Schuldhetreibungs. und Konkursrocht.
circulation. En tant qu'ellesemanent de photographes
qui ont renu l'autorisation prevue a l'art. 30 du reglement,
ces
reproductions'd'amvres photographiees pendant I'Expo-
sition restent au benefice du droit meme apres la fermeture
de celle-ci. La faute de la defenderesse n'est pas d'avoir
achete une de ces reprod1,lctions, mais de l'avoir reproduite
a son tour a 16.000 exemplaires sans l'assentiment du
demandeur, auteur de l'amvre originale.
La defenderesse fait encore valoir qu'elle s'est bornee
a commander le calendrier a la maison Orell Füssli-Arts
graphiques et que celle-ci l'a imprime et a achete la repro-
duction qui a donne naissance au litige. L'action aurait
donc du etre dirigee contre cette derniere maison. Cet
argument n'est pas decisif. Aux termes de l'art. 42 de
la loi, l'action peut etre dirigee aussi contre celui qui met
en circulation des exemplaires d'une amvre. C'est le 'cas
de la defenderesse, dont la raison sociale figure seule sur
le calendrier sans indication du nom de l'imprimeur.
Par ces motits, le Tribunal f 1t!ral
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
IX. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSillTE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 8. -Voir n° 8.
l. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 31. Voir n° 31.
II. FAMILIENREOHT
DROIT DE LA FnLLE
- Auszug aus dem Urteil der :11. ZlvllabteUung vom 10 . .JulI
1941 i. S. Bosehenrieder gegen Gemeinderat Muotathal.
Nichtigkeit der Ehe: Die Zuständigkeit der Gerichte, eine zu
missbräuchlichem Zweck (Erschleichung des Schweizerbfuger-
rechts) abgeschlossene Ehe. ( Scheinehe ) ungültig zu erklären
analog Art. 120 ff. ZGB, wird nicht berührt durch die Befugnis
des eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements, Ein.
bfugerungen in gewissen Fällen nichtig zu' erklären nach
Art. 2 des BRB vom 20, Dez. 1940 (eidg. Gesetzsammlung
56, 2028).
N uUiu du mariage: La competence des tribunaux pour declarfilr
nulle mariage fictif J) en appliquant par analogie les art.
120 ss. CC demeure intacte, bien que le Departement fedeml
de justice et police ait rC lu pouvoir de declarer nulles certaines
naturalisations (art. 2 de l'ACF du 20 decembre 1940 ; ROLF
56 II 2105).
Nullita del matrimonio : La competenza dei tribunali per dichiarare
nullo il matrimonio fittizio applicando per analogia gli
art. 120 e seg. CC resta intatta, quantunque il Dipartimento
faderale di giustizia e polizia abbia ricevuto facolta di annullare
certe naturalizzazioni (art. 2 dei DCF 20 dicembre 1940, RLF
56 II 2195).
Nach der neuern Rechtsprechung ist analog Art. 120 ff.
ZGB mit Nichtigkeitsklage einzuschreiten, wenn die Ehe
zwischen einem Schweizerbürger und einer Ausländerin
nur der Form halber eingegangen wurde zum Zweck,
der Braut das Schweizerbürgerrecht zu verschaffen, und
nach der Trauung auch tatsächlich keine eheliche Gemein-
schaft aufgenommen worden ist (BGE, 65 II 133). Ein
solches Vorgehen stellt nicht nUr einen unzulässigen
AB 67 II -1941
'amilienreeht. N° W.
Eingriff in die Vorschriften über den Erwerb des Schwei-
zerbürgerrechts dar, indem es auf dessen Verschaffung
durch privaten' Willensakt abzielt. Auch das Eherecht
ist dadurch missbraucht und entwürdigt, weshalb eine
derartige Ehe als solche nichtig erklärt zu werden verdient.
Der Anspruch des betroffenen Gemeinwesens auf Nichtig-
erklärung der Ehe ist deshalb nicht ohne weiteres gegen-
standslos geworden durch die durch Bundesratsbeschluss
vom 20. Dezember 1940 dem eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartement eingeräumte Befugnis, Einbürgerun-
gen unter anderm bei Erschleichung des Schweizerbürger-
rechts durch falsche Angaben nichtig zu erklären (Eidg.
