Pledge enforcement against co-owned property requires reissued proceedings

BGE 67 III 107Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III09.06.1941Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor had initiated pledge enforcement against the wife for a debt secured on a property co-owned by the spouses. The office later tried to proceed under the rules on realization of co-owned pledged property, but stopped because the husband enjoyed a stay of proceedings. The Federal Court held that a non-debtor co-owner must be treated as a third owner for pledge enforcement, that a change from enforcement of the whole property to enforcement only of the debtor’s share requires a new proceeding, and that if realization of the whole property becomes necessary, the stay of one co-owner prevents the sale. The debtor spouses’ appeal was therefore upheld and the creditor’s complaint rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 88 VZG; Art. 73, 102 VZG; Art. 56 ff. SchKG; in der Grundpfandverwertung von in Miteigentum stehender Sache ist der nicht betriebene Mitberechtigte wie ein Dritteigentümer zu behandeln, selbst wenn er zugleich Mitschuldner ist. Soll statt der ganzen Pfandsache nur der Anteil des Schuldners verwertet werden, bedarf es einer neuen Betreibung mit angepasstem Zahlungsbefehl und Pfandbezeichnung. Ergibt sich im Verwertungsverfahren, dass die ganze Sache zu verwerten ist, so hemmt der Rechtsstillstand auch nur eines Miteigentümers die Durchführung der Verwertung; die Versteigerung kann nicht über den Kopf eines Beteiligten hinweg erfolgen (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

106 SchnldbMreibnngs. und Konknrsrecht .. N0 33. Die Schulclbetreibungs-und Konkurskarnrner . zieht in Erwägung : Die Rekurrentin verkennt nicht, dass Beschwerden wegen Unzulässigkeit eines Rechtshülfeauftrages grund- sätzlich gegen das ersuchende Amt zu richten und also bei den diesem vorgesetzten Behörden anzubringen sind. Sie möchte aber den vorliegenden Fall als Ausnahme behandelt wissen unter Hinweis auf JAEGER, zu Art. 89 SchKG Nr. 6, wonach das ersuchte Amt die Zulässigkeit des Auftrages zu prüfen habe, wenn eine Rechtshülfe- pflicht nach dem System des Gesetzes nicht besteht . Die dort erwähnte Entscheidung betrifft jedoch einer- seits den Fall einer anderswo als am ordentlichen Betrei- bungsort geführten Arrestbetreibung, in welche keine andern als die arrestierten Gegenstände einbezogen werden dürfen, und anderseits den Fall der Betreibung für eine öffentlichrechtliche Forderung des Betreibungskantons, wofür seinerzeit ausserhalb dessen Gebietes keine Voll- streckungshandlungen zulässig waren (BGE 25 I 586 Sep.-Ausg.2, 288). Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um keine Beschränkungen des räumlichen Bereiches der Vollstreckbarkeit, sondern um die Frage des ordentlichen Betreibungsortes. Darauf ist die Aufsichtsbehörde von Baselland mit Recht nicht eingetreten. Es steht nicht entgegen, dass die Rechtsprech"!llg die Vorschriften über den Betreibungsort, speziell den ordentlichen, als zwingend bezeichnet hat in dem Sinne, dass eine durch ein anderes Betreibungsamt angeordnete Pfändung als nichtig zu gelten habe; denn keinesfalls ist es Sache der Aufsichts- behörden eines andern Kantons, eine solche Pfändung aufzuheben. Das steht ausschliesslich den Aufsichts- behörden desjenigen Kantons zu, in dem die betreffende Betreibung geführt wird. Somit darf ein derartiges Rechts- hülfegesuch nicht abgelehnt werden aus dem Grunde, dass das ersuchende Amt zur Durchführung der Betreibung gar nicht zuständig sei. Dem ersuchten Amt und den Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. 10i ihm vorgesetzten Behörden steht nur zu, beim ersuchen- den Amt und den Aufsichtsbehörden des betreffenden Kantons wegen des Betreibungsortes vorstellig zu werden, was aber hier, nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt auf seinem Auftrag beharrt und anderseits die Schuldnerin selbst auch bei der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt Beschwerde geführt hatte, nicht mehr in Frage kam. Der Pfandungsauftrag blieb daher vollziehbar, sofern nicht die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt mit einer Sistierungsverfügung oder mit einer Entscheidung über den Betreibungsort in der von der Schuldnerin beantragten Weise dem Vollzug entgegentrat -was aber nicht etwa zur Aufhebung des rechtskräftig gewordenen Zahlungs- befehls, sondern nur des Fortsetzungsverfahrens Veran- lassung geben durfte bezw. geben wird (BGE 56 III 232). Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 34. Entscheid vom 30. Juni 1941 i. S. Niederhanser.

