Art. 4, 12 Ziff. 2 WOB; municipal savings bank and exemption from the national defense levy. Gemeindeanstalten are not exempt merely because they are publicly organized; for levy purposes, the decisive factor is whether the assets serve an ordinary municipal administrative purpose. Exemption under Art. 12 Ziff. 2 WOB requires that the capital itself or its income be dedicated to public municipal tasks. A reserve fund maintained to secure a savings-bank operation serves the enterprise’s private-economic purpose; a subsidiary possibility of allocating profits to communal or charitable uses does not alter the predominant purpose and does not found exemption (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 27. Auszug aus dem Urteil vom 30. Oktober 1942 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Gemeinde-Sparkasse In Walzenhausen und RekurskommlssJon des Kantons AppenzeD A. Rh. fnr die eldgenösslsehen Steuem. Weh.ropler: 1. Gneindea.nstalten ohne Rechtspersönlichkeit sind wnht StnuersubJnkt ?-es eidgenössischen Wehropfers. Thr Ver- m,?gen WIrd, S.Owelt nIcht Anspruch auf Steuerbefreiung besteht beI der Gememde besteuert. ' 2. eindesparnsen geniessen die Steuerfreiheit nach Art. 12 ZIfi. 2 WOB weht. ' Sacrifice pour la cU/ense nationale: 1. Les etablissements commu- naux. sa.ns pennna.lite morale ne sont pas contribusbles remts au sacn:fi. e. Autant qua leur fortune n'est pas exempte d unpnts, ell? est Imposee en moins de Ia. commune. 2. Las ca18ses d epargne cantonales ne sont pas exemptes d'impöts en vertu de l'art. 12 eh. 2 ASN. Sacrificio per 1.0, t!-i/68a nazi/male: 1. GIi stabilimenti comunali a :pernnalitA m?ra.le non sono contribuenti assoggettati ?" saerdiclO per 10. difesa. nazionale. In qUanto non esente da 2 Jmposte, 10.. lo!o sost!ID za e colpita come sostanza deI comune . . !-e e.a.sse dl rlSpal'llllO cantonali non sono esenti da imposta m virtu delI'art. 12 eifra 2 DSDN. A. -Das Reglement für die Gemeinde-Sparkasse in Walzenhausen lautet in Art. 1 und 19 : Art. 1,. Di Sparkasse der Gemeinde Walzenhausen hat den Z'b::' emerseltiS?en Gemeindeeinwohnern Gelegenheit zu ver. so en, Ersparmsse sicher und zinstragend anzulegen lmd Bw.desreohtliche Abgaben. No 27.
anderseits, ihnen die Befriedigung ihrer Kredit und Geldbedürf- nisse zu erleichtern. Art. 19. Ein sich ergebender Gewinn wird zur weitem Aeufnung des Reservefonds benutzt. Dieser dient in erster Linie sur Deckung allfällig entstandener Verluste und im günstigen Fall für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde. Über Verwendung im letztem Sinne entscheidet die Urnena.bstimmung. Übersteigt der Reservefonds den Betrag von Fr. 160,000.-, so ist der Gemeinderat berechtigt, bis 50 % des jährlichen Rein- gewinnes zu Gunsten der Realschule zu verwenden. Diese Bestimmung kommt erstmals im Rechnungsabschluss 1934 in Anwendung. B. -Die Kasse hat in der Wehropfererklärung ihr Reinvermögen mit Fr. 163,267.-angegeben, dazu aber bemerkt, sie erwarte, vom Wehropfer gemäss Art. 12, Ziff. 2 WOB befreit zu werdeil. Die Einsohätzungskom- mission hat die Befreiung abgelehnt. Die kantonale Re- kurskommission hat dem Begehren entsproohen, weil nach Art. 19 des Reglements der Gewinn, soweit er nioht in den Reservefonds ffiesst, zur Verfügung der Gemeinde stehe, wobei der Gemeinderat ermäohtigt sei, bis zu 50 % des jährliohen Reingewinns zUgunSten der Realsohule zu ver- wenden, der übrige Reingewinn könne durch Gemeinde- besohluss für gemeinnützige Zweoke der Gemeinde ver- wendet werden. Diese seien zweifellos den in Art. 12, Ziff. 2 WOB genannten öffentliohen Zweoken gleiohzu- stellen. In den Jahren 1938, 1939 und 1940 sei der Rein- gewinn im Sinne des Reglementes zur Speisung des Reserve- fonds und für die Realsohule Walzenhausen verwendet worden. Der Entsoheid enthält auoh noch Ausführungen darüber, dass die Kasse ein Verwaltungszweig der Ge- meinde ohne reohtliohe Persönliohkeit, das Kassenver- mögen Gemeindevermögen sei. O. -Die eidgenössisohe Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgeriohtsbesohwerde. Sie beantragt, den Ent- soheid der kantonalen Rekurskommission aufzuheben und die Kasse für ein Vermögen von Fr. 163,267.-wehropfer- pffiohtig zu erklären. Sie maoht geltend, das Vermögen der Kasse, der Reservefonds, diene dem Sparkassenzweok. Die in Art. 19, Abs. 2 des Reglementes für den günstigen Fall
