BGE 67 II 200
BGE 67 II 200Bge18.10.1940Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. No 45.
2. -Die Ablehnung eines Privilegs der Ehefrau bei
Gütertrennung, für die aus früherer Güterverbindung
oder -gemeinschaft stammende Ersatzforderung, ent-
. spricht der herrschenden Lehre. Der weitergehenden An-
nahme, das Vollstreckungsprivileg aus Güterverbindungs-
oder Gütergemeinschaftsrecht könne überhaupt nur ein-
mal geltend gemacht werden, auch bei Fortdauer des
betreffenden
Güterstandes (so anscheinend GMÜR, zu
Art. 211 ZGB N. 26, mit Hinweis auf JAEGER, zu Art. 219
N. 34
Schlussabsatz Mitte), wäre dagegen nicht beizu-
stimmen. Es besteht kein Grund, das Privileg, soweit es
der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren nicht für
den betreffenden Teil ihrer Forderung Deckung ver-
schafft hat, bei einer spätern Vollstreckung nicht wie-
derum zu berücksichtigen, solange der betreffende Güter-
stand dauert und demgemäss die Vollstreckung in ein
dessen
Haftungsgrundsätzen unterstelltes Vermögen geht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 1941 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
45. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. November 1941
i. S. Isell gegen W.ahrenberger.
Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Foerung müniger Kindr nach
Art. 334 : Diese Sondervorschrift kann nur ID. den darlD vo:-
gesehenen Fällen. angeen werdn,
lorsque leurs parents ne sont pas poursuivis lso mcht, wtm;1 die
Eltern nicht betrIeben smd noch SICh 1m Konkurs befmden,
lIDd nicht zugunsten von Stiefkindern.
Vergütung an Stiefkinder auf GrlIDd von fil"t. 320 donbs. 2 OR
bei Auflösung der Hausgemeinschaft mIt dem StIefvater.
Autorite domestique (art. 331 ss CC). Creance des enfants majeurs.
Ceux-ci ne peu.vent invoquer le benefice de l'art. 334 ce que
dans les cas vises par cette disposition ; ils ne le peuvnu en fal!lie, Dl
lorsqu'iIs ne sont pas les pr(}presenfants de I epoux deblteur.
lndemnire aux enfants d'un premier lit fondee sur l'. 320 ,e s i &enitori non
sono escussi 0 falliti oppure se SI tratti dl fighastn.. .
IndennizzQ ai figliastri basato sull'art. 320 cp. 2 CO m caso d!
scioglimento della comunione domestica che formavano col
loro patrigno.
A. -Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt
August Wahrenberger hinterliess eine Witwe und drei
Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren 1911) und
Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die
Witwe den Beklagten Iseli, und diesem wurde im Jahre
1924 das als Erbe auf die Witwe und die drei Kinder
übergegangene Heimwesen unter l\fitwirkung des Waisen-
amtes verkauft für Fr. 42,775.-gegen Übernahme der
Grundpfandschuld von Fr. 23,000.-und Einräumung
einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag
von Fr. 19,775.-. Die Töchter lebten auch nach Errei-
chung der Mündigkeit in der bisherigen Hausgemeinschaft
und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens.
Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen
an, lösten aber einander so ab, dass immer eine von
ihnen zuhause war.
B. -Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft
aufgelöst
und zwischen den Eheleuten Iseli ein Scheidungs-
prozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter, die das
Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen
geleistete Arbeit. l\fit der vorliegenden Klage belangten
Klara und Emma den Stiefvater auf Zahlung von je
Fr. 2000.-mit Zins seit 18. April-1941. Entsprechend
dem Antrag des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuz-
lingen die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau
dagegen hiess sie am 16. September 1941 im Betrage
von Fr. 1500.-für jede Klägerin gut, aus folgenden
Gründen: Die Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen
eine Vergütung für die geleistete Arbeit zukomme, woit
sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies
zur Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben.