  1. Als Dritteigentümer im Sinne von Art. 88 VZG ist auch zu behandehi, wer an der Pfandsache bloss Miteigentum zusammen mit dem Schuldner hat. .
  2. Die Pfandbetreibung muss neu eingeleitet werden, wenn der Gläubiger statt der ganzen Pfandsache nur den Miteigentums anteil des Schuldners als Pfand verwerten lassen will.
  3. Ist als Pfand nur der Miteigentumsantei! des Schuldners in Anspruch genommen, erweist sich dann aber die Verwertung der ganzen Sache als notwendig (Art. 73, bund 102 VZG), so wird das Verfahren durch den Rechtsstillstand auch nur eines einzigen Miteigentümers gehemmt. Art. 56 ff. SchKG. PQurBUite en realisation de gage en ca8 de cop'I'opriere.
  4. Lorsque le gage appartient en copropriete au debiteur et a un tiers, ce dernier doit etre egalement traite comme tiers proprietaire dans le sens de l'art. 88 ORI.
  5. S'i! se revele que le creancier entend faire realiser la part de copropriete du debiteur et non le gage entier, il dev-ra, intenter une nouvelle poursuite.
  6. Si le creancier ne revendique comme gage que la part de copropriete du debiteur mais qu'il se revele qu'il est necessaire

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 34. de proeeder a la: realisation du gage entier (Art. 73 b et 102 ORI), il suffit qu'un senl des coproprietaires soit au benefice du sursis pour entrainer la suspension de la poursuite (Art. 56 et suiv. LP). Esecuzione in tJia d-i realizzazione di pegno nel eMO di eomproprietd.

  1. Quando il pegno appartiene in comproprieta al debitore e a un terzo, quest'ultimo dev'essere pure trattato come terzo proprietario nel senso dell'art. 88 RFF.
  2. Se il creditore intende far realizzare la quota di eomproprirta deI debitore e non l'intero pegno, dovra promuovere 1.illa nuova esecuzione.
  3. Se il creditore rivendiea come pegno soltanto Ia quota di comproprieta deI debitore, ma appare necessario di procedere aHa realizzazione dell'intero pegno (art. 73 b e 102 RFF), basta ehe uno solo dei eomproprietari sia al beneficio delIa sospensione perche non si possa procedere all'esecuzione (art. 56 e seg. LEF). A. -Die in Güterverbindung stehenden Eheleute Niederhauser-Rehmann sind Miteigentümer zu gleichen Teilen der mit dem Wohnhaus Heuberg 24 in Basel über- bauten Liegenschaft. Darauf lasten Hypotheken im I. bis 3. Rang, im 2. Rang zwei Grundpfandverschreibungen, wovon die eine für Fr. 3750.-Kapital zugunsten der Witwe Fischer-Baur. Diese hob im August 1940 für-den Kapitalbetrag samt zinS seit dem 1. Juli 1939 Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die solidarisch mit dem Ehemann verpflichtete Ehefrau Niederhauser an. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens suchte sie auf dem Wege der Anwendung von Art. 73, b und Art. 102 VZG trotz anhaltenden Akti!dienstes des Ehemannes Niederhauser zum Ziele zu gelangen. Da dieser aber nicht die Mittel besass, die Frau für ihren Anteil auszukaufen oder auch nur die in Betreibung stehende Forderung zu zahlen, ferner eine körperliche Teilung der Liegenschaft wegen des darauf stehenden Hauses nicht möglich war und die Eheleute Niederhauser sich der Versteigerung widersetzten, liess das Betreibungsamt von einer weitern Anwendung des Art. 73, b VZG ab und erklärte die Ver- steigerung der Liegenschaft wegen des Rechtsstillstandes des Ehemannes der betriebenen Schuldnerin als vorderhand ausgeschlossen. Schuldbetreibung . und Konkurarecht. N0 34.

