BGE 68 I 180
BGE 68 I 180Bge17.07.1941Originalquelle öffnen →
180 Verwaltungs. ,und Disziplinarrechtspflege. 29. Auszug aus dem Urt;eiI vom 27. November 1942 i. S. T. gegen WehropferrekurskQmmisslon des Kantons St. GaUen. Wehropjer : l. Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössi. sehen Wehropfer wird bestimmt dU,reh die in Art. 20 WOB aufgestellten Bewertungsgrundsätze. 2. Die Schätzungsregeln des eidg. Finanzdepartements (Verfügung vom 26. Dezember 1939 betreffend die Bewertung der Grund. stücke, Gas.S. 1940, S. 18) gelten, wo sie im Ergebnis zu einer Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutrifft, darf von ihnen abgewichen werden. Sacrifice pour la dejense nationale: l. La valeur des immeubles se calcule selon les principes poses a l'art. 20 ASN. 2. Les regles d'evalllation edicWes par le Departement federal des finances (Ordonnances du 21 aout 194.0 et du 26 dooembre 1939 concernant l'e,,:aluation des immeubles en vue du sacrifice pour la defense natlOnale) valent lorsque leur application conduit, quant au resultat, a une estimation analogue a celle de l'art. 20 ASN. Lorsque tel n'est pas le cas dans l'espooe consideree il est permis d 'y deroger . -' Sacrijicio pet' la dijesa nazWlwle: 1. Il valore dei fondi si calcola secondo i principi stabiliti dall'art, 20 deI DSDN. 2. Le norme di valutazione emanate dal Dipartimento federale delle finanze (Ordinanze 21 agosto 1940 e 26dicembre 1939) valgono se applicandole, si giunge ad una valutazione che sia quanta al risultato, analoga a quella prevista dall'art. 20 DSDN. Qualora. ne sia altrimenti in un caso concreto, si puo derogare ad esse. .A. -Der Rekurrent betreibt eine Käserei und Schweine- mästerei in seiner eigenen Liegenschaft, die er im Jahre 1928 erworben hatte. Die Käserei war 1923 erbaut und eingerichtet worden und soll etwa Fr. 160,000.-oder etwas mehr gekostet haben. Sie umfasst eine Käserwoh- nung mit 9 Zimmern und Küche, einen Schweinestall für 160 bis 180 Schweine, Dampfkocherei und Getreidemühle, einen Gemüsegarten und ein kleines Wiesli. Sie ist modern eingerichtet mit Dampfanlage, Kühlschrank und elektrisch betriebenen Maschinen. Die Grundfläche (samt bebautem Gelände) beträgt 24,19 Aren. Der Kauf wurde für Fr. 112,000.-verschrieben. Der Kaufpreis soll aber höher gewesen sein. Die kantonale Grundsteuerschatzung betrug bis 1940 Fr. 86,500,-, 1941 wurde sie auf Fr. 100,000.- erhöht. Auf der Liegenschaft lasten Fr. 104,000.-Schuld- briefe ... Buudesrechtliche Abgaben. No 29. 181 B. -In seiner '\Vehropfererklärung vom 19. November 1940 hat der Rekurrent den Wehropferwert der Käserei- liegenschaft mit Fr. 87,700.-(gleich dem Versicherungs- wert) und die Grundpfandschulden mit Fr. 9S,000.-ange- geben. Er kommt zu einem wehropferpßichtigen Reinver- mögen von Fr. 15,350.-. Er wurde laut Einspracheentscheid vom 7. Januar 1942 für Fr. 55,500.-eingeschätzt. Die kantonale Rekurs- kommission hat die Einschätzung am 28. März 1942 be- stätigt. Dabei wurde der Wehropferwert der Käserei- liegenschaft auf Fr. 90,000.-geschätzt ... e. -Der Rekurrent hat die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Ent- scheid 'aufzuheben, das wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 15,000.-festzusetzen. Er macht geltend, die kanto- nale Rekurskommission habe dadurch, dass sie nicht nach Art. 15, Abs. 3 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- departements vom 26. Dezember 1939 betr. die Bewertung der Grundstücke (VBG) der Berechnung des Kriegssteuer- wertes der Käsereiliegenschaft die nach Weisung des De- partements korrigierte, bisherige kantonale Grundsteuer- schatzung zugrunde legte, Bundesrecht und das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt. Der Wehropferwert der Liegen- schaft sei statt auf Fr. 90,000.-auf Fr. 77,850.-(Fr. 86,500.-minus 10 %) festzusetzen. Die Verkehrswertbe- rechnung, die die kantonale Rekurskommission zur Stützung ihrer Schätzung vorgenommen habe, beruhe zum Teil auf unrichtigen Unterlagen. Bei richtiger Berechnung komme man auf Fr. 71,000.-bis Fr. 76,000.-, statt Fr. 92,800.-nach Rechnung der Rekurskommission ... Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
