BGE 67 II 149
BGE 67 II 149Bge08.11.1940Originalquelle öffnen →
148 Obligatiollenrecht. N° lIU. spruch dar. Dagegen ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass Sigg als Sc.hied8'tnann gewirkt hat. Nach dem Exper- tenauftrag hatte er festzustellen, ob bestimmte Lieferungen des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren und wenn ja, wie gross der hieraus sich ergebende Schaden sei. Wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung als Schiedsvertrag und das Gutachten als Schiedsspruch zu betrachten, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem materiellen Recht angehörendes Abkommen, sondern um einen prozessrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundes- gericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der Vorinstanz nachzuprüfen (BGE 41 11 538). Der Schieds- mann-Vertrag dagegen, der nicht bezweckt, einen Rechts- streit zu erledigen, sondern tatsächliche Verhältnisse fest- zustellen, gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem materiellen Rechte an (BGE 26 11 765). Die Kompe- tenz des Bundesgerichts zur überprüfung des kantonalen Urteils ist daher gegeben. 3. -Nach feststehender Gerichtspraxis kann das Gut- achten des Schiedsmannes angefochten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, will- kürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit widersprechend ist oder auf falscher tatsäch- licher Grundlage beruht. Anfechtbar ist auch ein Gutach - ten, das durch Betrug, Irrtum oder Drohung zustande gekommen ist, weil ihm die sachliche Voraussetzung fehlt. Jedoch genügt nicht jede sachliche Unrichtigkeit, vielmehr ist eine offenkundige, d. h. für jeden Sachverständigen bei sorgfältiger Prüfung sofort in die Augen springende Ab- weichung von der wirklichen Sachlage erforderlich. Aus- geschlossen ist die Anfechtung, wenn beim Richter nur Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen werden können, nicht aber die überzeugung, dass ein offen- kundiger grober Irrtum begangen worden sei. Wenn eine Partei das Gutachten als unbillig empfindet, so verlangen Treu und Glauben, dass sie die Gegenpartei nicht durch Stillschweigen im Glauben lässt, sie unterziehe sich ihm, Obligaiionenrecht. N° 36. 149 um sich unter Umständen erst lange nachher auf dessen Unverbindlichkeit zu berufen. Sie muss vielmehr sofort oder doch in angemessener Frist die rechtlichen Schritte zur Feststellung der ihm anhaftenden Mängel tun (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 67 VVG, Note 41, 43, 44, 46 und 47). 4. -Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes : Das Gutachten vom 3. April 1940 ist reichlich spät vom Kläger durch rechtliche Schritte angefochten worden, nämlich durch Klage beim Handelsgericht vom 23. Januar 1941. Es könnte daher schon wegen Verspätung nicht auf die Anfechtung eingetreten werden. Aber auch materiell hat es der Kläger, wie die Vorin- stanz verbindlich festgestellt hat, unterlassen, solche bestimmte Gesichtspunkte geltend zu machen, gestützt auf welche das Gutachten des Experten mit Erfolg hätte angefochten werden können. 36. Urteil der I. ZivUabteilung vom 11. Juni 1941 i. S. Theiler gegen Konkursmasse Theiler. Verp!ründungSVerlrag, Art. 521 11. OR. Als VerpfrÜlldungsvertrag zu behandeln ist ein sog. Kaufvertrag, durch den eine Liegenschaft übertragen wird gegen die Ver- pflichtung zur Gewährung von Pflege und Unterhalt auf Lebenszeit. Im Vertrag kann die Umwandlung der Verpfründung in eine Leibrente vorgesehen werden; Art. 527 Abs. 3 OR. Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels; die Berufung darauf ist nicht rechtsmissbräuchlich. Folge der Nichtigkeit: DahinfaIlen der Eigentmnsübertragung an der Liegenschaft. Beim Inventar, das nicht Zugehör ist, steht der Eigentumsklage die Ersitzung entgegen; Art. 522 OR, Art. 2, 975, 728, 644 ZGB. Auseinandersetzung hinsichtlich der bereits genossenen Pfrund- leistungen. Oontrat d'entretien viager, art. 521 88. CO. II faut traiter comme un contrat d'entretien viager le pretendu contrat de vente par lequel un immeuble est ceda contre un engagement d'entretien a vie.
