BGE 67 II 207
BGE 67 II 207Bge03.07.1941Originalquelle öffnen →
BGE 67 II 207 - Erben HonauerAbruf und Rang:
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
47. Urteil der II. Zivilabteilung
vom 3. Juli 1941 i.S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer.
RegesteErbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB)und Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB).1. Ausgleichung des nachträglich entdeckten TeiIungsvermögens kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung anzubieten (Art. 628 ZGB).2. Der Umstand, dass für den Ausgleichungsanspruch allenfalls zu Unrecht Arrest gelegt wurde (Art. 271 SchKG), hat auf jenen Anspruch selbst keinen Einfluss.3. Hat der Erblasser einen Sohn oder eine Tochter auf den Pflichtteil gesetzt und für den Rest des betreffenden Erbteils deren Nachkommen als Erben eingesetzt, so haben diese die Rechte gesetzlicher Erben. Analoge Anwendung der Vorschriften über die Enterbung (Art. 578/9 ZGB).4. Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Willensvermutung, sondern einen Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklichen abweichenden Verfügung weicht.5. Wegen Verletzung des Pflichtteils durch eine bereits vollzogene Verfügung braucht, nachdem die Erbteilung im übrigen durchgeführt ist, keine besondere Gestaltungsklage angehoben zu werden. Zulässig ist Leistungsklage, wobei die Herabsetzung nach Art. 522 ff. ZGB als Klagegrund angeführt ist.SachverhaltA.Der am 6. Mai 1937 gestorbene Johann Honauer hinterliess als Erben seine vier Kinder Marie (Frau Rieser), Jean, Emil und Helvi (Frau Schneebeli). Die Tochter Marie hatte er mit letztwilliger Verfügung vom 1. März 1932 auf den Pflichtteil gesetzt, mit der Massgabe, dass der Rest ihres Erbteils ihren Kindern zufallen und von der hiefür bezeichneten Person verwaltet werden solle. Die Erben legten diese Anordnung der Teilung zugrunde. 1 B.Die Erbschaft wurde in zwei Komplexen von netto Fr. 94,355.- und Fr. 61,380.- verteilt. Erst nachträglich erfuhr die Erbin Marie Rieser-Honauer, dass die Miterben Emil und Helvi vom Erblasser je Fr. 30,000.- erhalten und dem Bruder Jean einen Teil gemäss Vereinbarung vom 23. September 1937 abgegeben hatten (Emil Fr. 10,000.- und Helvi Fr. 9000.-, je in Obligationen). Nun verlangte der Ehemann Rieser namens der Frau und der Kinder -- deren Erbgut ihm durch Beschluss des Gemeinderates von Hergiswil vom 7. Juni 1938 zur Verwaltung zugewiesen ist -- einen zusätzlichen Erbanteil von Fr. 15,000.- (1/4 der Fr. 60,000.-), liess dafür gegenüber dem im Auslande wohnenden Emil Honauer in Luzern befindliches Vermögen arrestieren und erhob beim Amtsgericht Luzern-Stadt "Arrestforderungsklage" auf Zahlung von Fr. 15,000.- mit Zins zu 5% seit dem 7. Mai 1937 zum Ausgleich an die von ihm vertretenen Kläger, eventuell auf Zahlung von Fr. 11,150.76 mit Zins an die Ehefrau als Ergänzung von deren Pflichtteil. 2 C.Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 7. Februar 1941 das Hauptbegehren der Klage angebrachtermassen und das Eventualbegehren schlechtweg ab. Gründe: Ausgleichung von Vorempfangen könne nur bei der Erbteilung selbst verlangt werden. Es bedürfte daher zunächst der Anfechtung der abgeschlossenen Teilung, und auch nach erfolgreicher Anfechtung stünde den Klägern kein Anspruch auf Zahlung, sondern nur auf erneute, bessere Vornahme der Erbteilung zu, der mit Erbteilungsklage zu verfolgen wäre. Das Eventualbegehren auf Geldzahlung wegen Verletzung des Pflichtteils sei unbegründet, weil die beanstandete Zuwendung an den Beklagten und andere Miterben als rechtmässig zu gelten habe, solange sie nicht mit Erfolg durch eine besondere Herabsetzungsklage als Gestaltungsklage angefochten sei. Aus demselben Grunde könne auch nicht Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden. 3 D.Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an ihren Begehren fest. Den Betrag der Eventualforderung, ermässigen sie auf Fr. 7500.