BGE 67 II 215
BGE 67 II 215Bge09.12.1941Originalquelle öffnen →
214 Erbrecht. N0 47. Gestaltungsklag6 auf Herabsetzung der als pflichtteilver- letzend beanstan,deten Verfügung erhoben werden müsste, ist nicht haltbar. Bei Anfechtung einer noch nicht voll- zogenen Verfügung, insbesondere einer solchen von Todes wegen, mag mit einer derartigen Gestaltungsklage auszu- kommen sein ; die Erbteilung kann solchenfalls auf Grund der durch das Urteil berichtigten Verfügung vorgenommen werden. Handelt es sich aber um eine bereits vollzogene Verfügung unter Lebenden, und. ist die Teilung im übrigen schon durchgeführt, so hat die Berichtigung letzten Endes in einer Leistung zu bestehen, die dem Verletzten den Pflichtteil verschafft. Solchenfalls besteht kein Grund, eine unmittelbar auf Leistung gerichtete Klage, die sich auf die Pflichtteilsverletzung stützt, abzulehnen. Vielmehr steht dem Benachteiligten frei, auf diese Weise zu klagen, statt zunächst ein besonderes Rechtsbegehren um Herab- setzung der Verfügung zu stellen. Die Klage ist um ihrer Begründung willen als Herabsetzungsklage entgegenzu- nehmen. Das Urteil schafft alsdann zwischen den Prozess- parteien Rechtskraft über diesen Klagegrund, und es mag dem Gerichte anheimgestellt werden, die bezügliche Ent- scheidung noch ausdrücklich, vorgängig der allfalligen Verurteilung zu einer Leistung, in die Urteilsformel auf- zunehmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung der Kläger wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 7. Februar 1941 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Vgl. auch III. Teil Nr. 54. -Voir aussi IIIe partie n° 54. Obligationenrecht. N° 48. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1941 i. S. Hungarian Diseount & Exchange Bank Ltd. gegen Bankhaus Kleinwort, Sons & Co. 215 Internationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine sowohl hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wir- kungen vom ausländischen Recht beherrschte Forderung. Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Berufung an das Bundesgericht.
216 Obligat.ionenrec11t. N0 48. & Cie, Elektrizit~ts-, Maschinen-, Waggon-und Schiffbau- A.-G. in Budapest, am 4. August 1930 einen Wechselkredit in der Höhe von:USA $ 1,500,000.-auf die Dauer eines Jahres. Die Fa. Ganz stellte Wechsel aus, die von den Kreditgebern akzeptiert und in New York diskontiert wurden; der Diskonterlös wurde dann der Fa. Ganz zur Verfügung gestellt. Durch Vertrag vom 6./21. August 1930 übernahm die Beklagte, Hungarian Discount & Exchange Bank Ltd. in Budapest gegenüber Goldman die Verpflichtung, bis zum Betrage von $ 180,000.-für jede Nichterfüllung der Kreditverbindlichkeiten durch die Fa. Ganz zu haften. Für die von ihr eingegangene Verpflichtung partizipierte sie an der von der Kreditnehmerin zu zahlenden Akzeptkommission. Der Kredit wurde von der Fa. Ganz auf Ablauf der vertraglichen Jahresfrist nicht zurückbezahlt. Durch Regierungsverordnung vom 8. August 1931 hatte Ungarn, Devisenvorschriften erlassen. Damit war die Ausfuhr von in-und ausländischem Geld ohne Bewilligung der Unga- rischen Nationalbank verboten worden, ebenso die Aus- fuhr von Schecks, Wechseln, Anweisungen und sonstigen Zahlungsmitteln jeder Art. Die Akzeptanten, welche durch ihre Akzepte den Kredit gewährt hatten, mussten deshalb die fällig werdenden Wechsel einlösen. Im April 1936 liess sich die Klägerin, Bankhaus Klein- wort, Sons & Cie in Haywards Heath (England) von Goldman einen Anteil der damaligen Forderung gegen die Fa. Ganz in der Höhe von $ 307,000.-abtreten. Die von der Beklagten übernommene Verpflichtung erstreckte sich, gemäss dem prozentualen Verhältnis, auf $ 33,8lO.-der Abtretungssumme. Unter der Herrschaft eines ersten Stillhalteabkommens vom Jahre 1936 ent- richtete die Beklagte die ihrer Verpflichtung entsprechen- den Zinsen und Kapitalabzahlungen. Nach Ablauf des Stillhalteabkommens unterblieben weitere Zahlungen. Die Klägerin erwirkte deshalb im Jahre 1939 für ihre Obligationenrooht. N0 48. 217 verbleibende Forderung im Betrage von Fr. 144,595.20, = $ 32,640.