BGE 67 III 6
BGE 67 III 6Bge17.10.1939Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
3. L'Ufficio non dovra procurarsi altre informazioni
ehe quelle menzionate dall' art. 17. A vvertira il ereditore
ehe il debitore e ·al beneficio della sospensione dell'ese-
. cuzione e
ehe il comando militare competente e stato
invitato a far conoscere, a tempo debito, la data aHa
quale il debitore sara stato licenziato 0 congedato.
4.
Ove, mediante la risposta deI comando militare 0 in
altro modo, non abbia potuto accertare che la sospensione
dell'esecuzione
ha preso fine, l'Ufficio dara corso senz'altro
alla domanda deI creditore. Se invece constata che l'inter-
ruzione annunciata dal comando militare non e tale da
pOl' fine alla sospensione dell'esecuzione, I'Ufficio rinno-
vera la sua domanda servendosi di nuovo dell'apposito
modulo.
II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
2. Entscheid vom 9. Januar 1941 i. S. PeUegrinon.
Pländungsbetreibung. Verwertung von
Fahrnis: Der Zuschlag bei
der zweiten bezw. einzigen Steigerung (Art. 127 SchKG und
Art. 20 Abs. 2 der Vo. vom 17. Oktober 1939 ) kann erteilt
werden, wenn die vorgehenden Pfandforderungen überboten
sind,
-auch wenn dem Gläubiger, der das Verwertungsbegehren
gestellt hat, andere Pfändungsgläubiger wegen Gruppenvor-
ranges oder Privilegs vorgehen (Art. HO Abs. 3 und Art. 146
Abs. 2 SchKG) und er selbst nichts vom Erlös erhalten wird.
Letzteres ist daher auch kein Grund, die Verwertung gemäss
Art. 20 Abs. 3 der erwähnten Vo. als undurchführbar zu er-
klären.
Poursuite par voie de saisie, realisation de meubles.
L'adjudication peut etre prononcee a Ja seconde enchere, soit
actuellement a la seule enchere (art. 127 LP et art. 20 al. 2
de l'ord. du 17 octobre 1939*) des que l'offre est superieure
aux creances garanties par gage preferables a celle du pour-
suivant,
.. Vgl. Art. 26 der Vo. vom 24. Januar 1941.
....
Cf. l'art. 26 de l'ord. du 24 janvier 1941.
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-meme si le creancier qui a requis la vente est prime par d'autres
creanciers saisissants au benefice d'une serie anterieure ou
d'un privilE'Jge (art. 110 al. 3 et art. 146 aI. 2 LP) et que lui·
meme ne doive rien recevoir du produit de Ja realisation.
Cette derniere circonstance n'est donc pas non plus un motif de
renoncer a la vente conformement a l'art. 20 a!. 3 de l'ord.
precitee.
ESBCuzione in via di pignoramenw, realizzazione di mobili.
L'aggiudicazione pUD essere fatta al sooondo incanto 0, presen·
temente, al prima incanto (art. 127 LEF e art. 20 cp. 2
dell'Ordinanza 17 ottobre 1939 *), tosto che l'offerta maggiore
superi l'importo dei crediti garantiti da pegni poziori a quello
deI creditore procedente,
-anche se il creditore, che ha chiesto Ja vendita, sm pospostO
ad altri creditori procedenti al beneficio di un gruppo anteriore
o di un privilegio (art. HO cp. 3 e art. 146 cp. 2 LEF) e non
debba ricevere nulla da! ricavo della realizzazione.
Quest' ultima circostanza non e quindi un motivo per dichiarare
ineseguibile la vendita a'sensi delI'art. 20 cp. 3 dell'ordinanza
precitata.
Das Betreibungsamt Lommis hat die Verwertung der
für die Rekurrenten gepfändeten beweglichen Sachen
mit Berufung auf Art. 20 Abs. 3 der Verordnung des
Bundesrates vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende
Milderungen der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil von
vornherein anzunehmen sei, die Verwertung würde keinen
den Rekurrenten auszurichtenden Überschuss über die
Pfand-und die andern ihnen gegenüber privilegierten
bezw.
ihnen vorgehenden Forderungen ergeben. Die
Beschwerde der Rekurrenten ist von beiden kantonalen
Instanzen, der obern am 17. Dezember 1940, abgewiesen
worden,
aus folgenden Gründen : Der Erlös aus den auf
Fr. 7292.-geschätzten Fahrnissen wäre auf eine Pfand-
forderung von Fr. 600.-, eine Forderung mit vorgehender
Pfändung von Fr. 563.-und die privilegierte Hälfte
von Fr. 7000.-der angeschlossenen und von den Rekur-
renten anerkannten Frauengutsforderung im Gesamt-
betrag von Fr. 14,000.-anzuweisen, so dass nichts für
dir-Rekurrenten übrigbIiebe. Die erwähnte Bestimmung
ewähne allerdings nur den Fall, dass einzig wegen Pfand-
forderungen keine Aussicht auf die Möglichkeit einer
Verwertung besteht; doch treffe der Grund der Bestim-
.. Cfr. l'art. 26 dell'ordinanza 24 gennaio 1941.
