Art. 88 VZG; Art. 73, 102 VZG; Art. 56 ff. SchKG; in der Grundpfandverwertung von in Miteigentum stehender Sache ist der nicht betriebene Mitberechtigte wie ein Dritteigentümer zu behandeln, selbst wenn er zugleich Mitschuldner ist. Soll statt der ganzen Pfandsache nur der Anteil des Schuldners verwertet werden, bedarf es einer neuen Betreibung mit angepasstem Zahlungsbefehl und Pfandbezeichnung. Ergibt sich im Verwertungsverfahren, dass die ganze Sache zu verwerten ist, so hemmt der Rechtsstillstand auch nur eines Miteigentümers die Durchführung der Verwertung; die Versteigerung kann nicht über den Kopf eines Beteiligten hinweg erfolgen (consid. 1-3).
106 SchnldbMreibnngs. und Konknrsrecht .. N0 33. Die Schulclbetreibungs-und Konkurskarnrner . zieht in Erwägung : Die Rekurrentin verkennt nicht, dass Beschwerden wegen Unzulässigkeit eines Rechtshülfeauftrages grund- sätzlich gegen das ersuchende Amt zu richten und also bei den diesem vorgesetzten Behörden anzubringen sind. Sie möchte aber den vorliegenden Fall als Ausnahme behandelt wissen unter Hinweis auf JAEGER, zu Art. 89 SchKG Nr. 6, wonach das ersuchte Amt die Zulässigkeit des Auftrages zu prüfen habe, wenn eine Rechtshülfe- pflicht nach dem System des Gesetzes nicht besteht . Die dort erwähnte Entscheidung betrifft jedoch einer- seits den Fall einer anderswo als am ordentlichen Betrei- bungsort geführten Arrestbetreibung, in welche keine andern als die arrestierten Gegenstände einbezogen werden dürfen, und anderseits den Fall der Betreibung für eine öffentlichrechtliche Forderung des Betreibungskantons, wofür seinerzeit ausserhalb dessen Gebietes keine Voll- streckungshandlungen zulässig waren (BGE 25 I 586 Sep.-Ausg.2, 288). Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um keine Beschränkungen des räumlichen Bereiches der Vollstreckbarkeit, sondern um die Frage des ordentlichen Betreibungsortes. Darauf ist die Aufsichtsbehörde von Baselland mit Recht nicht eingetreten. Es steht nicht entgegen, dass die Rechtsprech"!llg die Vorschriften über den Betreibungsort, speziell den ordentlichen, als zwingend bezeichnet hat in dem Sinne, dass eine durch ein anderes Betreibungsamt angeordnete Pfändung als nichtig zu gelten habe; denn keinesfalls ist es Sache der Aufsichts- behörden eines andern Kantons, eine solche Pfändung aufzuheben. Das steht ausschliesslich den Aufsichts- behörden desjenigen Kantons zu, in dem die betreffende Betreibung geführt wird. Somit darf ein derartiges Rechts- hülfegesuch nicht abgelehnt werden aus dem Grunde, dass das ersuchende Amt zur Durchführung der Betreibung gar nicht zuständig sei. Dem ersuchten Amt und den Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. 10i ihm vorgesetzten Behörden steht nur zu, beim ersuchen- den Amt und den Aufsichtsbehörden des betreffenden Kantons wegen des Betreibungsortes vorstellig zu werden, was aber hier, nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt auf seinem Auftrag beharrt und anderseits die Schuldnerin selbst auch bei der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt Beschwerde geführt hatte, nicht mehr in Frage kam. Der Pfandungsauftrag blieb daher vollziehbar, sofern nicht die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt mit einer Sistierungsverfügung oder mit einer Entscheidung über den Betreibungsort in der von der Schuldnerin beantragten Weise dem Vollzug entgegentrat -was aber nicht etwa zur Aufhebung des rechtskräftig gewordenen Zahlungs- befehls, sondern nur des Fortsetzungsverfahrens Veran- lassung geben durfte bezw. geben wird (BGE 56 III 232). Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 34. Entscheid vom 30. Juni 1941 i. S. Niederhanser.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 34. de proeeder a la: realisation du gage entier (Art. 73 b et 102 ORI), il suffit qu'un senl des coproprietaires soit au benefice du sursis pour entrainer la suspension de la poursuite (Art. 56 et suiv. LP). Esecuzione in tJia d-i realizzazione di pegno nel eMO di eomproprietd.
