I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
43. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1941
i. S. Segesser (von Bl'unegg) gegen Segesser.
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Namensänderung, bewilligt von der Regierung des Heimatkantons,
aber angefochten durch eine Person, die sich als verletzt erklärt
(Art. 30 ZGB).
- Freie Abwägung der entgegengesetzten Interessen durch den
Richter. .
- Adlige Namen: Unter Namensschutz steht auch der schlichte
Familienname ohne Adelszusatz, wenn er häufig so verwendet
wird.
Ohangement de nom autorise par le gouvernement du canton
d'origine, mais attaque par une personne se disant Iesee. (art.
30 00.)
- Libre appreciation des interets opposes par le juge.
- Noms de personnes nobles: La protection du nom s'etend
aussi au simple norn de farnille sans adjonction nobiliaire,
s'il est souvent employe ainsi.
Oambiamenw del nome concesso dai governo dei cantone d'origine,
rna impugnato da una persona ehe si pretende Iesa (art. 3000).
- Il giudice apprezza liberamente gl'interessi contrastanti.
- Nomi di persone nobili : Ia protezione deI norne si estende
anche al semplice norne di farniglia senz'aggiunta nobiliare,
se e sovente adoperato cos1.
Friedrich Sägesser von Bannwil, Kanton Bern, Kauf-
mann in Luzem, suchte beim Regierungsrat des Kantons
Bem die Änderung seines Namens in Max Friedrich
Segesser nach. Dem Gesuch wurde am 20. Juni 1939
entsprochen und der Beschluss veröffentlicht. Binnen der
Frist des Art. 30 Abs. 3 ZGB focht Hans Segesser, heimat-
berechtigt in Luzem, unterstützt durch den ebenfalls
von Luzern stammenden Rudolf Segesser als Intervenien-
ten, diese Namensänderung, soweit den Familiennamen
betreffend, gerichtlich an. Der Appellationshof des Kan-
tons Bem wies die Klage am 10. Juni 1941 ab, aus folgen-
AS 67 TI -1941
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P"rsonenrecht. N° 43.
den Gründen : Wohl sei die Familie des Klägers in Luzern
und auch in der übrigen Schweiz wegen der Verdienste
seiner
Vorfahreri sehr angesehen. Dem Beklagten müss\e
verwehrt werden, den Familiennamen des Klägers zu
führen und sich damit den Anschein der Zugehörigkeit
zur nämlichen Familie zu geben, falls er dazu nicht beson-
ders wichtige
Gründe habe, was zu bezweifeln sei. Nun
laute aber der Familienname des Klägers (und des Inter-
venienten) nicht bloss Begesser, sondern Segesser von
. Brunegg, und von diesem adligen Namen unterscheide
sich der vom Beklagten angenommene bürgerliche Name
Segesser hinlänglich. Die Angehörigen jener alten Luzer-
ner Familie seien verpflichtet, ihren vollständigen Namen
(( Segesser von Brunegg» ~der mindestens die bisweilen
gebrauchte Abkürzung (( von Segesser» zu führen Der
einfache Name Begesser könnte schon deshalb nicht
geschützt werden, weil es ausserhalb der Familie, welcher
der Kläger entstammt, noch zahlreiche Personen dieses
Namens gebe, denen die Führung des Namens ohnehin
nicht untersagt werden könnte, auch wenn sie sich in
Luzern niederliessen.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufung des Klägers •
und des Intervenienten an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gegenüber der nach Art. 30 Abs. I ZGB durch den
Regierungsrat des Heimatkantons bewilligten N amens-
änderung bleibt die gerichtliche Anfechtung durch einen
Verletzten nach Abs. 3 daselbst vorbehalten. Der Richter
hat die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten
abzuwägen
und zu prüfen, ob die Gründe zur Annahme
des neuen Namens wichtig genug sind (BGE 52 TI 103).
Der Beklagte meint, solche Prüfung verstosse gegen die
Verfügungsgewalt
der Verwaltungsbehörde ; jedenfalls sei,
entsprechend den Ausführungen von Guhl zur erwähnten
Entscheidung (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
63, 433), eine Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB
Personenrecht. No 43.
