Art. 4 BV; admissibility of constitutional complaint against an interlocutory criminal transfer order; a complaint for denial of justice or arbitrariness is, as a rule, inadmissible against non-final criminal decisions. An exception exists only where the challenged order causes a permanent legal prejudice that a favorable final judgment cannot fully remove. The mere change of procedural status from suspect to accused, the lengthening of proceedings, or the refusal to order further investigative measures does not suffice, provided the accused can still contest the facts and legal qualification before the trial court. This also applies to orders of referral to the criminal court (consid. 1).
16 1 Staatarooht. vorbehaltlosen Einlassu beizumessen ist. Diese Frage (die sich im Fall W. gegen B., BGE 33 I 88 nicht stellte, da dort ein Urteil des Amtsgerichts vorlag und vor diesem kein l .nwalts71wang besteht) ist zu verneinen. Ist eine als Klagbeantwortung gedachte Eingabe des Beklagten als solche für das Gericht, an das sie gerichtet ist, unbeachtlich, so geht es nicht an, ihr nach einer andern Richtung Wirk- samkeit zuzusprechen und darin die Bekundung des Wil- lens zu erblicken, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhan- deln Einer ungültigen Prozesshandlung . kann nicht die Bedeutung eines so wichtigen Schrittes zukommen, wie es der Verzicht auf den wohnörtlichen Gerichtsstand ist. 3. - Unter diesen Umständen brauoht auf die weitere Rüge des Rekurrenten, die Voraussetzungen von Art. ., des Vollstreckungsabkommens seien nioht erfüllt, nicht eingetreten zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass das Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. März 1936 i. S. Andre Dewald Sohn entsohieden hat, dass die Ausferti- gung eines deutschen Versäumnisurtells, die bloss die Be- zeichnung der Parteien und des Gerichts und die Urteils- formel enthalte und nicht auch eine Darstellung des Tat- bestandes und die Entscheidungsgründe, als vollständig zu anerkennen sei. 4. -Die Gutheissung der Beschwerde hat zur Folge, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten abzuweisen und ihm die Kosten des kaI,ltonalen Verfahrens aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 3. August 1942 sowie der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 1942 werden aufgehoben und das Rechts- öffnungsbegehren des Rekursbeklagten wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 16.
VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 26. Urteil vom 15. Juni 1942 i. S. M.eyer gegen Kriminal-und Anklagekommlsslon des Obergerichtes des Kantons Luzem. Gegen bIosse Zwischenentscheide in Zivil-und Strafprozesnen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nur dann zulässig, wenn der Entschnid für den eschwex::te führer bereits einen bleibenden rechthchen N achtnIl nach slCh zieht der selbst durch ein ihm günstiges Endurteil m der Sache nicht mehr oder doch nicht vollständig belInben werden önnt:'. Das gilt uneingeschränkt auch für tTherw61sungsbeschlusse m Strafsachen. . Le recours de droit public pour arbitraire forme contre un jugement incident, civil ou penal, n'est recevable q.ue .daIl!'lI ou le jugement cause deja a. l'innse un preJu;ilce lUl'ldi:1ue per- manent et qui, lors meme que le lugement qUl met fin al mstance lui serait favorable, ne pourrait plus etre repare ou tout au molls ne pourrait pas l'et1'6 completement. . Cette regle s'appIique aussi aux ordonnances de l'enYOI et ux arrets de mise en accusation. n ricorso di diritt-o pubblico per diniego di .gint. a contro uns. sentenza incidentale civile 0 penale e rlceVlbile .solnto . se questa sentenza causa gia. all'interessato un preglUdizlO gIu- ridico permanente ehe anehe se iI giudizio di merito gli fosse favorevole, non potrebbe piu essere riparato 0 non potrebbe almeno essere riparato completamente. .' . Questa regola e applicabiIe anche ai decreti di massa m lStato d'accusa. ' A. -Gegen den Rekurrenten Meyer sind Strafanzeigen (-klagen) eingereicht worden: '
