BGE 68 I 107
BGE 68 I 107Bge19.12.1941Originalquelle öffnen →
106 VerwaJtungs. und Disziplinarrechtspflege. die Unterstellung unwr die Warenumsatzsteuer zu be- gründen. Die Rekurrentin möchte aus dem Wortlaut des Art. 10, Aba. 2 ableiten, dass Bearbeitungen und Instandstellungen nur dann als « Herstellung» anzusehen seien, wenn sie eine Umgestaltung der Ware bewirken, und glaubt, dass einer bIossen Reinigung diese Intensität abgehe. Sie möchte also die allgemeine Klausel zur Interpretation und Charak- terisierung der vorher angeführten Einzeltatbestände mit heranziehen, wozu die Formulierung « sonstige» Umgestal- tung zunächst Anlass zu bieten scheint. Die vorgeschlagene Auslegung ist aber nicht die einzig mögliche. DaE' Gesetz kann auch dahin verstanden werden, dass die einzeln auf- geführten Betätigungen unter allen Umständen als «Her- stellung» zu gelten haben, die allgemeine Klausel «son- stige Umgestaltung» lediglich zur Ergänzung beigefügt ist, um die Erfassung allfällig übersehener Betätigungen zu ermöglichen. Damit wären die einzeln aufgezählten Behandlungsarten von vornherein, also ohne Rücksicht auf ihre Intensität, von gesetzeswegen als « Umgestaltung » • charakterisiert. Diese Auslegung entspricht dem Wort- laute der Vorschrift insofern besser, als danach «jede» der angeführten Betätigungen als Herstellung bezeichnet wird. Sie darf wohl auch als die sachlich zutreffende Aus- scheidung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Behandlungsarten angesehen werden ; eine Unterscheidung nach der Intensität der Behandlung könnte praktisch kaum befriedigen. 4. -Die Rekurrentin möchte die Filze, die sie bei der Dampfmangel verwendet, als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB ansprechen. Der BRB stellt den Rohstoffen gleich die Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei Herstellung von Waren aufgebraucht werden und zählt als Beispiele Kohle, Schmier-und Schleif mittel auf. Er setzt sie gegenüber den zur Waren- erzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd verwen- deten Gegenstände (Maschinen, Werkzeugen u.dgl.). Registersachen. N0 16. 107 Die Dampfmangelfilze werden zwar beim Betriebe der Dampfmangel aufgebraucht; sie gehen aber nicht wie Kohle, Schmier-und Schleif mittel im Gebrauche sofort auf, sondern nützen sich, bei fortgesetztem (wiederholtem oder dauerndem) Gebrauche, nach und nach ab im Laufe von drei bis vier Monaten. Sie bilden Bestandteile der Maschine, in die sie eingesetzt werden, und ihre Gebrauchs- dauer ist so lange, dass sie im Gegensatz zu einem raschen Aufgebrauchtwerden, als wiederholt verwendbar angesehen werden müssen. Sie haben daher nicht als Werkstoff zu gelten. Die Rekurrentiu legt Gewicht darauf, dass bei der positiven Definition von « Stoffen » die Rede ist, während bei der negativen von « Gegenständen» gesprochen wird, wobei als Beispiele «Maschinen, Werkzeuge u.dgl. » ange- führt werden. «Gegenstände» seien Dinge, die eine be- stimmte, für ihre bestimmungsgemässe Verwendung geeig- nete Gestalt besitzen, was bei «Stoffen» nicht der Fall sei. Auch wenn man diesem Gedanken folgt, so wird doch eine scharfe Unterscheidung danach nicht immer möglich sein. Jedenfalls kann man die Filze insofern auch « Gegen- stände »bezeichnen, als sie entsprechend der Grösse und Form der rotierenden Rollen zugeschnitten sind und mit diesen zusammen einen Bestandteil der Maschine bild~n. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 16. Urteil der I. Zivllabtellung vom 20. Mai 1942
108 Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspflege.
s<:her Art geführten Gerbes (Erw. 1 und 2) und der Zweig.
mederlassung (Erw. 3).
