BGE 67 III 129
BGE 67 III 129Bge09.07.1941Originalquelle öffnen →
128 Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. NQ 40. entspricht also den in Art. 28 Abs. 2 aufgestellten Richt- linien. Es ist ein besonderer Vorteil dieser Bemessung, . dass die Übereinstimmung mit der Nachlassdividende für Kurrentforderungen die allenfalls nicht einfache Aus- scheidung der grundpfandgesicherten Teilbeträge der Ab- gaben unnötig macht. Die Gleichstellung Init den unver- sicherten Forderungen darf auch nicht etwa grundsätzlich beanstandet werden. Diese werden mit fremder Hilfe aus volkswirtschaftlichen Gründen so weitgehend bezahlt, übrigens im vorliegenden Fall auch zum Vorteil der Gemeinde. 3. - Der Hauptantrag des Rekurses ist demnach zuzu- sprechen mit der einzigen Einschränkung, dass gemäss der Vorschrift von Art. 28 nur die bei Stellung des Be- gehrens, also am 9. Dezember 1940, bereits ausstehend gewesenen Forderungen in Betracht fallen, deren Beträge die Vorinstanz noch festzustellen hat. 4. -Nach Art. 62 der Verordnung haben sich die Kosten des Verfahrens und des Entscheides der N achlass- behörde in einer Globalgebühr von Fr. 25.-bis Fr. 100.- zu erschöpfen. Schreibgebühren und Kanzleiauslagen dür- fen nicht berechnet werden. Die Nachlassbehörde wird die Kostenbestimmung von Amtes wegen berichtigen. pemnach erkennt die Schuldbet1'.-u. Konkurskammer :
Der Gemeinde Obervaz wird für das bundesgericht- liehe Verfahren eine Globalgebühr von Fr. 50.-auferlegt. Schuldhe'reibungs-und Konkursrecht. Poursui~ et raillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER 129 ARR:IDTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 41. Entscheid vom 1. September 1941 i. S. Nefzuer. Auskündung fruchtlos ausgepfändeter Schuldner und Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht, unab- hängig vom Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG, kann vom kantonalen Recht vorgeschrieben werden. Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrecht- lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses, Art. 1 und 2. Il est loisible aux Cantons de prescrire la publication des noms des debiteurs ayant fait l'objet d'une saisie infructueuse et d'ordonner qu'il en sera dresse une liste que quiconque pourra consulter sans avoir a justifier d'un interet dans le sens de l'art. 8 LP. Art. 1 et 2 de la loi federale sur les consequences de droit public de la saisie infructueuse et de la faillite, du 29 avril 1920. E permesso ai Cantoni di ordinare la pubblicazione dei nomi dei debitori, che sono stati oggetto di un pignoramento infruttuoso, e di far compilare una lista che potra essere consultata da chiunque, senza dover giustificare un interesse a' sensi del- Part. 8 LEF. Art. 1 e 2 della legge federale 29 aprile 1920 sugli effetti di diritto pubblico deI pignoramento infruttuoso edel fallimento. § 3 des solothurnischen Gesetzes vom 28. November 1937 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses bestimmt : « Die während der Vo!ljährigkeit fruchtlos gepfän- deten Schuldner sind binnen Monatsfrist seit Ausstel- AS 61 Irr -1941 9
130 Sehuldbetreibunga· und Konkursrecht. N° 41. lung des Verlw;tscheines im Amtsblatt auszukünden. Das Betreibungsamt gibt ihnen bei Ausstellung des Verlustscheins. hievon Kenntnis und macht sie auf die Möglichkeit der Befreiung von der Publikation nach Abs. 2 und 3 aufmerksam. Die Publikation unterbleibt, wenn die zu Verlust gekommenen Gläubiger während der in Abs. 1 genannten Frist befriedigt werden. Der Betreibungsbeamte kann ferner auf schriftliches, innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist eingereichtes Gesuch hin von der Publikation absehen, wenn der Schuldner nachweist, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch Umstände herbeigeführt wurde, an deren Eintritt ihn kein Verschulden trifft, wie z. B. Krankheit, Arbeits- losigkeit, ungenügendes Einkommen, Bürgschaften, Kri- senfolgen und dergleichen ... ». Nach diesen Vorschriften ging das Betreibungsamt Dorneck bei Ausstellung eines Verlustscheins in der gegen die Rekurrentin durchgeführten Betreibung Nr. 4500 vor. Anstelle eines vom Sohn der Schuldnerin gesandten Schreibens von sechs Seiten verlangte das Amt ein Gesuch mit kurzer Begründung, und als dann am 3. Juni 1941 ein solches einging, dem die Gläubigerin zustimmte, sah das Amt von der in Aussicht gestellten Publikation ab. Trotzdem beschwerte sich der Sohn der Schuldnerin in deren Namen nachträglich wegen der Art der Behand- lung des Gesuches. Er verlangte ausserdem Aufhebung der Betreibung Nr. 4500 und Ano:rdnung einer neuen Steige- rung. Nach Abweisung durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1941 hält er mit dem vor- liegenden Rekurs an der Beschwerde fest. Die Scnuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
