabepflicht
der Spinnereien (3. Kreis-
schreiben) wurde die Abgabe
an die Preisausgleichskasse
für Garne der Nr. 50 bis 60 englisch auf Fr. 1.80 per kg
und für Garne über Nr. 60 englisch auf Fr. 2.50 per kg
festgesetzt (Ziff. 1). Sodann enthält das Kreisschreiben als
Ziffer 2 auch eine «Abgabe-Regelung betreffend Garn-
lieferungen zu Lasten älterer Kontrakte ».
B. -Die Rekurrentin hatte am 10. Juni, 2. und 18.
August 1941
mit einem schweizerischen Exporteur Liefe-
Bundesroohtliohe Abgaben No 34. 201
rungsverträge über Baumwollgarne für den Export abge-
schlossen, wobei Preise vereinbart worden waren, die
den
Inlandhöchstpreis für Baumwollgarne überstiegen. Export-
geschäfte unterlagen damals keiner Preisbeschränkung.
Am 30. Oktober bewilligte die eidg .. Preiskontrollstelle
der Rekurrentin die Lieferung von 5500 kg. Sie bemerkte
dazu, dass
das Geschäft der Abgabe auf Baumwollgarnen
gemäss Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsde-
partementes
vom 10. Oktober 1941 unterliege.
Die
Rekurrentin beschwerte sich bejm eidg. Volks-
wirtschaftsdepartement
und beantragte, die Baumwoll-
garnlieferungen
auf Grund der Verträge vom 21. Juli (1),
bezw. 2. und 18. August 1941 von der Abgabepflicht an
die Preisausgleichskasse des Schweiz. Textil-Syndikats zu
befreien.
Das Volkswirtschaftsdepartement hat das Begehren mit
Entscheid vom 3. Juli 1942 abgewiesen. Das Bundes-
gericht
hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen
in Erwägung .-
Die Abgabe auf Baumwollgarnen, die in der Verfügung
Nr.
31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements den Spinne-
reien auferlegt wird,
hat den Charakter eines Beitrages
an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, der durch
Verfügung Nr. 14 der nämlichen Amtsstelle errichteten
« Preisausgleichskasse für die Baumwollindustrie». Sie ist
eine den am Baumwollhandel direkt und indirekt betei-
ligten
und damit interessiert~n Unternehmungen über-
bundene Vorzugslast
und demnach eine Abgabe im Rechts-
sinne (vgl. hierüber
BGE 67 I S. 309 und Zitate; BLU-
HENSTEIN: Steuerrecht S. 6). Die Beschwerde richtet sich
gegen einen Entscheid,
in welchem eine Abgabepflicht
der Rekurrentin für bestimmte Geschäfte ausgesprochen
wird, wogegen die
Rekurrentin Anspruch auf Abgabe-
freiheit
erhebt.
Beschwerden über Entscheidungen betreffend Pflicht
202 Verwaltunga. und Disziplinarreohtspfiege. und Freiheit bei bundrechtlichen Abgaben fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts- hof. (Art. 4, lit. a und' Art. 5, Abs. 1 VDG), auch soweit es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene- rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl. Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs- lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine besondere Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or- gesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. ß. Gesell- schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum' Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen, sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs- erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über eid- genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezial- verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher, gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4, it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht. tersaohen. N° 35. 203 H. REGISTERSACHEN REGISTRES 35. Urten der I. Zlvllabtellung vom 9. Dezember 1942
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