BGE 68 I 188
BGE 68 I 188Bge27.04.1942Originalquelle öffnen →
188 V erwaltungs. l~ud Disziplinarreehtspflege. Demnach erkennt das Bundesge1icht : Die Beschwerde wird· gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. Juni 1942, soweit er die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesell- schafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kan- tons Luzern angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführei' das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen. 31. Urteil der I. Zh'ilabteilullU vom 2. Dezember 1942 i. S. Dllhngesellsehaft Zürieh-Uetliberu gegen lustizdirektlon des Kantons Ztirieh. H andelsregi8ter. Die statutarischen Angaben über Sachübemahmen durch die A.-G. (Art. 628 Abs. 2 OR) dürfen bei spätem Statutenände- rungen nur dann weggelassen werden, wenn der Handels- registerfiihrer aus eintragungspflichtigen Tatsachen erkennt>n kann, dass die Angaben ihren Schutzzweck verloren haben. Regist'l'e du comrnerce. Les indicatioDS que doivent contenir .les statuts de la S. A., tou- chant las apports en natu,re, ne peuvent etre supprimoos, lors de modificatlODS ulterieu,res des statuts, que dans las cas Oll des faits dont l'inscription est obligatoire permettent au prepose de reconnaitre que les indications supprimees n'ont plus d'utiliM comme mesures de protection. Regist'l'o di cQmmercio. Le indicazioni sull'assu,nzione di beni da parte di uns. societa anonima, le qusli devono figu,rare negIi statuti, possono essere soppresse in occasione di ulteriori modi fiche statutarie soltanto nel caso in C1Ü da fatti assoggettati all'obbligo dell'iscrizione l'ufficiale deI registro possa riconosoore ehe le indicazioni s?ppresse hanno perduto la loro utilita come misure di prote- Zlone. A. -Die Bahngesellschaft Zürioh-Uetliberg, eine Aktiengesellschaft, übernahm laut § 2 ihrer vom 18. Okto- ber 1924 datierten Statuten durch Vertrag mit der Uetli- bergbahn-Gesellschaft das Baukonto dieser Bahn im Buch- werte von Fr. 1,603,516.38 sowie weitere Aktiven im Gesamtwerte von Fr. 23,797.06. Dafür verpfliohtete sie sich, in die Fr. 218,644.13 betragenden Verbindliohkeiten Registersachen. N° 31. 189 der Uetlibergbahn-Gesellschaft einzutreten und deren Prioritätsaktien zum Stückpreis von Fr. 25.-von jenen Aktionären anzukaufen, die eine Aktie der Bahngesell- schaft Zürich-Uetliberg von Fr. 100.-voll einzahlten. Am 19. Juni 1942 gab sich die Bahngesellschaft Zürich- Uetliberg neue, dem revidierten Obligationenrecht ange- passte Statuten. Das 'Handelsregisteramt des Kantons Zürich weigerte sich, diese in das Handelsregister einzu- tragen mit der Begründung, die Sachübernahmebestim- mung von § 2 der bisherigen Statuten hätte auch in die neuen Statuten aufgenommen werden sollen. Wegen eines Versehens hatte das Amt diese Beanstandung nicht schon angebracht, als ihm der Entwurf der neuen Statuten zur Prüfung unterbreitet worden war. Eine gegen das Handelsregisteramt eingereichte Be- schwerde wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 15. Oktober 1942 ab. B. -Gegen diese Verfügung der Justizdirektion hat die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg Verwaltungsgeriohts- besohwerde eingereicht mit dem Antrag, das Handelsre- gisteramt sei anzuweisen, die am 19. Juni 1942 beschlos- senen Statuten in das Handelsregister einzutragen. Die Justizdirektion des Kantons Zürich hat Abweisung der Beschwerde beantragt, falls das Bundesgericht nicht jedes rechtliche Interesse an der Beibehaltung von § 2 der bisherigen Statuten als dahingefallen erachte. Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Et'Witgun.g :
190 Verwaltungs-IDld Disziplinarrechtspflege. departement habe SOW9hl diese Sachübernahme wie die seitherigen Jahresrechnnngen und die neuen Statuten mit dem am 19. Juni 1942 beschlossenen Inhalt genehmigt. Es bestehe daher nicht die geringste Gefahr, dass die Nicht- erwähnung der Sachübernahme in den neuen Statuten irgendwelche berechtigte Interessen schädige. Dieser Begründung ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch die Int€ressen der Beschwerdeführerin nicht im ge- ringsten gefahrdet werden, wenn sie verpflichtet wird, die Sachübernahmebestimmung in den Statuten zu belassen. Die Beschwerdeführerin gibt dies zu. Sie wäre dem Be- gehren des Handelsregisteramtes ohne weiteres nachge- kommen, wenn es bei der ersten Prüfung gestellt worden wäre. Um der erst nachträglichen Beanstandung zu ent- sprechen, muss die Beschwerdeführerin zunächst eine ordentliche Generalversammlung und -weil diese voraus- sichtlich nicht beschlussfähig sein wird -noch eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Der Beschwerdeführerin ist es einzig darum zu tun, dieses umständliche Vorgehen zu vermeiden. Für die Verwaltungsgerichtsinstanz kann es sich aber nicht darum handeln, die der Beschwerdeführerin aus dem Versehen des Handelsregisteramtes entstehende Unan- nehmlichkeit zu beseitigen. Sie hat einzig die Rechtsfrage zu prüfen, ob allgemeine Gründe für die der Beschwerde- führerin an sich nicht nachteilige Beibehaltung der Sach- übernahmebestimmung sprechen. . 2. -Die Angaben über die Sachübernahmen gehören gemäss Art. 628 Abs. 2 OR zum gesetzlich notwendigen Inhalt der Statuten. Sie sind darin grundsätzlich bis zur Auflösung der Gesellschaft zu belassen, sofern sie nicht wegen vorher eintretenden Tatsachen ihren Schutzzweck einbüssen oder gar zu Täuschung Anlass geben (BGE 61 I 298). Die Belassung der Angaben ist somit die Regel, ihre Beseitigung die Ausnahme. Der Handelsregisterführer, der die abgeänderten Statuten darauf zu prüfen hat, ob sie den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen (Art. 940 OR), muss RPgistersachen. N° 31. 