Art. 935.al. 1 CO. Obligation pour une congregation inscrite
ap regJstre du commerce comme association de faire inscrire
comme succursale un asile de vieillards gere par elle et auquel
se ratache une exploitation agricole. Notion de l'entreprise
exploltee en la forme commerciale (consid. 1 et 2) et de la
succursale (consid. 3).
Art. 935 cp. 1 C~. Una conazione figurante come associazione
nel regJstro dl commerCio deve fare iscrivere quale succursale
un riovero di. vecchi amministrato da essa e provvisto di
un'azlena agncol. Concetto di azienda esercitata in forma
commerclale (consld. 1 e 2) e di succursale (consid. 3).
A. -Die unter der Firma Institut Ingenbohl als
Verein
mit Sitz in Ingenbohl im Handelsregister ein-
getragene Kongregation der Barmherzigen Schwestern
vom heiligen Kreuz, welche die Armen-, Kranken-und
Schulpflege bezweckt, führt auf dem Bleichenberg zu
Biberist das Altersasyl St. Maria Elisabeth, welches
durchschnittlich ausser einigen
Kuraufenthaltern siebzig
ständige Pensionäre beherbergt, ausser
den Ordensschwe-
stern 27 Angestellten Arbeit, Kost und Unterkunft bietet
und einen landwirtschaftlichen Betrieb von 32 ha Kultur-
land, 30 a Wald, 4 Pferden, 25 Kühen, 10 Stück Jungvieh
und über 30 Schweinen umfasst. Der Wert der immobilen
und mobilen Güter des Asyls beträgt rund Fr. 760'000.-,
während die Hypothekarschulden sich auf Fr. 208'500.-
belaufen. Die landwirtschaftlichen Produkte werden zum
Teil im Asyl selbst verwendet, zum Teil verkauft. Die
jährlichen
Einnahmen aus diesen Verkäufen betragen
Fr. 20'000.-bis Fr. 24'000.-. Einzelne Kostgänger
werden unentgeltlich und einzelne gegen sehr bescheidenes
Entgelt aufgenommen. Die meisten bezahlen dagegen
angemessene Kostgelder .
An solchen gehen durchschnitt-
lich jährlich über Fr. 100'000.-ein. Die Barlöhne an
die Angestellten -die Ordensschwestern werden nicht
besoldet -belaufen sich auf jährlich Fr. 19'000.-bis
24'000.-, die Auslagen für den Haushalt auf jährlich
Fr. 51 '000.-bis 54'000.-, jene für bleibendeAnschaJfungen
und Reparaturen auf jährlich Fr. 5000'.-bis 19')00.-
Registersacheh. N0 16.
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und die Ausgaben für Viehankauf, Tierarzt, Futtermittel,
Versicherungen, Steuern, Passivzinsen, Kultuszwecke und
Verschiedenes auf jährlich Fr. 40'000.-bis 50'000.-.
Die Ausgaben haben in den Jahren 1939 und 1941 die
Einnahmen um je Fr. 6000.-bis 7000.-überstiegen,
während im Jahre 1940 ein Reingewinn von Fr. 170.-
erzielt wurde. Im Asyl wird eine Buchhaltung geführt,
bestehend aus Kassa· und Posteheckbuch und einem
Journal mit Rubriken für verschiedene Arten von Ein-
nahmen und Ausgaben. Für den landwirtschaftlichen
Betrieb führt der Meisterknecht ein Heft. Aus dem Journal
wird zuhanden der Gesamtbuchhaltung des Vereins halb-
jährlich eine Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben gemacht. Die Vermögensrechnung wird. am
Sitz des Vereins geführt, von wo aus auch die Steuern
und Hypothekarzinsen bezahlt werden.
