Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 152 ZGB; Unterhaltsbeitrag nach Ungültigerklärung der Ehe. Ein Unterhaltsanspruch des schuldlosen Ehegatten setzt voraus, dass die Auflösung der Ehe die grosse Bedürftigkeit verursacht hat. Dies verlangt grundsätzlich, dass eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten durch die Ehe verändert hat. Fehlt es daran, insbesondere weil die zur Ungültigkeit führende Geisteskrankheit bereits vor der Eheschliessung in gleicher Weise bestand und eine eheliche Lebensgemeinschaft von Anfang an verunmöglichte, ist Art. 152 ZGB nicht anwendbar (consid. 1).
Familienrooht. N° 2. 84, 425). Eine: allgemein, ohne Bezugnahme auf den bestimmten Ehepartner erteilte Einwilligung zur Verehe- lichung genügt tIemnach nicht als Ausweis für die Ver- kündung eines Eheversprechens. Sie bindet auch den Vormund nicht, in dem Sinne, dass er nun einen konkreten Eheabschluss bewilligen müsste. Vielmehr fällt überhaupt nur die mit Bezug auf. einen bestimmten Heiratsplan erteilte Zustimmung in Betracht, und ebenso verhält es sich anderseits auch mit der Verweigerung solcher Zu- stimmung. Eine allgemein ausgesprochene Verweigerung ist ohne Bedeutung, und die Verweigerung eines bestimm- ten Eheabschlusses gilt nicht darüber hinaus ; dem Mündel bleibt unbenommen, für die Anmeldung eines neuen Eheversprechens wiederum die Zustimmung des Vormun- des nachzusuchen und gegebenenfalls Beschwerde zu führen, gleichgültig ob die Ablehnung speziell wegen der Wahl des Ehepartners oder aus einem allgemeinen Grund erfolgt war. Der Beschwerdeführer läuft also nicht Gefahr, bei einem allfälligen neuen Heiratsprojekt ein Gesuch um Einwilligung des Vormundes gar nicht mehr anbringen und auf dem Beschwerdeweg verfechten zu können. Mit Recht hat der Regierungsrat daher die Angelegenheit angesichts der Absage der Braut als erledigt erklärt. 2. Urteil derII. Zivilabteilnng vom 20. März 1941 i. S. O. gegen K. Ungiiltigericlärung der Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehe- gatten; Voraussetzungen für die Zusprechung eines Unterhalts- beitrages an den geisteskranken Ehegatten zulasten des schuld- losen andern Ehegatten. ZGB Art. 120 Ziff. 2, Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 152. Nullite du mariage en raison de la maladie mentale de l'un des epoux; conditions dans lesquellesl'epoux malade a droit a des aliments de Ia part de l'epoux innoeent. ce arte 120 eh. 2,
al. 2 combines avee l'art. 152. Nullitd del matrimonio per infermita mentale di uno dni eoniugi ; eondizioni cui e subordinato il diritto deI eoniuge infermo alla prestazione degli alimenti da parte deI (loninge innoeente. ce art. 120 cp. 2 ; 134 cp. in eonnessione eon l'art. 152.
A. -Das Kantonsgericht UnterwaIden nid dem Wald schützte mit Urteil vom 21. August 1940 die von J. K. gegen seine Ehefrau Anna Marie K. geb. O. angehobene Klage auf Ungültigerklärung ihrer am I. Mai 1936 ge- schlossenen Ehe gestützt auf Art. 120 Ziff. 2 ZGB wegen Geisteskrankheit der Ehefrau zur Zeit der Ehesohliessung. Es verpflichtete den Kläger zur Herausgabe des einge- brachten Frauengutes an die Beklagte und bewilligte ihm für die Zeit der Ehe den Zinsgenuss der Sparguthaben der Beklagten. Die von dieser mit Widerklage geltend gemach- ten Begehren um Zuerkennung eines Vorschlagsanteiles von Fr. 700.-und eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 120.-, rückwirkend auf den 26. Juni 1939, wies es ab. B. -Nur an diesem letztem Begehren um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages hielt die Beklagte mit ihrer Berufung an das Obergericht fest. Dieses wies es aber mit Urteil vom 20. Dezember 1940 ab und führte zur Begründung aus : Es fehle der nach Art. 152 ZGB (in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB) notwendige Beweis dafür, dass die Beklagte durch die Ungültigerklärung der Ehe in grosse Bedürftigkeit gerate. Sie verfüge über ein Barvermögen von rund Fr. 10,000.-und besitze Mobiliar und Wäsche im Wert von über Fr. 2000.-. Überdies sei zu erwarten, dass sie in beschränktem Umfange werde arbeiten und verdienen können, sobald sich ihre Geistes- krankheit in einen latenten Zustand zurückbilde, was nach dem fachärztlichen Gutachten nicht ausgeschlossen sei. O. -Mit ihrer gegen diesns Urteil an das Bundesgericht erklärten Berufung wiederholt die Beklagte den Antrag auf Gutheissung ihres Begehrens um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Hinsichtlich der Anspruche der Ehegatten auf Ent- schädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten bei Un-
