BGE 67 II 195
BGE 67 II 195Bge16.09.1941Originalquelle öffnen →
erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachung, soweIt der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2) ;
anche se abbia gia fatto valere una volta il suo privilegio, la moglie conserva il diritto d'invocarlo nuovamente in quanto il suo credito e rimasto scoperto (consid. 2); -a meno tuttavia ehe nel frattempo sia passata sotto il regime delIa separazione dei beni in seguito, per esempio, a fallimento a' sensi dell'art. 182 ce .(consid. 1). Art. 243/244 ce. A. -Die Klägerin Frau Dürst hatte ein Frauengut von Fr. 117,476.-, wovon Fr. 107,260.-in bar, in die Ehe, die unter Güterverbindung stand, eingebracht. Im Konkurs des Ehemannes im Jahre 1926 wurde sie für die Hälfte des Frauengutes unter Abzug der zurückerhaltenen Fahr- nis, d. h. für Fr. 50,521.-in vierter, für die andere Hälfte, d. h. für Fr. 58,738.-in fünfter Klasse kolloziert. Auf die privilegierte Hälfte wurden ihr Fr. 27,107.-ausbezahlt, für den Rest dieser Hälfte, Fr. 23,413.-, erhielt sie einen Verlustschein, ebenso für die. volle unprivilegierte For- derung von Fr. 58,738.-. B. -Nach dem Tode des Ehemannes im Jahre 1940, der inzwischen seine Mutter beerbt hatte, wurde sein Nachlass von allen Erben ausgeschlagen und gelangte zur Liquidation durch das Konkursamt Baden. Die Witwe gab ihre beiden Verlustscheinsforderungen ein und ver- langte für diejenige von Fr. 23,413.-wiederum das Pri- vileg in vierter Klasse. Das Konkursamt verweigerte das Privileg, weil es zufolge der seit dem ersten Konkurse bestehenden Gütertrennung nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden könne. Familienrecht. N0 44. 197 O. -Die Kollokationsklage der Witwe mit dem Begeh- ren um Anerkennung des Privilegs im beanspruchten Umfange wurde von den kantonalen Instanzen gutgeheis- sen, vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai 1941. Die Begründung geht dahin : Die Ersatzforderung der Klägerin sei, soweit sie im ersten Konkurs nicht gedeckt wurde, samt dem Vollstreckungsprivileg nach Art. 211 ZGB und 219 SchKG bestehen geblieben. Den Interessen der neuen Gläubiger sei dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Kollokation vor den Verlust- scheinsgläubigern berücksichtigt und für diese lediglich eine Sonderliquidation hinsichtlich des Vermögensüber- schusses angeordnet worden sei. D. -Dieses Urteil steht infolge Berufung der Konkurs- masse zur Überprüfung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
198 Familienrecht. N0 44. Weibergutsprivileg und das schweizerische Concursgesetz, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Neue Folge 1 S. 17 ff.). Es h~ndelt sich um einen biossen Haftungs- • grundsatz, der gilt, solange die Güterverbindung (oder -gemeinschaft) besteht, nach Eintritt der Gütertrennung aber den diese beherrschenden Haftungsgrundsätzen wei- ehen muss. Dass die gesetzliche Gütertrennung in Art. 182 Abs. 1 ZGB zum Schutze der Ehefrau vorgesehen sei und daher den Hinfall des Vollstreckungsprivilegs für ein künftiges Vollstreckungsverfahren nicht ertrüge, kann nicht zugegeben werden. Einmal lässt Art. 182 Abs. 1 ZGB die Gütertrennung nicht minder um des Ehemannes und der andern Gläubiger als der Ehefrau willen eintreten, ent- sprechend den Fällen gerichtlicher Gütertrennung nach