BGE 67 II 64
BGE 67 II 64Bge14.02.1941Originalquelle öffnen →
64
}o'amilienrecht. o W.
Eingriff in die Vorschriften über den Erwerb des Schwei-
zerbürgerrechtsdar, indem es auf dessen Verschaffung
durch privaten' Willensakt abzielt. Auch das Eherecht
ist dadurch missbraucht und entwürdigt, weshalb eine
derartige Ehe als solche nichtig erklärt zu werden verdient.
Der Anspruch des betroffenen Gemeinwesens auf Nichtig-
erklärung der Ehe ist deshalb nicht ohne weiteres gegen-
standslos
geworden durch die durch Bundesratsbeschluss
vom 20. Dezember 1940 dem eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartement eingeräumte Befugnis, Einbürgerun-
gen unter anderm bei Erschleichung des Schweizerbürger-
rechts durch falsche Angaben nichtig zu erklären (Eidg.
Gesetzsammlung 56,
2028). Neben dieser Befugnis der
Verwaltungsbehörde, die sich mit dem Bestand der Ehe
nicht befasst, besteht die Befugnis der Gerichte zur Nich-
tigerklärung der Ehe. Jedenfalls solange die Verwaltungs-
behörde nicht eingeschritten ist, muss das Interesse an
der Nichtigerklärung einer solchen Ehe anerkannt werden,
während sich nach Aberkennung des Schweizerbürger-
rechts durch die Verwaltungsbehörde fragen mag, ob
ein derartiges Interesse noch bestehe, zumal wenn die
Ehe inzwischen geschieden wurde. Hier kommt eine
Verwaltungsverfügung des
erörterten Inhalts indessen
kaum mehr in Frage, da deren Zulässigkeit in Art. 2 des
erwähnten BRB auf fünf Jahre seit dem Erwerb des
Bürgerrechts,
im vorliegenden Fall also seit Eingehung
der Ehe befristet und diese Zeit bereits verstrichen ist.
19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. März 1941
i. S. Sehertenleib gegen Vormnndsehaftsbehfirde Zfirieh
und Weibel.
Ändef'tl!!g des ScheidunglJWf'teils mit Bezug auf die Elternrechte
gMna88 Art. 157 ZGB. .
-Der auf Änderung der Kindeszuteilung klagende geschiedene
Ehegate hat die. Klage einzig gegen den andern Elternteil
und mcht gegen die Vormundschaftsbehörde zu richten selbst
dann nicht, wenn das Kind unter Vormundschaft ste'ht.
-Stellung der Vormundschaftsbehörde im Abändemngsprozess.
lUodifwation d'un jugement en divorce touehant l'attribution 'üs
enfants.
--L'epoux qui demande cette modification doit actionner son
ex-conjoint et non pas l'autorite tutelaire, meme lorr;que
l'enfant est sous tutelle.
-Situation de l'autorite tutelaire dam; le proceli.
Voditioo di una sentenza di divorzio per quanta concerne l'attri·
buzione dei tigli a'sensi dell'art. 157 ee.
6(1 Familienrecht. No 19. der Kostenaufla,ge) rekurrierten, wies das Begehren des Klägers mit Bes~hluss vom 23. Oktober 1940 angebrachter- massen von der Hand. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der der Kläger rügte, dass das Obergericht die alleinige Passivlegitimation der Vormundschaftsbehörde zu Unrecht verneint habe, trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht ein, weil es den Entscheid des Obergerichtes als Haupturteil und demgemäss zur Beurteilung der er- wähnten Streitfrage eidgenössischen Rechtes das Bundes- gericht als zuständig erachtete. o -Mit seiner Berufung an das Bundesgericht hält der Kläger an der Auffassung fest, dass er nur gegen die Vor- mundschaftsbehörde habe klagen müssen und dass diese Klage begründet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
68 .Familienrooht. N° 19.
davon absehen will, wenigstens seine sonstigen, durch die
Neuordnung berührten Interessen, z. B. hinsichtlich des
Besuchsrechtes .
und der Unterstützungsleistungen, zu
verfechten. Dies kann er im vollen Umfange nur tun, wenn
er von Anfang an als selbständige Partei am Prozesse
beteiligt ist. Die Einräumung eines blossen prozessualen
Interventionsrechtes würde nicht genügen. Die Vorinstanz
hat es daher mit Recht abgelehnt, auf die Klage einzu-
treten, die nicht gegen den andern Elternteil gerichtet war.
3. -Die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die
Klage
aber nicht nur gegen den andern ehemaligen Ehe-
gatten, sondern auch gegen die VOrD1undschaftsbehörde
richten müsse, die mit dem passiv legitimierten Ehegatten
zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft bilde,
ist hingegen unzutreffend ud gibt Anlass zu neuer Ab-
klärung der Frage, welche Stellung der Vormundschafts-
behörde
im Verfahren gemäss Art. 157 ZGB zukommt.