Verwaltungs. 1ll)d Disziplinarrechtspfiege. vorgesehene Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde trete hinter jenen Hauptzweck zurück und sei zu unbestimmt, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen. Aucn die Verwendung eines Teils des Reingewinnes für die Realschule genüge dazu nicht. D. -Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab- weisung der Beschwerde. Es wird geltend gemacht, das Vermögen der Kasse gehöre der Gemeinde, über die Ver- wendung des Vermögensertrages entscheiden die Gemeinde- behörden (Gemeindeversammlung und Gemeinderat). Es sei ganz ausgeschlossen, dass eine solche Verwendung nicht im öffentlichen Interesse liege. Wesentlich sei, dass die Organe einer politischen Gemeinde die Erträgnisse niemals einem privatwirtschaftlichen Zweck zuführen wer- den. Eine andere als öffentliche oder gemeinnützige Ver- wendung komme überhaupt nicht in Frage. Richtig sei, dass der Reingewinn der Sparkasse nicht Vermögens-, sondern Geschäftsertrag darstelle. Indessen entstehe er doch nur dank den vorhandenen Reserven. Er habe das Vermögen zur Voraussetzung, weshalb ohne weiteres ge- sagt werden könne, das Vermögen diene zu einem wesent- lichen Teil auch öffentlichen Zwecken. -Weitere Aus- führungen beziehen sich auf die Frage, ob der Kasse jurispi- sche Persönlichkeit zukomme. Das Bundesgericht hat den Entscheid der kantonalen Rekurskommission aufgehoben und die .Gemeindesparkasse in Walzenhausen für wehropferpflichtig erklärt in Erwägung :
Denn die Kasse ist auf jeden Fall öffentlichrechtlich orga- nisiert u'1d daher nach Art. 12, Zifi. 2 WOB zu behandeln, nicht nach den für die nicht öffentlichrechtlichen Körper- schaften und Anstalten geltenden Vorschriften in Art. 12, Zifi. 3. Ihr Anspruch auf Steuerbefreiung deckt sich mit demjenigen, der der Gemeinde Walzenhausen selbst für das Vermögen der Sparkasse zustehen würde, wenn diese organisatorisch eine unselbständige Gemeindeanstalt wäre. Dagegen ist der Unterschied erheblich für die Frage, wer als Steuersubjekt in Betracht kommt. Denn wehropfer- pflichtig ist grundsätzlich nur, wer Rechtspersönlichkeit besitzt (natürliche und juristische Personen, Art. 4 WOB) ; die einzige. Ausnahme, die gemacht wird, betrifft auslän- dische Handelsgesellschaften (Art. 4, Ziff. 3), kommt also hier nicht in Betracht. Die hievon abweichenden Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung der Rekurskommission mögen für kantonale Steuern zutreffen, aber nicht für das Wehropfer. Wäre die Beschwerdegegnerin :eine unselbstän- dige Gemeindeanstalt, so wäre -unter Vorbehalt der Frage der Steuerbefreiung nach Art. 12, Ziff. 2 -die Gemeinde wehropferpflichtig. Die Sparkassenverwaltung hat aber die subjektive Steuerpflicht nicht bestritten. Sie hat, wie schon für die Krisenabgabe, wo. die subjektive Steuerpflicht ähnlich geordnet war, auch für das Wehropfer die Steuer- erklärung abgegeben und sich gegen die Besteuerung ledig- lich unter dem Gesichtspunkt eines objektiven Befreiungs- grundes zur Wehr gesetzt. Die Rekurskommission sodann hat die Veranlagung nicht mangels subjektiver Steuer- pflicht aufgehoben, sondern in der AnnalIme, das Steuer- objekt rechtfertige die Ausnahme von der Besteuerung ..... 2. -Gemeinden und deren Anstalten sind vom Wehr- opfer befreit für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrage öffentlichen Zwecken dient. Der Wehropfer- beschluss geht von der AnnalIme aus, dass nicht jede Tätigkeit einer Gemeinde und nicht jede Verwendung des Gemeindevermögens und seines Ertrages eine Befreiung rechtfertige. Er nimmt eine Abgrenzung vor. Es soll mass-
