BGE 68 I 118
BGE 68 I 118Bge31.12.1941Originalquelle öffnen →
118 Verwaltungll' und Disziplinarreohtspflege. 18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942 i. S. Klauser gegen Eidg. Amt für das Handelsregister. Handelsregister, Firmenwahrheit. Art. 944 OR. Unter Treuhandbureau versteht die Verkehrsauffassung ein Unternehmen, das fremdes Gut zur Verwaltung und Betreuung übernimmt, sei es im eigenen oder im fremden Namen. Erw. 1 u.2. Ein neueröffnete3 Unternehmen darf die verschiedene Ge8chäfts- zweige, auf die es angelegt ist, in der Firma angeben, ohne sich vorerst über effektive Geschäftseingänge in den einzelnen Zweigen ausweisen zu müssen. Erw. 3. 'Par « treuhandbureau » (bureau fiduciaire), on entend, dans le langage courant, une entreprise qui accepte les biens de tiers pour les administrer et en prendre soin, soit en son propre nom, soit au nom d'autrui. Consid. 1 et 2. Une entreprise nouvellement fondee est autorisee a indiquer dans sa raison commerciale les diverses branches auxquelles doit s'etendre son activiM; elle ne peut etre tenue de prouver au prealable qu'on lui a deja conne des affaires dans ces diverses branches. Consid. 3. Quale utficio fiduciario s'intende, nellinguaggio corrente, un'azienda ehe accetta beni di terzi per amministrarli e averne eura, sia in suo proprio norne, sia in norne altrui. Consid. 1 e 2. Un'azienda appena fondata pub indieare neUa sua ditta i diversi rami cui si estende la sua attivita ; essa non pub essere tenuta a fornire previamente la prova ehe le sono giB. stati affidati' degli affari in questi diversi rami. Consid. 3. A. -Der Beschwerdeführer Jakob Klauser stand von 1928 bis 1941 im Dienst der Mandataria, Treuhand-und Revisionsgesellschaft in Zug.' Seit 19a-3 war er Prokurist. Auf Ende 1941 wurde ihm die Stelle infolge Umorganisa- tion des Unternehmens gekündigt. Die Mandataria stellte ihm das Zeugnis eines absolut zuverlässigen, selbständigen und initiativn Mitarbeiters aus, der sich im Rahmen der umfangreichen Treuhandfunktionen des Unternehmens mit allen vorkommenden Arbeiten habe vertraut machen können. Genötigt, eine neue Existenz zu suchen, eröffnete Klau- ser anfangs 1942 ein eigenes Bureau in Zug. Auf Auffor- derung des Handelsregisteramtes von Zug meldete er sein Geschäft am 3. Februar 1942 zur Eintragung ins Handels- register an, unter der Firma J. Klauser, Treuhand-und Revisionsbureau in Zug. Registersaohen. No 18. 119 B. -Durch Entscheid vom 27. März 1942 verweigerte das eidg. Amt für das Handelsregister die Zulassung der Bezeichnung « Treuhand» mit der Begründung, dass Klauser nach den eingereichten Unterlagen wohl Revi- sionen, dagegen nicht eigentliche Treuhandgeschäfte be- sorge. Es könne ihm daher nur gestattet werden, sich unter der Firma J. Klauser, Revisionsbureau oder auch J. Klau- ser, Verwaltungs-und Revisionsbureau, eintragen zu lassen. O. -Gegen diesen Entscheid hat Klauser beim Bundes- gericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Bezeichnung Treuhand-und Revi- sionsbureau in seiner Firma zuzulassen. Das eidg. Amt für das Handelsregister hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Treuhandwesen ist in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Für die Frage, was als Treuhand zu
120 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. gelten hat, ist daher :die Verkehrsaufiassung massgebend. Darnach kann die Bücherrevision für sich allein kaum sclton als Treuhandtätigkeit angesprochen werden. Hievon geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er seinen Betrieb als Treuhand-und Revisionsbureau bezeichnen will. Anderseits lallt aber der Begriff des Treuhandunter- nehmens auch nicht schlechthin ~usammen mit dem Ab- schluss von Trellhandverträgen im ursprünglichen Rechts- sinne, d. h. von Verträgen, durch die der Treuhänder die Verwaltung fremden Gutes in eigenem Namen übernimmt. Die herrschende Verkehrsaufiassung legt der Bezeichnung