BGE 68 I 184
BGE 68 I 184Bge19.06.1942Originalquelle öffnen →
184 Verwaltung$-,und Disziplinarreohtspfiege_ Rekurskommission hat (fenn auch nicht auf die Ergebnisse des Berichtes abgestellt~ Sie hat nur die Ausführungen über den. Verkehrswert übernommen, die Ertragswertberech- nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs- sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs- wertberechnung zum Teil auf unrichtigen Annahmen, die richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei zu Ergebnissen, die -wiederum im Hinblick auf die früher angeführten Indizien -nicht. richtig sein können. 2. -..... II. REGISTERSAOHEN REGISTRES 30. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilnng vom 10. November 1942 i. S. Dr. Erui gegen Kanfmann und Regierungsrat des Kantons Lnzerll. Handelsregister. 1_ Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist materiell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden und der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden. 2. Art. 32 Abs. 2 HRegV findet auch daml Anwendung, wenn nicht ein Dritter, sondem ein unmittelbar Beteiligter gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Ein- spruch erhebt_ Regl,8tre du oormnet·ce.
L'art. 32 al. 2 ORC est aussi appHcable lorsqu'une persOlme directement interessee -et non pas un tiers -, fondee sur un droit prive, s'oppose a nne inscription qui n'a pa. encore eu lieu. Registersaehen. N° 30. 185 RegiBtro d co-mmercio.
186 Verwaltungs. lJIld Disziplinarroohtspfiege. delsregisteramt unterbieitete daher die Sache gemMs Art. 57/58 HRegV dem ,Regierungsrat als kantonaler Auf- sichttJbehörde. Dieser Wies das Handelsregisteramt . mit Entscheid vom 22. Juni 1942 an, die Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. mit Dr. Erni und drei weitern Per- sonen als Gesellschaftern in das Handelsregister einzu- tragen. Gegen diesen Entscheid hat Dr. Erni Verwaltungsge- richtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der Ent- scheid sei dahin abzuändern, dass er nicht unter den Mit- gliedern der Kollektivgesellschaft aufgeführt werde. A U8 den Erwägungen:
Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Gesell- schaft gehört, ist zunächst eine den Beschwerdeführer und die Gesellschaft berührende Angelegenheit. Nachdem aber die EintragungspHicht der Gesellschaft feststeht, ist die Abklärung dieser Frage auch vom Gesichtspunkt einer geordneten Registerführung aus nötig. Weder das Gesetz noch die HRegV regeln zwar ausdrücklich, wie eine solche Abklärung erzwungen werden kann. Art. 32 HRegV bestimmt nur, wie vorzugehen ist, wenn ein privatrecht- licher Einspruch gegen eine Eintragung von dritter Seite vorliegt. Dieses Verfahren eignet sich aber in gleicher Weise für Fälle der vorliegenden Art, wo der privatrecht- liehe Einspruch von einem der Beteiligten selbst stammt. Ein unmittelbar Beteiligter, der selber bei de~ Anmeldung mitzuwirken hätte, soll in der Tat ebensowenig wie ein Dritter durch einen privatrechtlichen Einspruch die Ein- tragung auf unbestimmte Zeit verhindern können. Viel- mehr rechtfertigt es sich hier wie dort, dem Einsprecher Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige richterliche Verfügung erwirke und die Streitsache daraufhin unter den Beteiligten z um endgültigen gerichtlichen Austrag gebracht werde. Art. 32 Abs. 2 HRegV ist daher im vor- liegenden Fall analog anzuwenden (vgl. SIEGWART, Komm. Note 35 b zu Art. 554/56 OR).
188 Verwaltungs. W,d Disziplinarreehtspßege. Demnach erkennt das Bundesget'icht : Die Beschwerde wird· gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. Juni 1942, soweit er die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesell- schafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kan- tons Luzern angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer das Velfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen. 31. Urteil der I. Zivilabteihmg vom !. Dezember 194! i. S. Bllhngesellschaft Zürlch-Uetliberg gegen lustizdJrektion des Kantons Zürich. H andelaregi8ter. Die statutarische.n Angaben über Sachübernahmen durch die A.-G. (Art. 628 Abs. 2 OR) dürfen bei spätern Statutenände- rungen nur dann weggelassen werden, wenn der Handels- registerführer aus eilltragungspfiichtigen Tatsachen erkenn(\11 kann, da'3S die Angaben ihren Schutzzweck verloren haben. Registre du comrnerce. Le.s indications que doivent cOl1tenir les statuts da la S. A., tou- chant las apports en natu,re, ne peuvent etre supprimees, lors de modifications ulterieures des statuts, que dans les cas on des faits dont l'inscription est obIigatoire permettent au prepose de reconnaitre que les indications supprlmees n'ont plus d'utiIite comme mesures de protection. RegistrQ di c(}mmercio. Le indicazioni sull'assunzione di beni da parte di una societit anonima, le quali devono figural'e negli statuti, possono essere soppresse in occasione di ulteriori modi fiche statutarie soitanto nel caso in cui da fatti assoggettati all'obhligo dell'iscrizione l'ufficiale deI l'egistro possa riconosoere ehe le indicazioni s?ppresse hanno perduto Ia 101'0 utilitA come misure di p1'Ote- ZlOne. A. -Die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg, eine Aktiengesellschaft, übernahm laut § 2 ihrer vom 18. Okto- ber 1924 datierten Statuten durch Vertrag mit der Uetli- bergbahn-Gesellschaft das Baukonto dieser Bahn im Buch- werte von Fr. 1,603,516.38 sowie weitere Aktiven im Gesamtwerte von Fr. 23,797.06. Dafür verpfliohtete sie sich, in die Fr. 218,644.13 betragenden Verbindlichkeiten Registel'S8cheu. No 31. 189 der Uetlibergbahn-Gesellschaft einzutreten und deren Prioritätsaktien zum Stückpreis von Fr. 25.-von jenen Aktionären anzukaufen, die eine Aktie der Bahngesell- schaft Zürich-Uetliberg von Fr. lOO.-voll einzahlten. Am 19. Juni 1942 gab sich die Bahngesellschaft Zürich- Uetliberg neue, dem revidierten Obligationenrecht ange- passte Statuten. Das . Handelsregisteramt des Kantons Zürich weigerte sich, diese in das Handelsregister einzu- tragen mit der Begründung, die Sachübernahmebestim- mung von § 2 der bisherigen Statuten hätte auch in die neuen Statuten aufgenommen werden sollen. Wegen eines Versehens hatte das Amt diese Beanstandung nicht schon angebracht, als ihm der Entwurf der neuen Statuten zur Prüfung unterbreitet worden war. Eine gegen das Handelsregisteramt eingereichte Be- schwerde wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 15. Oktober 1942 ab. B. -Gegen diese Verfügung der Justizdirektion hat die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg Verwaltungsgerichts- beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Handelsre- gisteramt sei anzuweisen, die am 19. Juni 1942 beschlos- senen Statuten in das Handelsregister einzutragen. Die Justizdirektion des Kantons Zürich hat Abweisung der Beschwerde beantragt, falls das Bundesgericht nicht jedes rechtliche Interesse an der Beibehaltung von § 2 der bisherigen Statuten als dahingefallen erachte. Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Et'wägung :
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