191 wissen, welche Tatsachen ihn berechtigen, dieWeglassung einer SafJhübernahmebestimmung zuzulassen. Nach BGE 61 I 299 haben die Registerbehörden in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob jedes Interesse an der Beibehaltung einer solchen Bestimmung dahingefallen sei. Dem Handels- registerführer kann jedoch nicht eine ins einzelne gehende Untersuchung über die Lage der Aktiengesellschaft zuge- mutet werden. Namentlich kann man von ihm nicht etwa erwarten, dass er sich Gewissheit darüber verschaffe, ob eine Sachübernahme zu Schwierigkeiten Anlass gegeben habe, ob Prozesse gegen die Gründer hängig sind, ob die Verjährungsfristen für die Gründerklagen abgelaufen sind, oder ob Stillstand oder Unterbruch der Verjährung einge- treten ist. Wie das eidg. Justiz-undPollzeidepartement und die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Recht be- merken, wäre eine solche Untersuchung für den Handels- registerführer sehr schwierig und würde seiner Stellung nioht gereoht. Der Registerführer muss sich bei der ver- langten Prüfung vielmehr auf solche Tatsachen stützen können, die ihm von Amtes wegen bekannt werden. Er hat somit zu prüfen, ob die _ Angaben über die Sachüber- nahmen wegen naohträglicher Registereintragungen über- flüssig oder gar sohädlioh geworden sind. So kann er z. B. bei der Abschreibung des gesamten Aktienkapitals und der nachherigen Neuerhöhung -einer eintragungspflichtigen Tatsache" -ohne weiteres erkennen, dass die statutarischen Angaben über die ursprünglichen Sacheinlagen und Sach- übernahmen ihren Schutzzweck verloren haben (BGE 61 I 298). Fehlt es an einer solchen Tatsache, so muss sich der Handelsregisterführer an den Grundsatz halten und die Beibehaltung der Saohübernahmebestimmung verlangen. Im vorliegenden Fall könnte der .Registerführer die Weglassung des vom Gesetz grundsätzlich verlangten Statuteninhaltes nicht mit einer ihm von Amtes wegen bekannten Tatsache begründen. Insbesondere stellt die Genehmigung der Sachübernahme, der Jahresrechnungen und der neuen Statuten duroh das eidg. Eisenbahndepar-
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Verfahren.
tement keine solche Tat$),che dar. Auch ändert der Inhalt
der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme
nichts. Wie
im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird,
hat diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von
der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson-
dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die
Weglassung
der Sachübernahmebestimmung keine Inte-
ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der
Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister-
führer nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste
Regel
und es würde nicht nur eine geordnete Register-
führung, sondern auch die Durchsetzung des Schutz-
zweckes von Art. 628 OR getahrdet. Allerdings werden auf
diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Bach-
übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen,
obwohl
kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte-
ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden-
klich in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der
Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile
erwachsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 30. -Voir n° 30.
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FOR
32. Auszug aus dem Urtell vom 9. November 19012 i. S. Kahn & eie
gegen Erben I. und Kantonsgerieht des Kantons SehWYL
Gegen Entscheide der Nachla.ssbehörden über die Genehmigung
eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts·
standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nieht die zivil·
rechtliche, wohl aber die staatsrechtJ.iche Beschwerde ergriffen
werden. OG Ar1;. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.
Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,
wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner
stattzufinden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn.
sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.
Pour violation d'une regle de for du droit fedeml, c'est le recours
de droit public, no~ 1e ,recours de droit civil, qui est :ecevab1e
contra I'homologatlOn' d'un concordat par les autol'ltes 8. ce
competentes (art. 87 eh. 3, 189 a1. 3 00).
En matiera de concordat Bont competentes lesautorites du for
de la poursuite, BQit, an ~Ie generale, celles du domicile du
debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).
Contro sentenze suU'omolögazione d'un concordato emesse dalle
competenti autorita.. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,
non il ricorso di dJtjtio civile, se si censura la violazione di una
nOl'lna di foro dei diritto federale (m. 87 cifra 3, 189 cp. 30GF).
In materia di concordato sono competenti Ie autoritil. dei foro
deIl'esecuzion6; OsSi&, di regola. quelle dei domicilio deI debitora
(m. 29 ce, 46 e seg. LEF).
Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar
1942, den Nachlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und
dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kantons
Schwyz durch Entscheid vom 27. April 1942 bestätigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die
Firma Kahn & Cle als Glä.ubigerin der Erben die staats-
A8 68 1-1941
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