B. -Auf Beschwerde der Gläubigerin wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt am 9. Juni 1941 an, in der Grundpfandbetreibung Nr. 37926 das Ver- fahren gemäss VZG Art. 73 anzuordnen und durchzu- führen . Gründe : Es ist richtig, dass die von der Be- schwerdeführerin angestrebte Versteigerung der Liegen- schaft eine Betreibungshandlung darstellt. Diese richtet sich jedoch nicht gegen den Ehemann der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Solidarschuldner, sondern aL ; Miteigentümer der Liegenschaft. Dass er auch Schuldner ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht betrieben ist. Gemäss Art. 56 Ziff. 4 SchKG wirkt der in den Art. 56 H. vorgesehene Rechtsstillstand nur zugunsten eines Schuldners, also nicht zugunsten des Miteigentümers oder Verpfänders einer Sache, an der der Schuldner. Miteigentum hat. Der formale Charakter des Betreibungsrechts erfordert eine wörtliche Auslegung des Gesetzes und verbietet jede Analogie. O. Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Eheleute Niederhauser demgegenüber die Abweisung der Beschwerde der Gläubigerin. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Die in Betreibung stehende Forderung lastet auf der. Liegenschaft als solcher, nicht bloss auf dem Mit- eigentumsanteil der Ehefrau. Demgemäss ist im Zahlungs- befehl denn auch die Liegenschaft als Pfand angegeben, und die Gläubigerin hat auch nicht etwa nachträglich den Anteil des Ehemannes aus der Pfandhaft entlassen. Bei dieser Sachlage musste die Betreibung von vornherein auch gegen den Ehemann als Miteigentümer angehoben werden, obschon er nicht zugleich als solidarisch mitver- pflichteter Schuldner betrieben ist. Die Vorschriften, wonach der Dritteigentümer eines Pfandes gleichfalls betrieben werden muss, und wonach das Pfand trotz der missverständlichen Fassung des letzten Satzes von Art.