166 Staatsreoht. stand der beschwerten Unterschlagung nach 216 Ziff. 2 1itt. a KriminalStrG gegeben (ebenfalls ein kriminelles Ver- ge4en) oder der ungetreuen Geschäftsführung nach 116 PolStrG. Im Falle 2 verneinte der Amtsstatthalter von Luzern- Stadt den Tatbestand der Unterschlagung, nahm dagegen Wucher und ungetreue Geschäftsführung nanh 110 und 116 PolStrG an. Das Erkanntnis des Amtsstatthalters vom 19. Januar 1942 ging deshalb dahin, dass sich die Sache wegen dieser Vergehen zur kriminellen Mitbeur- teilung eigne, mit Rücksicht auf den ausserdem hängigen Fall Lindenmeier. Gegen beide Erkanntnisse rekurrierte Meyer an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes. Er beantragte: - a) die Untersuchung sei an das Statthalteramt zurück- zuweisen zur Vervollständigung (durch Beiziehungbe- stimmter Urkunden, Einvernahme je eines Zeugen und im Falle Jost überdies des Privatklägers) ; b) die Sache sei fallen zu lassen unter Kostenfolge für die Privatkläger. Durch Entscheid vom 28. April 1942 erkannte indessen die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes: Meyer ist in Anklagezustand versetzt und dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen. Die Begründung lautet kurz dahin, dass es dem Straf- richter überlassen werden müsse, zu prüfen, ob der Tat- bestand des Betruges ohne Vervollständigung nicht schon dadurch erfüllt sei, dass der als Inkassomandatar zur Auskunftserteilung verpflichtete Beklagte den Auf- traggebern die Höhe des ohne Prozess erzielten Ergebnisses verschwiegen und dadurch Saldoquittungen veranlasst habe, die bei Kenntnis des Sachverhalts kaum ausgestellt worden wären. Gemeint ist, auch wenn die Tatsachen bewiesen würden, auf die sich die beantragten Ergänzungen der Untersuchung beziehen sollten, bliebe noch immer der dadurch nicht berührte und durch das übrige Untersu- chungsergebnis gerechtfertigte Verdacht ( 52, 62 StrV) Organisation der Bundesreohtspflege. N° 26. 167 eines Betrugs durch Verschweigen im angegebenen Sinne bestehen. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Meyer das Begehren : der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sei aufzuheben lllld die Sache an die beschwerdebekIagte Behörde zu.rück- zuweisen zu neuer Beurteilung und ce Entgegennahme der Rekursanträge . Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV (materielle und formelle Rechtsverweigerung) geltend ge- macht und ausgeführt: die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes lasse zwar die staatsrechtliche Beschwerde gegen Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen grundsätz- lich nicht mehr zu, sondern verweise den Beschwerdeführer auf die Anfechtung eines ihm ungünstigen Endurteis (BGE 63 I S. 313). Immerhin sei eine Ausnahme für den Fall vorbehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein unmittelbares und genügendes Interesse daran dartun könne, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Ver- fügung schon jetzt, vor dem Endurteil feststellen zu bossen. Ein solches Interesse liege aber jedenfalls dann vor, wenn a) der Überweisungsbeschluss auf einer Aktenwidrig- keit beruhe, b) diese Aktenwidrigkeit zur Folge gehabt habe, dass auf Vervollständigungsbegehren nicht eingetreten und der Beschwerdeführer so um die ihm im Untersuchungssta- dium zustehenden Parteirechte gebracht worden sei. Hier sei die Voraussetzung, auf die sich die Überweisung des Beschwerdeführers -an das Kriminaigerickt stütze, nämlich die angebliche Verschweigung des In:kassoergeb- nisses gegenüber den Auftraggebern im Falle Lindenmeier, offensichtlich aktenwidrig (was nachzuweisen versucht wird). Andererseits habe sich die Anklagekommission des Obergerichts deshalb mit den Vervollständigungsbegehren des Beschwerdeführers überhaupt nicht befasst, wozu-sie sonst (ohne die Annahme eines schon in jenem Verschwei- gen liegenden kriminellen Tatbestandes, Betruges) nach kantonalem Prozessrecht verpflichtet gewesen wäre.
