Commercial register: private objection by a party already involved

BGE 68 I 184Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.06.1942Modified

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court upheld Dr. Erni's complaint against an order to enter him as a partner of M. Kopp Oie in liquidation. It held that whether he was actually a partner is a substantive civil-law question that register authorities may not determine. However, because the objection came from a directly interested person rather than a third party, Art. 32 para. 2 HRegV applies by analogy: the objector must be given time to seek interim judicial relief, after which the matter must be resolved in civil proceedings.

Regest

Art. 32 Abs. 2 HRegV; Eintragung eines Gesellschafters trotz privatrechtlichen Bestreitens durch den Betroffenen. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist materiell-rechtlicher Natur und entzieht sich der Entscheidung durch Registerbehörden und Verwaltungsgericht. Erhebt jedoch nicht nur ein Dritter, sondern ein unmittelbar Beteiligter gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Einspruch, ist Art. 32 Abs. 2 HRegV analog anwendbar. Der Einspracheführer ist gleich wie beim Drittwiderspruch anzuhalten, innert Frist eine vorsorgliche richterliche Verfügung zu erwirken; sodann ist die Streitfrage im ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltung -,und Disziplinarreohtspfiege Rekurskommission hat (fenn auch nicht auf die Ergebnisse des Berichtes abgestellt Sie hat nur die Ausführungen über den. Verkehrswert übernommen, die Ertragswertberech- nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs- sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs- wertberechnung zum Teil auf unrichtigen Annahmen, die richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei zu Ergebnissen, die -wiederum im Hinblick auf die früher angeführten Indizien -nicht. richtig sein können. 2. -..... II. REGISTERSAOHEN REGISTRES 30. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilnng vom 10. November 1942 i. S. Dr. Erui gegen Kanfmann und Regierungsrat des Kantons Lnzerll. Handelsregister. 1 Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist materiell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden und der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden. 2. Art. 32 Abs. 2 HRegV findet auch daml Anwendung, wenn nicht ein Dritter, sondem ein unmittelbar Beteiligter gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Ein- spruch erhebt Regl,8tre du oormnet ce.

  1. Les autorites preposees au registre du commerce, ni le Tribunal administratif ne peuvent, vu qu'il s'agit la d'une question de fond, rechercher si une pel'sonne determinoo est membra I'une Sociere en nom collectif.

L'art. 32 al. 2 ORC est aussi appHcable lorsqu'une persOlme directement interessee -et non pas un tiers -, fondee sur un droit prive, s'oppose a nne inscription qui n'a pa. encore eu lieu. Registersaehen. N° 30. 185 RegiBtro d co-mmercio.

  1. La questione di sapere se uns. detenninats. persona faccis. pane di uns. so('lieta. in nome collettivo e uns. questione di mento e non puo essere deciss. dalle autorito. preposte 801 registro di oommercio e dal tribunale amministrativo.
  2. L.'art. 32 cp. 2 OrdRe e appIicabile anche quando Ima persona d!l"e en interessata, e on. u?-terzo, fonnuli opposizione dl dlntto pnvato contro un lSCrIZIOne non ancora eseguita. Aus dem Tatbestand : Der Firma Karosseriewerke A.-G. Wauwil wurde am
  3. September 1934 ein Konkursaufschub bewilligt. Eine unter der Firma M. Kopp Oie gebildete Zwischenbe- triebsgesellschaft führte den Betrieb auf eigene Rechnung weiter, bis die Karosseriewerke A.-G. am 23. September 1935 in Konkurs fiel. Am 22. Juni 1938 klagte Kaufmann die Firma M. Kopp Oie, die er als Kollektivgesellschaft ansprach, auf Bezahlung einer Lohn-und Darlehensfor- derung ein. Die Beklagte bestritt ihre Einlassungspßicht mit der Begründung, eine Kollektivgesellschaft Kopp Oie habe gar nie bestanden. Das Obergericht des Kantons Luzern erkannte jedoch am 18. Oktober 1940, dass die Zwischenbetriebsgesellschaft als Kollektivgesellschaft ge- bildet worden sei. Mit der Eröffnung des Konkurses über die Karosseriewerke A.-G. sei sie in Liquidation getreten, aber nicht untergegangen. Sie könne daher als Firma M. Kopp Oie in Liq. ins Recht gefasst werden. Das Amtsgericht Willisau hiess hierauf mit Urteil vom 17. Juli 1941 die Klage des Kaufmann im Betrag von Fr. 2146.- gut. Dieses Urteil blieb unangefochten. Auf Anzeige des Betreibungsamtes Wauwil und des Kaufmann forderte nun das Handelsregisteramt des Kan- tons Luzern den Beschwerdeführer Dr. Erni und weitere Personen als Gesellschafter bezw. Erben von solchen auf, die Kollektivgesellschaft M. Kopp Oie in Liq. zur Ein- tragung in das Handelsregister anzumelden. Der Beschwer- deführer verweigerte für seine Person die Anmeldung. Die übrigen aufgeforderten Personen antworteten zum Teil ebenfalls ablehnend, zum Teil überhaupt nicht. Das Han-