176 Verwal gB-und DisziplinarrechtspHege. gebend sein der öffentliohe Zweck. Öffentliche Zwecke sind bei Gemeinden diejenigen, die in den Kreis der ordentlichen Gemeindeverwaltung fallen. Was hiezu gehört, bestimmt sioh in erster Linie nach dem kantonalen Verfassungsrecht und der Gemeindegesetzgebung, weiterhin aber auch nach den jeweiligen geltenden Auffassungen über die öffentlichen Aufgaben schweizerischer Gemeinden. Abgabefrei ist zunächst das Vermögen, das dem öffent- lichen Zweoke unmittelbar als solohes dient, also mit seiner Substanz bestimmungsgemäss zu öffentlichen Zwek- ken im umschriebenen Sinne verwendet wird (z. B. Ge- meindehäuser, Schulhäuser, Spitäler und andere Einrich- tungen der Gemeinde). Weiterhin besteht der Anspruch auf Befreiung für das Vermögen, das nur mit seinem Er- trage öffentlichen Zweoken dient, die Gemeindefonds, die als solche zwar nicht angetastet werden dürfen, deren Ertrag aber einem ö,ffentliohen Zwecke dient, ihm aus- schliesslich reserviert ist. Der Sinn dieser Ordnung ist der, dass das Gemeindeverwaltungsvermögen von der Be- steuerung mit dem Wehropfer ausgeschlossen sein soll. Der Bund will also die eigentliche Gemeindeverwaltung nioht besteuern; im übrigen aber unterliegen die Gemein- den und ihre Anstalten der Wehropferpflicht. Diese besteht demnaoh für das Vermögen, das andern als Zwecken der (öffentlichen) Gemeindeverwaltung gewidmet ist. 3. - Der Betrieb einer Sparkasse und dessen Sioherung ist eine privatwirtschaftliohe Aufgabe, kein öffentlioher administrativer Zweck. Er ist es auoh dann, wenn er im Interesse einer bestimmten Gegend liegt, ein gewisses allgemeines Interesse dafür also besteht. Eine Befreiung naoh Art. 12, Ziff. 2 WOB vermag er nioht zu begründen (vgl. das zitierte Urteil vom 24. Oktober 1935, Erw. 2, lit. a). Das Vermögen der Gemeindesparkasse in Walzenhausen dient nach Art. 19, Abs. 2 des Reglements zur Deokung entstandener Verluste, also der Sicherung des Kassen- zweckes, nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe. Bundesrechtlicme Abgaben. N° 27.
In Art. 19, Abs. 2 heisst es allerdings weiter: und im günstigen Fall für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde I), worüber eine Umenabstimmung entscheiden soll. Dann liegt aber keine Zweckwidmung des Vermögens, sondern eher eine Vorschrift über die Verwendung des nach Auf- lösung der Kasse verbleibenden Vermögensüberschusses. Die Bestimmung kann nicht bedeuten, dass die Gemeinde- versammlung auf den Reservefonds greifen könne, solange die Kasse betrieben wird und daher den Reservefonds zur Sicherung des Kassenzweckes braucht. Dafür spricht, dass die Höhe des notwendigen Reservefonds reglementarisch bestimmt ist (Art. 19, Abs. 3 des Reglements). Das Bundesgericht hat denn auch schon bei der Krisen- abgabe ausgesprochen, dass dieser Nebenzweck die Be- freiung nicht zu begründen vermag, dass es auf den Hauptzweck ankommt (vgl. auch Entscheid vom 4. De- zember 1930 in Sachen Ersparniskasse Speicher, Erw. 3, nicht publiziert). Offen bleiben mag, ob unter gemein- nützigen Zwecken der Gemeinde überhaupt öffentliche Zweoke im Sinne von Art. 12, Ziff. 2 WOB verstanden werden könnten. Die privatwirtschaftliehe Zweckwidmung des Reserve- fonds der Kasse wird aber auch dadurch nicht berührt, dass der Gemeinderat seit 1934 ermächtigt ist, einen Teil des jährlichen Reingewinns zu Gunaten der Realschule zu verwenden, und seither jedes Jahr einen Betrag erhoben hat. Damit werden Betriebsübersohüsse in einem gewissen, besohränkten Umfange der Kasse und ihrem Zweoke ent- fremdet (vgl. dazu Art. 1 tIes Reglementes). Die Betriebs- überschüsse sind aber nioht Kapitalertrag, sondern Unter- nehmergewi1i1l, und zwar Gewinn einer privatwlrtsohaft- lichen Unternehmung der Gemeinde, weshalb Üi6 Steuer- befreiung bei der Vermögensabgabe nicht in Ffage kom- men kann. Die Aufgabe des als Reservefonds zUrückbehal- tenen Vermögens bleibt die Sioherung des Kässenzweckes naoh Art. 19, Abs. 2 des Reglements, auoh wenn ein Teil des Betriebsüberschusses für die Realsohule verwendet AB 681 -1942 l2
