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Besondere Nachlassverfahren (Bauern).
B. Besondere Nachlassverfabren (Bauern).
Procedures speciales de concordat (Paysans).
Siehe Nr. 24. -Voir le n
il
24.
A. Scbuldbetreibungs-und KonkursrechL.
Poursuite et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
30. Entscheid vom 15. April 1941 i. S. Baumann.
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Wechsel betreibung kann auch gegen den Aussteller eines Post.
checks angehoben werden.
Art. 33 des Postverkehrsgesetzes, Art. 1102, 1135, 1144 OR,
Art. 177 ff. SchKG.
Le tireur d'un ch~e postal est sujet a 1a poursuite pour effets de
change.
Art. 33 LF sur 1e service des postes; 1102, 1135, 1144 CO ; 177
et sv. LP.
L'emittente di un cheque postale e soggetto all'esecuzione cam·
biaria.
Art. 33 LF sul servizio delle poste; 1102, 1135, 1144 CO ; 177
e seg.
LEF.
Gegen Baumann, der bis zum 16. September 1940 als
Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister des Kantons
Zürich eingetragen war, wurden im Januar 1941 gestützt
auf vier von ihm ausgestellte Postchecks Wechselbetrei-
bungen angehoben. Mit der vorliegenden, nach Abweisung
durch die kantonalen Instanzen an das Bundesgericht
weitergezogenen Beschwerde verlangt der Schuldner die
Aufhebung dieser Betreibungen, da der Postcheck keinen
eigentlichen Check im Sinne der Art. 1100 H. OR und
177 H. SchKG darstelle, und da übrigens seine Postcheck-
rechnung an den Daten der Ausstellung der in Frage
stehenden Postchecks bereits aufgehoben gewesen sei.
AS 67 IU -lOH
7
!18
S!'huldh"treilnmgs. und l:onkursl'echt. N0 30.
Die Schuldbetreibnngs-1tnd KonkuTskammer
z'ieht in Enväg1mg :
- -Während Checks im allgemeinen nur auf Banken
gezogen werden können (Art. 1102 Abs. 1 OR), als was
dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehende
Firmen zu gelten haben (Art. 1135 OR), behält Art. ll44
OR die besondern Bestimmungen über den Posteheck
vor. Die Einrichtung des Postchecks, womit der Inhaber
einer Postcheckrechnung über sein Guthaben ohne die
Stammeinlage verfügen kann, ist darnach anerkannt
geblieben, und damit auch, eben für den Verkehr mit
Checks dieser Art, die passive Checkfähigkeit der Post-
verwaltung. Dass Postchecks wahre Checks darstellen,
ergibt sich ohne weiteres aus Art. 33 des Postverkehrs-
gesetzes, wonach, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Vorschriften des OR, d. h. eben des Check-
rechts, anwendbar sind. Der Postcheck bildet somit eine
Ausnahme von der eingangs erwähnten Vorschrift des
Art. ll02 Abs. 1 OR. Mit Unrecht möchte der Rekurrent
ihn als einen dieser Vorschrift zuwider auf eine andere
Person als einen Bankier gezogenen Check betrachten,
der nach Abs. 2 daselbst nicht als wahrer Check, sondern
als blosse Anweisung zu gelten hätte. Der Postcheck ist
richtiger-und zulässigerweise nicht auf einen Bankier,
sondern auf die Postverwaltung gezogen. Es wäre wider-
sinnig, derartige Checks, die ausdrücklich als solche im
Text bezeichnet sind «( Das Postcheckamt in ... zahle gegen
diesen
Check ... ))) und auch die übrigen nach Art. llOO
OR für einen Check notwendigen Textangaben aufweisen,
zuzulassen
und dann doch nicht als Checks gelten zu
lassen, sondern der Sanktion des Art. 1102 Abs. 2 OR zu
unterstellen, als ob sie vorschriftswidrig auf eine check-
unfähige Person ausgestellt wären. Das liefe auf eine
Irreführung sowohl der Aussteller wie auch der Emp-
fänger solcher Checks hinaus, die unmöglich als Wille
des Gesetzes
gelten kann. Hätte das neue OR auf die
Postverwaltung gezogene Checks im wahren Sinne des
:':chuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° :]11.
!l!)
Wortes nicht mehr zulassen wollen, so hätte es diese Ein-
richtung nicht nur nicht vorbehalten dürfen, sondern
abschaffen müssen, was nicht geschehen ist. Angesichts
des massgebenden Gesetzestextes kÖlmte auf eine aus den
Gesetzesmaterialien hervorgehende abweichende Willens-
meinung nicht abgestellt werden. Eine solche Abweichung
ist übrigens entgegen den Ausführungen des Rekurrenten
nicht festzustellen. Mit der Beschränkung der passiven
Checkfähigkeit
auf Banken im allgemeinen Checkrecht
wollte man lediglich Missbräuchen vorbeugen, was gegen-
über der Postverwaltung nicht in Frage kam, wie man
denn auch « das öffentliche Recht (Post))) als selbst-
verständlich vorbehalten betrachtete (Protokoll der Exper-
tenkommission 1924-25 S. 797). Ein ausdrücklicher Vor-
behalt, wie er nun in Art. 1144 OR steht, wurde ( zu
Gunsten des Postchecks )) zu Art. 1090 des Entwurfs von
1928 in der ständerätlichen Kommission angenommen
(Sitzung vom 8. April 1930) und findet sich dann im
Art. 1169 des den Genfer Abkommen von 1930/31 ange-
passten Entwurfs von 1932. Die Art. 29 und 30 der
Anlage II zum Genfer Abkommen über ein einheitliches
Checkgesetz
(Bundesblatt 1931 II 427), das den Art.llOO ff.
nOR zugrunde liegt, lassen dem Postcheck als solchem
wie
auch einer besondern Ausgestaltung der darüber
geltenden Ordnung Raum, und bei Erlass des neuen 0&
war keine Rede davon, den Postcheck nicht mehr als
vollgültigen
Check gelten zu lassen.
-Wer Checks ausstellt, verpflichtet sich check-
rechtlich, gerade auch dann, wenn die Zahlung beim
Bezogenen mangels genügender Deckung oder mangels
Vorliegens eines
Checkvertrages nicht erhältlich ist. Aus
der nachträglichen Aufhebung des Checkvertrages ergibt
sich demgemäss auch nichts gegen die Zulässigkeit der
Wechselbetreibung gegenüber dem der Konkursbetreibung
unterliegenden Rekurrenten.
Demnach erkennt die Schulilbetr.-'U. KonkuTskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.