BGE 67 III 168
BGE 67 III 168Bge13.11.1941Originalquelle öffnen →
168 SdmldbE'treibungs. und Konkursrecht. N° 52.
neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb-
schaft geführte Pfandbetreibung hätte nur binnen der
dafür gesetzten Fristen mit Pf'andung oder je nachdem
mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss
Art. 158 Abs. 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft
selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die
Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch
gegeben sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Entscheid vom 28. November 1941
i. S. Züllig.
Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG
auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere
Verhältnisse
(z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen
(Milderung der Praxis).
Insaisissabilite d'une mackine a coudre (art. 92 eh. 2 LP), meme
si Ia familIe du debiteur n'est pas nombreuse, lorsque des cir-
constances particulieres la rendent indispensable. -(Adoucis-
sement de la jurisprudence).
Impignorabilita d'nna macchina da cucire (art. 92 cura 2 LEF),
anche se la famiglia. non e numerosa, allorche Ie particolari
circostanze la rendono indispensabile. -(Mitigazione della
giurisprudenza ).
Die Ehefrau des zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten
Schuldners wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie
ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le-
bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen ;
sie
ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des
Mannes die eheliche
Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch
auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete
mit folgenden Erwägungen bei :
Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz-
charaer nach Art. 92 Zig. 2 SchKG (als Hausgerät)
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteilungenJ. N0 53. 169
nur zuerkannt, ( wenn der Schuldner eine zahlreiche
Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer
solchen Maschine unentbehrlich machh (BGE 55 III 21).
In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten;
hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in
einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur-
bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff
c( zahlreiche Familie » nicht allzustarr genommen werden.
Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie
an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh-
maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der
Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn
vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson-
dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der
Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche. Näh-und Flick-
arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht
haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der
Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht
erblickt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR1i:TS DES SECTIONS CIVILES
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941
i. S. Käsereigenossenschalt Rufswil gegen Bernet.
Gläubigeranfeektung (Art. 285 ff. SchKG).
Kann der unterlegene Beklagte. der demzufolge die Pfändung
des anfechtbar erworbenen Gutes zu"dulden hat, an dieser
Pfändung mit einer eigenen Forderung gegen dn SchuJdner
teilnehmen? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, Änderung der
Rechtsprechung).
Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden. ausnahms-
weise der Gerichte (Erw. 3).
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