Ein solcher Anspruch lasse sich nun zwar nach der Recht-l.
2 CO a la dissolution de la communaute domestique qu I1s
fOrlDaient avec leur beau-pare.
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Potesta domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli maggio:
renni. L'art. 334 CC puo essere invocato soltanto nei caSI
previsti da esso ; n.on e quindi .appliab
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Familienrecht. N° 45.
sprechung ncht: auf Art. 320 Abs. 2 OR stützen, wohl
aber durch analge Anwendung von Art. 334 und 633
ZGB begründen:
C. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte
am Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem
Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet
haben, können hiefür nach Art. 334 ZGB durch Anschluss-
pfändung oder im Konkurs von Vater oder Mutter eine
Forderung geltend machen und nach Art. 633 ZGB bei
der Teilung der Erbschaft der Eltern eine billige Aus-
gleichung beanspruchen, beides unter der Voraussetzung,
dass nicht ausdrücklich auf diesen Anspruch verzichtet
worden ist. Diese Bestimmungen, die ei~en Anspruch nur
bei Zwangsvollstreckung und Erbteilung vorsehen, auf
andere Fälle auszudehnen, geht nicht an ; es handelt sich
um Sonderbestimmungen, nicht um den Ausfluss eines
allgemeinen und allgemein anwendbaren Grundsatzes
(BGE 49 TI 1), und eine Erweiterung des Art. 334 ZGB,
wie sie der Schweizerische Bauernverband im Jahre 1923
in einer Eingabe an das Eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement vorschlug und dieses selbst durch Aufstellung
eines Gegenvorschlages als wünschbar anerkannte, ist
nicht Gesetz geworden. Eine Re.ihe von Autoren versuchen
eine Erweiterung der Ansprüche auf andere Fälle als
die Zwangsvollstreckung und die Erbteilung durch An-
nahme eines familienrechtlichen Hausgemeinschaftsvertra-
ges zu begründen. Die Herleitung solch weiterer Ansprüche
aus dem blossen Bestehen einer Haus-und Arbeitsgemein-
schaft zwischen Eltern und Kindern findet jedoch im
ZGB keinen Halt, sie entspricht auch nicht allgemeiner
Aufiassung des Volkes, so dass ein dahingehender beid-
seitiger Wille vermutet werden könnte. Auf familien-
rechtlicher Grundlage erscheint somit die vorliegende
Klage nicht begründet.
Familienrecht. N° 41>.
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Art. 334 ist übrigens auch deswegen nicht anwendbar,
weil die Klägerinnen nur Stiefkinder des Beklagten sind.
Gerade dieser Umstand lässt aber anderseits die von der
Vorinstanz gehegten Bedenken gegen die Anwendung von
Art. 320 Abs. 2 OR zurücktreten. Der Abschluss eines
Dienstvertrages im Sinne von Art. 319 H. OR durch
ausdrückliche oder stillschweigende Willenseinigung ist
auch zwischen Eltern und Kindern und umsomehr zwi-
schen Stiefeltern und Stiefkindern zulässig, aber freilich
so wenig wie der von der erwähnten Lehre ausgedachte
Hausgemeinschaftsvertrag einfach aus dem Bestehen einer
Haus-und Arbeitsgemeinschaft von gewisser Dauer als
gemeinsame Willensmeinung zu vermuten. Dem Postulat
der Billigkeit, dass die dem Beklagten nützliche und als
Mitursache der Mehrung seines Vermögens anzusprechende
Arbeit der Klägerinnen durch eine Vergütung belohnt
werden soll, kommt jedoch Art. 320 Abs. 2 OR entgegen,
wonach auch beim Fehlen einer ausdrücklichen oder
stillschweigenden dahingehenden Willenseinigung ein
Dienstverhältnis anzunehmen ist (als vereinbart « gilt »),
« wenn Dienste auf Zeit entgegengenommen werden,
deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu
erwarten ist. » Diese Bestimmung erlaubt, dem Arbeiten-
den auch dann die verdiente Vergütung zuzusprechen,
wenn keine Partei an eine solche Vergütung gedacht hat,
jedoch bei Auflösung der Gemeinschaft derjenige, der
die Dienste entgegengenommen hatte, den Andern nicht
in guten Treuen ziehen lassen kann, ohne ihm eine Ver-
gütung zu verabreichen. Ob und wie weit ein aus der
Gtmeimchaft mit den Eltern scheidendes Kind, das mit
den Eltern rechtlich und moralisch verbunden bleibt
und auch erbrechtliehe Anwartschaften hat, solche An-
sprüche je « nach den Umständen» erheben kann, ist
hier nicht zu prüfen. Jedenfalls besteht kein Bedenken,
Art. 320 Abs. 2 OR einem Stiefkind zugute kommen zu