150 Obliga.tionenrooht. N° 36. Le contrat peut pr~voi1" Ja transformation du droit a l'entretien viager en un droit a une rente viagere ; art. 527 aI. 3 CO. Nullite du contrat en raison de vices de forme. Ce n'est pas com- mettre un abus du droit que d'invoquer ceHes-ci. Consequences de Ja nulliM: Revocation du transfert de Ia propriete de l'immeuble. Touchant les meubles qui n'ont pas Ia qualiM d'accessoires, Ia prescription acquisitive tient la revendication en echec: art. 522 CO, art. 2, 975, 728 et 644 CC. Restitution des prestations d'entretien deja fournies. Oontrattv di vitalizio (art. 521 e seg. CO). Devesi considerare come un contratto di vitalizio il preteso con- tratto di vendita, col quale un immobile e ceduto dietro l'impegno di mantenimento a vita dei preteso venditore. Il contratto puo prevedere Ja conversione dei diritto di manteni- mento a vita in un diritto ad una rendita vitalizia ; art. 527 cp. 3. CO. Nullita. deI contratto per vizi di forma. Non e un abuso deI proprio diritto l'invocare questi vizi. Conseguenze deHa nullita.: revoca deI trapasso deUa proprieta delI 'immobile. Per quanta riguarda i mobili che non hanno la qualita di accessori, la prescrizione acquisitiva si oppone alla rivendicazione : art. 522 CO, art. 2, 975, 728 e 644 ce. Soluzione adottata per quanto concerne le prestazioni deI vitalizio giil. fornite. A. -Am 28. August 1930 schlossen der Kläger Felix Theiler-Koch und sein Sohn Felix Theiler-Jenny einen als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag ab, laut welchem der Kläger seinem Sohn Felix seine Liegenschaft Graben- hof um den Betrag der darauf lastenden Grundpfand- schulden von rund Fr. 36,000.-verkaufte. Die weiteren Kaufsbedingungen, soweit sie für den vorliegenden Rechts- streit in Betracht fallen, lauteten wie folgt : « 3. Im Kaufe inbegriffen und im Kaufpreis einge- schlossen ist die gesamte lebende und tote Inventur in Haus und Scheune, desgleichen alle Vorräte ohne Ausnahme. 4. Der Käufer oder Rechtsnachfolger hat den Ver- käufer und seine Ehefrau in gesunden und kranken Tagen in Speise, Trank, Kleidung und Obdach lebenslänglich unentgeltlich zu erhalten und auch allfällige Arztkosten für sie zu bezahlen. Sofern die Eltern des Käufers das Schleissrecht nicht mehr in natura geniessen und das Haus verlassen und sich Obliga.tionenreoht. N° 36. 151 anderswo niederlassen wollten, so ist ihnen dies gestattet, und es hat ihnen der Käufer oder Rechts- nachfolger in diesem Falle jährlich Fr. 2000.- in bar auszufolgen, zahlbar in halbjährlichen Raten, erstmals ein halbes Jahr nach ihrem Wegzug. Im Falle des Ablebens eines Elternteiles reduziert sich diese Entschädigung auf Fr. 1000.-pro Jahr Über diese Schleissbestimmung ist nach der Ferti- gung eine separate Urkunde zu erstellen.· 6. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er ohne die Zustimmung seiner Eltern die heutige Kaufsache in keiner Weise mit Grundlasten oder Grundpfand- rechten belasten lassen will. 7. Mit der Zufertigung des Kaufsobjektes auf Grund dieses Vertrages erklärt der Käufer seine Ansprüche im Sinne von Art. 633 ZGB für ausgeglichen und verzichtet auf weitere Ansprüche am dereinstigen Nachlasse seiner Eltern. » Bei der Behandlung dieses Vertrages durch die Hypo- thekarkanzlei von Kriens-Malters wurde die Bemerkung angebracht: « Kaufsbedingung Ziffer 4 wird als fahrender Natur betrachtet, solange die gesetzlichen Errichtungs- formen . fehlen ». Am·7. Mai 1931 erfolgte die Fertigung des Vertrages durch den Gemeinderat von Kriens. Wegen der Übertragung der Liegenschaft auf den Sohn Felix verlangten· . dessen Geschwister die Entmündigung des Vaters. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, der sich als Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hatte, kam zum Schlusse, dass das Verhalten des Vaters Theiler tatsächlich eine Unvorsichtigkeit darstelle, da der Sohn Felix keine Gewähr biete für die dauernde Erfüllung des nicht dinglich gesicherten Verpfründungsvertrages. Der Regierungsrat wies daher den Gemeinderat Kriens als Vormundschaftsbehörde an, für die rechtzeitige Eintragung des in Art. 523 OR vorgesehenen gesetzlichen Grund- pfandrechts für den Pfrundanspruch zu sorgen.