gültigerklärung der Ehe gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung. Da die Vor- instanz zulasten' keines der Ehegatten ein schuldhaftes Verhalten festgestellt hat, beurteilt sich demgemäss die Frage, ob der Beklagten ein Unterhaltsanspruch zustehe, auf Grund von Art. 152 ZGB, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Danach kann dem schuldlosen, durch die Auflösung der Ehe in grosse Bedürftigkeit geratenden Ehegatten ein den Vermögensverhältnissen des andern Ehegatten entsprechender Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, selbst wenn dieser Ehegatte an der Auflösung der Ehe nicht schuld ist. Das Gesetz begründet damit, ausser der auf Verschulden beruhenden Entschädigungs- pflicht gemäss Art. 151 ZGB, eine über die Dauer der Ehe hinausgehende Fürf!orgepflicht der ehemaligen Ehe- gatten, die sich, ähnlich wie die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss Art. 328 ZGB, lediglich nach der Bedürftigkeit des einen und der Leistungsfähigkeit des andern Teiles bemisst. Es wird damit der Tatsache Rechnung getragen, dass durch daS eheliche Zusammenle- ben ein Gemeinschaftsverhältnis geschaffen wird, das auch durch Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe nicht mehr vollständig beseitigt werden kann. Besonders trifft dies zu, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, zu denen die ehemaligen Ehegatten in einem unauflösli- chen, natürlichen Verhältnis der gemeinsamen Eltern- schaft stehen. Aber auch ohne dies bedingt die Ehe- schliessung eine Loslösung der Ehegatten aus ihrer frühe- ren Familiengemeinschaft und oft auch die Preisgabe beruflicher und gesellschaftlicher Stellungen, in die sie nicht ohne weiteres wieder zurückkehren können. Daher entspricht es einem Gebot der Billigkeit, dass der leistungs- fähige Ehegatte dem durch die Eheschliessung mit ihm und die Auflösung dieser Ehe in grosse Bedürftigkeit geratenden andern . Ehegatten das Fortkommen nach Möglichkeit zu erleichtern hat. Notwendig ist aber, wie Art. 152 ZGB es ausdrücklich verlangt, dass die Bedürf-
tigkeit des einen Ehegatten durch die Scheidung J) (bezw. in einem Falle wie vorliegend durch die Ungültig- erklärung) der Ehe verursacht worden ist, was voraus- setzt, dass überhaupt eine eheliche Gemeinschaft bestanden hat, durch die die Verhältnisse der Ehegatten in der geschilderten Weise umgestaltet worden sind. 1m vorliegenden Falle trifft dies nicht zu. Läge Bedürf- tigkeit der Beklagten vor, so wäre deren Ursache nicht die Eheschliessung mit dem Kläger und die Ungültig- erklärung dieser Ehe, sondern einzig die Geisteskrankheit der Beklagten, die nach den Feststellungen der Vonnstanz schon vor Abschluss der Ehe in gleicher Schwere bestand, eine wirkliche Ehegemeinschaft von Anfang an verun- möglichte und bald zur Versorgung der Beklagten in einer Nervenheilanstalt und ihrer nachherigen Rückkehr in ihr Elternhaus führte. Sollte die Beklagte nicht mehr in ihre frühere Tätigkeit als Hotelangestellte zurück- kehren können, so wäre auch dies nur ihrer Krankheit zuzuschreiben. Zur Gründung einer ehelichen GemeinSchaft trug die Beklagte so wenig bei, dass es. nicht zu recht- fertigen ist, den Ehemann zu Unterhaltsleistungen auf Grund von Art. 152 ZGB heranzuziehen und dadurch zu seinem Nachteil die Familie der Beklagten und das zuständige Gemeinwesen von der Unterstützungspflicht zu entlasten. Ob die Vonnstanz die Unterstützungsbedürftigkeit der Beklagten auf Grund ihrer Feststellungen mit Recht verneint habe, kann demgemäss dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 1940 bestätigt.