-, nebst 5% Zins seit 15. Juli 1937 einen Arrest auf Guthaben der Beklagten bei einer Reihe zürche- rischer Banken. In der Betreibung wurde von der Beklagten Rechtsvorschlag erhoben. B. -Die Arrestgläubigerin reichte beim Handelsge- richt des Kantons Zürich vorliegende Prosequierungs- klage ein, mit den Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung der Forderung zu verpflichten und es sei für die Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte bean- tragte Abweisung der Klage. Durch Urteil vom 20. Dezember 1941 hiess das Handels- gericht die Klage gut, verurteilte die Beklagte zur Bezah- 1ung von $ 32,640.-zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs- und Arrestkosten und erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung. O. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei- sung der Klage. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
218 Obligationenrecht. N° 48. bei der Qualifikation der Verpflichtung der Beklagten als Garantieversprechen vom schweizerischen Rechte aus- gegangen zu sein, und schliesslich hat sie subsidiär noch die Anwendbarkeit der ungarischen Devisenvorschriften Imter dem Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public untersucht. Nach Art. 57 OG kann die Berufung nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung schweizerischen Rechtes beruhe. Das schliesst nach ständiger Praxis die Überprüfung durch die Beru- fungsinstanz auch dort aus, wo schweizerisches Recht als Ersatzrecht für ausländisches angewendet wurde (vgl. BGE 60 II 324). Dagegen gehören zum schweizerischen Rechte, dessen Anwendung der bundesgerichtlichen Über- prüfung unterliegt, die schweizerischen international- privatrechtlichen Kollisionsnormen und, insbesondere die Vorbehaltsklausel des ordre public. Das gilt immerhin nur mit der Einschränkung, dass sich das Bundesgericht, abgesehen vom Falle des Art. 83 OG, nicht mit der Frage zu befassen hat, welches von verschiedenen in Betracht fallenden ausländischen Rechten zur Anwendung zu bringen sei. Zwar ist die Frage nach einer schweizerischen Kollisionsnorm zu entscheiden, doch betrifft sie nicht die Anwendung des schweizerischen Zivilrechts, sondern er- scheint nur als Vorfrage auf einem Gebiete -Anwendung ausländischen Rechtes -, wo dem ~undesgericht jede Kognitionsmöglichkeit fehlt (BGE 64 II 92). Ob die Vertragsverhältnisse dem ungarischem oder dem New Y orker Recht unterstehen, ist deshalb nicht zu unter- suchen. Aus den gleichen Gründen scheidet für das Bundes- gericht die Qualifikationsfrage aus, auch insofern sie nach schweizerischem Recht zu entscheiden sein sollte (vgl. dazu SCHNITZER, Handbuch des Intern. Privatrechts, S. 48 ff.). Denn auf jeden Fall kommt schliesslich mate- riell nicht schweizerisches, sondern ausländisches Recht zur Anwendung, sodass diese Vorfrage der Qualifikation Obligationenrecht. No 48. 219 auch ihrerseits nicht der richtigen Anwendung des ein- heimischen Zivilrechtes zu dienen hat und deshalb nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufungsinstanz fällt. Also ist darauf abzustellen, dass es sich gemäss der Ent- scheidung der Vorinstanz um einen Garantievertrag han- delt. 2. - Es bleibt die Frage des schweizerischen ordre public. Da die Garantieverpflichtung ihrem Wesen nach vom Hauptschuldverhältnis, der Kreditschuld, unabhängig ist, wird sie von den Veränderungen, welche diese durch die ungarischen Devisenvorschriften erleidet, zum vorne- herein nicht berührt. Daher braucht insoweit auch nicht der schweizerische ordre public angerufen zu werden. Abgesehen hievon ist unbestritten, dass auf das Haupt- schuldverhältnis das Recht New Y orks Anwendung findet und dass die dortigen Gerichte ausländische Devisen- vorschriften nicht anerkennen. Welchem Rechte die Garantieverpflichtung selber unter- steht, ob dem ungarischen oder demjenigen vonNewYork, ist im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Das anwend- bare Recht ist aber deswegen von Bedeutung, weil sich angesichts der eben erwähnten amerikanischen Gerichts- praxis zu ausländischen Devisenvorschriften die Frage nach dem schweizerischen ordre public auch hier nur dann stellt, wenn auf die Verpflichtung nicht amerika- nisches, sondern ungarisches Recht zur Anwendung kommt. Obwohl eine solche Kognition im allgemeinen nicht Sache der Berufungsinstanz ist, rechtfertigt es sich deshalb hier gleich wie im Falle BGE 64 II 93 f., dass das Bundesgericht von sich aus prüfe, welches der beiden ausländischen Rechte für die Garantieverpflichtung massgebend sei. Das Garantieversprechen ist wie die Bürgschaft ein selbständiger Vertrag und folgt daher wie diese nicht ohne weiteres dem Recht des Hauptschuldverhältnisses. Vielmehr greift der allgemeine Grundsatz Platz, dass das
