BGE 68 I 196
BGE 68 I 196Bge10.10.1941Originalquelle öffnen →
198 Verwaltungs-und DiszipJinarrechtsp1iege. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 33. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1942 i. S. W. gegen WehropferreJrurskommisslon des Kantons St. Gaßen. Wehropler: 1. Die Veranla.gungs-und Rekursbehörden können verIa.ngen, dass der Steuerpflichtige, der den Sohuldenabzug in Anspruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt. 2. Der Steuerpflichtige, der den Steuerbehörden Angaben ver- weigert, die zur gehörigen Abklärung seiner Verhältnisse not- wendig sind, darf mit einer Steuerbusse belegt werden. 8acrifice pOtW la de16'M6 nationale: 1. LeB autorites de taxation et de reoours peuvent exiger que 1e oontiribuable qui entend hmleficier de 1& deduetion des dettes nomme ses creaneiers. 2. La oontribuable qui refuse de donner au fisc !es indioations necessaires pour etablir sa situation nuanciere est passible d'un6 amende fiseale. 8acrifieio per la dilua nazionale: 1. Le autorita. di tassazione e di rioorso pos80no esigere che iI oontribuente, ehe vuol heue- ficiare deI difialco dei debiti, indichi i nomi dei suoi creditori. 2. n contribuente, che rifiuta di fornire alle autorit& fiscali i dati neoessari per aocertare 1& BUa situazione finanziaria, ~ passibile d'una multa fiscale. A. -Der Rekurrent hat in der Wehropfererklärung Fr. 70,600.-Aktiven und Fr. 22,600.-Passivenange- geben. Im Einspraoheverfahren verlangte er auch nooh den Abzug von Hypotheken auf seiner Liegenschaft im Betrage von Fr. 44,600.-. Die Einsprache wurde abgewiesen. Bundesrechtliohe Abgaben. No 33. 197 Die kantonale Rekurskommission hat den Rekurrenten unter Hinweis auf Art. 56 und 96 WOB aufgefordert, das Schuldverhältnis durch Nennung des Gläubigers nachzu- weisen.Er hat darauf durch seinen Anwalt erklären lassen, es handle sich um ein Darlehen, das ihm durch den Schwei- zerischen Bankverein in St. Gallen vermittelt worden sei. Er selbst kenne den Gläubiger nicht und die Bank weigere sich, ihn anzugeben. Er legte vor: eine Quittung .. des Schweizerischen Bankvereins St. Gallen vom 4. Februar 1942, über einen « für Rechnung Konto Nr. 11 873» ent- richteten Halbjahreszins auf einem Kapital von Fr. 44,600 und eine Bescheinigung vom 19. Juni 1942, worin die näm- liche Bank bestätigt, dass sie « für die Fr. 30,600.-InhaJ>er Schuldbrief dd. Alt St. Johann 5.3.1936 Nr. 19 I. Rang ohne Vorgang, Fr. 14,000.-Inhaber Schuldbrief dd. Alt St. Johann 1l.4.1938 Nr. 84 I. Rang, Vorgang Fr. 30,600.-,,- lediglich als Treuhänder» fungiere. Beim Titelgläubiger ! handle es sich um eine Drittperson, deren Namen die Bank dem Sohuldner nicht bekannt gegeben habe. Die kantonale Rekurskommission hat die angefochtene Einschätzung bestätigt und dem Rekurrenten wegen ver- suchter Steuerhinterziehung (Art. 96, Abs. 2 WOB) eine Busse von Fr. 450.-auferlegt. B. -Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid auf- zuheben und festzustellen, dass ein wehropferpßiohtiges Vermögen nioht bestehe. Er verlangt den Abzug von Fr. 44,600.-Hypothekarschulden und macht geltend, die Inhaber-Schuldbriefe auf seiner Liegenschaft im Betrage von Fr. 30,600.-und Fr. 14,000.-seien zur Zeit der Wehropferdeklaration beim Sohweizerischen Bankverein in St. Gallen plaziert gewesen ; dieser habe das Darlehen vermittelt und für den Gläubiger jeweilen die Zinsen be- zogen, ohne dem Rekurrenten den Namen des Gläubigers zu nennen. Auf die Aufforderung der Steuerbehörden hin habe sich der Rekurrent um Bekanntgabe des Gläubigers bemüht, aber nur die oben ihrem Inhalte nach wiederge-
198 VerwaltuIigs-, und Disziplinarreohtspfiege. gebene Erklärung der :Bank erhalten können. Der Rekur- rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um das .Schuldverhältnis na.chzuweisen. Als weitere Folge der Auseinan:dersetzungen habe er die Kapitalien bei der Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen. Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwäg'Ung :
Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden, Bund&Bl'eehtliohe Abgaben. N0 34. 199 die zur gehörigen Abklärung deR Sachv~rhalts erforderlich wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter- ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist, wobei die übrigen Beteiligten behilflioh sind. Es war daher richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit. denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Sohulden- abzug durohzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96, Abs. 2 WOB auferlegt wurde. 34. Auszug aus dem UrteU vom 18. Dezember 1942 i. S. Spinnerei Ohernrnen A.-G. gegen eldg. Volkswirtsehaftsdepanement.
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