Art. 14 Abs. 2 WOB; Art. 23 Abs. 2 WOB; overdue interest claims due on the decisive date are part of taxable wealth for the war levy. The levy subjects the entirety of movable and immovable assets to taxation, including claims; no exception exists for receivables that do not yield current income. The distinction between income-producing and non-income-producing assets is immaterial in a total wealth tax. Where the taxpayer does not challenge the valuation or the collectability of the claim, the assessed amount stands (consid. 2).
Verwaltungs. ID1d Disziplina.rrechtspllege. wird. Im übrigen verbleibt der nicht zu Realschulzwecken erhobene Betriebsüberschuss der Kasse und wird zur Äufnung des Reservefonds verwendet, also wiederum zu (asSenzwecken. 28. Urteil vom 27. November 1942 i. S. J. S. gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Luzem. Wehropjer. Am massgebenden Stichtag ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) sind Bestandteile des wehropferpßich-. tigen Vermögens und müssen in die Steuerberechnung einbe- zogen werden. Sacrifice, pour la dljense nationale. Les interets arrieres au jour determinant pour l'obligation fiscale (crea.nces d'interets echues) font partie de la fortune soumise au sacrifice pour Ja. defense nationale et doivent etre pris en consideration dans le calcul de l'impöt. Sacrifi,cio per la dijesa nazionale. Gli interessi arretrati il giorno determinante per l'QbbIigo fiscale (crediti d'interessi scaduti) fanno parte della sostanza assoggettata al sacrificio per Ja. difesa nazionale e debbono essere presi in considerazione pel calcolo dell 'imposta.
ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) von der Be- steuerung ausgeschlossen sein sollten. Sie bilden 'Bestand- teile des Vermögens und müssen daher -im System einer Gesamtvermögenssteuer - in die Steuerberechnung ein- bezogen werden (so auch PERRET, Handbuch des (risen- abgaberechts, S. 51 ; GÖTZINGER, Die Basler Steuergesetze, H. Aufl., S. 99). In der Steuerrechtsliteratur ist allerdings früher die Auffassung vertreten worden, dass Zinsrnckstände in der Regel nicht als Vermögen zu erfassen seien (FUISTING: Grundzüge der Steuerlehre (1902) S. 281, sublit. A. I, b). Die Äusserung beruht auf dem Gedanken einer Vermö- genssteuer ausschliesslich zum Zwecke einer Vorbelastung des Vermögensertrages. Die tatsächliche Ausgestaltung ist aber auch in der deutschen Steuergesetnebung, auf die sich die Ausführungen Fuistings beziehen, nicht nach diesem theoretischen Gesichtspunkt getroffen worden (vgl. BÜHLER: Steuerrecht 11, S. 230). Die Vermögenssteuern iinBunde erfassen auch das ertrags- lose Vermögen (BGE 66 I 81, Erw. 2). Demgemäss unter- scheidet der Wehropferbeschluss nicht darnach, ob ein Vermögensbestandteil einen Ertrag abwirft oder nicht. Jene Auffassung der Steuerrechtstheorie hat sich also in der Steuergesetzgebung nicht durchgesetzt und kann daher nicht weiter in Betracht fallen. Die Zinsguthaben des Rekurrenten sind auf Fr. 5000.- geschätzt worden als einen nach den Verhältnissen anzu- rechnenden Mindestbetrag. Der Rekurrent hat gegen diese Schätzung weiter keine Einwendungen erhoben, er hat weder geltend gemacht, dass er auf den. massgebenden Stichtag ausstehende Zinse in diesem Betrage nicht zu fordern gehabt hätte, noch dass deren Eingang unsicher gewesen und hierauf bei der Bewertung (Art. 23, Abs. 2 WOB) Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde Wird abgewiesen.