Auch bei Behebung ;der gerügten Aktenwidrigkeit bliebe zwar noch die Möglichkeit der überweisung an das Amts- gericht wegen der vom Statthalteramt -zum Teil even- tuell -angenommenen korrektionellen Tatbestände (unge- treue Geschäftsführung, Wucher). Die verlangte Akten- vervollständigung werde aber ergeben, dass auch diese Gesetzesbestimmungen nicht zuträfen. Schon das blasse Er8cheinen als Angeklagter vor Kriminalgericht belaste zudem den Betroffenen mit einem lange nachwirkenden Makel. Im Erkanntnis des Statthalteranltes vom 19. Januar 1942 werde freilich die Frage aufgeworfen, ob der Be- schwerdeführer nicht auch im Falle Jost einen Betrug begangen habe, zwar nicht zum Nachteil des Strafklägers, aber der Gegenpartei. In der" Untersuchung sei aber dem Beschwerdeführer dieser Vorhalt nie gemacht worden. Er habe deshalb nicht nachträglich in das Verfahren einbe- zogen werden dürfen, ohne dass dem Beschuldigten Gele- genheit zur Verteidigung dagegen gegeben worden sei. Zum mindesten hätte infolgedessen die Rekursinstanz anf den dazu gestellten Vervollständigungsantrag eintreten müssen. Dass sie dies abgelehnt habe, bilde eine weitere Rechtsverweigerung, die als selbständiger Beschwerde- grund geltend gemacht werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
oder doch nicht vollständig behoben werden könnte. Als ein solcher Nachteil ist die blosse Verlängerung des Ver- fahrens, d. h. die Tatsache noch nicht anzusehen, dass durch die Aufhebung des Zwischenentscheides der Prozess beendigt würde, während er anderenfalls weitergeht (BGE 64 I S. 98). Zu den Zwischenentscheiden gehört auch der sog. Über- weisungsbeschluss in Strafsachen, d. h. die Verfügung, wodurch jemand nach abgeschlossener Strafuntersuchung unter der Anklage eines bestimmten Vergehens vor den Strafrichter gestellt wird. Trotzdem ist in früheren Ent- scheidungen die selbständige Beschwerdeführung gegen einen solchen Beschluss zugelassen worden. Das Bundes- gericht liess sich dabei von der Erwägung leiten, dass durch die überweisung die rechtliche Stellung des Beschwerde- führers dauernd verändert werde ; aus einem Angeschul- digten werde er zum Angeklagten. In dem vom heutigen Beschwerdeführer angeführten Urteil vom 21. November 1937 (BGE 63 I S. 313) ist jedoch diese Auffassung aufge- geben worden. Wenn die überweisungsverfügung die recht- liche Stellung des Beschwerdeführers in der erwähnten Weise ändert, so ist dach damit noch kein nicht mehr zu behebender Nachteil verbunden. Der Beurteilung der Schuldfrage wird durch die Überweisung nicht f vorge- griffen. Sie bleibt nach wie vor in vollem Umfange dem Strafrichter vorbehalten. Spricht er den Angeklagten frei, a ist dieser ebenso wirksam rehabilitiert wie durch einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens. Gegen ein verurteilendes Enderkenntnis aber steht dem Verurteilten die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV offen. Wenn gleichwohl auch hier der Fall vorbehalten wurde, wo der Beschwerdeführer ausnahmsweise ein genügendes unmittelbares Interesse an der sofortigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verfügung besitzen sollte, so kann auch damit nur ein bleibender rechtlicher Nachteil im oben angegebenen Sinne gemeint sein, den die Über- weisung aus anderen Gründen als dem eben nicht aus-
