Cantonal appeal route in guardianship matters

BGE 67 II 204Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II03.07.1941Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Johann Müller, previously interdicted for mental illness, sought revocation of the guardianship. After rejection by the guardianship authorities and the Zurich Justice Directorate, he filed a civil complaint to the Federal Supreme Court. The Court held that the justice directorate's decision was not a final cantonal decision within the meaning of Art. 86 OG, because Zurich law still allowed an appeal to the Regierungsrat. The complaint was therefore inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 361 CC; Art. 86 OG; cantonal appellate structure in guardianship matters: the federal limit of two instances before the cantonal supervisory authority applies only to matters assigned to guardianship authorities by federal law. Where cantonal law entrusts guardianship authorities with additional tasks, the canton may freely provide a further appeal instance. A decision is not final under Art. 86 OG if such a cantonal appeal remains available.

Gesamter Gesetzestext

Familienrecht . N° 46. hat und ihm mich Auflösung des ehelichen Haushaltes keineswegs mehr. wie ein eigenes Kind gelten wird. Diese Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz auf anderer Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR ist also geeignet, eine Lücke des Familienrechts, hier der Bestimmungen über die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) auszufüllen, wie denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprü- ehe auf Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf Grund jener Vorschrift zugesprochen hat (BGE 66 II 233). Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflinhten. Demnach erkennt das BundeBgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vo 16. September 1941 bestätigt. 46. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 13. November 1941 i. S. MÖller gegen Vormnndsehaftsbehiirde Wetzikon und Direktion der lustiz des Kantons Ziirieh. Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaft8sachen: Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instan- zen der Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB) gilt nur für die kraft eidgenössischen Rechtes den vormuudschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für solche, die das kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist (ZGB Art. 99, 392/3 im GegenSatz zu Art. 285, 287, 369/72, 394/5). Degres de iuridietion cantonaux en matiere de tutelles : La regle selon laquelle ilne peut y avoir plus de deux instances devant l'autorite cantona!e de surveiIlance (art. 361 CC) s'ap- pIique seulement aux affaires qui appartiennent aux autorites de tutelIes de par le droit fMera! et non pas aux causes qui leur sont attribuees en outre par le droit cantonal (CC art. 99, 392/3 opposes aux art. 285, 287, 369/72, 394/5). Istanze cantonali in materia di tutela : La regola secondö cui non vi possono essere piil di due istanze davanti all's,utorita cantonale di vigilanza (art. 361 CC) si applica solamente alle incombenze che spettano alle autorita. di tutela in virtil deI diritto federale e non a quelle che le sono inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art. 99, 392/3 in opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5).

Der Beschwerdeführer Johann Müller ist im Jahre 1934 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Am 5. Juli 1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der Vormund- schaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der Bezirksrat Hinwil wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Ver- fügung vom 9. September 1941 die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte. Gegen diese Verfügung hat Müller die 2;ivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Das BundeBgericht zieht in Erwägung : Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion würde nur dann einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG darstellen, wenn der nach kantonalem Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von Bundesrechts wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar ist die Justizdirektion die zweite vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde und eine dritte kantonale Instanz daneben nach Art. 361 ZGB nicht gestattet. Doch gilt diese Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde, nur für die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffent- lichtes Urteil vom 18. Oktober 1940 i. S. Planta). Nun weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss Art. 86 Ziff. 1-3 OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die Verweigerung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den Fällen von Art. 392 /3 ZGB den vormundschaftlichen Behörden zu. Dagegen gehören die Entziehung und 'Vie- derherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285, 287 ZGB) ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf eigenes Begehren, die Stellung unter Beiratschaft (Art. 369/72, 394/5 ZGB) und die Aufhebung dieser Verlügun- gen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten der vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt

