BGE 67 II 63
BGE 67 II 63Bge20.12.1940Originalquelle öffnen →
64 }<'amilienreeht. N° W. Eingriff in die Vorschriften über den Erwerb des Schwei- zerbürgerrechts dar, indem es auf dessen Verschaffung durch privaten' Willensakt abzielt. Auch das Eherecht ist dadurch missbraucht und entwürdigt, weshalb eine derartige Ehe als solche nichtig erklärt zu werden verdient. Der Anspruch des betroffenen Gemeinwesens auf Nichtig- erklärung der Ehe ist deshalb nicht ohne weiteres gegen- standslos geworden durch die durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 dem eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement eingeräumte Befugnis, Einbürgerun- gen unter anderm bei Erschleichung des Schweizerbürger- rechts durch falsche Angaben nichtig zu erklären (Eidg. Gesetzsammlung 56, 2028). Neben dieser Befugnis der Verwaltungsbehörde, die siQh mit dem Bestand der Ehe nicht befasst, besteht die Befugnis der Gerichte zur Nich- tigerklärung der Ehe. Jedenfalls solange die Verwaltungs- behörde nicht eingeschritten ist, muss das Interesse an der Nichtigerklärung einer solchen Ehe anerkannt werden während sich nach Aberkennung des Schweizerbürger rechts durch die Verwaltungsbehörde fragen mag, ob ein derartiges Interesse noch bestehe, zumal wenn die Ehe inzwischen geschieden wurde. Hier kommt eine Verwaltungsverfügung des erörterten Inhalts indessen kaum mehr in Frage, da deren Zulässigkeit in Art. 2 des erwähnten BRB auf fünf Jahre seit dem Erwerb des Bürgerrechts, im vorliegenden Fall also seit Eingehung der Ehe befristet und diese Zeit bereits verstrichen ist. 19. Urteil der 11. Zlvllabteilnng vom 20. März 1041 i. S. Sehertenleib gegen Vormnndsehaltsbehiirde Zürich und Weibel. Änderung de8 Seheidung8'Ull'teil.s mit Bezug auf die Elternrechte g&mä88 Art. 157 ZGB. -Der auf Änderung der Kindeszuteilung klagende geschiedene Ehegate hat die. Klage einzig gegen den andern Elternteil und nIcht gegen dIe Vormundschaftsbehörde zu richten selbst dann nicht, wenn das Kind unter Vormundschaft steht. -Stellung der Vormundschaftsbehörde im Abänderungsprozess. 65 .i.Uodifwation d'un jugement en divOf'ce to-uchant l'attribution ,les eu/ants. --L'epoux qui demande cette modification doit actionner son ex-conjoint et non pas l'autorite tutelaire, meme lorBque I'enfant est sous tutelle. -Situation de l'autorite tutelaire dans le proce". Modifi,ca di una sentenza di divorzio per quanta concerne l'attri- buzione dei tigU a'sensi dell'art. 157 00. -n eoniuge ehe chiede questa modifica deve convenire il suo ex coniuge e non l'autoritit tutelare, anehe se il figIio e ancora sotto tutela. -Posizione dell'autorita tutelare nel processo. .A. -Dem Oskar E. Schertenleib und seiner gesehie- denen Ehefrau Hedy geb. Weihel war die elterliche Gewalt über den aus der Ehe hervorgegangenen Knaben Manfred Oskar durch das Scheidungsurteil und eine Abänderung desselben entzogen und der Knabe der Obsorge der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich unterstellt worden. Im Juni 1939 verlangte O. Schertenleib mit der vorlie- genden, gegen die Vormundschaftsbehörde gerichteten Klage, dass das Scheidungsurteil nochmals geändert und seine elterliche Gewalt über den Knaben wieder herge- stellt werde. Die Vormundschaftsbehörde widersetzte sich diesem Begehren und stellte Antrag, die Mutter des Kindes als Prozesspartei zuzulassen. Da das Bezirksgericht dies ablehnte, schloss sich die Mutter, Frau Weibel gesch. Schertenleib, dem Verfahren als Nebenintervenientin an und beantragte, die Klage des Vaters auf Wiedererteilung der elterlichen Gewalt sei abzuweisen, weil sie nicht gegen die Vormundschaftsbehörde allein, sondern nur gegen diese und die Mutter des Kindes zusammen (als notwendige Streitgenossenschaft), eventuell nur gegen die Mutter allein angehoben werden könne. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Klage gestützt auf Art. 157 ZGB, sprach das Kind dem Kläger zu und auferlegte aer Vormundschaftsbehörde die Kosten des Verfahrens. B. -Das Obergericht des Kantons Zürich, an das Frau Weibel und die Vormundschaftsbehörde {diese nur wegen
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