Art. 46 Abs. 2 BV; double taxation and taxation of movables at the location of a property: household furniture of a private dwelling is not taxable in the canton where the building stands merely because it is spatially associated with the immovable property. A departure from domicile taxation requires, at minimum, a durable spatial and economic connection comparable to fixtures or business inventory, or a corresponding local custom/manifest owner intent; a mere factual association is insufficient. The constitutional objection succeeds even if no other canton has actually levied the tax (consid. 1-4).
Staatsrecht sich nicht jeden Samstag und Sonntag oder nrit einer ähn- lichen Regelmässigkeit. zu seinen Eltern nach Bern begab (Unil vom 21. Juni 1935 i. S. Balmer gegen Bern, nicht publiziert) ; ebenso bei einem Techniker, der seine Mutter in Zürich, bei der er ein Zimmer hat, jeden Monat ein bis zwei Mal aufsuchte (Urteil vom
wesenen und am 4. Juni 1941 daselbst verstorbenen Man C. Harris Eigentümer der Villa Griswolden in der Stadt Luzern mit einem Kata.sterwert von Fr. 447,000.-, sowie des' darin befindlichen Hausrates. Für die Liegenschaft und für einen Viertel des Wertes des für Fr. 200,000.-ver- sicherten Mobiliars veranlagten die luzernischen Steuer- behörden den Eigentümer für 1940 und ff. zu!' Vermögens- steuer. Einen Rekurs der Rekurrenten gegen den Einbezug des Mobiliars zum steuerpflichtigen Vermögen hat die kan- tonale Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 26. Mai 1942 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung : der Grundsatz, dass bewegliches Eigentum im Wohnsitz- kanton des Pflichtigen zu versteuern sei, gelte nicht aus- nahmslos. 65 Abs. 2 StG bestimme ausdrücklich, dass Hausmobiliar dort zur Steuer herangezogen werden müsse, wo das Gebäude liege und das Vermögen seiner Zweckbe- stimmung entsprechend lokalisiert sei. Wenn dem Hausrat auch keine Zugehörqualität im Sinne von Art. 644 ZGB beigelegt werden könne, so liege doch wirtschaftlich ge- sehen ein Vermögenskomplex vor, der steuerrechtlieh eine einheitliche Behandlung rechtfertige. Es wäre nicht einzu- sehen, weshalb in der steuerrechtlichen Behandlung des in einem Geschäft investierten und dem zur Ausstattung eines Hauses dienenden Mobiliar unterschieden werden sollte. B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Erben des Alan C. Harris, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei, weil gegen Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV verstossend, aufzuheben. Es wird ausge- führt: nach den vom Bundesgericht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätzen könne Mobiliar nur dann von einem andern als dem Wohnsitz- kanton des Eigentümers zur Besteuerung herangezogen werden, wenn es in einem Geschäft investiert sei. Hausrat diene aber nicht wie Geschäftsinventar der Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit und könne auch wirt- schaftlich nicht als ein Vermögenskomplex mit der Woh- Doppelbesteuerung. N0 22.