182 Verwaltungs • .und Disziplinarrechtspflege. (Art. 20, Abs. 5 WOB, Verfügungen des eidg. Finanz-und Zolldepartements vom 21. August 1940 und 26. Dezember 1939), dienen dem VoIizug der gesetzlichen Bewertungs- vorschrift. Sie sind zum Teil Ausführungsbestimmungen, nähere Definitionen der in Art. 20 WOB verwendeten Be- griffe: Grundstücke, Verkehrswert und Ertragswert (Art. 1-5 der Verfügung vom 26. Dezember 1939), zum Teil Wegleitungen für die Durchführung des Gesetzes, nament- lich für die praktische Ermittlung der massgebenden Werte (Art. 6, 8, 10-13 und 14 ff.). Im Sinne einer solchen Weg- leitung wird im Abschnitte über das {( Verfahren » u. a. vorgesehen, dass die kantonalen Grundsteuerschatzungen unverändert oder unter Anbringung einer Korrektur ange- rechnet werden (Art. 14 und 15). Es liegt auf der Hand, dass eine solche Verfahrensvorschrift lediglich die Verein- fachung der Schätzungsverhandlung bezweckt und nur gelten kann unter dem Vorbehalt, dass sie im Erfolge zum richtigen Ergebnis, der Bewertung gemäss Art. 20 WOB, führt, dass aber anderseits von ihr abgewichen werden darf und muss, wenn dies nicht zutrifft. Demgemäss schreibt die VBG nicht nur vor, dass die Einwendungen des Steuer- pflichtigen gegen derart nach Anleitung vorgenommene Schätzungen geprüft werden müssen (Art. 16), sondern sie beschränkt die Verwendung der Wegleitung auf« brauch- bare » Schätzungen (Art. 17) und schliesst damit überhaupt eine rein schematische Anwendung der Schätzungsregeln aus. Dann aber kann sich der Steuerpflichtige selbst nur dann und insoweit auf die Schätzungsregel berufen, als mit ihr jenes Ergebnis erreicht wird. Auf jeden Fall kann weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch ein Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit darin liegen, dass die für einen Kanton allgemein aufgestellte Schätzungsregel deshalb nicht angewandt wird, weil sie im konkreten Fall nicht zu einer Bewertung nach Art. 20 WOB führt. So verhält es sich hier. Am massgebenden Stichtag war die Käsereiliegenschaft des Rekurrenten im Kanton auf Fr. 86,500.-eingeschätzt. Bei Anwendung des für St. Gal- Bundesreohtliche Abgaben. No 29. 183 len festgesetzten Korrekturkoeffizienten von 10 % hätte sich ein Wehropferwert von Fr. 77,800.-ergeben, ein :Betrag, der im Hinblick auf Erstellungskosten und Er- werbspreis, vor allem angesichts der (nominellen und tat- sächlichen) hypothekarischen Belastung der Liegenschaft offensichtlich ungenügend wäre. Der Rekurrent selbst hatte in der Steuererklärung einen erheblich höheren Wert ein- gesetzt. Offenbar war die bisherige kantonale Grundsteuer- schatzung absolut und im Verhältnis zu der sonst im Kan- ton üblichen Bewertung der Liegenschaften zu niedrig. Es war daher richtig, dass nicht auf sie abgestellt wurde. Ein Wehropferwert der Liegenschaft im Betrage von Fr. 90,000.-kommt der wirklichen Sachlage, wie sie auf Grund der angegebenen Indizien anzunehmen ist, wesent- lich näher. Sie entspricht auch der für 1941 vorgenommenen kantonalen Grundsteuerschatzung von Fr. 100,000.-. Sie dürfte übrigens sogar als eine Bewertung im Sinne der Weg- leitung in Art. 15, Abs. 3 VBG angesehen werden, wie sie der Rekurrent selbst beansprucht. Denn die Änderung der kantonalen Schatzung hatte nach dem Gesagten den Charakter einer Revision einer schon bisher und von jeher ungenügenden Bewertung, weshalb darauf nichts ankom- men kann, dass sie an dem für die Wehropfereinschätzung massgebenden Stichtage noch nicht vorgenommen 'war. Dass im Jahre 1940 der Wert der Käsereiliegenschaft eine Wertveränderung erfahren hätte, hat der Rekurrent nicht behauptet und es ist auch nicht anzunehmen. Dem Rekurse ist nichts zu entnehmen, was die Bewertung als offensichtlich unrichtig (Art. 10, Abs. 2 VDG) erscheinen lassen könnte. Der Rekurrent kritisiert die im kantonalen Rekursentscheid enthaltenen Berechnungen. Sie gehen zurück auf Erhebungen über den mutmasslichen Verkehrs- und Ertragswert der Käsereiliegenschaft, die die Rekurs- kommission durch einen kantonalen Steuerkommissär hatte vornehmen lassen. Aus dem Berichte geht aber hervor, dass der Rekurrent keine schlüssige Buchführung hat und dass die angestellten Berechnungen daher unsicher sind. Die
184 Verwaltungs-: und Disziplinarreohtspfiege. Rekurskommission hat'denn auch nicht auf die Ergebnisse des Berichtes abgestellt. Sie hat nur die Ausführungen über den Verkehrswert ürnommen, die Ertragswertberech- nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs- sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs- wertberechnung zum Teil auf unriohtigen Annahmen, die richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei zu Ergebnissen, die -wiederum im Hinblick auf die früher angeführten Indizien -nicht richtig sein können. 2. -..... H. REGISTERSAOHEN REGISTRES 30. Auszug aus dem Urteil der J. Zivßabteilung vom 10. ovemher 1942 1. S. Dr. Ernl gegen Kaufmann uud Regierungsrat des Kantons Luzern. Handel8regiBter.
L'art. 32 801. 2 ORC ast aussi app1icable lorsqu'une parsonne
directement intere.ssee -et non pas un tiers -, fondee Bur lUl
roit prive, s'oppose a une inscription qui n'a pas encore eu
heu.
Registersachell. N° 30. 185
RegiBtro d commercio.
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