In BGE 61 II 24 bejahte das Bundesgericht zwar grund-
sätzlich, dass eine Klage auf Grund von Art. 157 ZGB
auch gegen die Vormundschaftsbehörde angehoben werden
könne.
In jenem Falle war durch den Tod des Elternteiles,
dem die elterliche Gewalt übertragen war, das Kind unter
Vormundschaft gekommen, und es wurde der Vormund-
schaftsbehörde die Passivlegitimation für die Klage des
andern Elternteiles auf Wiederherstellung seiner Eltern-
gewalt zuerkannt. Dies wurde daraus abgeleitet, dass das
Begehren nach Art. 157 ZGB gegen den Inhaber der abzu-
ändernden Gewalt über die Kinder zu richten sei, wobei
als
Trägerin dieser Gewalt in dem Falle, in welchem sie
keinem
der Eltern zusteht, die Vormundschaftsbehörde
betrachtet wurde.
Dieses
Präjudiz bedarf der Einschränkung. Wie schon
dargetan, ist der Streit um die Neugestaltung der im
Scheidungsurteil geregelten
Elternrechte grundsätzlich
eine Angelegenheit
der Parteien des Scheidungsverfahrens.
Eine Notwendigkeit, auch die Vormundschaftsbehörde
in
das Verfahren einzubeziehen, kann nicht damit begrün-
Familienrecht. N° 19.
det werden, dass sie Trägerin der den Eltern entzogenen
Gewalt sei. Elterliche Gewalt können
nur die Eltern selber
ausüben.
Geht sie diesen verlustig, so wird sie nicht von
der Behörde übernommen, sondern durch die Vormund-
schaft ersetzt. Diese hat aber nur Bestand, weil und solange
das minderjährige Kind der elterlichen Gewalt entbehrt.
Ihres Grundes wegen entfällt sie ohne weiteres nicht nur
mit der Mündigkeit des Kindes, sondern auch mit der
Wiedereinsetzung eines der Eltern in die Elterngewalt
(ZGB Art. 368, (31). Die Vormundschaftsbehörde übt
somit keine der Wiederherstellung der Elterngewalt ent-
gegenstehende Rechte aus. Es besteht daher kein Anlass,
die Klage,
mit der diese Wiederherstellung begehrt wird,
gegen sie
zu richten.
Dies wäre auch unvereinbar mit der Stellung, die Art. 156
und 157 ZGB der Vormundschaftsbehörde im Scheidungs-
verfahren einräumen. Es ist ihre Aufgabe, im Scheidungs-
und Abänderungsprozess aus Gründen des öffentlichen
Wohles die
Interessen der Kinder wahrzunehmen. Ob sie
unter diesem Gesichtspunkt bestimmte Anträge als nötig
erachten will, muss aber ihrem alleinigen Ermessen über-
lassen sein.
Das Gesetz bringt dies deutlich zum Ausdruck,
indem es nur von der Möglichkeit, nicht aber von einer
Pflicht der Behörde zur Teilnahme am Verfahren spricht.
Es räumt ihr den Anspruch darauf ein, im Scheidungsver-
fahren in den Fällen, in denen es nötig ist, vom Richter
angehört und im Abänderungsverfahren darüber hinaus
noch mit eigenen Begehren, nötigenfalls somit als kla-
gende
Partei zugelassen zu werden. Dies setzt voraus, dass
sie
vom Richter über das Abänderungsbegehren rechtzeitig
unterrichtet wird. Es folgt daraus aber nicht, dass sie sich
von den über die Neugestaltung der Elternrechte strei-
tenden ehemaligen Ehegatten auch als beklagte Partei
gegen ihren Willen in den Prozess hineinziehen lassen müsse.
Hiezu kann sie nur verpflichtet sein, wenn ohne ihre Teil-
nahme als Partei das Abänderungsverfahren überhaupt
nicht durchführbar wäre, wie dies insbesondere nach dem
70 Familienrecht. N° 20. Tode des einen :Elternteils dann zutreffen kann, wenn die zuständige Prozessordnung eine Neuzuteilung des Kindes durch den Richter auf einseitiges Begehren des überle- benden Elternteils nicht kennt, sondern auch für diesen Fall auf den Zweiparteien-Prozess verweist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 1940 bestätigt. 20. Urtell der 11. ZivDabtellung vom 3. AprD 1941 i. S. Gisler g~gen Stoffner. Vaterschaftsklage. Verwirkung naeh kantonalem PrQZ68srecht. Aus- schluss einer neuen Klage.
Rechtskräftige Ablehnung einer auf Vermögensleistungen gerichteten Vaterschaftsklage schliesst eine neue Vaterschafts- klage, wenn auch nunmehr auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, aus (Erw. 3). Art. 307, 309, 317 ff., 323 ZGB. Action en parernire. Decheance prevue par le droit cantonal. Exclu- sion d'une nouveUe action.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.