BGE 68 I 193
BGE 68 I 193Bge23.12.1938Originalquelle öffnen →
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Verfahren.
tement keine solche Tat$tche dar. Auch ändert der Inhalt
der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme
nichts. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird,
hat·
diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von
der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson-
dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die
'Veglassung
der Sachübernahmebestimmung keine Inte-
ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der
Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister-
führer
nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste
Regel
und es würde nicht nur eine geordnete Register-
führung, sondern
auch die Durchsetzung des Schutz-
zweckes
von Art. 628 OR gefährdet. Allerdings werden auf
diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Sach-
übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen,
obwohl
kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte-
ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden-
klich
in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der
Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile
erwachsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 30. -Voir n° 30.
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FOR
32. Auszug aus dem Urteß vom 9. Novemher 1942i. S. KaIm& eie
gegen Erhen I. und Kantonsgerleht des Kantons Sehwyz.
Gegen Entscheide der NachIassbehörden über die Genehmigung
eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts-
standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivil-
rechtliche, wohl aber die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
werden. OG An. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.
Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,
wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner
st;attzu.finden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn-
sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.
Pour violation d'une regle de for du droit federal, c'est Ie recours
de droit public. non 1e recours de droit civil, qui est recevable
contre l'homologation d'un concordat par les autoritlls a ce
competentes (art. 87 ch. 3, 189 aI. 3 OJ).
En matiere de concordat sont competentes les au.toritlls du for
de la poursuite. soit. en i,'ßgle generale. celles du. domicile du
debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).
Contro sentenze suU'omoltlgazione d'un concordato emesse dalle
competenti autorltA. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,
non il ricorso di dmtto civiIe, se si censura la vioJazione di una
norma di foro deI tliHtto federale (art. 87 cifra 3. 189 cp. 80GF).
In materia di concordato sono competenti Ie autoritA deI foro
deU'esecuzione, Ossia, di regala, quelle deI domicilio deI debitore
(art. 29 ce, 46 e seg. LEF).
Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar
1942, den Na.chlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und
dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kant.oll8
Schwyz
durch Entsoheid vom 27. April 1942 bestätigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die
Firma Kahn & Oie als Glä.ubigerin der Erben die staats-
AB 88 1-1942
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194 Staatsrecht. rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem .Antrag auf Auf- hebung. Sie macht geltend, dass der angefochtene Entsoheid willkürlich sei, und führt zur Begründung u. a. aus: Für die Bewilligung der Nachlasstundung und des Nachlasses sei nach dem Schuldbetreibungsgesetz nur der Richter des Ortes zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Be- gehrens habe betrieben werden können. Die Bejahung der Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Kantonsgerichtes aufgehoben. A'U8 den Erwägungen :
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 32. -Voir n° 32.
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