152 Obligßtiollenrecht. N0 36.
Am 6. Mai 1931 wurde sodann auf der Gemeinderat.
kanzlei Kriens zwischen Vater und Sohn Felix Theiler
die folgende öffentlich beurkundete Vereinbarung ge-
troffen:
({ 1. .. ,
2. Auf die Liegenschaft Grabenhof wird eine Grund-
pfandverschreibung von Fr. 20,000.-gelegt, ZUI'
Sicherung der zu gunsten der Eheleute Theilel'
errichteten Schleissverpflichtung gemäss abgesohlos-
senen Kaufvertrag um diese Liegenschaft d. d. 14.
August 1930.
3. Für den Fall, als die Eheleute Theiler das Schleiss-
recht faktisch nicht mehr ausüben wollen, wird
als Entgelt dafür eine jährliche Barentschädigung
von Fr. 2000.-gegenüber den Eheleuten Theiler
fällig,
gemäss obzit. Kaufvertrag um die liegen-
schaft Grabenhof. Der ganze Betrag ist erstmals
auszahlbar in bar auf den Tag, an welchem die
Eheleute Theiler den Schleiss aufgeben, bezw. die
Liegenschaft
Grabenhof verlassen. '
4. Für den Fall, als die Eheleute Theiler das Schleiss-
recht faktisch nicht mehr ausüben wollen, so hat
sie Sohn Felix Theiler mit allen erforderlichen
persönlichen
Effekten auszurüsten, desgleichen mit
soviel Mobiliar als zur ordentlichen Ausstattung
einer Wohnung gehört ..
5. Dieser Vertrag erlischt mit dem Ableben der Ehe-
leute Theiler.
6
.. Von dieser Vereinbarung ist im Hypothekarproto-
koll Vormerk zu nehmen. »
Die Vormerkung am Hypothekarprotokoll erfolgte am
16. Mai 1931, und am 15. September 1931 wurde zu
Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau « zur Sicherung
ihrer Schleissberechtigung laut Ziffer 4 der Kaufsbedin-
gungen des Erwerbsaktes, bezw. gemäss Vereinbarung
vom 6. Mai 1931 » auf dem Grabenhof eine Grundpfand-
Obligßtionenrecht. N° 36. 153
verschreibung im Betrage von Fr. 20,000.-, hinter einem
Vorgang
von rund Fr. 39,000.-errichtet.
In der Folge belastete der Sohn Felix Theiler die Liegen-
schaft mit einer Grundlast von Fr. 20,000.-zu Gunsten
der Schweizerischen Volksbank.
Am 25. Oktober 1938 wurde über den Sohn Felix
Theiler der Konkurs eröffnet. Vater Theiler, der mit seiner
Ehefrau bis dahin gemäss den mit seinem Sohn getroffenen
:r ereinbarungen auf dem Grabenhof gelebt hatte, erhob
I Konkursverfahren Anspruch auf Aussonderung der
LIegenschaft mit der Begründung, der Vertrag vom 28.
August 1930 sei wegen Formmangels nichtig. Das Konkurs-
amt wies den Aussonderungsanspruch ab. Dagegen kollo-
zierte es von Amteswegen eine grundpfandgesicherte
Forderung des Vaters Theiler gemäss den Bestimmungen
über das Schleissrecht nach den oben erwähnten Verträgen.
Diese Kollokation wurde von andern Gläubigern ange-
fochten. Vater Theiler unterzog sich dieser Anfechtung.