einen umfassenderen Sinn bei, indem sie das Hauptgewicht auf das Vertrauensmoment legt : Treuhänder ist derjenige, dem fremdes Gut oder fremde Interessen in irgendwelcher Form zur Betreuung übergeben werden. Das ist für west- schweizerische Gebiete schon in BGE 64 I 340 festgestellt worden und verhält sich im wesentlichen auch nicht anders im deutschschweizerischen Sprachgebrauch. Bücherrevi- sionen, Begutachtungen, Treuhandgeschäfte gehen vielfach ineinander über und hängen ihrer Natur nach eng zusam:' men. Sie werden deshalb regelmässig im Rahmen der näm- lichen Unternehmung betrieben und dementsprechend in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt. Es genügt, in den Telephonverzeichnissen der Städte Zürich, Basel und Bern einen Blick auf die zahlreichen « Treuhand-und Revisions-» oder « Treuhand-und' Verwaltungsbureaux» zu werfen. Eine Reihe solcher Unternehmungen fassen sogar ihre ganze Tätigkeit unter der einheitlichen Bezeich- nung Treuhand zusammen, so eine der bedeutendsten unter ihnen, die Schweizerische.\ Treuhand-Gesellschaft in Basel. Nach dem Gesagten erscheint schon das, was der Beschwerdeführer als bisherige Tätigkeit seines im Januar 1942 gegründeten Geschäftsbetriebes nachweisen konnte, hinreichend, um die Bezeichnung Treuhandbureau zu rechtfertigen. Er befasst sich nicht nur mit Revisionen, sondern besorgt unbestrittenermassen auch Vermögens- Registers&!lhen. N° 18. 121 verwaltungen, betreibt also gerade die typischen und wichtigsten Geschäftszweige eines Revisions-und Treu- handbureaus. 3. -Das Recht auf die Bezeichnung Treuhand kann dem Beschwerdeführer noch umsoweniger abgesprochen werden, als er 13 Jahre lang in einem Treuhandunter- nehmen tätig war und sich dort nach dem Zeugnis seines Dienstherm mit allen einschlägigen Arbeiten vertraut machen konnte. Wenn er nun diese Kenntnisse und Er- fahrungen im eigenen Geschäfte verwerten will, so soll er das in der Firma auch von Anfang an zum Ausdruck bringen dürfen und nicht erst abwarten müssen, bis ent- sprechende Aufträge eingehen. Jedes neueröffnete Unter- nehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Firma so zu gestalten, dass damit dem Publikum die ganze, wesentliche Geschäftstätigkeit bekanntgegeben wird. Das gilt bei Berufen mit vorwiegend persönlicher Arbeit, die mehrere Fachgebiete umfassen, nicht weniger als bei gewerblichen Betrieben, die für verschiedene Geschäfts- zweige eingerichtet sind. Würde in der Firma des Be- schwerdeführers die Treuhandtätigkeit nicht erwähnt, so müsste das zur unzutreffenden Annahme verleiten, dass er diese Funktion gar nicht ausübe. Die genannte Bezeich- nung wäre ihm deshalb selbst dann zuzugestehen, wenn er sich bis jetzt noch nicht über Treuhandgeschäfte hätte ausweisen können. Denn die seit der Geschäftseröffnung vertlossene Zeit von kaum einem halben Jahre würde keineswegs zum Schlusse berechtigen, dass es dem Be- schwerdeführer trotz seiner guten, langjährigen Ausbildung überhaupt nicht gelingen werde, auf dem Gebiete des Treuhandwesens Aufträge zu erhalten und durchzuführen. Der Hinweis des beschwerdebeklagten Amtes auf BGE 64 I 55 ist demgegenüber unbehelfiich. In jenem Falle war versucht worden, das Wort Treuhand in der. Firma durch Anführungszeichen besonders hervorzuheben, was hier der Beschwerdeführer nicht beansprucht. Die Beschwerde ist somit begründet zu erklären. Die
122 Verwaltungs-und Disziplinarrechtsptlege. angefochtene Entscheiaung würde das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers in unnötiger Weise er~chweren, was nicht der Zweck des Handelsregisters ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös- sische Handelsregisteramt angewiesen, die. Firmabezeich- nung «J. Klauser, Treuhand-und Revisionsbureau » zur Eintragung im Handelsregister zuzulassen. 19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Mal 1942 i. S. Maler c. Sehaffhansen.
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