B. -Auf Beschwerde der Gläubigerin wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt am 9. Juni 1941 an, in der Grundpfandbetreibung Nr. 37926 das Ver- fahren gemäss VZG Art. 73 anzuordnen und durchzu- führen . Gründe : Es ist richtig, dass die von der Be- schwerdeführerin angestrebte Versteigerung der Liegen- schaft eine Betreibungshandlung darstellt. Diese richtet sich jedoch nicht gegen den Ehemann der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Solidarschuldner, sondern aL ; Miteigentümer der Liegenschaft. Dass er auch Schuldner ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht betrieben ist. Gemäss Art. 56 Ziff. 4 SchKG wirkt der in den Art. 56 H. vorgesehene Rechtsstillstand nur zugunsten eines Schuldners, also nicht zugunsten des Miteigentümers oder Verpfänders einer Sache, an der der Schuldner. Miteigentum hat. Der formale Charakter des Betreibungsrechts erfordert eine wörtliche Auslegung des Gesetzes und verbietet jede Analogie. O. Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eheleute Niederhauser demgegenüber die Abweisung der Beschwerde der Gläubigerin. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
llO Schuldbetl'eibungs-und Konkursreeht. N° 34. 88 VZG nicht vnrwertet werden darf, solange auch nur der Dritteigentümer Rechtsstillstand geniesst (BGE 51 III 234), sind analog anwendbar in der Betreibung auf . Verwertung eines Pfandes, woran ein Dritter, d. h. nicht als Schuldner Betriebener (gleichgültig ob er zudem Mitschuldner ist oder nicht) Miteigentum hat. Das scheint hier von Anfang an übersehen worden zu sein. 2. -Die Vorinstanz betrachtet indessen stillschweigend als Gegenstand der Verwertung nicht mehr das Grund- stück als solches, sondern bloss noch den Miteigentums- anteil der als Schuldnerin betriebenen Ehefrau. Das entspricht der Stellungnahme der Gläubigerin, da sonst die Vorschriften über die Verwertung von Miteigentums- anteilen gar nicht in Betracht gezogen werden könnten. Allein es geht nicht an,. den Gegenstand der Pfandver- wertung nachträglich in solcher Weise zu ändern, ohne dass der betriebenen Schuldnerin Gelegenheit gegeben wurde, die Zulässigkeit einer derart auf einen Anteil beschränkten Pfandverwertung, unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts am Grundstück als solchem, zu bestreiten, was die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls mit entsprechend geänderter Pfandbezeichnung erfordert hätte. Und eine solche Betreibung könnte nur dann gegen die Ehefrau allein geführt werden, wenn ihr Miteigentums- anteil Sondergut darstellt (BGE 64 III 98), was im vor- liegenden Falle dahinsteht. 3. -Gesetzt aber auch, unbestrittener Gegenstand der Pfandverwertung sei nur der Miteigentumsanteil der Frau, und er stellte unbestrittenes Sondergut dar, so könnte am Rechtsstillstand des Ehemannes als Miteigen- tümers doch nicht vorbeigesehen werden. In diesem Falle war allerdings der Ehemann nicht von Anfang an mit- zubetreiben und stand ihm kein Recht auf Bestreitung der Forderung oder des Pfandrechts am Miteigentums- anteil der Frau zu. Sobald sich aber im Verwertungs- verfahren die Notwendigkeit einer Versteigerung der Liegenschaft als solcher ergab, die ihm mitgehört, muss Schuldl etreihullgs. und Konkursrecht. N° 35. III ihm, nur gerade für die Durchführung einer solchen Ver- wertung, die Stellung eines mitbetriebenen (Mit-) Eigen- tümers eingeräumt werden. Solche Versteigerung lässt sich nicht über den Kopf auch nur eines einzigen von mehreren Miteigentümern hinweg und, solange ein solcher Betei- ligter Rechtsstillstand hat, überhaupt nicht durchführen. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. KonkU1"skamme1': Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen. 35. Sentenza 8 lugUo 1941 nella causa Wild. Se nel corso deI falIimento un terzo rivendica una cosa, su cui un creditore deI fallimento fa vaIere un diritto di pegno, l'ammi- nistrazione deI fallimento che riconosce come fondata Ia rivendicazione non ha da occuparsi della lite che potesse eventualmente sorgere tra il terzo e il creditore pignoratizio (art. 53 Reg Fall.), il quale deve agire fuori della proce- dura fallimentare. Vinta Ia lite, egli potra. invocare l'art. 134 RRF per giungere alla realizzazione deI pegno. Anerkennt die Konkursverwaltung das Eigentum eines Dritten an einer Sache, die ein Konkursgläubiger als Pfand beansprucht, so hat sie sich nicht um die Auseinandersetzung zwischen dem Pfandansprecher und dem Dritten zu kümmern (Art. 53 KV). Siegt der Pfandansprecher gegenüber dem Dritten ob, so kann er nach Analogie von Art. 134 VZG die Verwertung des Pfandes verlangen. Lorsque, dans une faillite, un tiers revendique une chose sur laquelle un creancier du failli pretend un droit de gage, l'admi- nistration de.la faillite qui admet Ia revendication n'a pas a s'occuper du litige qui diviserait le creancier gagiste et Ie tiers revendiquant (art. 53 RF). Si Ie creancier a gain de cause, il peut requerir la realisation du gage par application analogique de l'art. 134 OR1. Ritenuto in fatto : A. -Dopo che la procedura fallimentare della S. A. Novum era stata sospesa e chiusa in virtil dell'art. 230 LEF, Ernesto Wild domandava ehe l'Ufficio dei fallimenti di Roveredo (Grigioni) realizzasse una cartella ipotecaria al portatore di fr. 50000 gravante su immobili situati a Müllheim, che la fallita gli aveva data a pegno.