Das· Asyl steht unter der Leitung einer Lokaloberin,
welche
nach den Konstitutionen der Kongregation für den
Haushalt und für die Bedürfnisse der ihr anvertrauten
Personen zu sorgen hat. Zu diesem Zweck darf sie die
nötigen Ausgaben machen. Aussergewöhnliche,
gleich-
gültig ob sie im täglichen Betrieb oder ausserhalb desselben
erfolgen,
sind ihr, wenn sie Fr. 50.-übersteigen, nur mit
Erlaubnis der Provinzial-oder der Generaloberin gestattet.
Der Abschluss der Pensionsverträge ist Saohe der Lokal-
oberin, die sich dabei an gewisse Regeln, welche ihr von
der Vereinsleistung vorgeschrieben sind, zu halten hat.
Die Lokaloberin stellt mit Ausnahme des Meisterknechtes
auch die Dienstboten ein.
B. -Das Altersasyl St. Maria Elisabeth war bis ins
Jahr 1927 als Zweigniederlassung im Handelsregister
eingetragen. Gelöscht
wurde es auf Ersuchen der Kongre-
gation. Auf Veranlassung des eidgenössischen Amtes für
das Handelsregister forderte der Handelsregisterführer
von Kriegstetten sie im Jahre 1941 auf, das Asyl wieder
als Zweigniederlassung eintragen zu lassen. Das Institut
Ingenbohl bestlitt unter Angabe der Gründe die Eintra-
HO Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. gungspflicht. Das Obergericht des Kantons SoIothurn als Aufsichtsbehörde über "das Handelsregister schützte 8einen Standpunkt und ve~einte am 19. Dezember 1941 die Eintragungspflicht. a. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, durch welche dieses beantragt, das Institut Ingenbohl sei zu verpflichten, das AItersasyl St. Maria Elisabeth als Zweigniederlassung iID. Handels- register des Bezirkes Kriegstetten eintragen zu lassen. D. -Das Institut Ingenbohl und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde. Daa Bunde8gericht zieht in Eru'ägung :
112 Verwaltungs. lmd' Disziplinarreohtspflege. ersetzen. Wenn die Ordenspflichten Gewähr dafür bieten, dass im innern Betrieb Ordnung herrscht, so ist für die Aussenwelt und die &icherheit des Rechtslebens doch würlschbar, dass kaufmännische Führung und geordnete Buchhaltung den Schwestern ihre Aufgabe erleichtern. Auch der Umfang des Unternehmens erfordert einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung. Die hohe Zahl der Kostgänger, die hohen Einnahmen und die entsprechende Höhe der Ausgaben und Ver- pflichtungen machen die kaufmännische Kalkulation und die Übersicht über Aktiven und Passiven sowie über die Einnahmen und Ausgaben notwendig, schon damit die Kostgelder und allfällige Zuschüsse für Defizite rechtzeitig und richtig den Erträgnissen der Landwirtschaft und den wechselnden Kosten der täglichen Anschaffungen ange- passt werden können und das Rechnungswesen gegenüber Kostgängern, Lieferanten, Angestellten und Steuerbe- hörden zuverlässig sei. Für das Asyl wird denn auch kaufmännisch gerechnet und eine besondere, wenn auch einfache BuchhaltUIig geführt. Dass die Buchhaltung der Zweigniederlassung für sich allein betrachtet eine kaufmännische im Sinne der Art. 957 ff. OR sei, ist nicht erforderlich. Art. 53 lit. C HRegV verlangt lediglich eine « geordnete Buch- führung ». Einzelne Teile der Buchhaltung, wie z. B. hier die Vermögensrechnung, können je. nach der Art der Zweigniederlassung und ihrer Verbindung mit der Haupt- niederlassung bei dieser geführt werden. Entscheidend ist, dass das' Asyl für seinen' Betrieb jedenfalls ijIner besonderen geordneten Betriebsbuchhaltung bedarf. 