220 Obligationenreeht. No 48. Recht desjenigeri Landes heranzuziehen ist, zu dem der Vertrag an sich die engsten räumlichen Beziehungen auf- weist. Bei der BÜrgschaft bestimmt sich das anwendbare Recht im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Bürgen, weil es sich um einen einseitig onerosen Vertrag handelt, der wesentlich durch die Bürgenverpflichtung charakte- risiert wird (vgl. BGE 63 II 308). Beim Garantieversprechen trifft jene Voraussetzung insofern nicht zu, als es jedenfalls im Bankgeschäft regelmässig gegen Entgelt erfolgt. Das ist auch hier der Fall, indem die Beklagte nach der ver- bindlichen Feststellung der Vorinstanz einen Anteil an der Akzeptprovision zugesichert erhielt. Bei einem Garan- tievertrag dieser Art kommt deshalb neben dem Wohnsitz des Garanten den übrigen örtlichen Zusammenhängen und Umständen entsprechend erhöhte Bedeutung zu. Im vorliegenden Falle muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte zwar nicht als eigentlicher Konsorte in den Kreis der Kreditgeber getreten, aber doch eine enge Interessengemeinschaft mit ihnen eingegangen ist, ~dem sie -die besondere Haftung aus den Wechselakzepten ausgenommen - das gleiche, nur der Höhe nach beschränk- te Risiko übernahm wie die am Kreditgeschäft unmittelbar Beteiligten. Im Rahmen des Ganzen erscheinen daher für den Garantievertrag die Verbundenheit der beteiligten Banken und das zu Grunde liegende Kreditgeschäft als die· nächstliegenden Anknüpfimgspunkte. Beide weisen aber auf das New Yorker Recht hin. Geschäftssitz der Firma Goldman, welche im Bankenkonsortium die Führung innehat, ist New York, und das Kreditgeschäft selbst, um das sich die verschiedenen Beteiligungen und Risiken gruppieren, untersteht dem New Y orker Recht.· Insbe- sondere spricht auch die Vermutung viel mehr dafür, dass die Beteiligten und namentlich die führende Bank Goldman ihre internen Beziehungen, einschliesslich der- jenigen mit der Garantin, einem einzigen, einheitlichen Rechte unterstellen wollten, als dass verschiedene Rechte gelten sollten je nach dem Sitz des einzelnen Risikoträgers. Obligationenrecht. N° 49. 221 Das musste auch für die Beklagte als geschäftskundige Teilnehmerin am internationalen Kreditgeschäft selbst- verständlich sein. Hiezu kommen noch weitere Anknüpfungspunkte zu Gunsten des amerikanischen Rechts. Einmal ist der Garantievertrag in englischer Sprache abgefasst. Sodann ist Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten New York. Gemäss dem Kreditvertrag hätte die Fa. Ganz die zur Einlösung der Wechsel notwendigen Gelder jeweilen in New York zur Verfügung stellen sollen, und in gleicher Weise hat nun auf Grund der Garantieverpflichtung die Beklagte ihre Leistung dort zu erbringen. SchliessIich ist das ganze Geschäft in ameri- kanischer Währung abgeschlossen; sowohl das Kredit- geschäft wie der Garantievertrag lauten auf USA-Dollars. 3. -Der Garantievertrag untersteht somit dem New Yorker Recht. Dieses versagt aber, wie bereits ausge- führt wurde, den ausländischen Devisenvorschriften die Anerkennung, sodass die Frage, wie es sich nach dem schweizerischen ordre public verhielte, gegenstandslos wird. Es braucht daher auah nicht geprüft zu werden, ob sich die Klägerin deswegen nicht auf unsern ordre public berufen könnte, weil es beim vorliegenden Vertragsver- hältnis an jeder Beziehung zur Schweiz und zur schwei- zerischen Rechtsordnung (sog. Binnenbeziehung) fehlt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1941 i. S. Aktiengesellschaft für Industrielle Finanzierungen gegeu Einwohnergemeinde Hausen.
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