B. -Gegen die Abweisung seines Aussonderungsan-
spruches erhob Vater Theiler innert nützlicher Frist Aus-
sonderungsklage mit den Begehren :
Es seien alle Leistungen, welche auf Grund dieses Kaufvertrages von seiten des Klägers an Sohn Felix Theiler-Jenny erfolgt sind, an den Kläger zurückzuerstat- ten, eventuell gemäss Inventaraufnahme des Konkurs- amtes, und es sei für die Gegenstände, die nicht in natura zurückgegeben werden können, ein entsprechender Wert- ersatz, eventuell deren Erlös oder Ersatzgegenstand, zu leisten. Die Beklagte beantragte :
154 Obligationenrooht. N° 36.
Eventuell se,ien die Klagebegehren, soweit sie sich auf die Herausgabe der gesamten lebenden und toten . Fahrhabe, inbegrüIen alle Vorräte, beziehen, abzuweisen. 3. Eventuell habe der Kläger die während 8 Jahren bezogenen Pfrundleistungen im Gesamtwerte von min- destens Fr. 16,000.-nebst 5% Zins von allen Jahres- raten von je Fr. 2000.-an die Beklagte zurückzuerstatten, und es sei die Beklagte nur gehalten, gegen diese Rück- leistung die Liegenschaft Grabenhof grundbuchlich an den Kläger rückübertragen zu lassen, und sie sei dabei über- dies berechtigt zu erklären, alle seit 1.9.1930 auf der Liegenschaft Grabenhof gemachten Aufwendungen in Anrechnung und Abzug zu bringen. C. -Sowohl das Amtsgericht Luzern-Land, wie das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Parteien zwei getrennte Verträge, nämlich einen Kaufvertrag über die Liegenschaft und einen Verpfründungsvertrag, ab- schHessen wollten. Der im Kaufvertrag vorbehaltene Verpfründungsvertrag sei dann aber nicht zustande gekommen, s<?ndern nur ein Vertrag über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung. Die Gültigkeit des Kauf- vertrages bleibe vom Nichtzustandekommen des vorge- sehenen Verpfründungsvertrages aber unberührt. Das Obergericht liess die Fr~ge offen, ob die Parteien einen· Verpfründungsvertrag oder zwei miteinander kom- binierte Verträge, einen Kaufvertrag und einen Verpfrün- dungsvertrag, abzuschliessen beabsichtigten. Es bezeich- nete dies als unerheblich, weil auch bei Annahme zweier Verträge der Kaufvertrag infolge der Formnichtigkeit des Verpfründungsvertrages ungültig sei. Dagegen wies es die Klage ab, weil die Geltendmachung der Nichtigkeit durch den Kläger unter den gegebenen Umständen einen Rechtsmissbrauch darstelle, nachdem die Verpflichtungen sowohl aus dem Kaufvertrag, wie aus dem Verpfrün- dungsvertrag von beiden Seiten erfüllt worden seien. Obligationenrooht. No 36. 155 D. -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. No- vember 1940 hat der Kläger die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 1. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
l.ill Obligationenrecht. N0 36. können die Eltern nach dem Vertrag allerdings die Be- zahlung einer Leibrente verlangen, wenn sie dies vorziehen. Diese Regelung steht der Annahme eines Verpfründungs- vertrages jedoch nicht entgegen. Nach Art. 527 Abs. 3 OR kann unter besonderen Umständen der Richter auf Begehren einer Partei die Verpfründung in eine Leibrente umwandeln. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die Parteien nicht von vorneherein im Vertrag ebenfalls eine solche Umwandlungsmöglichkeit sollten vorsehen können. Wesentlich ist, dass die Hauptleistung gleichwohl auf die Gewährung von Wohnung, Pflege und Unterhalt geht. Es besteht daher keine Notwendigkeit, wegen dieses Wahlrechtes der Eltern das ganze Verhältnis als Leib- rentenvertrag mit Möglichkeit der Erfüllung des Renten- anspruches durch Naturalleistung im Sinne einer Hingabe an Zahlungsstatt zu betrachten, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten behauptet. Mit dieser gekünstelten Konstruktion würde die Zahlung der Leibrente zur