Art. 334 ZGB; Anwendungsbereich der Sondervorschrift für Forderungen volljähriger Kinder; Art. 320 Abs. 2 OR; Vergütung von Stiefkindern bei Auflösung der Hausgemeinschaft. Art. 334 ZGB ist eine abschliessende Ausnahmevorschrift und kann nur in den dort ausdrücklich vorgesehenen Fällen angerufen werden; sie setzt insbesondere die gegen die Eltern laufende Betreibung oder deren Konkurs voraus und steht nicht zugunsten von Stiefkindern offen. Ein aus Billigkeit abgeleiteter Anspruch volljähriger Stiefkinder auf Entschädigung für geleistete Arbeit ist nicht über Art. 334 ZGB zu begründen; die kantonal zugesprochene Forderung kann daher keinen Bestand haben.
des Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili; Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter- venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen, weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn- heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im mündlichen Verkehr 'das Adelsprädikat wegzulassen, aus- genommen besondere Umstände, unter denen etwa die Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien- namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur- kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter Staatsschreiber die Erlasse und ein anderer Familien- genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs- gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch- wegs ausser Gebrauch gekommen iSt und, wie der Name selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu- beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be- klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus, dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten, so dass, wer sich in Luzern Segesser schreibt, gewöhnlich für einen Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der Name Segesser in Stadt und Kanton Luzem noch zahl- reichen andem Einwohnern zukomme, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten
erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachung, soweIt der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2) ;
anche se abbia gia fatto valere una volta il suo privilegio, la moglie conserva il diritto d'invocarlo nuovamente in quanto il suo credito e rimasto scoperto (consid. 2); -a meno tuttavia ehe nel frattempo sia passata sotto il regime delIa separazione dei beni in seguito, per esempio, a fallimento a' sensi dell'art. 182 ce .(consid. 1). Art. 243/244 ce. A. -Die Klägerin Frau Dürst hatte ein Frauengut von Fr. 117,476.-, wovon Fr. 107,260.-in bar, in die Ehe, die unter Güterverbindung stand, eingebracht. Im Konkurs des Ehemannes im Jahre 1926 wurde sie für die Hälfte des Frauengutes unter Abzug der zurückerhaltenen Fahr- nis, d. h. für Fr. 50,521.-in vierter, für die andere Hälfte, d. h. für Fr. 58,738.-in fünfter Klasse kolloziert. Auf die privilegierte Hälfte wurden ihr Fr. 27,107.-ausbezahlt, für den Rest dieser Hälfte, Fr. 23,413.-, erhielt sie einen Verlustschein, ebenso für die. volle unprivilegierte For- derung von Fr. 58,738.-. B. -Nach dem Tode des Ehemannes im Jahre 1940, der inzwischen seine Mutter beerbt hatte, wurde sein Nachlass von allen Erben ausgeschlagen und gelangte zur Liquidation durch das Konkursamt Baden. Die Witwe gab ihre beiden Verlustscheinsforderungen ein und ver- langte für diejenige von Fr. 23,413.-wiederum das Pri- vileg in vierter Klasse. Das Konkursamt verweigerte das Privileg, weil es zufolge der seit dem ersten Konkurse bestehenden Gütertrennung nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden könne.
