BGE 67 III 125
BGE 67 III 125Bge28.11.1937Originalquelle öffnen →
124 Rechtliche Massnahmell für die Hotelindustrie. N0 39. B. Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. lesures juridiques en faveur da l'industrie hOteliere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 39. Auszug aus dem Entscheid vom 5. Juni 1941 i. S. Altbaus. Verordnung vom 22. Oktober 1940, Art. 62: Für die Kosten des Verfahrens beziehen Nachlassbehörde und Bundesgericht je eine Globalgebühr ; es ist nicht zulässig, daneben noch Ersatz der Kanzleikosten (Auslagen, Sehreibgebühren) zu verlangen. Om. du 22 octobre 1940, an. 62. L'autorite de coneordat. et le Tribunal federal per\loivent ehacun un emolument global pour les frais de l'instanee ; iIs ne peuvent roolamer en outre paie- ment des frais de chancellerie (frais d'ooritures, debours). Ordinanza 22 ottobre 1940, an. 62 : L'autorita dei concordato e il Tribunale federale percepiscono ciascuno uns tassa globale per le spese della procedura ; non pOSSQno chiedere in piu iI pagamento delle spese di cancelleria (disborsi, sportule). 2. -Nachlassbehörde und Bundesgericht beziehen nach Art. 62 der Verordnung vom 22. Oktober 1940 je eine « Globalgebühr ». Deren Betrag bewegt sich in einem höhem Rahmen als die nach der frühem Verordnung geschuldete (( Gebühr »; anderseits ist der Bezug von Kanzleikosten (Auslagen, Schreibgebühren) nicht mehr zulässig. Die Nachlassbehörde wird es demgemäss von Amtes wegen beim Bezug der (Global-) Gebühr ohne Auslagenersatz bewenden lassen (Art. 15 des Gebühren- taI:ifs). Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N° 40. 125 40. Entscheid vom 9. Juli 1941 i. S. A.-G. Kurhaus Lenzerheide. Barabfi,ndung von Zinsen und Steuern nach der Verordnung vom 22. Oktober 1940, Art. 28 : Steuern und Abgaben fallen gleich- wie Kapitalzinse nur dann unter diese Vorschrift, wenn sie grundpfandgesichert sind. Ungesicherte und unprivilegierte Steuern und Abgaben sind wie andere Kurrentforderungen zu behandeln (Art. 29 ff.). Begriff der Abgabe. Bemessung der Abfindungsquote ; diese kann bei gegebenen Umständen im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 gleich der Nachlassdividende für die Kurrentforderungen bestimmt werden. Extinction des interet8 et i'l'lVfJOtB au moyen d'un versement au comptant (art. 22 OCF du 22 octobre 1940 instituant des mesures juridiques temporaires en faveur de l'industrie höteliere et de la broderie; ROLF 1940 p. 1723). -Les impöts et les contri- butions ne sont vises par cet article -de meme que les interets des capitaux -que lorsqu'ils sont garantis par gage immo- bilier. Des impöts et contributions non garantis par gage ni privilegies sont mis sur le meme pied que lescreances chiro- graphaires (art. 29 et sv. OCF). -Notion de la contribution. - Calcul du versement eomptant : le cas ooheant, eelui-ei peut etre fixe, dans le cadre de Part. 28, aI. 2 OCF, a. un montant egal au dividende eoncordataire pour les creances chirogra- phaires. Estinzione degli interessi e delle imposte mediante un versamento in contanti (art. 28 DCF deI 22 ottobre 1940 che istituisce misure giuridiehe temporanee a favore dell'industria degli alberghi e di quella dei rieami). Le imposte e le contribuzioni, eome pure gli interessi di capitali, sono al benefieio di quest'ar- ticolo soltanto se garantiti da pegno immobiliare. Imposte e eontribuzioni ehe non godono di tale garanzia sono trattate eome crediti ehirografari (art. 29 e seg. DCF). Coneetto della contribuzione. Caleolo della quota da versare in eontanti: eventualmente essa pUD essere fissata, entro i limiti dell'art. 28 cp. 2, sd un importo eguale al dividendo eoneordatario per i crediti ehirografari. Ä. -Die Rekurrentin suchte am 9. Dezember 1940 bei der zuständigen Nachlassbehörde Schutzmassnahmen auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1940 nach. Unter den Gläubigern befand sich die Gemeinde Obervaz ; diese gab Forderungen von Fr. 13,288.30 ein, die sie später auf Fr. 13,245.08 bezifferte und auf Ende März 1941 um Fr. 6375.86 auf Fr. 19,620.94 erhöhte; davon seien indessen nur Fr. 2702.04 als Kurrentforderungen zu betrachten und gemäss dem von der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaft den Gläubigern unterbreiteten Angebot mit
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40 % abzufindeIl ; der Rest setze sich aus privilegierten,
mit gesetzlichem Grundpfandrecht ausgestatteten For-
derungen zusammen und müsse voll bezahlt werden.
