Adult stepchildren cannot invoke Art. 334 CC; claim under Art. 320(2) OR fails

BGE 67 II 195Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.09.1941Annulled

Zusammenfassung

Klara and Emma Wahrenberger, adult daughters of the deceased August Wahrenberger and stepdaughters of Iseli, sought payment for work performed in the household and on the farm after the family community ended. The Thurgau Higher Court granted them CHF 1,500 each. On appeal, the Federal Court held that Art. 334 CC can be relied upon only in the situations expressly covered by that provision, and not where the parents are neither pursued nor bankrupt, nor for stepchildren. The cantonal judgment was therefore overturned and the action dismissed.

Regest

Art. 334 ZGB; Anwendungsbereich der Sondervorschrift für Forderungen volljähriger Kinder; Art. 320 Abs. 2 OR; Vergütung von Stiefkindern bei Auflösung der Hausgemeinschaft. Art. 334 ZGB ist eine abschliessende Ausnahmevorschrift und kann nur in den dort ausdrücklich vorgesehenen Fällen angerufen werden; sie setzt insbesondere die gegen die Eltern laufende Betreibung oder deren Konkurs voraus und steht nicht zugunsten von Stiefkindern offen. Ein aus Billigkeit abgeleiteter Anspruch volljähriger Stiefkinder auf Entschädigung für geleistete Arbeit ist nicht über Art. 334 ZGB zu begründen; die kantonal zugesprochene Forderung kann daher keinen Bestand haben.

Gesamter Gesetzestext

des Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili; Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter- venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen, weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn- heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im mündlichen Verkehr 'das Adelsprädikat wegzulassen, aus- genommen besondere Umstände, unter denen etwa die Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien- namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur- kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter Staatsschreiber die Erlasse und ein anderer Familien- genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs- gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch- wegs ausser Gebrauch gekommen iSt und, wie der Name selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu- beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be- klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus, dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten, so dass, wer sich in Luzern Segesser schreibt, gewöhnlich für einen Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der Name Segesser in Stadt und Kanton Luzem noch zahl- reichen andem Einwohnern zukomme, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten

Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Ge- schlechtes Segesser von Brunegg erwiesen. Gegenüber dem Anfechtungsinteresse des Klägers er- scheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechter- haltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch gekommene, eben der Schreibweise des LUEemer Namens Segesser entsprechende Misschreibung seines angestamm- ten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst zu der andem Schreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch verletzten Interessen des Klägers nicht standhält. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Segesser an den Beklagten aufgehoben. Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton Bem, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungs- rates des Kantons Bem vom 20. Juni 1939 eingetragene Änderung des Familiennamens Sägesser in Segesser zu löschen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Segesser in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen Sägesser ersetzen zu lassen. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1941 i. S. Dürst, Konkursmasse der Erbschaft, gegen Dilrst, Witwe. Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft (Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG): .

erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachung, soweIt der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2) ;

-kann dagegen .bei einer spätem Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nunmehr, z. B. infolge Konkurses nach Art. 182 ZGB, Gütertrennung besteht (Erw. 1). Art. 243/244 ZnB. Privilege de La femtne mar-iee sous les regimes de l'union des biens et de la communaute de biens (art. 211 et 224 ce, 219 LP) :

meme si la femme a deja fait valoir son privih"ge une premiere fois, elle n'en conserve pas moins 1e droit de l'invoquer a nou- veau dans la me sure Oll sa creance est restee a decouvert (consid. 2) ;

a moins toutefois qu'elle ne soit passee entre temps sous le regime de la separation de biens, ensuite de faillite, par exemple (consid. 1). Art. 243 et 244 ce. Privilegio d.eUa moglie sotto il regime dell'unione dei beni edella comunione di beni (art. 211 e 224 ce, 219 LEF) :