O. -Die Kollokationsklage der Witwe mit dem Begeh- ren um Anerkennung des Privilegs im beanspruchten Umfange wurde von den kantonalen Instanzen gutgeheis- sen, vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai 1941. Die Begründung geht dahin : Die Ersatzforderung der Klägerin sei, soweit sie im ersten Konkurs nicht gedeckt wurde, samt dem Vollstreckungsprivileg nach Art. 211 ZGB und 219 SchKG bestehen geblieben. Den Interessen der neuen Gläubiger sei dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Kollokation vor den Verlust- scheinsgläubigern berücksichtigt und für diese lediglich eine Sonderliquidation hinsichtlich des Vermögensüber- schusses angeordnet worden sei. D. -Dieses Urteil steht infolge Berufung der Konkurs- masse zur Überprüfung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Weibergutsprivileg und das schweizerische Concursgesetz, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Neue Folge 1 S. 17 ff.). Es hnndelt sich um einen biossen Haftungs- grundsatz, der gilt, solange die Güterverbindung (oder -gemeinschaft) besteht, nach Eintritt der Gütertrennung aber den diese beherrschenden Haftungsgrundsätzen wei- ehen muss. Dass die gesetzliche Gütertrennung in Art. 182 Abs. 1 ZGB zum Schutze der Ehefrau vorgesehen sei und daher den Hinfall des Vollstreckungsprivilegs für ein künftiges Vollstreckungsverfahren nicht ertrüge, kann nicht zugegeben werden. Einmal lässt Art. 182 Abs. 1 ZGB die Gütertrennung nicht minder um des Ehemannes und der andern Gläubiger als der Ehefrau willen eintreten, ent- sprechend den Fällen gerichtlicher Gütertrennung nach Art. 183 bis 185. Sodann bietet die Gütertrennung der Ehefrau keinen weitem Schutz, als wie er sich eben aus den Normen dieses Güterrechtssystenis selbst ergibt. Damach hat die Ehefrau ihr Vermögen auf eigene Gefahr zu verwalten. Durch diese Selbstherrlichkeit der Ehefrau sind nur diejenigen Gefahren ausgeschaltet, die' dem Frauenvermögen bei Güterverbindung oder -gemeinschaft aus den Befugnissen des Ehemannes erwachsen mögen. Im übrigen bietet die Gütertrennung der Frau keinen besondern Schutz. Ein Vollstreckungsprivileg der Ehefrau ist der Gütertrennung unbekannt und durch Art. 244 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die von der Klägerin bean- spruchte Fortdauer des Privilegs kann somit keineswegs aus einem. Schutzzweck der Gütertrennung hergeleitet werden. Die Frage ist nur, ob die in Art. 211 ZGB enthal- tene Schutznorm des Güterverbindungsrechtes für die ungedeckt gebliebene Ersatzforderung nun auch den Haftungsgrundsätzen der Gütertrennung gegenüber noch vorbehalten sei. Von einem solchen Vorbehalt weiss das Gesetz nichts. Nach Art. 241 Abs. 1 ZGB ist die gesetzliche Gütertrennung eine vollständige und demgemäss auch als solche, ohne Vorbehalt, bekannt zu machen (BGE 62 I 26). Das dem Ehemann inskünftig zufallende Vermögen
ist damach ausschliesslich den Haftungsregeln der Güter- trennung unterworfen; es kann ihm ja auch unmöglich kraft Güterrechts und damit zwangsweise von Frauenseite zugefallen sein, sondem nur allenfalls kraft rechtsgeschäft- licher Verfügung der Ehefrau. Dieser ist nach der Recht- sprechung nur für solange zur Geltendmachung des Voll- streckungsprivilegs Frist gegeben, als es nach Aufhebung des frühem Güterstandes noch Zeit braucht zur Auseinan- dersetzung des vorhandenen Vermögens, wobei als Anhalts- punkt die in Art. 219 SchKG für die Einreihung bestimmter Forderungen in die zweite Klasse und in Art. 111 Abs. 1 SchKG für die Zulässigkeit des Anschlusses an die Pfän- dung vorgesehene Jahresfrist betrachtet wurde (BGE 35 II 361 Sep. Ausg. 12, 155, BGE 63 UI 94). Die güter- rechtliche Auseinandersetzung erschöpft sich in der Berei- nigung des bei Aufhebung des frühem Güterstandes vor- handenen . Vermögens und der Feststellung der allenfalls ungedeckt bleibenden Forderungen, im Konkursfalle also in der Durchführung des Konkursverfahrens. Eine spätere Geltendmachung der Verlustscheinsforderungen kann nicht mehr, weil diese aus der frühern Güterverbindung her- rühren, als Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen im Sinne des Güterverbindungsrechtes gelten. Ein solches eheliches Vermögen ist ja nicht mehr vorhanden, sondem nur noch neues; der Gütertrennung unterstehendes Ver- mögen. Das mit Bezug auf derartiges Vermögen im vorliegenden Erbschaftskonkurse beanspruchte Privileg wäre demnach der Ehefrau angesichts der Haftungsgrundsätze der Güter- trennung auch dann zU' versagen, wenn an diesem Kon- kurse keine andern Gläubiger als seinerzeit am Konkurse des Jahres 1926 beteiligt wären. Daher kommt für die Beurteilung der Klage nichts darauf an, ob das Konkurs- amt mit Recht oder Unrecht für die Verlustscheinsfor- derungen des frühem Konkurses eine auf den Vermögens- überschuss nach Tilgung der neuen Forderungen beschränk- te Separatliquidation angeordnet hat.