Verwaltungs-.und Disziplina.rreohtsp1lege. Wird. Im übrigen verbleibt der nicht zu Realschulzwecken erhobene Betriebsüberschuss der Kasse und wird zur Äufnung des Reservefonds verwendet, also wiederum zu KasSenzwecken. 28. UrteU vom 27. Novemher 1942 i. S. J. S. gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Luzern. Wekropjer. Am massgebenden Stichtag ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) sind Bestandteile des wehropferpflich-. tigen Vermögens und müssen in die 8teuerberechnung einbe- zogen werden. Sacri ice pour la tUfen8e nationale. Les interets arrieres au jour determinant pour l'obIigation fisca.le (creances d'interets echues) font partie de la fortune soumise au sa.crifice pour la. defense nationale et doivent etre pris en consideration dans le calcul de l'impöt. Saerificio per la difesa nazionale. GIi interessi arretrati iI giomo determinante per l'obbIigo fiscale (crediti d'interessi scaduti) fanno parte delIa sostanza assoggettata al sa.crificio per la. difesa nazionale e debbono essere presi in considerazione pel calcolo dell'imposta. I. -Der Rekurrent ist laut Einspracheentscheid vom 8. Januar 1942 zum eidgenössischen Wehropfer einge- schätztfürein Vermögen von Fr. 404,500.-. Die kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen erhobenen Rekurs am 8. Juli 1942 abgewiesen. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Herabsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens auf Fr. 399,500.-und Aufhebung des kantonalen Kosten- entscheides beantragt. Der Rekurrent wendet sich dagegen, dass Zinsausstände im Betrage von Fr. 5000.-auf Hypo- thekarforderungen in das wehropferpßichtige Vermögen einbezogen wurden. 2. -Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Nach Art. 14, Abs. 2 WOB unterliegt der Besteuerung das gesamte. bewegliche und unbewegliche Vermögen. Zum beweglichen Vermögen gehören die dem Steuerpßichtigen am Stichtage zustehenden Forderungen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb Bundesrechtliohe Abgaben. N° 28.
ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) von der Be- steuerung ausgeschlossen sein sollten. Sie bilden Bestand- teile des Vermögens und müssen daher -im System einer Gesamtvermögenssteuer - in die Steuerberechnung ein- bezogen werden (so auch PERltET, Handbuch des Krisen- abgaberechts, S. 51 ; GöTZINGER, Die Basler Steuergesetze, H. Auß., S. 99). . In der Steuerrechtsliteratur ist allerdings früher die Auffassung vertreten worden, dass Zinsrücks.tände in der Regel nicht als Vermögen zu erfassen seien (FUISTING : Grundzüge der Steuerlehre (1902) S. 281, sub lit. A. I, b). Die Äusserung beruht auf dem Gedanken einer Vermö- genssteuer ausschliesslich zum Zwecke einer VOl'belastung des Vermögensertrages. Die tatsächliche Ausgestaltung ist aber auch in der deutschen Steuergesetzgebung, auf die sich die Ausführungen Fuistings beziehen, nicht nach diesem theoretischen Gesichtspunkt getroffen worden (vgl. BÜBLER : Steuerrecht II, S. 230). Die Vermögenssteuern im Bunde erfassen auch das ertrags- lose Vermögen (BGE 66 I 81, Erw. 2). Demgemäss unter- scheidet der Wehropferbeschluss nicht darnach, ob ein Vermögensbestandteil einen Ertrag abwirft oder nicht. Jene Auffassung der Steuerrechtstheorie hat sich also in der Steuergesetzgebung nicht durchgesetzt und kann daher nicht weiter in Betracht fallen. Die Zinsguthaben des Rekurrenten sind auf Fr. 5000.- geschätzt worden als einen nach den Verhältnissen anzu- rechnenden Mindestbetrag. Der Rekurrent hat gegen diese Schätzung weiter keine Einwendungen erhoben, er hat weder geltend gemacht, dass er auf den. massgebenden Stichtag ausstehende Zinse in diesem Betrage nicht zu fordern gehabt hätte, noch dass deren Eingang unsicher gewesen und hierauf bei der Bewertung (Art. 23, Abs. 2 WOB) Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Demnach erkennt da8 B'UndetJgericht: Die Beschwerde Wird abgewiesen.