B. -Die Nachlassbehörde beschloss am 12. Mai 1941 :
(( 5. Der mit den Korrentgläubigern abgeschlossene
Nachlassvertrag auf der Basis einer Abfindung
von 40 % wird für alle Korrentgläubiger als
verbindlich
erklärt.
6. Die Forderung der Gemeinde Obervaz im Total-
betrage von Fr. 19,620.94 wird bis zum Betrage
von Fr. 16,756.54 als privilegiert erklärt und muss
dieser
Betrag ohne jeden Abzug bezahlt werden.
Der Rest von Fr. 2864.40 wird als Korrentfor-
derung angenommen und mit 40 % bezahlt.»
O. -Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt die
Schuldnerin Aufhebung-
von Ziffer 6 des kantonalen
Beschluss-Dispositivs und Bewilligung eines Nachlasses
von 60 % bei Barzahlung von 40 % für die ganze For-
derung der Gemeinde Obervaz von Fr. 19,620.94. Eventuell
beantragt sie, es sei nur ein Teilbetrag von Fr. 7822.99
als privilegiert zu erkln und für die übrigen Fr. 11, 77. 95
des
Guthabens der Gemeinde Obervaz die Abfindung mit
25-30 % zu verfügen.
Die Schuldb~reibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
l. -Die Nachlassbehörde .hat die Zulässigkeit eines
Nachlasses
auf dem Forderungsbetrag von Fr. 16,756.54
(Wassertaxen und -Zinsen, Stromzinsen, Kanalisations-
beiträge und Konzessionsgebühren) deshalb verneint, weil
diese
Forderungen mit gesetzlichem Grundpfandrecht aus-
gestattet sind. Daraus folgt allerdings, dass es sich nicht
um Kurrentforderungen handelt und somit nicht einfach
der für Kurrentforderungen ausgesprochene Nachlass als
solcher
(Art. 3, g, und Art. 29 ff. der Verordnung vom
22. Oktober 1940) sie mitergreifen kann. Dagegen ist
gerade für grundpfandgesicherte Forderungen solcher Art
die Möglichkeit einer Barabfindung in Art. 28 der Verord-
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nung vorgesehen: « Für die bei Stellung des Begehrens
ausstehenden,
nicht unter Art. 17 Abs. 2 fallenden grund-
pfandgesicherten Kapitalzinsen, Steuern und Abgaben
kann die Nachlassbehörde die Bewilligung zur Barabfin-
dung mit 25-50 % erteilen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 1 und 18 hievor vorhanden sind». Letzteres trifft
hier zu, und die auf Art. 17 bezügliche Voraussetzung gilt,
wie
aus dieser Bestimmung erhellt, nur für Kapitalzinsen,
nicht für Steuern und Abgaben. Der Wortlaut des Art. 28
möchte sogar der Auslegung Raum geben, Steuern und
Abgaben unterstehen ganz allgemein, auch wenn sie nicht
grundpfandgesichert sind, ausschliesslich der Barabfindung
gemäss dieser Bestimmung, womit sie auch als Kurrent-
forderung dem für solche zu bewilligenden Nachlass ent-
zogen wären. Nach richtiger Auslegung erfasst jedoch
Art. 28, wie aus Art. 3, f, eindeutig erhellt, Steuern und
Abgaben gleichwie Kapitalzinsen nur, wenn sie grund-
pfandgesichert sind, und es liegt denn auch kein Grund
vor, ungesicherte und unprivilegierte Steuern und Ab-
gaben nicht den Art. 29 ff. zu unterstellen. Im vorliegenden
Fall ist indessen die Grundpfandsicherheit in Anwendung
des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB festgestellt
und damit die Anwendbarkeit des Art. 28 gegeben. Dass
die vom Rekurs betroffenen privilegierten Forderungen
Abgaben betreffen, steht ohne weiteres fest; denn als
Abgaben werden nach landläufigem Sprachgebrauch auch
solche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gemein-
wesen bezeichnet, die das spezielle Entgelt für Leistungen
des Gemeinwesens aus öffentlichem Recht darstellen.
