Art. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3 OG; Art. 46 ff. SchKG; örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im Nachlassverfahren. Gegen die Genehmigung eines Nachlassvertrages ist bei Rüge der Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung die staatsrechtliche Beschwerde, nicht die zivilrechtliche Beschwerde, gegeben. Für das Nachlassverfahren sind örtlich die Behörden des Betreibungsortes zuständig; maßgebend ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners nach Art. 23 ZGB. Das Nachlassverfahren steht dem Konkurs nahe; deshalb gelten die Kompetenzregeln des SchKG über die Zwangsvollstreckung sinngemäß auch für die Nachlassbehörde.
Verfahren. tement keine solche Tat tche dar. Auch ändert der Inhalt der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme nichts. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, hat diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson- dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die 'Veglassung der Sachübernahmebestimmung keine Inte- ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister- führer nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste Regel und es würde nicht nur eine geordnete Register- führung, sondern auch die Durchsetzung des Schutz- zweckes von Art. 628 OR gefährdet. Allerdings werden auf diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Sach- übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen, obwohl kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte- ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden- klich in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile erwachsen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 30. -Voir n° 30.
FOR
32. Auszug aus dem Urteß vom 9. Novemher 1942i. S. KaIm eie
gegen Erhen I. und Kantonsgerleht des Kantons Sehwyz.
Gegen Entscheide der NachIassbehörden über die Genehmigung
eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts-
standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivil-
rechtliche, wohl aber die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
werden. OG An. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.
Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,
wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner
st;attzu.finden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn-
sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.
Pour violation d'une regle de for du droit federal, c'est Ie recours
de droit public. non 1e recours de droit civil, qui est recevable
contre l'homologation d'un concordat par les autoritlls a ce
competentes (art. 87 ch. 3, 189 aI. 3 OJ).
En matiere de concordat sont competentes les au.toritlls du for
de la poursuite. soit. en i,'ßgle generale. celles du. domicile du
debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).
Contro sentenze suU'omoltlgazione d'un concordato emesse dalle
competenti autorltA. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,
non il ricorso di dmtto civiIe, se si censura la vioJazione di una
norma di foro deI tliHtto federale (art. 87 cifra 3. 189 cp. 80GF).
In materia di concordato sono competenti Ie autoritA deI foro
deU'esecuzione, Ossia, di regala, quelle deI domicilio deI debitore
(art. 29 ce, 46 e seg. LEF).
Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar
1942, den Na.chlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und
dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kant.oll8
Schwyz
durch Entsoheid vom 27. April 1942 bestätigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die
Firma Kahn Oie als Glä.ubigerin der Erben die staats-
AB 88 1-1942
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem .Antrag auf Auf- hebung. Sie macht geltend, dass der angefochtene Entsoheid willkürlich sei, und führt zur Begründung u. a. aus: Für die Bewilligung der Nachlasstundung und des Nachlasses sei nach dem Schuldbetreibungsgesetz nur der Richter des Ortes zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Be- gehrens habe betrieben werden können. Die Bejahung der Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Kantonsgerichtes aufgehoben. A'U8 den Erwägungen :
vorliegenden Fa.ll verletzt sei (BGE 47 I S. la Erw. 1 ; 52 I S. 36 Erw. 1 ; Entscheid i. S. Sturzenegger vom 23. De- zember 1938 Erw. 1). 2. -Das Bundesgericht hat bisher die Frage offen gelassen, ob sich dem Schuldbetreibungsgesetz ein Grund- satz über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde entnehmen lässt. Sie ist nunmehr zu bejahen. Der Na.chlass- vertrag ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutze des Schuldners auf sein Begehren an die Stelle der Auspfändung und besonders des Konkurses tritt (BGE 35 11 S. 470 ; 40 I S. 435 ; 45 111 S. 138 ; 56 I S. 289). Das Schuldbetrei- bungsgesetz bestimmt in den Art. 46 ff., welche Behörden oder Beamten für die Zwangsvollstreckung, die Betreibung, die Pfändung, den Konkurs örtlich zuständig sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher auch die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörden. Da das Nachlass- verfahren dem Konkursverfahren am nächsten steht, ins- besondere der Nachlassvertrag Init Vermögensabtretung geradezu eine besondere Art des Konkursverfahrens bildet, so sind wie für die Konkurseröffnung und das Konkursver- fahren auch Iür das N a.chlassverfahren die Behörden des Ortes zuständig, wo ordentlicherweise die Betreibung statt- zufinden hat, also in der Regel die Behörden des Wohn- sitzes des Schuldners im Sinn des Art. 23 ZGB (BGE 41 In . 53; 45 I S. 52; 55 III S. 32; 65 IU S. 103 ; JlEGER, Komm. z. SchKG 3. Aufl. Art. 293 N. 3). 11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 32. -Voir n° 32.