llO Schuldbetl'eibungs-und Konkursreeht. N° 34. 88 VZG nicht vnrwertet werden darf, solange auch nur der Dritteigentümer Rechtsstillstand geniesst (BGE 51 III 234), sind analog anwendbar in der Betreibung auf . Verwertung eines Pfandes, woran ein Dritter, d. h. nicht als Schuldner Betriebener (gleichgültig ob er zudem Mitschuldner ist oder nicht) Miteigentum hat. Das scheint hier von Anfang an übersehen worden zu sein. 2. -Die Vorinstanz betrachtet indessen stillschweigend als Gegenstand der Verwertung nicht mehr das Grund- stück als solches, sondern bloss noch den Miteigentums- anteil der als Schuldnerin betriebenen Ehefrau. Das entspricht der Stellungnahme der Gläubigerin, da sonst die Vorschriften über die Verwertung von Miteigentums- anteilen gar nicht in Betracht gezogen werden könnten. Allein es geht nicht an,. den Gegenstand der Pfandver- wertung nachträglich in solcher Weise zu ändern, ohne dass der betriebenen Schuldnerin Gelegenheit gegeben wurde, die Zulässigkeit einer derart auf einen Anteil beschränkten Pfandverwertung, unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts am Grundstück als solchem, zu bestreiten, was die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls mit entsprechend geänderter Pfandbezeichnung erfordert hätte. Und eine solche Betreibung könnte nur dann gegen die Ehefrau allein geführt werden, wenn ihr Miteigentums- anteil Sondergut darstellt (BGE 64 III 98), was im vor- liegenden Falle dahinsteht. 3. -Gesetzt aber auch, unbestrittener Gegenstand der Pfandverwertung sei nur der Miteigentumsanteil der Frau, und er stellte unbestrittenes Sondergut dar, so könnte am Rechtsstillstand des Ehemannes als Miteigen- tümers doch nicht vorbeigesehen werden. In diesem Falle war allerdings der Ehemann nicht von Anfang an mit- zubetreiben und stand ihm kein Recht auf Bestreitung der Forderung oder des Pfandrechts am Miteigentums- anteil der Frau zu. Sobald sich aber im Verwertungs- verfahren die Notwendigkeit einer Versteigerung der Liegenschaft als solcher ergab, die ihm mitgehört, muss Schuldl etreihullgs. und Konkursrecht. N° 35. III ihm, nur gerade für die Durchführung einer solchen Ver- wertung, die Stellung eines mitbetriebenen (Mit-) Eigen- tümers eingeräumt werden. Solche Versteigerung lässt sich nicht über den Kopf auch nur eines einzigen von mehreren Miteigentümern hinweg und, solange ein solcher Betei- ligter Rechtsstillstand hat, überhaupt nicht durchführen. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. KonkU1"skamme1': Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen. 35. Sentenza 8 lugUo 1941 nella causa Wild. Se nel corso deI falIimento un terzo rivendica una cosa, su cui un creditore deI fallimento fa vaIere un diritto di pegno, l'ammi- nistrazione deI fallimento che riconosce come fondata Ia rivendicazione non ha da occuparsi della lite che potesse eventualmente sorgere tra il terzo e il creditore pignoratizio (art. 53 Reg Fall.), il quale deve agire fuori della proce- dura fallimentare. Vinta Ia lite, egli potra. invocare l'art. 134 RRF per giungere alla realizzazione deI pegno. Anerkennt die Konkursverwaltung das Eigentum eines Dritten an einer Sache, die ein Konkursgläubiger als Pfand beansprucht, so hat sie sich nicht um die Auseinandersetzung zwischen dem Pfandansprecher und dem Dritten zu kümmern (Art. 53 KV). Siegt der Pfandansprecher gegenüber dem Dritten ob, so kann er nach Analogie von Art. 134 VZG die Verwertung des Pfandes verlangen. Lorsque, dans une faillite, un tiers revendique une chose sur laquelle un creancier du failli pretend un droit de gage, l'admi- nistration de.la faillite qui admet Ia revendication n'a pas a s'occuper du litige qui diviserait le creancier gagiste et Ie tiers revendiquant (art. 53 RF). Si Ie creancier a gain de cause, il peut requerir la realisation du gage par application analogique de l'art. 134 OR1. Ritenuto in fatto : A. -Dopo che la procedura fallimentare della S. A. Novum era stata sospesa e chiusa in virtil dell'art. 230 LEF, Ernesto Wild domandava ehe l'Ufficio dei fallimenti di Roveredo (Grigioni) realizzasse una cartella ipotecaria al portatore di fr. 50000 gravante su immobili situati a Müllheim, che la fallita gli aveva data a pegno.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a co-owner of pledged property who is not the debtor must be treated as a third owner in pledge enforcement.

Extrahierter Entscheid

Yes. A co-owner of the pledged asset must also be treated as a third owner within Art. 88 VZG.

Extrahierte Begründung

The pledge burden attached to the property as a whole, so the enforcement had to take account of the co-owner’s position even if he was not pursued as debtor.

Kernrechtsfrage

Whether the creditor may shift from enforcing the whole pledged property to enforcing only the debtor’s co-ownership share without a new enforcement proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. If the creditor intends to realize only the debtor’s co-ownership share, a new enforcement proceeding is required.

Extrahierte Begründung

The object of pledge realization cannot be changed retrospectively without a new payment order with a correspondingly amended pledge description and the debtor’s opportunity to contest the new basis.

Kernrechtsfrage

Whether realization of the whole pledged property is barred by the stay of proceedings granted to one co-owner.

Extrahierter Entscheid

Yes. If realization of the whole property becomes necessary, the stay of proceedings of even one co-owner suspends the enforcement.

Extrahierte Begründung

A sale of co-owned property cannot be carried out over the head of even a single co-owner; the co-owner must be placed in the position of a co-enforced co-owner for that realization step.

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