Hauptleistung erhoben und damit der klare Wille der Parteien ins gerade Gegen- teil verkehrt. Als Verpfrundungsvertrag ist der Vertrag vom 28. Au- gust 1930 jedoch wegen Fehlens der von Art. 522 0& vorgeschriebenen Form des Erbvertrages ungültig; es fehlt die Mitwirkung der beiden vorgeschriebenen Zeugen. Damit fällt auch die Gültigkeit der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft dahin. Denn im Gegensatz zu der im deutschen Recht geltenden Regelung, wonach die Eigen- tumsübertragung ein abstraktes Geschäft, d. h. von der Gültigkeit des Grundgeschäftes unabhängig ist (BGB § 873, 925), tritt nach dem schweizerischen Recht eine dingliche Rechtsänderung nur ein, wenn der Eintrag auf einem gültigen Rechtsgrund beruht ; die Eigentumsübertragung ist mit andern Worten kausal. Eine. Eintragung ohne gültigen Rechtsgrund ist ungerechtfertigt und kann mit der Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB rückgängig gemacht werden. Als solche ist denn auch die Obligationenrecht. N0 36. 157 vorliegende Klage aufzufassen; dass der Kläger sein Begehren in rechtlich unzutreffender Weise auf die Be- stimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 62 ff. OR, stützt, vermag ihm nicht zu schaden. Der Einwand der Beklagten, es hätte die Klage nach Art. 975 ZGB angestrengt werden müssen, ist daher gegen- standslos. 2. -Aus dem Vorbehalt der Errichtung einer separaten Urkunde über die Gewährung von Pflege und Unterhalt an die Eltern will die Beklagte ableiten, dass die Parteien zwei voneinander getrennte Verträge abschliessen wollten, nämlich einen Kaufvertrag und einen Verpfrundungs- oder einen Leibrentenvertrag. Diese Auffassung ist un- haltbar. Hätte mit dem Vorbehalt der Abschluss eines besonderen VerpfrüDdungsvertrages vorbehalten werden sollen, so wäre es völlig überflüssig gewesen, schon im sogenannten Kaufvertrag alle Einzelheiten der Verpfrün- dung zu regeln, wie es hier der Fall war. Die in Aussicht genommene separate Urkunde sollte vielmehr nur die Bedeutung eines Ausweises über das Recht haben. Tat- sächlich entspricht der Inhalt der Vereinbarung vom 6. Mai 1931, welche diese separate Urkunde darstellt, in der Hauptsache der schon im sogenannten Kaufvertrag getroffenen Regelung, auf die sie verweist. Sie weicht von ihr nur insoweit ab, als sie die Errichtung einer Grund- pfandverschreibung von Fr. 20,000.-zur Sicherung des Schleissrechtes der Eheleute Theiler vorsieht und für den Fall der von den Eltern gewünschten Aufhebung der Hausgemeinschaft bestitnmt, dass der Sohn die Eltern mit den nötigen Effekten und Mobiliar auszurüsten habe und ihnen die jährliche Barentschädigung von Fr. 2000.- nicht erst ein halbes Jahr nach dem Wegzug, sondern sofort, auf den Tag des Wegzuges, ausrichten müsse. Wie aus der Tatsachendarstellung hervorgeht, wurden diese Änderungen auf Veranlassung des Regierungsrates als Rekursinstanz im Entmündigungsverfahren gegen Vater Theiler vorgenommen. Aus den Erwägungen, aus denen
158 Obligatiollenrecht. N° 36. der Regierungsra;t diese Änderungen als erforderlich be- zeichnete, ist klaI,' ersichtlich, dass auch der Regierungsrat, wie die Parteien selber und die übrigen in der Angelegen- heit tätigen Amtsstellen, der Auffassung war, die beab- sichtigte Verpfründung sei mit der Aufstellung der Schleiss- bestimmungen im sogenannten Kaufvertrag gültig zu- stande gekommen. Denn es ist im Rekursentscheid mit keinem Worte angedeutet, dass die VerpfrüDdungsbe- stimmungen zu ihrer Verbindlichkeit noch der Erfüllung besonderer Formvorschriften bedürften. Der Regierungsrat hatte vielmehr lediglich Bedenken hinsichtlich der prak- tischen Sicherheit der den Eltern Theiler zustehenden Pfrundansprüche und erachtete zur Behebung dieser Bedenken die