2. -
Die Abfindung kann nun im Rahmen des Art. 28
der Verordnung füglich auf 40 %, also gleich der für ge-
wöhnliche
Kurrentforderungen zu zahlenden Nachlass-
dividende, bemessen werden. Dieser
Prozentsatz liegt in
der obern Hälfte des Rahmens; er ist von der Hotel-
Treuhand-Gesellschaft vorgeschlagen und trägt sowohl
der Güte der erstrangigen Pfandsicherheit wie auch der
schwierigen finanziellen Lage der Gläubigerin Rechnung,
128 Rechtliche Massnahrnen für die Hotelindustrie. N0 40. entspricht also den in Art. 28 Abs. 2 aufgestellten Richt- linien. Es ist ein besonderer Vorteil dieser Bemessung, dass die Übereinstimmung mit der Nachlassdividende für Kurrentforderungen die allenfalls nicht einfache Aus- scheidung der grundpfandgesicherten Teilbeträge der Ab- gaben unnötig macht. Die Gleichstellung mit den unver- sicherten Forderungen darf auch nicht etwa grundsätzlich beanstandet werden. Diese werden mit fremder Hilfe aus volkswirtschaftlichen Gründen so weitgehend bezahlt, übrigens im vorliegenden Fall auch zum Vorteil der Gemeinde. 3. - Der Hauptantrag des Rekurses ist demnach zuzu- sprechen mit der einzigen Einschränkung, dass gemäss der Vorschrift von Art. 28 nur die bei Stellung des Be- gehrens, also am 9. Dezember 1940, bereits ausstehend gewesenen Forderungen in Betracht fallen, deren Beträge die Vorinstanz noch festzustellen hat. 4. -Nach Art. 62 der Verordnung haben sich die Kosten des Verfahrens und des Entscheides der N achlass- behörde in einer Globalgebühr von Fr. 25.-bis Fr. 100.- zu erschöpfen. Schreibgebühren und Kanzleiauslagen dür- fen nicht berechnet werden. Die Nachlassbehörde wird die Kostenbestimmung von Amtes wegen berichtigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Gemeinde Obervaz wird für das bundesgericht- liche Verfahren eine Globalgebühr von Fr. 50.-auferlegt. Schuldbetreibungs-und Konkursrechl Poursuite et failliLe. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER 129 ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 41. Entscheid vom 1. September 1941 i. S. Nefzger. Auskündung fruchtlos ausgepfändeter Schuldner und Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht, unab- hängig vom Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG, kann vom kantonalen Recht vorgeschrieben werden. Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrecht- lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses, Art. 1 und 2. Il est loisible aux Cantons de prescrire la publication des noms des debiteurs ayant fait l'objet d'une saisie infructueuse et d'ordonner qu'il en sera dresse une liste que quiconque pourra consulter sans avoir a justifier d'un interet dans le sens da l'art. 8 LP. Art. 1 et 2 de la loi f6<:Ierale sur les consequences de droit public de la saisie infructueuse et de la faillite, du 29 avril 1920. E permesso ai Cantoni di ordinare la pubhlicazione dei nomi dei debitori, che sono stati oggetto di un pignoramento infruttuoso, e di far compilare una lista che potra essere consultata da chiunque, senza dover giustificare un interesse a' sensi del- l'art. 8 LEF. Art. 1 e 2 della legge federale 29 aprile 1920 sugli effetti di diritto pubblico deI pignoramento infruttuoso edel faUimento. § 3 des solothurnischen Gesetzes vom 28. November 1937 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses bestimmt: « Die während der VolJjährigkeit fruchtlos gepfän- deten Schuldner sind binnen Monatsfrist seit Ausstel- AS 67 III -1941 9
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