Art. 183 bis 185. Sodann bietet die Gütertrennung der Ehefrau keinen weitem Schutz, als wie er sich eben aus den Normen dieses Güterrechtssystenis selbst ergibt. Damach hat die Ehefrau ihr Vermögen auf eigene Gefahr zu verwalten. Durch diese Selbstherrlichkeit der Ehefrau sind nur diejenigen Gefahren ausgeschaltet, die' dem Frauenvermögen bei Güterverbindung oder -gemeinschaft aus den Befugnissen des Ehemannes erwachsen mögen. Im übrigen bietet die Gütertrennung der Frau keinen besondern Schutz. Ein Vollstreckungsprivileg der Ehefrau ist der Gütertrennung unbekannt und durch Art. 244 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die von der Klägerin bean- spruchte Fortdauer des Privilegs kann somit keineswegs aus einem. Schutzzweck der Gütertrennung hergeleitet werden. Die Frage ist nur, ob die in Art. 211 ZGB enthal- tene Schutznorm des Güterverbindungsrechtes für die ungedeckt gebliebene Ersatzforderung nun auch den Haftungsgrundsätzen der Gütertrennung gegenüber noch vorbehalten sei. Von einem solchen Vorbehalt weiss das Gesetz nichts. Nach Art. 241 Abs. 1 ZGB ist die gesetzliche Gütertrennung eine vollständige und demgemäss auch als solche, ohne Vorbehalt, bekannt zu machen (BGE 62 I 26). Das dem Ehemann inskünftig zufallende Vermögen Familienrecht. No 44. 199 ist damach ausschliesslich den Haftungsregeln der Güter- trennung unterworfen; es kann ihm ja auch unmöglich kraft Güterrechts und damit zwangsweise von Frauenseite zugefallen sein, sondem nur allenfalls kraft rechtsgeschäft- licher Verfügung der Ehefrau. Dieser ist nach der Recht- sprechung nur für solange zur Geltendmachung des Voll- streckungsprivilegs Frist gegeben, als es nach Aufhebung des frühem Güterstandes noch Zeit braucht zur Auseinan- dersetzung des vorhandenen Vermögens, wobei als Anhalts- punkt die in Art. 219 SchKG für die Einreihung bestimmter Forderungen in die zweite Klasse und in Art. 111 Abs. 1 SchKG für die Zulässigkeit des Anschlusses an die Pfän- dung vorgesehene Jahresfrist betrachtet wurde (BGE 35 II 361 = Sep. Ausg. 12, 155, BGE 63 UI 94). Die güter- rechtliche Auseinandersetzung erschöpft sich in der Berei- nigung des bei Aufhebung des frühem Güterstandes vor- handenen . Vermögens und der Feststellung der allenfalls ungedeckt bleibenden Forderungen, im Konkursfalle also in der Durchführung des Konkursverfahrens. Eine spätere Geltendmachung der Verlustscheinsforderungen kann nicht mehr, weil diese aus der frühern Güterverbindung her- rühren, als Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen im Sinne des Güterverbindungsrechtes gelten. Ein solches eheliches Vermögen ist ja nicht mehr vorhanden, sondem nur· noch neues; der Gütertrennung unterstehendes Ver- mögen. Das mit Bezug auf derartiges Vermögen im vorliegenden Erbschaftskonkurse beanspruchte Privileg wäre demnach der Ehefrau angesichts der Haftungsgrundsätze der Güter- trennung auch dann zU' versagen, wenn an diesem Kon- kurse keine andern Gläubiger als seinerzeit am Konkurse des Jahres 1926 beteiligt wären. Daher kommt für die Beurteilung der Klage nichts darauf an, ob das Konkurs- amt mit Recht oder Unrecht für die Verlustscheinsfor- derungen des frühem Konkurses eine auf den Vermögens- überschuss nach Tilgung der neuen Forderungen beschränk- te Separatliquidation angeordnet hat.
200
Familienrecht. N° 45.