dingliche Sicherstellung durch Errichtung eines Pfandrechts nach Massgabe von Art. 523 OR als nötig, aber auch als genügend. Auf diese Frage bezog sich sodaIlD offensichtlich auch die Bemerkung der Hypo- thekarkanzlei, dass die Bestimmungen über das Schleiss- recht als (f fahrender Natur}) zu betrachten seien, solange die gesetzlichen Errichtungsformen fehlen. Auch' mit dieser Wendung sollte nur ausgedrückt werden, dass das Schleissrecht nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Sohn Felix begründe, der bei Weiterveräusserung der Liegenschaft durch diesen auf den Erwerber nicht übergehe und nicht dinglich gesichert sei. Dass das Recht an sich aber gültig begründet sei, wurde auch von dieser Amtsstelle nicht in Zweifel gezogen. Die Behauptung der Beklagten, die Absicht der Parteien sei auf den Abschluss zweier getrennter Verträge gerichtet gewesen, wird daher durch alle diese Begleitumstände des Vertragsschlusses schlüssig widerlegt. Selbst wenn übrigens die Parteien wirklich zwei getrennte Verträge einzugehen beabsichtigt hätten, so käme man zu keinem andern Ergebnis. Denn die Nichtigkeit des VerpfrüDdungsvertra;ges zöge auch das Dahinfallen des Kaufvertrages nach sich, weil nach den Umständen kein Zweifel darüber bestehen kann, dass dieser ohne den Obligationenrecht. No 36. 159 Verpfründungsvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Die beiden Verträge sind gegenseitig voneinander abhän- gig. Die Gewährung von Unterhalt und Pflege an die Eltern bildet einen Teil der Gegenleistung für die Über- tragung der Liegenschaft, deren Wert die Grundpfand- belastung weit überstieg. 3. - Die Vorinstanz hat die Konsequenz aus dem von ihr grundsätzlich richtig erkannten Formmangel des beabsichtigten Verpfründungsvertrages jedoch nicht gezo- gen, mit der Begründung, die Berufung des Klägers darauf sei rechtsmissbräuchlich, weil die Vertragsparteien während 8 Jahren ihren Verpflichtungen nachgekommen seien und der Vertrag also von beiden Seiten erfüllt worden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet wer- den. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Vertrag beidseitig erfüllt sei, trifft nicht zu. Der Kläger allerdings hat seine Leistung, bestehend in der Übertragung der Liegenschaft samt Inventar, in vollem Umfang erbracht. Die Gegenleistung des Solmes, bestehend in der lebens- länglichen Gewährung von Pflege und Unterhalt für den Kläger und seine Ehefrau, ist dagegen erst zum Teil vollzogen. Der Kapitalwert einer Rente von Fr. 1000.- betrug· bei Konkursausbruch für den 72jährigen Kläger nach PICCARD, Tafel 4, zu 4% kapitalisiert, noch Fr. 5930.-, derjenige für die Rente der 68jährigen Ehefrau Fr. 7510.-, sodass der noch ausstehende Wert der Gegen- leistung also Fr. 13,440.-betrug. Die Berufung der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei beiderseitiger freiwilliger Erfüllung eines wegen Formmangels ungültigen Vertrages die Geltelld- machung des Formmangels als rechtsmissbräuchlich abzu- lehnen ist (BGE 50 II 148, 53 II 166), geht daher fehl. Geht man aber von der hier tatsächlich gegebenen Situa- tion aus, so ist es völlig unerfindlich, wieso den Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauches treffen soll. Er hat im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der kantonalen Beur- kundungs-und Vormundschaftsbehörden, die bei der AS 67 II --1941 11