206 Familienrecht. N° 46. es den Kantonen; die zuständigen :Behörden zu bezeichnen und das Verfahrnn zu regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439 Abs. 3). Die Kantone können Velwaltungs-oder Gerichts- behörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden damit betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestal- tung des Instanzenzuges frei. Soweit daher das zürcherische EG zum ZGB die vormundschaftlichen Behörden über die ilmen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hir.aus für zu- ständig erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der Justizdirektion an den Regierungsrat, wie ihn 13 des Gesetzes über die Orga.nisation und Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Februar 1939 gegenüber allen Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts wegen nichts entgegen, während 75 EG zum ZGB inso- fern gegen Bundesrecht .verstösst, als dort der Rekurs an den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber Verfügungen der Justizdirektion als weiter Aufsichts- behörde, also in Angelegenheiten, die das ZGB den vor- mundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund (BGE 47 11 15) wurde diese Unterscheidung nicht gemacht, weshalb die dortigen Ausführungen missverständlich sind. Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die vor- mundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen Rechtes zuständig waren, sondern sich auf Grund eines fehlerhaften Urteils irrtümlich für zuständig hielten und einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem Schei- dungsrichter zuweist. Im vorliegenden Falle dagegen handelte die Justizdirektion nicht als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, sondern als die nach kantonalem Recht zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die angefoch- tene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter ziehen können. Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen Entscheid dar. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

IU. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 47. urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. Juli 1941 i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer.

Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB).

  1. Ausgleichung des nachträglich entdeckten Teilungsvermögens kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung anzubieten (Art. 628 ZGB).
  2. Der Umstand, dass für den Ausgleichungsanspruch allenfalls zu Unrecht Arrest gelegt wurde (Art. 271 SchKG), hat auf jenen Anspruch selbst keinen Einfluss.
  3. Hat der Erblasser einen Sohn oder eine Tochter auf den Pflicht- teil gesetzt und für den Rest des betreffenden Erbteils deren Nachkommen als Erben eingesetzt, so haben diese die Rechte gesetzlicher Erben. Analoge Anwendung der Vorschriften über die Enterbung (Art. 578/9 ZGB).
  4. Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Willensvermutung, sondern einen Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklichen abweichenden Verfügung weicht. 5 . Wegen Verletzung des Pflichtteils durch eine bereits vollzogene Verfügung braucht, nachdem die Erbteilung im übrigen durch- geführt ist, keine besondere Gestaltungsklage angehoben zu werden. Zulässig ist Leistungsklage, wobei die Herabsetzung nach Art. 522 ff. ZGB als Klagegrund angeführt ist. Partage SUCceBsoral. Rapports (art. 626 ss. CC) et reduction (art. 522 ss. CC).
  5. Le rapport des biens soumis au partage et dooouverts apres coup peut etre demande par le moyen d'une action en paie- ment. Ine defendeur peut offrir le partage en nature plutöt que le paiement (art. 628 CC).
  6. Si le demandeur a obtenu un sequestre ponr sa creance en rapport, fut-ce sans droit (art. 271 LP), ce fait demenre sans influence sur Ja creance elle-meme.
  7. Lorsque le testatenr a reduit la part d'un fils ou d'une fille a la reserve, tom; en instituant heritiers, pour Ja quotiM dispo- nible de la part ainsi reduite, les descendants de ce fils ou de cette fille, ces descendants ont les droits des heritiers Iegaux. Application par analogie des regles relatives a l'exheredation (art. 578 s. CC).
  8. L'art. 626 al. 2 CC ne fixe pas la volonte presumee du testa- teur. TI constitue une regle de droit dont l'application ne peut etre exclue que par une disposition expresse et contraire du de cujus.
  9. Lorsqu'une disposition deja executee lese la reserve et que le partage est termine quant au reste, le lese n'a pas besoin d'in- AS 67 II -1941 14

Schlagwörter

guardianshipinterdictionfinal decisioncantonal remediesadmissibilitysupervisory authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision was a final decision allowing a civil-law complaint to the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The justice directorate's decision was not final because a further cantonal appeal to the Regierungsrat remained available under cantonal law.

Extrahierte Begründung

Article 361 CC limits the cantonal supervisory appeal structure to matters entrusted to guardianship authorities by federal law. For matters assigned additionally by cantonal law, the canton remains free to organize further appeals. Since the revocation of interdiction belongs to cantonal competence, the Zurich appeal route to the Regierungsrat was permissible.

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