anche se abbia gia fatto valere una volta il suo privilegio, la moglie conserva il diritto d'invocarlo nuovamente in quanto il suo credito e rimasto scoperto (consid. 2); -a meno tuttavia ehe nel frattempo sia passata sotto il regime delIa separazione dei beni in seguito, per esempio, a fallimento a' sensi dell'art. 182 ce .(consid. 1). Art. 243/244 ce. A. -Die Klägerin Frau Dürst hatte ein Frauengut von Fr. 117,476.-, wovon Fr. 107,260.-in bar, in die Ehe, die unter Güterverbindung stand, eingebracht. Im Konkurs des Ehemannes im Jahre 1926 wurde sie für die Hälfte des Frauengutes unter Abzug der zurückerhaltenen Fahr- nis, d. h. für Fr. 50,521.-in vierter, für die andere Hälfte, d. h. für Fr. 58,738.-in fünfter Klasse kolloziert. Auf die privilegierte Hälfte wurden ihr Fr. 27,107.-ausbezahlt, für den Rest dieser Hälfte, Fr. 23,413.-, erhielt sie einen Verlustschein, ebenso für die. volle unprivilegierte For- derung von Fr. 58,738.-. B. -Nach dem Tode des Ehemannes im Jahre 1940, der inzwischen seine Mutter beerbt hatte, wurde sein Nachlass von allen Erben ausgeschlagen und gelangte zur Liquidation durch das Konkursamt Baden. Die Witwe gab ihre beiden Verlustscheinsforderungen ein und ver- langte für diejenige von Fr. 23,413.-wiederum das Pri- vileg in vierter Klasse. Das Konkursamt verweigerte das Privileg, weil es zufolge der seit dem ersten Konkurse bestehenden Gütertrennung nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden könne.

O. -Die Kollokationsklage der Witwe mit dem Begeh- ren um Anerkennung des Privilegs im beanspruchten Umfange wurde von den kantonalen Instanzen gutgeheis- sen, vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai 1941. Die Begründung geht dahin : Die Ersatzforderung der Klägerin sei, soweit sie im ersten Konkurs nicht gedeckt wurde, samt dem Vollstreckungsprivileg nach Art. 211 ZGB und 219 SchKG bestehen geblieben. Den Interessen der neuen Gläubiger sei dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Kollokation vor den Verlust- scheinsgläubigern berücksichtigt und für diese lediglich eine Sonderliquidation hinsichtlich des Vermögensüber- schusses angeordnet worden sei. D. -Dieses Urteil steht infolge Berufung der Konkurs- masse zur Überprüfung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Daraus, dass die Eröffnung des Konkurses im Jahre 1926 und die Ausstellung von Verlustscheinen keine Neuerung der zu Verlust gekommenen Forderungen be- wirkt hat, glaubt die Klägerin schliessen zu können, das nach Güterverbindungsrecht gegebene Vollstreckungspri- vileg (Art. 211 ZGBjArt. 219 SchKG) sei für den in die privilegierte Hälfte hineinragenden Teil ihrer Verlust- scheinsforderung gleichfalls bestehen geblieben. Sie beruft sich hierbei auf die Lehrmeinung von SAXER, Das Privileg der Ehefrau im Konkurs des Ehemannes, Zürcher Disser- tation 1927, S. 63 ff. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass das Vollstreckungsprivileg nicht zum wesentlichen Inhalt der Ersatzforderung als solcher gehört, sondern ein bIosses Nebenrecht darstellt, das besondern Unter- gangsgrÜllden unterworfen sein kann. In der Tat hat es auch in der Schweiz vor Inkrafttreten des ZGB schon Güterverbindung und Gütergemeinschaft ohne solche Privilegierung gegeben, wie denn anderseits das Privileg, einmal anerkannt, den Inhalt dieser Güterrechtssysteme nicht wesentlich umgestaltet (Andreas HEUSLER, Das