- mit Zins. 4 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:1. Das Verschweigen von Vorempfängen, die auch nur möglicherweise der Ausgleichung oder der Herabsetzung unterliegen, stellt angesichts der gegenseitigen Auskunftspflicht der Erben (Art. 607 Abs. 3, 610 Abs. 2ZGB; vgl. BGE 59 II 129) gewiss eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar. Das hat aber nicht zur Folge, dass nun neben dem allfälligen Ausgleichungs- oder Herabsetzungsanspruch der Klägerschaft ein Anspruch auf Ersatz eben der zur Herstellung des vollen Erbteils bezw. des Pflichtteils allenfalls zu erbringenden Leistungen aus unerlaubter Handlung bestehe. Vielmehr sind diese Leistungen an und für sich aus Erbrecht geschuldet und daher als solche geltend zu machen. Als Schaden aus unerlaubter Handlung kann dann nur in Betracht fallen, was sich unter Umständen gerade zufolge des Verschweigens nicht mehr einbringen lässt, also ein als adäquate Folge des Verschweigens anzusprechender Ausfall, und ferner besondere Aufwendungen, die ebenfalls wegen des unerlaubten Verschweigens notwendig wurden und nicht anderweitig vergütet werden, wie etwa Prozesskosten, die nach dem zutreffenden Verfahrensrecht nicht zu ersetzen sind. Derartige Schadensfolgen sind aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage; diese zielt nur auf die erwähnten auf erbrechtlicher Grundlage beruhenden Leistungen ab. 5 Erwägung 22. Die Kläger (als welche das Obergericht mit Recht die Frau und die Kinder des nur als deren gesetzlicher Vertreter handelnden Max Rieser betrachtet) begründen denn auch ihre Ansprüche, trotz der nach dem Gesagten verfehlten Anrufung von Art. 41 ff. OR, aus Erbrecht. Was hiebei zunächst den Ausgleichungsanspruch betrifft, so glaubt das Obergericht, sie auf den Weg einer besondern Klage auf Anfechtung der erfolgten Teilung und auf Vornahme einer neuen Teilung verweisen zu sollen. Dem ist jedoch nicht beizupflichten. Indem die Kläger den ihnen zukommenden Anteil am neu entdeckten Vorempfang des Beklagten (und anderer Miterben) verlangen, bringen sie deutlich zum Ausdruck, dass sie die erfolgte Erbteilung nicht als vollständig gelten lassen, und zu weitergehender Anfechtung haben sie keinen Grund, wenn sie es eben bezüglich der von jener Teilung betroffenen Gegenstände bei der getroffenen Auseinandersetzung bewenden lassenwollen. Es handelt sich darnach nur noch um eine Verteilung der neu entdeckten Zuwendungen. Das Obergericht erachtet hiefür eine Teilungsklage für gegeben, weil die Ausgleichung nicht notwendig durch Geldleistung zu vollziehen ist (Art. 628 ZGB). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, die auf Geldleistung gehende Klage ohne weiteres abzuweisen. Die Ausgleichung muss nicht in jedem Falle, kann aber immer durch Geldleistung bewirkt werden; der Ausgleichungspflichtige hat nach der angeführten Vorschrift die Wahl. Handelt es sich, wie hier, nur noch um die Verteilung von Aktivvermögen, so ist daher dem Erben, der zu kurz gekommen zu sein glaubt, nicht zu verwehren, einfach den ihm zukommenden Geldwert einzuklagen. Sache des Beklagten ist es, abgesehen von grundsätzlichen Einwendungen gegen die Ausgleichungspflicht und deren Mass, die Teilung in Natur zu beantragen. Die vorliegende Ausgleichungsklage ist daher zu beurteilen unter Berücksichtigung eines Realangebotes des Beklagten, falls ein solches nach den Prozessgrundsätzen gültig und rechtzeitig gestellt wurde. Damit wird dessen Wahlrecht in richtiger Weise beachtet. 6** Erwägung 33. Der Ausgleichungsklage kann nicht entgegengehalten werden, der auch anders als durch Geldleistung erfüllbare Anspruch stelle keine fällige Geldforderung im Sinne von Art. 271 SchKG dar, weshalb dafür nicht hätte Arrest gelegt werden dürfen. Sollte dem auch so sein, so wäre nur die Arrestlegung als unberechtigt dargetan, keineswegs die Klage selbst; diese ist ohne Rücksicht auf die ja nur als Sicherungsmassnahme erfolgte Arrestlegung zu beurteilen. Im vorliegenden Falle ist auch nicht etwa der auf die Arrestlegung gegründete Gerichtsstand streitig geworden.7 Erwägung 4**
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Kläger wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 7. Februar 1941 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.12
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