nung angesehen werden. Der angefochtene Entscheid ver- stosse a-LlCh gegen klare Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Darnach sei für bewegliches Eigentum im Kanton nur steuerpflichtig, wer in diesem Wohn-oder Geschäftssitz habe. Dass aber Hausrat als beweg1iches Vermögen im Sinne des Steuergesetzes gelte, ergebe sich a.us dessen 14, aus der Praxis und der Tatsache, dass Mobiliar nicht in die für die Besteuerung von Liegen- schaften massgebende Katastersohatzung aufgenommen werde. O. Die Steuerrekurskommission hat auf Vernehm- lassung verzichtet; der Regierungsrat des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Er macht gel- tend,dass keine effektive Doppelbesteuerungvorliege, und dass die interkommunale Kollisionsnorm des 65 Abs. 2 StG zugleich einen interkantonalen Ausschnidungsgrund satz enthalte. Da in der Villa Griswolden Gebäude und Mobiliar einander derart angepasst seien, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten und ihr voller Wert von der Erhaltung der Verbindung abhänge, frage es sich, ob nicht dem Hausrat oder mindestens einem Teil davon Zugehör- eharaktel' im zivilrechtlichen Sinne zugeschrieben werden müsste, Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Zubehör von Grundstücken untersteht nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes der Steuerhohei de,s Kan- tons in dem sie sich befindet (BGE 68 I 70 mlt ZItaten). Der Regierungsrat hält in der Vernenlassung dafür, .dass das Mobiliar in der Villa Griswolden Jedenfalls zu eIDem Teil als Zubehör im zivilrechtlichen Sinn zu gelten habe, und scheint anzunehmen, dass dies auch im übrigen zutreffe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zu der für Zubehör notwendigen räumlichen und wirtschaftlichen Beziehung müsste hinzukommen, dass die Sache nach Orts- gebrauch oder nach dem klaren Willen des Eigentnmnrs als Zubehör zu behandeln sei. Ein dahingehender WIlle 1St
nicht dargetan. Und wnnn nach luzernischem Recht kein bezüglicher OrtsgebrauQh besteht für Hotel-und Gasthof- mobiliar, das doch zur' Liegenschaft eine viel engere Be- ziehUng aufweist, als Mobiliar eines Privathauses (BGE 42 11 112 ; Hill zu Art. 644 ZGB Note 12, LEEMANN Note 23 und dortige Zitate; ferner BGE 67 11 161), so kann es umsoweniger für dieses angenommen werden. Die Steuerrekurskommission macht zudem eine derartige zivil- rechtliehe Zugehöreigenschaft des in Frage stehenden Mobiliars nicht geltend, auch in der Antwort nicht, son- dern nur, dass die rl4ur Steuer herangezogenen Vermögens- gegenstände wirtschaftlich als Zugehör anzusehen seien, was für die einheitliche steuerrechtliche Behandlung ge- nügen müsse. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob nur die Zugehöreigenschaft im zivib:echtlichen Sinne eine Aus- nahme vom Grundsatz zu rechtfertigen vermöge, dass bewegliches Eigentum nur vom Kanton des Wohnsitzes des Eigentümers besteuert werden dürfe. Im bereits er- wähnten Urteil BGE 68 I 70 hat das Bundesgericht auch Fahrnisbauten, also Mobilien, die weder Bestandteil noch Zugehör eines Grundstückes bilden, auf dem sie errichtet sind, als steuerrechtlieh dem Kanton dieses Grundstückes zugehörend bezeichnet, und damit festgestellt, dass es für die steuerrechtliche Behandlung nicht unbedingt auf den zivilrechtlichen Begriff von Bestandteil oder Zugehör an- komme. Massgebend war dort die rwägung, dass die Bauten der Bewirtschaftung des Grundstückes, der Er- zielung eines Ertrages daraus dienen, und dass sie daher gegenständlich und wirtschaftlich damit so eng zusammen- hängen, dass es widerspruchsvoll wäre, diese Einrichtungen trotz ihrer intensiven Beziehung zur Liegenschaft und deren Ertrag unter eine andere Steuerhoheit fallen zu lassen. Stellt man hierauf ab, so kann doch ein derart immobi- liärer Charakter des Mobiliars eines Privathauses nicht ohne weiteres angenommen werden. Zunächst müsste eine dauernde Verbindung vorliegen, d. h.derselbe Gesiohts- punkt zutreffen, der für die Besteuerung von Bestandteilen Doppelbesteuerung. N0 22 HG und Zugehör einer Liegenschaft massgebend ist. Dennes ist klar, dass der bIosse tatsächliche Zusammenhang von Mobiliar zu einer Liegenschaft ebenso wenig genügen könnte, als dies für darin bloas verwahrtes bewegliches Vermögen (Titel in einem Kassenschrank usw.) zutrifft. Schon daran fehlt es hier ; nichts hätte den Eigentümer daran hindern können, das Mobiliar aus der Villa wegzu- nehmen und es anderswo unterzubringen. Wenn dies nicht geschehen ist, so offenbar nur deshalb, weil der Eigentümer fitr das Mobiliar an seinem Wohnsitz