BGE 67 II 204
BGE 67 II 204Bge03.07.1941Originalquelle öffnen →
Familienrecht·. N° 46. hat und ihm mich Auflösung des ehelichen Haushaltes keineswegs mehr. wie ein eigenes Kind gelten wird. Diese Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz auf anderer Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR ist also geeignet, eine Lücke des Familienrechts, hier der Bestimmungen über die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) auszufüllen, wie denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprü- ehe auf Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf Grund jener Vorschrift zugesprochen hat (BGE 66 II 233). Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflinhten. Demnach erkennt das BundeBgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vo~ 16. September 1941 bestätigt. 46. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 13. November 1941 i. S. MÖller gegen Vormnndsehaftsbehiirde Wetzikon und Direktion der lustiz des Kantons Ziirieh. Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaft8sachen: Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instan- zen der Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB) gilt nur für die kraft eidgenössischen Rechtes den vormuudschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für solche, die das kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist (ZGB Art. 99, 392/3 im GegenSatz zu Art. 285, 287, 369/72, 394/5). Degres de iuridietion cantonaux en matiere de tutelles : La regle selon laquelle ilne peut y avoir plus de deux instances devant l'autorite cantona!e de surveiIlance (art. 361 CC) s'ap- pIique seulement aux affaires qui appartiennent aux autorites de tutelIes de par le droit fMera! et non pas aux causes qui leur sont attribuees en outre par le droit cantonal (CC art. 99, 392/3 opposes aux art. 285, 287, 369/72, 394/5). Istanze cantonali in materia di tutela : La regola secondö cui non vi possono essere piil di due istanze davanti all's,utorita cantonale di vigilanza (art. 361 CC) si applica solamente alle incombenze che spettano alle autorita. di tutela in virtil deI diritto federale e non a quelle che le sono inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art. 99, 392/3 in opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5). Familienrecht. No 46. 205 Der Beschwerdeführer Johann Müller ist im Jahre 1934 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Am 5. Juli 1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der Vormund- schaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der Bezirksrat Hinwil wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Ver- fügung vom 9. September 1941 die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte. Gegen diese Verfügung hat Müller die 2;ivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Das BundeBgericht zieht in Erwägung : Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion würde nur dann einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG darstellen, wenn der nach kantonalem Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von Bundesrechts wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar ist die Justizdirektion die zweite vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde und eine dritte kantonale Instanz daneben nach Art. 361 ZGB nicht gestattet. Doch gilt diese Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde, nur für die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffent- lichtes Urteil vom 18. Oktober 1940 i. S. Planta). Nun weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss Art. 86 Ziff. 1-3 OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die Verweigerung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den Fällen von Art. 392 /3 ZGB den vormundschaftlichen Behörden zu. Dagegen gehören die Entziehung und 'Vie- derherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285, 287 ZGB) ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf eigenes Begehren, die Stellung unter Beiratschaft (Art. 369/72, 394/5 ZGB) und die Aufhebung dieser Verlügun- gen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten der vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt
206 Familienrecht. N° 46. es den Kantonen; die zuständigen :Behörden zu bezeichnen und das Verfahrn zu regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439 Abs. 3). Die Kantone können Velwaltungs-oder Gerichts- behörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden damit betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestal- tung des Instanzenzuges frei. Soweit daher das zürcherische EG zum ZGB die vormundschaftlichen Behörden über die ilmen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hir.aus für zu- ständig erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der Justizdirektion an den Regierungsrat, wie ihn § 13 des Gesetzes über die Orga.nisation und Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Februar 1939 gegenüber allen Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts wegen nichts entgegen, während § 75 EG zum ZGB inso- fern gegen Bundesrecht .verstösst, als dort der Rekurs an den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber Verfügungen der Justizdirektion als weiter Aufsichts- behörde, also in Angelegenheiten, die das ZGB den vor- mundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund (BGE 47 11 15) wurde diese Unterscheidung nicht gemacht, weshalb die dortigen Ausführungen missverständlich sind. Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die vor- mundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen Rechtes zuständig waren, sondern sich auf Grund eines fehlerhaften Urteils irrtümlich für zuständig hielten und einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem Schei- dungsrichter zuweist. Im vorliegenden Falle dagegen handelte die Justizdirektion nicht als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, sondern als die nach kantonalem Recht zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die angefoch- tene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter ziehen können. Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen Entscheid dar. Demnach erkennt· das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Erbrecht. N° 47. IU. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 47. urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. Juli 1941 i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer. 207 Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB).
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