3. -Obligationenrecht und Handelsregisterverordnung umschreiben den Begriff der Zweigniederlassung nicht. Nach herrschender Auffassung kommen die Merkmale einer solchen nicht jeder vom Sitz des Hauptunternehmens örtlich getrennten Betriebsstelle zu. Eine Zweignieder- lassung liegt nur dann vor, wenn eine Betriebsstelle trotz Unterordnung unter das Hauptunternehmen eine gewisse Registersaohen. N° 16. 113 wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit geniesst (BGE 18 436, 50 II 510, 56 I 372). Diese Selbständigkeit und Unabhängigkeit braucht die Zweigniederlassung nicht als ein auf sich selbst fun- diertes Unternehmen zu kennzeichnen, wohl aber als einen auf den vom Gesamtunternehmen zur Verfügung gestell- ten Betriebsmitteln beruhenden geschlossenen Betrieb. Die Zweigniederlassung muss eigenes Personal und an dessen Spitze einen Leiter haben und muss so organisiert sein, dass ihr Betrieb jederzeit ohne eingreifende Neu- organisation selbständig weiterbestehen könnte. Ihr Leiter muss nach aussen Rechtsgeschäfte abschliessen und aus- führen können un~ nach innen eine gewisse Freiheit der Entschliessung besitzen, und zwar so weit, dass die Durch- führung des Betriebes gewährleistet ist, die Betriebsstelle für den Umkreis ihrer eigenen Geschäftstätigkeit handelnd auftreten kann, ohne im üblichen Geschäftsverkehr von der Hauptniederlassung abhängig zu sein oder bis in alle Einzelheiten festgesetzte Regeln befolgen zu müssen (vgl. WIELAND, Handelsrecht 1 163 ff.; HIS, Art. 935 N. 10 ff.; BGE 56 I 372 und dortige Hinweise). Um Zweigniederlassung zu sein, muss die Betriebsstelle ihre lau/enden Geschäfte ohne Unterbrechung und Hemmung durch Anfragen um Genehmigung unmittelbar besorgen können, die Selbständigkeit ihrer Leitung sich demnach auf ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb erstrecken. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass das Asyl St. Maria Elisabeth wirtschaft1ich und geschäftlich genügend selbständig und unabhängig ist, um Zweignieder- lassung zu sein. Es ist zusammen mit seiner Landwirtschaft ein geschlossener BEItrieb mit eigenem Personal und eigener Organisatiofi l Unter der Leitung der Lokaloberin. Es hat eine eigenEJ llEitrlebsbuchhaltung und bedarf tat- sächlich einer solchen. Es könnte nach seinem Aufbau ohne eingreifende Neuorganisation ganz verselbständigt werden. Nach aussen 'bietet es sich in dieser ihm eigenen geschäftlichen Geschlossenheit dar, auch wenn die Lokal- AB 881-1942 8
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
oberin intern für gewis~e Rechtsgeschäfte die Zustimmung
der Provinzial-oder der Generaloberin einholen muss.
Die Lokaloberin
leitet 'das Asyl ausser in religiöser auch
in ökonomischer Hinsicht. Sie darf für die regelmässigen
Bedürfnisse des täglichen Betriebes alle Ausgaben
von
sich aus machen. Bis zu Fr. 50.-sind ihr sogar ausser-
gewöhnliche Ausgaben
gestattet. Die Ausgaben, die sie
im Rahmen des ordentlichen Haushaltes selbständig
macht, übersteigen jährlich Fr. 50'000.-, machen also
einen wesentlichen Teil
sämtlicher Aufwendungen aus.
