BGE 68 I 153
BGE 68 I 153Bge15.12.1932Originalquelle öffnen →
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rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel-
mehr' gegen den Inhalt des Entscheides, den der Gerichts-
präsident getroffen hat: und <verlangt 'Aufhebung dieses
Entscheides, weil er den Rekurrenten einem unter' herni-
scher Gerichtshoheit stehenden Schiedsgericht unterstelle.
Diese Einwendung, die die sachliche Richtigkeit des ge-
troffenen Entscheides
und die materielle Gültigkeit, Ver-
bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen
Schiedsklauseln
betrifft, könnte dem Bundesgericht allen-
fallS unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV
unterbreitet werden, nicht mit der staatsrechtlichen Be-
schwerde
aus Art. 59 BV allein.
Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren
vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und
damjt von der, selbständigen Berufung auf die Garantie
aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin
noch nicht zu erblicken, dass er gegen die Bussverfügung
des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein-
spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens alS
vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier StilIschwei-
gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der
Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten
zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf
Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach-
gekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende
Unterstellung
unter die bernische Gerichtshoheit weder
protestiert, noch auch nur einen Vorbehalt hinsichtlich der
Einlassungspflicht vor dem" Gerichtspmsidenten ange-
bracht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein-
lassung (BGE52 I S. 134).
Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort
aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen
Richters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus-
drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15
v. u. ; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April
1938),
und der Entscheid des Appellationshofes von Bern
wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinblick auf
Eigentuml!garantie. N° 24. 1113
diese Bestreitung, die alS begründet befunden wurde. 'In
den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich
zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam-
menhang mit dem Tatbestande verstanden werden der
die erforderliche Bestreitung erwähnt.' ,
'Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme
im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter-
zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht
des
SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar
um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu
können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten
verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier
nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspmsi-
denten III von Bern angefochten worden wäre und nur
in dem Umfange, alS dies zur Beurteilung dieser zur Zeit
einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der
Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat.
kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben. '
Demnach erkennt
da8 Burulesgerickt :
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 25. -Voir aussi n° 25.
V. EIGENT~GARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
24. UmU vom lt. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbaeh
A:-G. und Heftl gegen Regierungsrat des Kantons Glarus.
EigentUf'Mgarantie.
J. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat-
rechte (Erw. 2).
2.
ie Eintu,msgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung
em Pnvatrecht dem Besnande oder Umfange nach bestreitet
und dem Betroffenen zur Feststellung seines Rechts gegenüber
154, Staatsrecht. dem Staate der Rechtelweg offen steht; eine V erletz~ liegt nur im Eingriff in jest8tehende Privatrechte (Erw. 2). . 3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigen- tu,msgarantie vor, so kann sich auch der Inhaber eines aus dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i. c. der Pächter) nicht auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4). Garantie de la propriite.
La garantie de 10. propriete n'est pas viol6e du fait que l'admi- nistration eonteste l'existence ou l'etendue d'un droit prive lorsque 10. voie judiciaire est ouverte a l'inMresse ; la garantie de la propri6t6 ne protege que contre l'atteinte portee a des droits prives incontestes (consid. 2). 3. Lorsque le proprMtaire n'est pas fonde a pr6tendre que la garantie de 10. propriete 0. ete violee a son egard, le titulaire d'un droit qui derive de la propriete (en l'espece le fermier) n'est pas non plus fonde a invoquer cette garantie (consid. 4). Garanzia della proprietd.
156 Staatsrecht. buchamt wird deshalb angewiesen, bei einer allfälligen Anmeldung, diese Rechte nicht im Grundbuch einZutragen. 2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese Rechte nicht bestehen, wird festgestellt, dass für den Stausee in der Garichte und den Regulier- weiher in Engi bezüglich Fischereirechte die gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung haben, wie für die übrigen Gewässer im Kanton. )) Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen : Der Kanton Glarus habe im Vollzugsgesetz zumßG betr. die Fischerei das System der Patentfischerei eingeführt. Bei der Revision von 1936 seien zwar in § 1 private Fische"'; reirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten worden. Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung, also durch die Lands- gemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent, die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden Gesetzgebung einzuschränken. Er sei lediglich befugt, die näheren Bedingungen und Konzessionen für den Ausbau der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen. Diese Volbn'achten habe er aber durch Aufstellung von Art. 21 der Konzession offenbar überschritten. O. -Gegen diesen Regierungsratsbe8chluss haben die Sernf-Niederenbach A.-G. und Dr. Hefti rechtzeitig staats- rechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Art. 8 KV. D. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde, gegenüber Regierungsrat Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie Nichieintreten, da zur Beschwerde einZig die Sernf-Niederenbach A.-G. als Konzessionsinhaberin legitimiert sei. Das B'U/rulesgericht zieht in Erwägung :