Verwaltungs. lJIld Disziplinarroohtspfiege. delsregisteramt unterbieitete daher die Sache gemMs Art. 57/58 HRegV dem ,Regierungsrat als kantonaler Auf- sichttJbehörde. Dieser Wies das Handelsregisteramt . mit Entscheid vom 22. Juni 1942 an, die Kollektivgesellschaft M. Kopp Oie in Liq. mit Dr. Erni und drei weitern Per- sonen als Gesellschaftern in das Handelsregister einzu- tragen. Gegen diesen Entscheid hat Dr. Erni Verwaltungsge- richtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der Ent- scheid sei dahin abzuändern, dass er nicht unter den Mit- gliedern der Kollektivgesellschaft aufgeführt werde. A U8 den Erwägungen:

  1. -Der Beschwerdeführer bestreitet seine persönliche Zugehörigkeit zur Kollektivgesellschaft M. Kopp Oie bezw. M. Kopp Oie in Liq. und damit die PHicht, sich als Gesellschafter in das Handelsregister eintragen zu lassen. Ob er je einmal Gesellschafter war, ist eine Frage des materiellen Rechtes, die von den Registerbehörden und damit auch von der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht beur- teilt werden kann. Das Obergericht des Kantons Luzern hat allerdings am 18. Oktober 1940 entschieden, dass eine Kollektivgesellschaft M. Kopp Oie in Liq. bestehe. Dagegen hat es die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft nicht beurteilt, desgleichen nicht das Amtsgericht Willisau in seinem Urteil vom 17. Juli 1941. Für beide Gerichte bestand auch kein Anlass dazu, da in jenem Prozess bloss die von Kaufmann gegen die Gesell- schaft erhobene Forderung und als Vorfrage die Rechts- natur der Gesellschaft zu beurteilen war. über die materiell-rechtliche Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft könnten die Re- gisterbehörden höchstens dann hinweggehen, wenn der Beschwerdeführer irgendwie nach aussen als Gesellschafter in Erscheinung getreten wäre, namentlich wenn sein Name Bestandteil der Firma wäre. Dies trifft aber nicht zu. Wohl sprechen im übrigen gewichtige Gründe für die Gesell- Registersaohen. N0 3u.

schafter-Eigenschaft des Beschwerdeführers. Seine-in der Beschwerdebegründung gegebene Darstellung, er habe nur einem ursprünglichen Konsortium angehört und dieses sei mit der nachher gegründeten Kollektivgesellschaft nicht identisch, ist nicht ohne weiteres überzeugend. Zu seinen Gunsten kann aber der Beschwerdeführer immerhin auf den schriftlichen Gründungsvertrag der Kollektivgesell- schaft vom 24. September" 1934 hinweisen, worin er nicht als Gesellschafter aufgeführt ist und den er auch nicht unterzeichnet hat. Unter diesen Umständen kann der Sachverhalt nur durch ein Beweisverfahren in einem Zivil- prozesS' abgeklärt werden. 2. - Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Gesell- schaft gehört, ist zunächst eine den Beschwerdeführer und die Gesellschaft berührende Angelegenheit. Nachdem aber die EintragungspHicht der Gesellschaft feststeht, ist die Abklärung dieser Frage auch vom Gesichtspunkt einer geordneten Registerführung aus nötig. Weder das Gesetz noch die HRegV regeln zwar ausdrücklich, wie eine solche Abklärung erzwungen werden kann. Art. 32 HRegV bestimmt nur, wie vorzugehen ist, wenn ein privatrecht- licher Einspruch gegen eine Eintragung von dritter Seite vorliegt. Dieses Verfahren eignet sich aber in gleicher Weise für Fälle der vorliegenden Art, wo der privatrecht- liehe Einspruch von einem der Beteiligten selbst stammt. Ein unmittelbar Beteiligter, der selber bei de Anmeldung mitzuwirken hätte, soll in der Tat ebensowenig wie ein Dritter durch einen privatrechtlichen Einspruch die Ein- tragung auf unbestimmte Zeit verhindern können. Viel- mehr rechtfertigt es sich hier wie dort, dem Einsprecher Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige richterliche Verfügung erwirke und die Streitsache daraufhin unter den Beteiligten z um endgültigen gerichtlichen Austrag gebracht werde. Art. 32 Abs. 2 HRegV ist daher im vor- liegenden Fall analog anzuwenden (vgl. SIEGWART, Komm. Note 35 b zu Art. 554/56 OR).