132 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N° 41. losen Pfändung :und des Konkurses nach kantonalem Recht vorbehält. Vorausgesetzt ist dabei, dass nicht bloss ein provisorischer. Verlustschein vorliegt; denn er könnte, wie schon im erwähnten Urteil ausgeführt wurde, nicht als endgültiger Ausweis über eine fruchtlose Pfändung gelten. Anderseits unterliegen die Folgen, die nach kanto- nalem Recht eingetreten sind, der Aufhebung nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes wie schon früher nach der übereinstimmenden Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 SchKG. Wenn die Veröffentlichung der Verlustscheine und die in kantonalen Gesetzen auch vorgesehene Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht in Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes von 1920 nicht aus- drücklich als zulässige Massregel vorgesehen ist, so fällt sie doch unter die mit den Worten « U.S.w. » vorbehaltenen weitem Rechtsfolgen. Das kam denn auch bei der Bera- tung des Gesetzes klar zum Ausdruck. Schon die Botschaft des Bundesrates sprach es aus in Anlehnung an die Recht- sprechung des Bundesgerichtes (Bundesblatt 1916 IV 299/326), und auf Grund entsprechender Ausführungen des Kommissionsreferenten Keller und von Bundesrat Müller lehnte der Ständerat einen vom Nationalrat be- schlossenen, die Einsichtnahme in Listen von Verlust- scheinsschuldnern im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG ein- schränkenden Zusatz ab (Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat} 1917 S. 203,211/2,216), wobei es dann blieb. Damit stimmt überein, was das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement seit Inkraft- treten des neuen Gesetzes zwei Kantonsregierungen geant- wortet hat (Schweizerische Bundesrechtspraxis seit 1903, Band 11 Nr. 401 II). Es erweckt kein Bedenken, dass das solothurnische Gesetz die Veröffentlichung nur im Fall der Ausstellung von Verlustscheinen in der Pfändungsbetrei- bung vorsieht. Selbst wenn man als Regel annimmt, die öffentlichrechtlichen Folgen nach kantonalem Gesetz dür- fen von Bundesrechts wegen nicht entweder auf den Fall der fruchtlosen Pfändung oder denjenigen des Konkurses Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N0 42. 133 beschränkt werden, so müsste für die Veröffentlichung eine Ausnahme zulässig sein, da die Konkurseröffnung ohnehin zur Konkurspublikation führt und überdies eine Reihe von Bekanntmachungen im weitem Verlauf des Verfahrens nach sich zieht, so dass sich die Schuldner in der Pfändungsbetreibung nicht über eine ihnen nachteilige ungleiche Behandlung beklagen können. 2. -Der Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 4500 stützt sich auf keinen gesetzlichen Grund. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 42. Sentenza 23 settembre 1941 neUa causa Ghidoni. Art. 92 eüra 3 LEF: ImpignorabiIita di un furgoneino (auto- veicolo per forniture). Art. 92 Ziff. 3 SehKG: Unpfändbarkeit eines Lieferwagens. Art. 92 eh. 3 LP. Insaisissabilite d'un eamion de IivraisollS. Ritenuto in fatto : A. -Nell'esecuzione 69450 promossa da Agostino Ghidoni contro Cario Baruscotti l'Ufficio di Locarno pigno- rava, tra l'altro, « 1 camion marca Ford tipo 1929 HP 16,73 » stimato 500 fchi. L'escusso insorgeva, adducendo che I'autoveicolo pigno- rato era assolutamente indispensabile aHa sua azienda di trasporti ed era giß, stato dichiarato impignorabile dalla Camera esecuzioni e fallimenti deI Tribunale federale con sentenza 16 febbraio 1937. Mediante decisione 9 luglio 1941 l'Autorita cantonale di vigilanza ammetteva il reclamo. B. -Il creditore procedente ha deferito tempestiva- mente questa decisione alla Oamera esecuzioni e fallimenti dei Tribunale federale, chiedendo che, in base ai principi
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