Weibergutsprivileg und das schweizerische Concursgesetz, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Neue Folge 1 S. 17 ff.). Es hnndelt sich um einen biossen Haftungs- grundsatz, der gilt, solange die Güterverbindung (oder -gemeinschaft) besteht, nach Eintritt der Gütertrennung aber den diese beherrschenden Haftungsgrundsätzen wei- ehen muss. Dass die gesetzliche Gütertrennung in Art. 182 Abs. 1 ZGB zum Schutze der Ehefrau vorgesehen sei und daher den Hinfall des Vollstreckungsprivilegs für ein künftiges Vollstreckungsverfahren nicht ertrüge, kann nicht zugegeben werden. Einmal lässt Art. 182 Abs. 1 ZGB die Gütertrennung nicht minder um des Ehemannes und der andern Gläubiger als der Ehefrau willen eintreten, ent- sprechend den Fällen gerichtlicher Gütertrennung nach Art. 183 bis 185. Sodann bietet die Gütertrennung der Ehefrau keinen weitem Schutz, als wie er sich eben aus den Normen dieses Güterrechtssystenis selbst ergibt. Damach hat die Ehefrau ihr Vermögen auf eigene Gefahr zu verwalten. Durch diese Selbstherrlichkeit der Ehefrau sind nur diejenigen Gefahren ausgeschaltet, die' dem Frauenvermögen bei Güterverbindung oder -gemeinschaft aus den Befugnissen des Ehemannes erwachsen mögen. Im übrigen bietet die Gütertrennung der Frau keinen besondern Schutz. Ein Vollstreckungsprivileg der Ehefrau ist der Gütertrennung unbekannt und durch Art. 244 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die von der Klägerin bean- spruchte Fortdauer des Privilegs kann somit keineswegs aus einem. Schutzzweck der Gütertrennung hergeleitet werden. Die Frage ist nur, ob die in Art. 211 ZGB enthal- tene Schutznorm des Güterverbindungsrechtes für die ungedeckt gebliebene Ersatzforderung nun auch den Haftungsgrundsätzen der Gütertrennung gegenüber noch vorbehalten sei. Von einem solchen Vorbehalt weiss das Gesetz nichts. Nach Art. 241 Abs. 1 ZGB ist die gesetzliche Gütertrennung eine vollständige und demgemäss auch als solche, ohne Vorbehalt, bekannt zu machen (BGE 62 I 26). Das dem Ehemann inskünftig zufallende Vermögen

ist damach ausschliesslich den Haftungsregeln der Güter- trennung unterworfen; es kann ihm ja auch unmöglich kraft Güterrechts und damit zwangsweise von Frauenseite zugefallen sein, sondem nur allenfalls kraft rechtsgeschäft- licher Verfügung der Ehefrau. Dieser ist nach der Recht- sprechung nur für solange zur Geltendmachung des Voll- streckungsprivilegs Frist gegeben, als es nach Aufhebung des frühem Güterstandes noch Zeit braucht zur Auseinan- dersetzung des vorhandenen Vermögens, wobei als Anhalts- punkt die in Art. 219 SchKG für die Einreihung bestimmter Forderungen in die zweite Klasse und in Art. 111 Abs. 1 SchKG für die Zulässigkeit des Anschlusses an die Pfän- dung vorgesehene Jahresfrist betrachtet wurde (BGE 35 II 361 Sep. Ausg. 12, 155, BGE 63 UI 94). Die güter- rechtliche Auseinandersetzung erschöpft sich in der Berei- nigung des bei Aufhebung des frühem Güterstandes vor- handenen . Vermögens und der Feststellung der allenfalls ungedeckt bleibenden Forderungen, im Konkursfalle also in der Durchführung des Konkursverfahrens. Eine spätere Geltendmachung der Verlustscheinsforderungen kann nicht mehr, weil diese aus der frühern Güterverbindung her- rühren, als Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen im Sinne des Güterverbindungsrechtes gelten. Ein solches eheliches Vermögen ist ja nicht mehr vorhanden, sondem nur noch neues; der Gütertrennung unterstehendes Ver- mögen. Das mit Bezug auf derartiges Vermögen im vorliegenden Erbschaftskonkurse beanspruchte Privileg wäre demnach der Ehefrau angesichts der Haftungsgrundsätze der Güter- trennung auch dann zU' versagen, wenn an diesem Kon- kurse keine andern Gläubiger als seinerzeit am Konkurse des Jahres 1926 beteiligt wären. Daher kommt für die Beurteilung der Klage nichts darauf an, ob das Konkurs- amt mit Recht oder Unrecht für die Verlustscheinsfor- derungen des frühem Konkurses eine auf den Vermögens- überschuss nach Tilgung der neuen Forderungen beschränk- te Separatliquidation angeordnet hat.