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nur dann zu schützen, wenn die Interessen des Anfechtungs-
klägers ganz
beträchtlich mehr Schutz verdienen als
diejenigen
des neuen Namensträgers. Die gesetzliche
Ordnung beruht indessen auf dem Grundsatz, dass jeder-
mann den ihm von Rechts wegen zukommenden Namen
behalten soll, er hätte denn wichtige Gründe zur Annahme
eines andern Namens. Die Anfechtungsklage ist jedem
Verletzten zuerkannt. Natürlich fällt nur eine Verletzung
in Betracht, die als rechtserheblich zu gelten verdient,
wie denn der Namensschutz nur in den Schranken schutz-
würdiger Interessen angerufen werden kann (BGE 66 II
261). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Richter -wie
. bereits in der erwähnten Entscheidung dargelegt -:-. eine
Interessenabwägung vorzunehmen und die Namensände-
rung trotz erheblicher Verletzung der Interessen des
Klägers
bestehen zu lassen, wenn die Gründe des Beklagten
für die Annahme dieses Namens als schutzwürdiger
erscheinen.
Wie es sich damit verhält, ist Sache der Ab-
wägung im Einzelfalle. Der Richter hat sie nach eigenem
Ermessen vorzunehmen ; denJl. ihm steht die Entscheidung
darüber zu, ob die Namensänderung erhebliche Interessen
des Klägers verletze; somit muss er auch darüber zu
befinden haben, ob allenfalls trotz solcher Verletzung die
Klage mit. Rücksicht auf wichtigere Gegengründe des
Beklagten abgewiesen werden müsse. An dieser Entschei-
dungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Richters
ändert es nichts, dass die Verwaltungsbehörde bereits
auch die Möglichkeit einer Verletzung anderer Personen
erwogen hat. Dem Beklagten wurde übrigens nach den
vorliegenden Akten die Namensänderung bewilligt, ohne
dass die Interessen der bekannten Luzerner Familie
Segesser, welcher der Kläger und der Intervenient ange-
hören,
berücksichtigt worden wären. .
Der Kläger hat nun ein offensichtliches lmd erhebliches
Interesse, dem Beklagten -der in Luzern wohnt, sich
dort auch in der Öffentlichkeit betätigt und bereits in
den Grossen Stadtrat hat wählen lassen -die Annahme
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Personenrecht. N0 43.
des Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen
Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte
den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili
Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter-
venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem
Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen,
weil die vollständige
Benennung dieser Familie nicht bloss
Segesser,
sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht
jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn-
heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim
Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im
mündlichen Verkehr das Adelsprädikat wegzulassen, aus-
genommen besondere Umstände, unter denen etwa die
Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen
tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige
der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien-
namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur-
kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter
Staatsschreiber die .Erlasse und ein anderer Familien-
genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen
Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste
Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp
Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung
genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch-
wegs ausser Gebrauch gekommen ist und, wie der Name
selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu-
beziehen ist.
Das rechtserhebliche Interesse, auch der
Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be-
klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus,
dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem
schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten so dass
wer sich in Luzern Begesser schreibt, gewöhnlich für eine
Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der
Name Segesser in Stadt und Kanton Luzern noch zahl-
reichen
andern Einwohnern zukomme, hat der Beklagte
nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten
Familienrecht. N° 44.
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Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Ge-
schlechtes Segesser von Brunegg erwiesen.
Gegenüber
dem Anfechtungsinteresse des Klägers er-
scheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechter-
haltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung
dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch
gekommene, eben der Schreibweise des LUEerner Namens
Begesser entsprechende Misschreibung seines angestamm-
ten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst zu der andern
Bchreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch
verletzten Interessen des Klägers nicht standhält.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des
Namens Begesser an den Beklagten aufgehoben.
Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton
Bern, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden
angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungs-
rates des Kantons Bern vom 2(}. Juni 1939 eingetragene
Änderung des Familiennamens Bägesser in Begesser zu
löschen.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Begesser
in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen
Sägesser ersetzen zu lassen.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAl\HLLE
44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1941 i. S. Dürst,
Konkursmasse der Erbschaft, gegen Dürst, Witwe.
Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft
(Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG) : .
erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachnng, soweIt
der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2) ;