Art. 74, 76 SchKG; Rechtsvorschlag: Eine unter dem Vorbehalt späterer schriftlicher Bestätigung und erst ab dieser Bestätigung wirksame Erklärung ist unzulässig, da der Rechtsvorschlag sofort und ohne aufschiebende Bedingung zu erfolgen hat. Die Mitteilung an den Gläubiger ist unverzüglich auszulösen (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Zulässig ist demgegenüber ein vorzeitiger Rechtsvorschlag, sofern er sofort wirkt und lediglich unter dem Vorbehalt des Rückzugs vor Fristablauf steht; in diesem Fall liegt eine gegenwärtige, nicht eine betagte Bestreitung vor.
Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. N° 5. 5. Entseheid vom 17. Jannar 1941 i. S. Keller. Die Erklärung eines Rechtsvorschlags unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung VOI Fristablauf und mit Wirkung e1'St vom Zeitpunkt dieser "Bestätigung an ist ungültig. Zulässig dagegen ein vorzeitiger Rechtsvorscnag unter dem Vorbehalt des Rückzugs vor Ablauf der FrISt. (Art. 74, 76 SchKG). N'est pas valable l'opposition formee sous reserve de confirmatio ecrite dans le delai et pour produire effet seulement a. partlr de cette eonfirmation. En revanche, est valable l'opposition prematuree sous reserve de retrait avant l'expiration du delai. (Art. 74 et 76 LP.) Non I valida l'opposizione fatta sotto riserva di conerma seritta entro i1 termine e con effetto soltanto a partlre da questa eonferma. E invece valida l'opposizione prematura, sotto riserva di ritiro prima delIa scadenza deI termine (art. 74 e 76 LEF). Der Anwalt des Schuldners Keller, dem am 27. No- vember 1940 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden war, erkundigte sich am Freitag den 6. Dezember telephonisch beim Betreibungsamt, ob die Rechtsvorschlagsfrist, statt am Samstag den 7., erst am Montag den 9. Dezember ablaufe, was bejaht wurde. Im weiteren Verlauf des Telephongesprächs erklärte der Anwalt nach der Fest- stellung der Vorinstanz, dass ein Rechtsvorschlag erhoben werde, dass aber die schriftliche Bestätigung möglichst lange hinausgeschoben werde. Diese wurde dann am 9. Dezember, aber erst um 21 Uhr zur Post gegeben, wes- halb das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als ver- spätet erklärte. Das Begehren des Schuldners, denselben als durch das Telephongespräch vom 6. Dezember mündlich erfolgt zu betrachten, lehnte das Betreibungsamt ab. Eine Beschwerde des Schuldners hiegegen mit der Be- gründung, bei dem Telephongespräch habe er den Willen zur Bestreitung der Forderung zum Ausdruck gebracht, was entscheidend und genügend sei, wies die Aufsichts- behörde ab. Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner an seinem Begehren samt Begründung fest. Schuldbetreilmngs-und Konkursrecht. N0 5. Die 8chuldbetreilYungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Streitig ist nur der Sinn der telephonischen Erklärung des Schuldnervertreters, nicht die Rechtserheblichkeit der Unterredung als solcher; denn das Betreibungsamt hat sich auf das Telephongespräch eingelassen und den Rekurrenten nicht etwa auf einen andem Weg verwiesen, um den Rechtsvorschlag zu erklären. Ob nur ,deshalb, weil es in dieser Erklärung keinen Rechtsvorschlag er- blickte, ist nicht von Belang; war die Erklärung als Rechtsvorschlag genügend, so muss das Betreibungsamt sie als solchen gelten lassen. Eine Einwendung gegen die bloss telephonische Form der Erklärung erhebt es denn auch gar nicht. Mit der Hinausschiebung einer ( schriftlichen Bestäti- gung des Rechtsvorschlags bis ans Ende der Rechts- vorschlagsfrist bezweckte der Anwalt des Rekurrenten, zu vermeiden, dass das Zahlungsbefehlsdoppel mit dem Rechtsvorschlag schon vor Ablauf dieser Frist dem Gläubiger zugestellt werde. Nach Art. 76 Abs. 2 SchKG hat die Zustellung jedoch sofort nach erklärtem Rechts- vorschlage zu erfolgen. Der Schuldner kann nicht vor- zeitig Rechtsvorschlag erklären, aber die Wirkung des:' selben, bestehend in der Mitteilung an den Gläubiger, die diesen ungesäumt zu weiteren Rechtsvorkehren ver- anlassen kann, auf das Ende der Rechtsvorschlagsfrist hinausschieben. Es "gibt nur eine gegenwärtige, nicht eine betagte Rechtsvorschlagserklärung. Es kann dem Schuld- ner nicht verstattet werden, die Rechtsvorschlagsfrist zum Nachteil des Gläubigers voll auszunützen, ohne sich gleichzeitig der Gefahr ihrer allfälligen Versäumnis, z. B. durch eine Verhinderung an ihrer Wahrung im letzten Moment, auszusetzen. Er kann sich nicht die Vorteile dilatorischen Vorgehens aneignen, ohne die Nachteile in Kauf zu nehmen. Eine schriftliche Bestätigung eines rechtzeitig ündlich angebrachten Rechtsvorschlags zur AS 67 III -1941
18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 5. Beweissicherung: hat weder vor noch nach Ablauf der Frist einen Sinn. Entweder wird der Rechtsvorschlag mündlich erklär1i, und dann bedarf es keiner nachfolgenden schriftlichen Bestätigung; oder aber es wird noch der Zukunft anheimgestellt, ob der Rechtsvorschlag schriftlich erklärt werde. Ein mündlich erklärter ist sofort zu pro- tokollieren, und der Rekurrent hätte sich, wenn die telephonische Erklärung schon als Rechtsvorschlagserklä- rung gemeint war, bloss im Verlaufe des gleichen Gesprächs zu vergewissern brauchen, ob dies geschehe, womit die Situation klar gewesen wäre. Es liegt aber auf der Hand, dass der Rekurrent selbst nicht der Meinung war, er habe mit der telephonischen Erklärung vom 6. Dezember schon .alles erforderliche getan. Glaubte er wirklich, den Rechtsvorschlag schon damit gültig erklärt zu haben, so hatte es (entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde an die Vorinstanz) keinen Sinn, sich im gleichen Gespräch so eingehend darüber zu vergewissern, dass die Rechts- vorschlagsfrist nicht schon am 7., sondern erst am 9. Dezember ablaufe; denn eine gar nicht erforderliche bezw. nach seiner Meinung bloss zu Beweiszwecken bestimmte schriftliche Bestätigung konnte nicht selbst auch an die Frist gebunden sein. Dem Gesagten widerspricht es nicht, dass natürlich ein vorzeitiger Rechtsvorschlag unter dem Vorbehalt des Rückzugs vor Ablauf der FIjst zuzulassen ist (BGE .51 III 35). Dabei handelt es sich aber um eine vorderhand bestimmte, sofort wirksame Bestreitung, deren sofortige Mitteilung an den Gläubiger der Schuldner nicht hindern kann und auch nicht hindern will, worauf es vorliegend dem Rekurrenten gerade ankam. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. um! Konkursrecht. N° 6.
a 260 fr. par mois ; l'acte releve en outre que l'epouse a une activite lucrative mais que celle-ci n'a pas ere declaree a l'office. B. -Le debiteur a porre plainte contre cette saisie. Il a ere deboure par l'autorire inferieure de surveillance. , Celle-ci a pris en consideration un gain mensuel de 2901 300 fr., dont 30 fr. representent le salaire de la femme comme sommeliere-rempla9ante a l'Hötel du Soleil a Neuchatei ; ce gain permettrait une saisie de 40 fr. par mois.