  1. -Die Ablehnung eines Privilegs der Ehefrau bei Gütertrennung, für die aus früherer Güterverbindung oder -gemeinschaft stammende Ersatzforderung, ent- spricht der herrschenden Lehre. Der weitergehenden An- nahme, das Vollstreckungsprivileg aus Güterverbindungs- oder Gütergemeinschaftsrecht könne überhaupt nur ein- mal geltend gemacht werden, auch bei Fortdauer des betreffenden Güterstandes (so anscheinend GMÜR, zu Art. 211 ZGB N. 26, mit Hinweis auf JAEGER, zu Art. 219 N. 34 Schlussabsatz Mitte), wäre dagegen nicht beizu- stimmen. Es besteht kein Grund, das Privileg, soweit es der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren nicht für den betreffenden Teil ihrer Forderung Deckung ver- schafft hat, bei einer spätern Vollstreckung nicht wie- derum zu berücksichtigen, solange der betreffende Güter- stand dauert und demgemäss die Vollstreckung in ein dessen Haftungsgrundsätzen unterstelltes Vermögen geht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 1941 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1941 i. S. Isell gegen Wahrenberger. Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Fonderung münnger Kindnr nach Art. 334 : Diese Sondervorschrift kann nur m. den darm vo gesehenen Fällen angerufen werden, lso meht, weI1!l die Eltern nicht betrieben sind noch sich Im Konkurs beimden, und nicht zugunsten von Stiefkindern. Vergütung an Stiefkinder auf Grund von !il"t. 320 bs. 2 OR bei Auflösung der Hausgemeinschaft mlt dem 8tlefvater. Autorite domestique (art. 331 ss CC). Creanee des enfants majeurs. Ceux-ei ne peuvent invoquer le benefice de l'art. 334 ce que dans les cas vises par cette disposition ; ils ne le peuve.n don.:: lorsque leurs parents ne sont pas poursuivis u en fal!hne, m lorsqu'ils ne sont pas les propresenfants de I epoux debiteur. Indemnite aux enfants d'un premier lit fondee sur l'a:t. 320 , . 2 CO a la dissolution de 1a communaute domestlque qu ils formaient avec leur beau-pere. Familienrecht. N° 45. 201 Pote8td domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli mnggjo: renni. L'art. 334 CC puo essere iuvocato solt!1nto. ne caSI previsti da esso ; non e quindi applicabile s I emtorl non sono escussi 0 falliti oppure se si tratti di figha. ;;tn.. . Indennizzo ai igliastri basato suU'art. 320 cp. 2 CO m ca. ;o dl scioglimento della eomunione domestiea ehe formavano col loro patrigno. A. -Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt August Wahrenberger hinterliess eine Witwe und drei Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren 1911) und Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die Witwe den Beklagten lseli, und diesem wurde im Jahre 1924 das als Erbe auf die Witwe und die drei Kinder übergegangene Heimwesen unter Mitwirkung des Waisen- amtes verkauft für Fr. 42,775.-gegen Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 23,000.-und Einräumung einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag von Fr. 19,775.-. Die Töchter lebten auch nach Errei- chung der Mündigkeit in der bisherigen Hausgemeinschaft und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens. Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen an, lösten aber einander so ab, dass immer eine von ihnen zuhause war. B. -Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft aufgelöst und zwischen den Eheleuten Iseli ein Scheidungs- prozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter, die das Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen geleistete Arbeit. Mit der vorliegenden Klage belangtnn Klara und Emma den Stiefvater auf Zahlung von Je Fr. 2000.-mit Zins seit 18. April-1941. Entsprechend dem Antrag des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuz- lingen die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau dagegen hiess sie am 16. September 1941 im Betrage von Fr. 1500.-für jede Klägerin gut, aus folgenden Gründen : Die Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen eine Vergütung für die geleistete Arbeit zukomme, won:nt sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies zur Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben. Ein solcher Anspruch lasse sich nun zwar nach der Recht-

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