168 Staatsrecht.
öffentlichen Verwaltung:, ein ihnen entgegengehaltenes
Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreiten.
Stützt sich eine behördliche Massnahme dergestalt auf
die Vemeinung des vom Betroffenen behaupteten Privat-
rechts, so hat er den Rechtsweg zu betreten und auf
diesem das angebliche Recht feststellen zu lassen. Erst
wenn trotz EI'wirkung einer solchen Feststellung an der
Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen
der Rechtsweg zur Feststellung seines Rechtes verschlos-
sen worden wäre,
kann von einer Missachtung der Eigen-
tumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 I 206 mit
Zitaten). .
Der Regierungsrat des Kantons Glarus ha.t im ange-
fochtenen Entscheid festgestellt, dass die von
der Sernf-
Niederenbach A.-G. beanspruchten
privaten Fischerei-
rechte
am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher
in Engi ungesetzlich seien und deshalb nicht ins Grund-
buch eingetragen werden dürfen; ferner hat er fest-
gestellt,
dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei die
gleichen
Vorschriften gelten wie für die übrigen öffent-
lichen Gewässer. Mit diesen Feststellungen wollte der
Regierungsrat, wie aus seiner Stellungnahme im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen end-
gültigen Entscheid über den
Bestand der streitigen Fische-
reirechte treffen.
Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung
vor,
durch welche der Regierungsrat ie Ausübung der
behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Grün-
den verboten hat,. ohne
damit der gerichtlichen Fest-
stellung ihres Bestandes und Umfanges vorgreifen zu
wollen.
Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessen Gültigkeit
von keiner Seite
bestritten worden ist) vor, dass Strei-
tigkeiten zwischen dem
Kanton und dem Konzessions-
inhaber über die
aus· dem Konzessionsverhältnis ent-
springenden Rechte und Pflichten, soweit in ~ der Konzes-
sion nichts anderes
bestimmt ist, in erster Instanz vom
Obergericht des
Kantons Glarus zu entscheiden seien.
Eigentumsgarantie. N° 24.
169
Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen
Prorogation auf das Bundesgericht als zweite Instanz
zukommt, ist hier nicht zu untersuchen ; es kann in dieser
Beziehung
auf das bereits erwähnte Urteil des Bundes-
gerichtes
vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederen-
bach A.-G. gegen
Glams verwiesen werden. Wesentlich
ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf
sämtliche . Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzes-
sionsinhaber bezieht, ohne Rücksicht darauf,
ob sie
öffentlich-oder privatrechtlicher Natur sind. Die Sernf-
Niederenbach A.-G.
hat somit zweifellos die Möglichkeit,
auf Grund von Art. 19 der Konzession den Kanton Glams
auf Anerkennung der vom Regierungsrat bestrittenen
privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach
dem Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die
Eigentumsgarantie solange versagt
ist, als nicht Bestand .
und Umfang dieser Rechte durch den Richter verbindlich
festgestellt sind.
4. -Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf
Grund von Art. 19 der Konzession gegen den Kanton
Glarus . Klage zu erheben auf Feststellung seines Fische-
reirechtes. Dieses
ist aber auch kein selbständiges Recht,
sondern leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der
Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren Pächter er ist. Infol-
gedessen
könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff
in wohlerworbene Rechte die Rede 'sein, wenn ein solcher
auch gegenüber der Verpächterin vorläge, was aber, wie
bereits ausgeführt,
nicht der Fall ist. Da zudem der
angefochtene Entscheid den Pachtvertrag selbst, d. h.
die daraus entspringenden Rechte und Pflichten unberülIrt
lässt, so mag Dr. Hefti den Entscheid im Streite zwischen
dem Kanton und der Sernf-Niederenbach A.-G. abwarten
und sich dann gegeenenfalls an diese halten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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