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 2.
mung, « die Verwertung nicht durchzuführen, wenn dabei
für den betreibnden Gläubiger nichts herausschauen
wUrde », in gleicher Weise zu, wenn, wie hier, « das
Steigerungsergebnis
von der privilegierten Frauenguts-
forderung konsumiert würde ».
Mit dem vorliegenden Rekurs halten die Rekurrenten
daran fest, dass ihrem Verwertungsbegehren entsprochen
werden müsse.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Wie nach Art. 127 SchKG bei der zweiten, so ist nach
Art. 20 Abs. 2 der Kriegsverordnung vom 17. Oktober
1939 bei der nunmehr einzigen Steigerung hinsichtlich
gepfändeter Fahrnis der Zuschlag an den Meistbietenden
möglich,
wenn das Angebot die auf dem Gegenstand
lastenden, den Pfändungsrechten vorgehenden Pfand-
forderungen übersteigt, sich also ein Überschuss für die
Pfändungsgläubiger
ergibt, gleichgültig ob gerade der-
jenige,
der das Verwertungsbegehren gestellt hatte, -eine
Zuteilung an seine Forderung erwarten kann oder nicht.
Nach Art. 117 SchKG ist ja in einer Gläubigergruppe
jeder Teilnehmer berechtigt, die Verwertung zu verlangen,
und bei mehreren Gruppen auch ein an der zweiten oder
einer folgenden Gruppe im Sinn von Art. 110 Abs. 3
Beteiligter,
und zwar ist die Verwertung unter denselben
Bedingungen
durchführbar, ob nun der eine oder der
andere der hiezu Berechtigten sie verlangt hat. Ein
Interesse an der Durchführung der Verwertung haben
denn auch nicht nur diejenigen, die einen Erlösanteil
für sich selbst bekommen, sondern auch die andern,
insofern eben die Verwertung zur ganzen oder teilweisen
Tilgung anderer an der Pfändung beteiligter Forderungen
führt und damit deren Konkurrenz beseitigt, sowohl für
die hängige wie auch allenfalls für eine spätere Betrei-
bung.
Und das Interesse an der Ausnützung gerade der
gegenwärtigen Pfändungsrechte ist namentlich im Hin-
blick auf die Gefahr gegeben, dass die gepfändeten Gegen-
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stände beim Hinfall des Beschlags dem Zugriff der Gläu-
biger
entfremdet werden könnten. Somit liesse sich nicht
rechtfertigen, die den Pfandgläubigern zukommende Son-
derstellung in dem von der Vorinstanz angenommenen
Sinn auf Pfändungsgläubiger mit vorgehendem Gruppen-
rang oder Privileg gegenüber demjenigen, der das Ver-
wertungsbegehren gestellt hat, auszudehnen, und die
Kriegsverordnung
vom 17. Oktober 1939 tut es auch
nicht, indem sie vielmehr in Abs. 3 ebenso wie in Abs. 2
des
Art. 20 nur den Fall in Betracht zieht, dass sich ein
überschuss über die den Mindestpreis bestimmenden
Pfandforderungen nicht erzielen, also ein Zuschlag gar
nicht vornehmen lässt. Nur wenn diese Sachlage von
vornherein gegeben erscheint, kann darnach eine Steige-
rungsverhandlung unterbleiben und die Verwertung des
betreffenden Gegenstandes, als
ob sie versucht worden
und tatsächlich gescheitert wäre, als undurchführbar
erachtet . werden. Angesichts der Pfandforderung von
bloss Fr. 600.-, die übrigens nur einzelne der gepfändeten
Gegenstände belastet, die bereits höher geschätzt sind,
kann jedoch im vorliegenden Falle nicht vQn voraussicht-
licher Unmöglichkeit
der Verwertung gesprochen werden.
Die verlangte
Verwertung ist somit durchzuführen.
Will die
Ehefrau des Schuldners die für' den Landwirt-
schaftsbetrieb wichtigen Aktiven der Familie erhalten,
so muss sie selbst an der Steigerung teilnehmen. Dabei
mag sie eine Verständigung anstreben in dem Sinne,
dass sie von der Barzahlung des Steigerungspreises im
Umfange des ihr sebst mutmasslich zuzuteilenden Erlös-
betrages entbunden würde (gegen Verrechnung mit ihrer
Forderungj', insbesondere im Umfang des mutmasslich
nach Art. 211 ZGB privilegierten Forderungsbetrages.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Lommis angewiesen, die Fahrnisverwertung durchzufüh-
ren.
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