lassen, das gegenüber dem Stiefvater weder Unterstüt-
zungsansprüche nach Art. 328 ZGB noch Erbanspruche
Familienreeht. No 46. hat und ihm nach Auflösung des ehelichen Haushaltes keineswegs mehr. wie ein eigenes Kind gelten wird. Diese Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz auf anderer Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR ist also geeignet, eine Lücke des Familienrechts, hier der Bestimmungen über die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) auszufüllen, wie denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprü- che auf Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf Grund jener Vorschrift zugesprochen hat (BGE 66 II 233). Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. September 1941 bestätigt. 46. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 13. November 1941 i. S. llüller gegen Vormnndschaftsbehiirde Wetzikon und Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Kantonaler Instanzenzug in Vormundachaftssachen: Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instan- zen der Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB) gilt nur für die kraft eidgenössischen Rechtes den vormundschaftlicheu Behörden übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für solche, die das kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist (ZGB Art. 99, 392/3 im Gegensatz zu Art. 285, 287. 369/72. 394/5). Degres de juridiction cantonamc en matiere de tutelles : La regle selon laquelle il ne peut y avoir plus de deux instances devant l'autoriM cantonale de surveillance (art. 361 CC) s'ap- plique seulement aux: affaires qui appartiennent aux: autoriMs de tutelIes de par le droit federni et non pas aux: causes qui leur sont attribuees en outre par Ie droit cantonal (CC art. 99, 392/3 opposes aux: art. 285. 287, 369/72, 394/5). Istanze cantonali in materia di tutela: La regola secondo cui non vi possono essere piu di due istanze davanti aIl'a,utorita cantouale di vigilanza (art. 361 CC) si applica soIamente aUe incombenze che spettano alle autorita di tutela in virtiI deI diritto federale e non a quelle che le sono inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art. 99, 392/3 in opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5). Familienrecht. No 46. 205 Der Beschwerdeführer .Johann Müller ist im .Jahre 1934 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Am 5 . .Juli 1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der Vormund- schaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der Bezirksrat Hinwil wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Ver- fügung vom 9. September 1941 die .Justizdirektion des Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte. Gegen diese Verfügung hat Müller die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die angefochtene Verfügung der .Justizdirektion würde nur dann einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG darstellen, wenn der nach kantonalem Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von Bundesrechts wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar ist die .Justizdirektion die zweite vormund- schaftliche Aufsichtsbehärde und eine dritte kantonale Instanz daneben nach Art. 361 ZGB nicht gestattet. Doch gilt diese Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde, nur für die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behärden übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffent- lichtes Urteil vom 18. Oktober 1940 i. S.Planta). Nun weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss Art. 86 Ziff. 1-3 OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die Verweigerung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den Fällen von Art. 392 /3 ZGB den vormundschaftlichen Behörden zu. Dagegen gehören die Entziehung und Wie- derherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285,·287 ZGB) ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf eigenes Begehren, die Stellung unter Beiratschaft (Art. 369/72, 394/5 ZGB) und die Aufhebung dieser Verfügun- gen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten der vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt
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