2. -Die Ablehnung eines Privilegs der Ehefrau bei
Gütertrennung, für die aus früherer Güterverbindung
oder -gemeinschaft stammende Ersatzforderung, ent-
spricht der herrschenden Lehre. Der weitergehenden An-
nahme, das Vollstreckungsprivileg aus Güterverbindungs-
oder Gütergemeinschaftsrecht könne überhaupt nur ein-
mal geltend gemacht werden, auch bei Fortdauer des
betreffenden
Güterstandes (so anscheinend GMÜR, zu
Art. 211 ZGB N. 26, mit Hinweis auf JAEGER, zu Art. 219
N. 34 Schlussabsatz Mitte), wäre dagegen nicht beizu-
stimmen. Es besteht kein Grund, das Privileg, soweit es
der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren nicht für
den betreffenden Teil ihrer Forderung Deckung ver-
schafft hat, bei einer spätern Vollstreckung nicht wie-
derum zu berücksichtigen, solange der betreffende Güter-
stand dauert und demgemäss die Vollstreckung in ein
dessen
Haftungsgrundsätzen unterstelltes Vermögen geht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 1941 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1941
i. S. Isell gegen Wahrenberger.
Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Foderung münger Kindr nach
Art. 334 : Diese Sondervorschrift kann nur m. den darm vo
gesehenen Fällen angerufen werden, lso meht, weI1!l die
Eltern nicht betrieben sind noch sich Im Konkurs beimden,
und nicht zugunsten von Stiefkindern.
Vergütung an Stiefkinder auf Grund von !il"t. 320 .
2 CO a la dissolution de 1a communaute domestlque qu ils
formaient avec leur beau-pere.
Familienrecht. N° 45. 201
Pote8td domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli mbs. 2 OR
bei Auflösung der Hausgemeinschaft mlt dem 8tlefvater.
Autorite domestique (art. 331 ss CC). Creanee des enfants majeurs.
Ceux-ei ne peuvent invoquer le benefice de l'art. 334 ce que
dans les cas vises par cette disposition ; ils ne le peuve.n don.::
lorsque leurs parents ne sont pas poursuivis u en fal!he, m
lorsqu'ils ne sont pas les propresenfants de I epoux debiteur.
Indemnite aux enfants d'un premier lit fondee sur l'a:t. 320 ,ggjo:
renni. L'art. 334 CC puo essere iuvocato solt!1nto. ne caSI
previsti da esso ; non e quindi applicabile s~ I emtorl non
sono escussi 0 falliti oppure se si tratti di figha.<;;tn.. .
Indennizzo ai {igliastri basato suU'art. 320 cp. 2 CO m ca.<;o dl
scioglimento della eomunione domestiea ehe formavano col
loro patrigno.
A. -Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt
August Wahrenberger hinterliess eine Witwe und drei
Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren 1911) und
Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die
Witwe den Beklagten lseli, und diesem wurde im Jahre
1924 das als Erbe auf die Witwe und die drei Kinder
übergegangene Heimwesen unter Mitwirkung des Waisen-
amtes verkauft für Fr. 42,775.-gegen Übernahme der
Grundpfandschuld von Fr. 23,000.-und Einräumung
einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag
von Fr. 19,775.-. Die Töchter lebten auch nach Errei-
chung der Mündigkeit in der bisherigen Hausgemeinschaft
und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens.
Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen
an, lösten aber einander so ab, dass immer eine von
ihnen zuhause war.
B. -Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft
aufgelöst
und zwischen den Eheleuten Iseli ein Scheidungs-
prozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter, die das
Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen
geleistete Arbeit. Mit der vorliegenden Klage belangtn
Klara und Emma den Stiefvater auf Zahlung von Je
Fr. 2000.-mit Zins seit 18. April-1941. Entsprechend
dem Antrag des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuz-
lingen die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau
dagegen hiess sie am 16. September 1941 im Betrage
von Fr. 1500.-für jede Klägerin gut, aus folgenden
Gründen : Die Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen
eine Vergütung für die geleistete Arbeit zukomme, won:nt
sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies
zur Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben.
Ein solcher Anspruch lasse sich nun zwar nach der Recht-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.