160 Obligationen recht,. N° 36. Regelung der ve,rtraglichen Beziehungen zu seinem Sohne mitwirkten, in guten Treuen geglaubt, für die übergabe seiner Liegenschaft an seinen Sohn einen lebenslänglichen, sicheren Pfrundanspruch für sich und seine Ehefrau zu erhalten. Diese Annahme traf tatsächlich nicht zu, haupt- sächlich deshalb, weil die mitwirkenden Behörden versagt hatten. Die wahre Sachlage stellte sich erst im Konkurs über den Sohn Felix heraus. Die Konkursverwaltung hatte zwar den Pfrundanspruch des Klägers nebst dem dafür bestellten Pfandrecht kolloziert. Allein einige Gläu- biger benützten die Formnichtigkeit des Verpfründungs- vertrages, um den Kläger aus dem Kollokationsplan hin- auszudrängen und damit ihr eigenes Konkursergebnis zu verbessern. Mit der vorliegenden Klage tut der Kläger nichts anderes, als dass-er zu seiner Verteidigung seiner- seits ebenfalls die Konsequenzen aus dem Formmangel zieht und seine Leistung zurückfordert. Der Einwand, der Kläger hätte sich ja der von den Gläubigern ange- strengten Kollokationsklage nicht zu unterziehen brauchen und könne sich daher zur Rechtfertigung der vorliegenden Klage nicllt auf die Folgen seiner Wegweisung aus dem Kollokationsplan berufen, geht ebenfalls fehl. Die An- erkennung der Kollokationsklage durch den Kläger war vollkommen gerechtfertigt, da unter den gegebenen Um- ständen die Aussicht auf einen für ihn günstigen Prozess- ausgang äusserst gering war .. Er hätte zwar seinerseits der Berufung der Gläubiger auf den Formmangel mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg die Einrede des Rechts- missbrauches entgegenhalten können. Allein die ErfoJgs- aussichten eines solchen Vorgehens waren' doch derart ungewiss und das Prozesskostenrisiko für den Kläger der- art bedeutend, dass es ohne weiteres verständlich ist, wenn er diesem Weg den für ihn sichereren vorzog, seiner- seits die Nichtigkeit des Vertrages vom 28. August 1930 geltendzumachen. 4. ---' ZufoJge der Nichtigkeit des sogenannten Kauf- vertrages fäl1t, wie bereits erwähnt, die Liegenschaft an Oblil(atiollCl.recht. x" :W. 161 uen Kläger zurück. Die Übertragung des gemäss Ziffer :-1 der Kaufsbedingungen miteinbezogenen lebenden und toten Inventars würde an sich ebenfalls vom Mangel des Grundgeschäftes erfasst (vergl. BGE 55 II 306). Dies- bezüglich steht der Eigentumsklage jedoch die Tatsache der Ersitzung entgegen, da die nach Art. 728 ZGB hie- für erforderliche Frist von 5 Jahren gutgläubigen und unangefochtenen Besitzes längst abgelaufen war. Anders verhielte es sich, wenn das Inventar als Zubehör zur Liegenschaft zu betrachten wäre; dann würde es das Schicksal der Hauptsache teilen und mithin ebenfalls an den Kläger zurückfallen. Allein weder hinsichtlich des \Vohnungsmobiliars, noch auch hinsichtlich des landwirt- schaftlichen Inventars und des Viehstandes liegt eine klare Willenskundgebung des Eigentümers im Sinne von Art. 644 ZGB vor, dass diese Fahrhabe als Zugehör zu betrach- ten sei. Insbesondere darf in der Einbeziehung des Inven- tars in den Kaufvertrag keine solche Willenskundgebung gesehen werden (BGE 42 II 121), wenn es auch gerade bei Übergabe einer Liegenschaft duroh den Vater an den Sohn üblich ist, das Inventar mit zu übergeben. Einen Ortsgebrauch, wonach das Inventar als Zugehör zu gelten hätte, behauptet die Beklagte selber nicht. Den Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nicht- rückgabe des Inventars hat der Kläger mit Recht fallen gelassen, da in der Anerkennung eines solchen die Ver- neinung der Ersitzung liegen würde. 5. -Für den Fall der grundsätzlichen Gutheissung der Eigentumsklage macht die Beklagte geltend, dass die Rückgabe der Liegenschaft nach den Besitzesregeln, Art. 938 f. ZGB, zu erfoJgen habe, unter Abzug des Wertes der vom Kläger und seiner Ehefrau seit 1. September 1930 genossenen Pfrundleistungen, die auf· Fr .. 16,000.- zu veranschlagen seien. Dieser Anspruch scheitert aber schon daran, dass der Kläger seine Liegenschaft nicht intakt zurückerhält, weil der Sohn Felix die Belastung derselben durch eine Grundlast zu GUl18ten der Schweiz.