Die Lokaloberin darf mit einer einzigen Ausnahme auch
die Angestellten von sich aus dingen und entlassen. Sie
nimmt die Kostgänger auf, zieht die Kostgelder ein und
bezahlt die Angestellten und Lieferanten. Dass ihr für
den Abschluss der Pensionsverträge gewisse Regeln vor-
geschrieben sind, liegt
in der Gleichförmigkeit, mit welcher
sich
der rechtsgeschäftliehe Verkehr mit Kostgängern
abwickeln lässt, und in der geistigen und wirtschaftlichen
Oberleitung, welche die
Hauptniederlassung naturgemäss
inne haben muss. Im grossen und ganzen decken sich die
Rechtshandlungen der Lokaloberin im täglichen Verkehr
mit Dritten mit ihren Kompetenzen. Sie ist bevollmächtigt,
das Asyl als Betrieb zu führen. Ihre Handlungsvollmacht
gibt ihm die Selbständigkeit einer Zweigniederlassung
(HIS, Art. 935 N. 22). Soweit der in den Statuten übrigens
icht ganz eindeutig umschriebene Genehmigungsvorbe-
halt sich auf Geschäfte bezieht, welche nach objektiver
Anschauung unter die zur normalen Führung des laufenden
Anstaltsbetriebes gehörenden
Geschäfte fallen, ist er
nach aUssen nicht wirksam. Er stellt nur eine innere
Bindung dar, die naturgemäss keinen Auseinandersetzun-
gen
ruft, solange sie beachtet wird. Ist dies nicht der
Fall, so entstehen daraus mit· Dritten Anstände, welche
im Interesse der Rechtssicherheit nach Möglichkeit
dadurch ausgeschaltet werden, dass die Selbständigkeit
der Anstaltsleitung in der Betriebsführung durch die
Eintragung als Zweigniederlassung Ausdruck findet. In-
terne Einschränkungen in der Befugnis der Lokaloberin,
Registersachen. N° 16. 115
den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu besorgen, betreffen
übrigens teils
nicht den laufenden Betrieb, teils sind sie
durch die enge geistige Verbindung mit dem Mutterhaus,
den religiösen Zwck, die Hausdisziplin und durch die
Tatsache bedingt, dass der teilweise gemeinnützige Betrieb
auf die Hilfe des Mutterhauses angewiesen ist. Es liegt
in der Natur jeder Zweigniederlassung, dass ihre Selb-
ständigkeit nicht unbeschränkt ist. Daher ist es auch
unerheblich, dass die Lokaloberin keine Prozessvollmacht
besitzt. Abgesehen
davon, dass die Prozessführung nicht
zu den laufenden Geschäften gezählt zu werden braucht,
hat eine Prozessvollmacht überhaupt nur dort einen
Sinn, wo nach kantonalem Prozessrecht die Zweignieder-
lassung
partei-und prozessfahig ist. Der bundesrechtliche
Begriff
der Zweigniederlassung kann auf Umstände, welche
durch die Verschiedenheiten der kantonalen Prozessrechte
bedingt sein können, nicht Rücksicht nehmen. Auch die
geistige Abhängigkeit
der Lokaloberin von den Organen
der Kongregation schliesst die Eintragungsbedürftigkeit
des Asyls als Zweigniederlassung nicht aus, sowenig wie
der Umstand, dass diese Abhängigkeit Drittpersonen
bekannt ist und namentlich in der Tracht der Ordens-
schwestern zum Ausdruck kommt. Soweit die geistige
Abhängigkeit
das wirtschaftliche Leben nicht beeinflusst,
ist sie unbeachtlich, und soweit sie in einer Beschränkung
der wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit des
Asyls
ihren Ausdruck findet, wird ihr von selbst bei
Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
Vereinsleitung
und Asyl Rechnung getragen. Keinesfalls
erscheint
aber diese Beschränkung so weitgehend, dass
dadurch die für die Betriebsführung erforderliche recht-
liche Selbständigkeit aufgehoben würde.
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Institut
Ingenbohl pflichtig erklärt, das Altersasyl St. Maria
Elisabeth Bleichenberg als Zweigniederlassung ins Handels-
register f\intragen zu lassen.
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