170 Staatsrecht. reichend erklärten im besonderen Falle für den Beschwer- deführer zur Folge hätte. Sonst .würde sich die Entschei- dung mit dem Grundsatz in Widerspruch setzen, der allge- mein für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischen- entscheiden 'gilt. Das folgt zudem auch schon daraus, wie auf S. 314 oben der Begriff des interet immediat et suffisant erläutert wird e Tel est le cas .lorsque le recou- rant subit ou pourrait subir, du fait de la decision attaqu6e, un prejudice juridique, que le jugement au fond, dans l'eventualite on illui serait favorable, ne ferait pas ou ne ferait pas entierement disparaitre ). Auf die Natur des ordentlichen Strafgerichts, vor das der Beschwerdeführer verwiesen wird, ob korrektionelles Gericht oder Gericht höherer Ordnung (Kriminal-, Schwur- gericht), kann es dabei nicht ankommen; die rehabilitie- rende Wirkung eines freisprechenden Urteils ist in heiden Fällen die gleiche. Ebensowenig darauf, ob mit der Über- weisung die Ablehnung eines Antrages auf vorhergehende Ergänzung der Untersuchung verbunden war, den der Beschwerdeführer bei der Überweisungsbehörde gestellt ' hatte. Ein bleibender Nachteil würde daraus nur hervor- gehen, wenn der Angeklagte infolge dieser ablehnenden Stellungnahme der "Oberweisungsbehörde mit den davon betroffenen Beweismitteln auch vom Strafrichter nicht mehr gehört werden könnte. Das wird aber hier nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer damit ausgeschlos- sen sein sollte, so könnte es nicht die Folge des angefoch- tenen Entscheides, sondern nur anderer Umstände sein, die er zu vertreten hat (StrV 1'73, 175, 193). Unerheblich ist ferner, unter welcher Bezeichnung die Annahme beanstandet wird, dass der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung ( 62 StrV) bestehe, ob wegen Aktenwidrigkeit oder allgemeiner wegen willkürlicher Würdigung der Beweise (d. h. des Untersuchungsergeb- nisses). Auch die Aktenwidrigkeit ist bei der staatsrecht- lichen Beschwerde aus Art. 4 BV nur eine Erscheinungs- form der Rechtsverweigerung, Willkür. Wollte man die OJ'ganisation der Bundesrechtspflege. N° 26.
Anfechtung schon der "Oberweisungsverfügung statt etst des Endurteils zulassen, wenn sich die Bestreitung des Schuldverdachts auf jenen Vorwurf stützt, so müsste sie in allen Fällen gestattet werden, wo der Überweisungs- behörde Willkür bei der Annahme dieses Verdachtes vor- gehalten wird. Damit würde aber die in BGE 63 I S. 313 ausgesprochene Beschränkung der selbständigen Beschwer- deführung gegen "Oberweisungsbeschlüsse auf gewisse allen- falls denkbare Ausnahmetathestände praktisch bedeu- tungslos. Auch dass der Beschwerdeführer über die eventuelle rechtliche Qualifikation des Tatbestandes im Falle Jost als Betrug gegenüber der Gegenpartei des Privatklägers in der Untersuchung nicht vernommen worden wäre, ver- mag keine Ausnahme zu begründen, sobald ihm die Ver- teidigung dagegen vor dem Sachrichter (Kriminalgericht) in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung offensteht. Dass dies nicht mehr der Fall wäre, wird aber nicht geltend gemacht und es liegt dafür nichts vor. Im übrigen würde auch eine gesetzliche Ordnung nicht gegen Art. 4 BV verstossen, nach der der "Oberweisungs- beschluss lediglich die dem Angeklagten zur Last gelegten Tatsachen bezeichnet und sieh auch die vorangehende Untersuchung nur hierauf zu erstrecken hat, während die rechtliche Qualifikation des Vergehens vollständig in das Verfahren vor dem Strafrichter verwiesen wird (BGE 46 I S. 321 E. 6). Die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof schon vor dem Endurteil angerufen werden könnte, liegen demnach nicht vor. Demnach. erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 20 und 23. -Voir aussi nOS 20 et 23.