162 Obligationonreeht. N° 37. Volksbank um: Fr. 20,000.-erhöht hat. Hiefür ist er ersatzpflichtig. Auf den Grundsatz von Art. 938 Abs. 2 ZGB, wonach der gutgläubige Besitzer für Wertvermin- derungen der Sache nicht haftet, kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Sohn Theiler gemäss Ziffer 6 der Kaufsbedingungen selbst als Eigentümer der Liegenschaft neue Grundpfandbelastungen nur mit Zustimmung seiner Eltern hätte vornehmen dürfen. Dass diese Zustimmung vorgelegen habe, behauptet die Beklagte aber selber nicht. Abgesehen hievon hat der Sohn Theiler während der ganzen Zeit den Nutzen von der Liegenschaft gehabt. Wenn er auch kraft seines guten Glaubens zur Nutzung berechtigt war, so ist diese doch auf seinen Ersatzan- spruch für den den Eltern gewährten Unterhalt anzu- rechnen. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in all den Jahren auf dem Gewerbe des Sohnes mitgearbeitet und damit ihren Unterhalt mindestens zum Teil selber verdient haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1940 wird aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt. dass Felix Theiler-Jenny als Eigentümer der Liegenschaft Grabenhof... im Grundbuch gelöscht und an seiner Stelle der Kläger Felix Theiler-Koch als Eigentümer eingetragen wird. Der Grundbuchführer wird zur Vornahme dieser Löschung und Eintragung ermächtigt. Im übrigen werden die Begehren beider Parteien abgewiesen. 37. Urtell der I. ZiviIabteilung vom 24 • .Juni 1941 i. S. Wild gegen Siber & Wehrli A.-G. Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aus wichtigen Gründen, Art. 736« OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär, der 20% des Aktienkapitals vertritt. OhJigatiorll'nrceht. Nu 37. :Für die lJmschrcibung des wichtigen GrundeH können die für die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personengesell- schaften geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden. Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist subsidiär und kann «aher nur erhoben werden, wo weder Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren vf'l'mögen. J','ociere anonyme. Dissolution pour de iustes moti/s. Art. 736 eh. 4. CO. L'actionnaire qui possooe 20% du eapital-aetions a anssi qualite· pour eonclure a la dissolution. On ne saurait, POUl' determiner queIs faits constituent de « justes motifs », mettre a eontribution 100 principes qui regissent la dissolution POUl' de justes motifs en matiere de societes de personnes. La disposition pl'ooitee a pour but la proteetion de la minorite eontre les abus de pouvoir eonstants que Ia majol'ite pourrait eventuellement eommettre. L'aetion de Part. 736 eh. 4. CO est une voie de droit subsidia;ire et ne peut done etre intentee que lorsque Ia loi ni les statuts n 'aecol'dent de protection a la minorite. Societd anonima. Scioglimento per gravi motivi. Art. 736 cp. 4. CO. L'azionista ehe possiede il 20% deI capitale azioni ha pure qualita per ehiedere 10 scioglimento. Per stabilire quali fatti eostituiscano ({ gravi motivi» non si puo far capo ai principi ehe disciplinano 10 scioglimento per gravi motivi in materia di societa di persone. La norma suddetta ha per iscopo Ia protezione della minoranza dagli abusi di potere continuati ehe la maggioranza potrebbe eventualmente eommettere. L'azione dell'art. 736 ep. 4 CO ha earattere sussidial'io e puo dunque essere intentata solo quando ne la legge ne gli statuti non accordano protezione aHa minoranza. Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR, wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters auf- gelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichti- gen Gründen die Auflösung verlangen. a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die sämtlichen Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestim- mung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die Rede ist, die zusa·mmen den fünften Teil des Grund-
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