keinen Bedarf hatte. Es fehlen auch irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Wegnahme nur unter VerIninderung des Wertes der Lie- genschaft selbst oder des Mobiliars möglich gewesen wäre. Dass dies bezüglich einzelner ihrem Werte nach im Ver- hältnis zum gesamten Hausrat unwesentlicher Teile wie Vorhangstangen, Draperien usw., allenfalls gesagt werden könnte, würde natürlich nicht ausreichen, um eine dauern- de Verbindung auch im übrigen anzunehmen. Und beim Fehlen einer auf die Dauer angelegten Verbindung müssten doch mindestens ähnliche Gründe die steuerliche Erfas- sung im Liegenschaftskannn rechtfertigen, die für die Besteuerung von Fahrnisbauten, oder von Geschäftsmo- biliar am Ort emer Geschäfts-oder Zweigniederlassung massgebend sind : dass sie nämlich zur Bewirtschaftung und zur Erzielung emns Ertrages dieneh (BGE 68 I 70), oder dass sich in d . dni' Geschäftstätigkeit dienenden Anlagen und Einrichttingen ein quantitativ Und qualitativ wesentlicher Teil dbs Geschäftsbetriebes vollzieht(BGE 54 I 417). Vom Mobiliar eines Privathauses, das der Eigen- tümer zudem leer stehen lässt, kann dies nicht behauptet werden. Es fehlt daher nicht nur die notwendige Itttensität der räumlichen, sondern auch der wirtschaftlichen Be- ziehungen, die es rechtfertigen könnte, dieses Vermögen unter eine andere Steuerhoheit als jene des Wohnsinea des Pflichtigen fallen zu lassen. Dass keine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt, wie der Regierungsrat geltend macht, ist nach ständiger AS 68 I . --1942
Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung . in einem Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, a hat sie auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten Kanton eine' Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE 41 I 70 ; 46 I 23, 31 ; 49 I 44). Verstösst aber die Besteuerung der Rekurrenten für den Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrecht- liehe Verbot der Doppelbesteuerung, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher An- wendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht. Demnach erkennt das Bu/nde8gericht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzem guneheissen. IV. GERICHTSSTAND FOR 23. U:rten vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub gegen Glpsermelstel"Verhand Zürich und Umgehung und Konsorten, und Gerichtspriisldent III von Dem. Gerichtsstandagarantie.
DIe GarantIe aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nW' auf den Forderungsprozess im engem Sinne, die Verhandlung zur Hauptsache, sondern auf alle gerichtlichen Verhandlungen anch lche über verfahrensrechtliche Vorfragen (Erw. 2). ' 3. DIe Einrede aus Art. 59, Abs. 1 BV betrifft nur die örtliche Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt der von ihr erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen (Erw. 3). . 4. Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren vor dem ortsfremden Richter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich der örtlichen. Zuständigkeit) einlassen (Erw. 3). 5. Anwendung Im Rahmen von Prozessen vor Verbandsschieds. gerichten (Erw. 4). Gerichtsstand. N° 23. 147 Garantie du jOt' du domioile.
La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non sol- tanto alls causa relativa al credito in istretto senso, ossia alla contestazione di merito, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari, compresi quelli che concernono questioni pregiudiziali (consid. 2). 3. L'eccezione basata sull'art. 59 cp. 1 CF riguarda soltanto la competenza ratione loei e non il contenuto dei decreti e delle decisioni del giudice adito (consid. 3). 4. TI convenuto ehe intende sollevare quest'eccezione non deve procedere davanti al giudice incompetente ratione loei senza fare riserve circa la sua competenza (consid. 3). 5. Applicazione di questi principi in materia di vertanze davanti a tribunali srbitrali previsti dsgli statuti d'un'associazione (consid. 4); A. -Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse der Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Zifi. 4 der Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen; u. a. mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.-pro Fall (Zifi. 8 und 9). Die Bestimmungen in Zifi. 8 und 9 der Statuten finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzun- gen eines (( Arbeits-und Gewerbefondsvertrages im Gip- sergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20. Februar 1940 (Zifier 12 dieses Vertrages). Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im