Verwaltungs. W,d Disziplinarreehtspßege. Demnach erkennt das Bundesget'icht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. Juni 1942, soweit er die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesell- schafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp Oie in Liq. betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kan- tons Luzern angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer das Velfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen. 31. Urteil der I. Zivilabteihmg vom !. Dezember 194! i. S. Bllhngesellschaft Zürlch-Uetliberg gegen lustizdJrektion des Kantons Zürich. H andelaregi8ter. Die statutarische.n Angaben über Sachübernahmen durch die A.-G. (Art. 628 Abs. 2 OR) dürfen bei spätern Statutenände- rungen nur dann weggelassen werden, wenn der Handels- registerführer aus eilltragungspfiichtigen Tatsachen erkenn( 11 kann, da'3S die Angaben ihren Schutzzweck verloren haben. Registre du comrnerce. Le.s indications que doivent cOl1tenir les statuts da la S. A., tou- chant las apports en natu,re, ne peuvent etre supprimees, lors de modifications ulterieures des statuts, que dans les cas on des faits dont l'inscription est obIigatoire permettent au prepose de reconnaitre que les indications supprlmees n'ont plus d'utiIite comme mesures de protection. RegistrQ di c( mmercio. Le indicazioni sull'assunzione di beni da parte di una societit anonima, le quali devono figural'e negli statuti, possono essere soppresse in occasione di ulteriori modi fiche statutarie soitanto nel caso in cui da fatti assoggettati all'obhligo dell'iscrizione l'ufficiale deI l'egistro possa riconosoere ehe le indicazioni s?ppresse hanno perduto Ia 101'0 utilitA come misure di p1'Ote- ZlOne. A. -Die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg, eine Aktiengesellschaft, übernahm laut 2 ihrer vom 18. Okto- ber 1924 datierten Statuten durch Vertrag mit der Uetli- bergbahn-Gesellschaft das Baukonto dieser Bahn im Buch- werte von Fr. 1,603,516.38 sowie weitere Aktiven im Gesamtwerte von Fr. 23,797.06. Dafür verpfliohtete sie sich, in die Fr. 218,644.13 betragenden Verbindlichkeiten Registel'S8cheu. No 31.

der Uetlibergbahn-Gesellschaft einzutreten und deren Prioritätsaktien zum Stückpreis von Fr. 25.-von jenen Aktionären anzukaufen, die eine Aktie der Bahngesell- schaft Zürich-Uetliberg von Fr. lOO.-voll einzahlten. Am 19. Juni 1942 gab sich die Bahngesellschaft Zürich- Uetliberg neue, dem revidierten Obligationenrecht ange- passte Statuten. Das . Handelsregisteramt des Kantons Zürich weigerte sich, diese in das Handelsregister einzu- tragen mit der Begründung, die Sachübernahmebestim- mung von 2 der bisherigen Statuten hätte auch in die neuen Statuten aufgenommen werden sollen. Wegen eines Versehens hatte das Amt diese Beanstandung nicht schon angebracht, als ihm der Entwurf der neuen Statuten zur Prüfung unterbreitet worden war. Eine gegen das Handelsregisteramt eingereichte Be- schwerde wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 15. Oktober 1942 ab. B. -Gegen diese Verfügung der Justizdirektion hat die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg Verwaltungsgerichts- beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Handelsre- gisteramt sei anzuweisen, die am 19. Juni 1942 beschlos- senen Statuten in das Handelsregister einzutragen. Die Justizdirektion des Kantons Zürich hat Abweisung der Beschwerde beantragt, falls das Bundesgericht nicht jedes rechtliche Interesse an der Beibehaltung von 2 der bisherigen Statuten als dahingefallen erachte. Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Et'wägung :

  1. -Die Beschwerdeführerin bringt vor, 2 der bis- herigen Statuten habe seinen Zweck eingebüsst und brau- che in den neuen Statuten nicht mehr nachgeschleppt zu werden. Bei der seinerzeitigen Sachübernahme habe es trioh um eine klare Angelegenheit gehandelt. Kein Aktionär habe sie seither beanstandet. Zivil-oder Strafklagen gegen die Gründer wären heute verjährt. Das eidg. Eisenbahn-

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