Gesetzsammlung 56,
2028). Neben dieser Befugnis der
Verwaltungsbehörde, die siQh mit dem Bestand der Ehe
nicht befasst, besteht die Befugnis der Gerichte zur Nich-
tigerklärung der Ehe. Jedenfalls solange die Verwaltungs-
behörde nicht eingeschritten ist, muss das Interesse an
der Nichtigerklärung einer solchen Ehe anerkannt werden
während sich nach Aberkennung des Schweizerbürger
rechts durch die Verwaltungsbehörde fragen mag, ob
ein derartiges Interesse noch bestehe, zumal wenn die
Ehe inzwischen geschieden wurde. Hier kommt eine
Verwaltungsverfügung des
erörterten Inhalts indessen
kaum mehr in Frage, da deren Zulässigkeit in Art. 2 des
erwähnten BRB auf fünf Jahre seit dem Erwerb des
Bürgerrechts, im vorliegenden Fall also seit Eingehung
der Ehe befristet und diese Zeit bereits verstrichen ist.
19. Urteil der 11. Zlvllabteilnng vom 20. März 1041
i. S. Sehertenleib gegen Vormnndsehaltsbehiirde Zürich
und Weibel.
Änderung de8 Seheidung8'Ull'teil.s mit Bezug auf die Elternrechte
g mä88 Art. 157 ZGB.
-Der auf Änderung der Kindeszuteilung klagende geschiedene
Ehegante hat die. Klage einzig gegen den andern Elternteil
und nIcht gegen dIe Vormundschaftsbehörde zu richten selbst
dann nicht, wenn das Kind unter Vormundschaft steht.
-Stellung der Vormundschaftsbehörde im Abänderungsprozess.
.i.Uodifwation d'un jugement en divOf'ce to-uchant l'attribution ,les
eu/ants.
--L'epoux qui demande cette modification doit actionner son
ex-conjoint et non pas l'autorite tutelaire, meme lorBque
I'enfant est sous tutelle.
-Situation de l'autorite tutelaire dans le proce".
Modifi,ca di una sentenza di divorzio per quanta concerne l'attri-
buzione dei tigU
a'sensi dell'art. 157 00.
-n eoniuge ehe chiede questa modifica deve convenire il suo
ex coniuge e non l'autoritit tutelare, anehe se il figIio e ancora
sotto tutela.
-Posizione dell'autorita tutelare nel processo.
.A. -Dem Oskar E. Schertenleib und seiner gesehie-
denen Ehefrau Hedy geb. Weihel war die elterliche Gewalt
über den aus der Ehe hervorgegangenen Knaben Manfred
Oskar durch das Scheidungsurteil und eine Abänderung
desselben entzogen und der Knabe der Obsorge der Vor-
mundschaftsbehörde der Stadt Zürich unterstellt worden.
Im Juni 1939 verlangte O. Schertenleib mit der vorlie-
genden, gegen die Vormundschaftsbehörde gerichteten
Klage, dass das Scheidungsurteil nochmals geändert und
seine elterliche Gewalt über den Knaben wieder herge-
stellt werde. Die Vormundschaftsbehörde widersetzte sich
diesem Begehren und stellte Antrag, die Mutter des Kindes
als Prozesspartei zuzulassen. Da das Bezirksgericht dies
ablehnte, schloss sich die Mutter, Frau Weibel gesch.
Schertenleib,
dem Verfahren als Nebenintervenientin an
und beantragte, die Klage des Vaters auf Wiedererteilung
der elterlichen Gewalt sei abzuweisen, weil sie nicht gegen
die
Vormundschaftsbehörde allein, sondern nur gegen diese
und die Mutter des Kindes zusammen (als notwendige
Streitgenossenschaft),
eventuell nur gegen die Mutter
allein angehoben werden könne.
Das Bezirksgericht Zürich schützte die Klage gestützt
auf Art. 157 ZGB, sprach das Kind dem Kläger zu und
auferlegte aer Vormundschaftsbehörde die Kosten des
Verfahrens.
B. -Das Obergericht des Kantons Zürich, an das Frau
Weibel und die Vormundschaftsbehörde diese nur wegen